Beschluss vom Verwaltungsgericht Münster - 22 K 2691/08.PVL
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
1
G r ü n d e :
2I.
3Der Antragsteller ist der bei der Bezirksregierung N. gebildete örtliche Personalrat für Lehrerinnen und Lehrer an Gesamtschulen, der etwa 2168 Beschäftigte vertritt. Er streitet mit dem Beteiligten über die Frage, in welchem Gesamtumfang seinen Mitgliedern ein Anspruch auf Freistellung von ihren dienstlichen Tätigkeiten zusteht, namentlich ob eine Kürzung des dem Personalrat grundsätzlich zustehenden Freistellungskontingentes nach § 85 Abs. 5 Satz 2 LPVG NRW rechtmäßig ist.
4Der Antragsteller hat am 19. Dezember 2008 das vorliegende personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren eingeleitet. Er trägt im Wesentlichen vor: § 85 Abs. 5 Satz 2 LPVG NRW sei verfassungswidrig. Die Bestimmung verstoße gegen Art. 3 GG. Durch die in § 42 Abs. 4 LPVG NRW geregelten Freistellungsstaffeln habe der Gesetzgeber klargestellt, dass bei örtlichen Personalräten je nach Anzahl der vertretenen Beschäftigten eine bestimmte Anzahl von Personalratsmitgliedern freizustellen sei. Ein entsprechender Bedarf bestehe auch im Lehrerbereich. Schon aus der "Ortsferne" der einzelnen Schulen folge für den Antragsteller ein erheblich größerer Betreuungsbedarf als er etwa bei Personalräten mit einer zentralen Dienststelle gegeben sei. Eine Rechtfertigung für die in § 85 Abs. 5 Satz 2 LPVG NRW vorgesehenen Ungleichbehandlung gegenüber anderen Personalräten lasse sich nicht aus dem Umstand herleiten, dass im Lehrerbereich das sogenannte Gruppenprinzip nicht gelte.
5Der Antragsteller beantragt,
6festzustellen, dass ihm – dem Antragsteller - ein ungekürztes Freistellungskontingent von 102 Lehrerwochenstunden gemäß § 42 Abs. 4 LPVG NRW zur Verfügung steht.
7Die Beteiligte beantragt,
8den Antrag abzulehnen.
9Er trägt vor, § 85 Abs. 5 Satz 2 LPVG NRW sei rechtlich nicht zu beanstanden, insbesondere stehe die Vorschrift mit Art. 3 GG im Einklang.
10Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen.
11II.
12Der Antrag ist unbegründet.
13Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung, dass ihm ein ungekürztes Freistellungskontingent zusteht. Gemäß § 42 Abs. 4 Satz 4 LPVG NRW sind vier Mitglieder des Personalrats von ihrer dienstlichen Tätigkeit nach § 42 Abs. 3 LPVG NRW ganz freizustellen in Dienststellen mit in der Regel 2001 bis 3000 Beschäftigten. Nach § 85 Abs. 5 Satz 2 LPVG NRW, verringert sich bei örtlichen Lehrerpersonalräten auf der Ebene der Bezirksregierungen das Freistellungskontingent abweichend von § 42 Abs. 4 Sätze 4 und 5 LPVG NRW jeweils um ein Sechstel. Gemessen daran kann der Antragsteller eine Freistellung seiner Mitglieder im Umfang von 85 Unterrichtsstunden pro Woche beanspruchen. Dieser Freistellungsumfang ist ihm gewährt worden. Weitergehende Ansprüche hat er nicht. Insbesondere ist die Verringerung des Freistellungsumfanges nach § 85 Abs. 5 Satz 2 LPVG NRW nicht zu beanstanden.
14Die vorgenannte Regelung im LPVG NRW verstößt nach Auffassung des Gerichts nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Der gegenteiligen Ansicht des Antragstellers – insbesondere gestützt auf das Rechtsgutachten von Priv.-Doz. Dr. Grigoleit aus Mai 2008 "Die Sonderregelungen für Personalvertretungen im Schulbereich des Landes Nordrhein-Westfalen" – vermag die Kammer nicht zu folgen.
15Der Gleichheitssatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG gebietet im wesentlichen Gleiches gleich zu behandeln und wesentlich Ungleiches verschieden zu behandeln. Eine Ungleichbehandlung vergleichbarer Sachverhalte muss allerdings keinesfalls zwangsläufig Art. 3 Abs. 1 GG verletzen. Sie kann vielmehr durch einen hinreichend gewichtigen Grund gerechtfertigt sein. Als ein solcher Grund für die Ungleichbehandlung (Differenzierungsgrund) kommt jede vernünftige Erwägung in Betracht. Dabei ist es zwar grundsätzlich Sache des Gesetzgebers, diejenigen Sachverhalte auszuwählen, an die er dieselbe Rechtsfolge knüpft. Seine Auswahl muss allein sachlich vertretbar sein bzw. an sachgerechten Kriterien orientiert sein. Andererseits kommt es nicht allein auf die vom Gesetzgeber herangezogenen Gründe an; auch andere, objektiv vorhandene Gründe können rechtfertigend wirken.
