Beschluss vom Verwaltungsgericht Münster - 6 L 240/09
Tenor
1. Die Stadt P. - Fachbereich für Kinder, Jugendliche und Familien -, T. 0, O. -U. -X. 0, 00000 P. , wird beigeladen.
2. Der Antragstellerin wird Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwältin N. S. -W. aus P. beigeordnet.
3. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, der Antragstellerin vorläufig Jugendhilfe in Form der Übernahme der Kosten ihrer Betreuung durch das Eltern-Kind-Haus, J. Straße 000, 00000 P. , für die Zeit vom 1. April 2009 bis zur Fortsetzung der Leistung durch die Beigeladene zu gewähren.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.
1
G r ü n d e
2Die Beiladung der Stadt P. beruht auf § 65 Abs. 1 VwGO, die Bewilligung der Prozesskostenhilfe auf § 166 VwGO in Verbindung mit §§ 114 ff ZPO.
3Der Antrag,
4die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zur Fortführung der Leistungen, die der Antragstellerin im Bescheid vom 01.04.2008 gemäß § 19 SGB VIII