16Vgl. Jarass/Pieroth, Grundgesetz, Kommentar, 10. Aufl. 2009, Art. 3, Rdnrn. 6, 7, 14, 15; BVerfG, Beschluss vom 20. März 1979 – 1 BvR 111/74 und 283/78 -, BVerfGE 51, 1, 26, 27; Beschluss vom 5. Mai 1987 – 1 BvR 724, 1000, 1015/81 -, 1 BvL 16/82 und 5/84 -, BVerfGE 75, 246, 268.
17Nach diesen Maßstäben ist die in § 85 Abs. 5 Satz 2 LPVG NRW vorgesehene Verringerung des Freistellungsumfanges für örtliche Lehrerpersonalräte auf der Ebene der Bezirksregierung durch hinreichende Differenzierungsgründe gerechtfertigt und verstößt damit nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.
18Ausgangspunkt des Gesetzgebers bezüglich der im Oktober 2007 in Kraft gesetzten Verringerung des Freistellungskontingents für Lehrerpersonalräte war der Jahresbericht 2006 des Landesrechnungshofs Nordrhein-Westfalen (LRH). Dieser hatte ausgeführt (Seite 190 bis 204): In Nordrhein-Westfalen seien die Personalvertretungen für Lehrer getrennt nach Schulformen und Schulaufsichtsbehörden organisiert. Dadurch bedingt gebe es im Schulbereich insgesamt 144 Personalvertretungen. Deren Mitglieder seien im Umfang von rund 495 Vollzeitstellen von ihrer dienstlichen Tätigkeit freigestellt. Das entspreche einem Kostenvolumen von rd. 24,8 Mio. Euro. Ferner benötigten die Personalvertretungen erhebliche Sach- und Personalressourcen von seiten der Verwaltung; auch deren Höhe werde maßgeblich durch die Anzahl der Personalvertretungen und ihrer Mitglieder bestimmt. Es werde empfohlen, wie in anderen Bundesländern auch in Nordrhein-Westfalen in wesentlich größerem Umfang schulformübergreifende Strukturen zu schaffen. Ein vom LRH dazu entwickelter Vorschlag erfordere nur noch 65 Personalvertretungen und reduziere die Kosten für Freistellungen um rund 40 % bzw. 10 Mio. Euro.
19In den Begründungen des Gesetzes zur Änderung des Personalvertretungsrechts und schulrechtlicher Vorschriften vom 24. April 2007 (LT-Drs. 14/4239) sind die Überlegungen des LRH aufgegriffen worden. Die vom LRH geforderten schulformübergreifenden Strukturen sind allerdings nicht übernommen worden. Die stattdessen eingeführten Einschränkungen für Lehrerpersonalräte hat der Gesetzgeber als sachgerecht angesehen, weil wegen der Schulformbezogenheit der Personalräte eine homogene Interessenvertretung gewährleistet werden könne, die sowohl eine Verringerung der Anzahl der Personalratsmitglieder als auch eine Reduzierung des Umfangs der Freistellungen rechtfertige (LT-Drs. 14/4239, S. 87, 103). Daneben hat der Gesetzgeber bei der Befassung mit den im Gesetzgebungsverfahren vorgebrachten Einwänden der Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und Berufsverbände als Differenzierungsgrund im Blick gehabt, dass im Lehrerbereich das Gruppenprinzip nicht gilt.
20Vgl. S. 70 der Anlage zur Mitteilung des Innenausschusses an die Mitglieder des Landtags vom 27. April 2007 (Information 14/0431).
21Die vorgenannten Differenzierungsgründe für eine besondere (einschränkende) Regelung des Freistellungsumfanges für Lehrerpersonalräte – fehlende Geltung des Gruppenprinzips (§ 85 Abs. 3 Satz 1 LPVG NRW) sowie größere Homogenität der schulformbezogen organisierten Personalvertretungen – sind mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG rechtlich nicht zu beanstanden. Die fehlende Geltung des Gruppenprinzips führt dazu, dass für örtliche Lehrerpersonalräte auf der Ebene der Bezirksregierung regelmäßig der Aufwand bei der Wahrnehmung von Gruppenangelegenheiten entfällt. Die Annahme einer Homogenität der schulformbezogen organisierten Personalvertretungen ist sachgerecht; Lehrerpersonalräte vertreten die Interessen nur einer Berufsgruppe mit im wesentlichen gleichartigen öffentlich-rechtlichen Aufgaben innerhalb einer einheitlichen Behördenstruktur. Die hiergegen vorgebrachten Einwände in dem vom Antragsteller vorgelegten Rechtsgutachten von Priv.-Doz. Dr. Grigoleit greifen nicht durch. Insoweit nimmt das Gericht zur Begründung Bezug auf die Ausführungen im Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg 17. November 2008 - 20 L 724/08.PVL – (Seite 4 bis 8 des amtlichen Umdrucks) sowie des Verwaltungsgerichts Minden im Beschluss vom 27. April 2009 – 14 K 237/09 – (Seite 9, 10 des amtlichen Umdrucks).
22Im Übrigen fällt eigenständig tragend ins Gewicht, dass die besondere Regelung der Einschränkung des Freistellungsumfanges für örtliche Lehrerpersonalräte auf der Ebene der Bezirksregierung in § 85 Abs. 5 Satz 2 LPVG NRW durch (weitere) objektiv auf der Hand liegende Differenzierungsgründe zu rechtfertigen ist. Solche Gründe sind nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu beachten; demgemäß gilt: "Nicht die subjektive Willkür des Gesetzgebers oder die Feststellung, dass Gründe, die im Verfassungsstreit zur Rechtfertigung einer Regelung vorgetragen werden, vom Bundesverfassungsgericht als nicht hinreichend angesehen werden, führt zur Verfassungswidrigkeit einer Norm, sondern nur die objektive, d.h. die tatsächliche und eindeutige Unangemessenheit einer Norm im Verhältnis zu der tatsächlichen Situation, die sie regeln soll."
23BVerfG, Beschluss vom 20. März 1979 – 1 BvR 111/74 und 283/78 -, BVerfGE 51, 1, 26, 27.
24Insoweit ist nach Ansicht der Kammer Folgendes beachtlich:
25Erstens gelten für die von der Einschränkung betroffenen Lehrerpersonalvertretungen im Vergleich zu sonstigen Personalräten weitere die Aufgabenwahrnehmung einschränkende Regelungen. So dürfte etwa ein geringerer Arbeitsaufwand bezüglich der gemeinschaftlichen Besprechungen mit dem Dienststellenleiter entstehen, weil diese nur zweimal jährlich und nicht einmal im Quartal stattfinden (vgl. § 85 Abs. 4 bzw. § 63 Satz 1 LPVG NRW). Ferner sind die Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechte der in Rede stehenden Personalräte durch § 92 Abs. 3 bis 5 LPVG NRW bei bestimmten Personalmaßnahmen im Vergleich zu anderen Personalvertretungen eingeschränkt.
26Zweitens besteht in NRW eine besondere (zusätzliche) Form der Interessenvertretung für die Lehrer in den jeweiligen Schulen selbst, die zu einer Aufgabeneinschränkung der örtlichen Personalvertretungen auf der Ebene der Bezirksregierungen führt. Dieses besondere Organisationsgefüge für die Interessenvertretung der Lehrer unterscheidet sich maßgeblich von den übrigen personalvertretungsrechtlichen Strukturen im öffentlichen Dienst. An jeder Schule werden gemäß § 69 SchulG NRW Lehrerräte gewählt, die den Aufgaben von Personalräten vergleichbare Funktionen "vor Ort" wahrnehmen (vgl. § 69 Abs. 4 SchulG NRW), soweit es um Entscheidungen und Maßnahmen des Schulleiters geht. Dem Lehrerrat steht ein umfassendes Informations- und Anhörungsrecht zu. Für die Beteiligung des Lehrerrates an bestimmten Entscheidungen des Schulleiters gelten die §§ 62 bis 77 LPVG NRW entsprechend. Vor diesem Hintergrund sind (schon jetzt) die örtlichen Personalräte auf der Ebene der Bezirksregierung mit einer Vielzahl der die Lehrer "vor Ort" betreffenden Maßnahmen (Unterrichtsorganisation, Stundenpläne, Verwaltungsmaßnahmen, Angelegenheiten der Fortbildung und Auswahl der Teilnehmer – vgl. § 59 Abs. 6 SchulG NRW -, etc.) nicht zu befassen. Einhergehend mit der – auch rechtlich – zunehmenden "Selbstständigkeit" der Schulen werden zudem (künftig) personalbezogene Befugnisse auf die Schulleiter übertragen. So entscheidet bereits aktuell die Auswahlkommission der jeweiligen Schule, deren Vorsitzender der Schulleiter ist, über die Auswahl einzuladender Bewerber im schulscharfen Einstellungsverfahren. Erweiterte Kompetenzen des Schulleiters, die bereits in einigen Modellschulen eingeführt sind, dürften schließlich fortschreitend zur Verringerung der Aufgaben der örtlichen Personalräte auf der Ebene der Bezirksregierung führen (vgl. dazu §§ 69 Abs. 3, 59 Abs. 4 und 5 SchulG NRW).
27Eine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren.
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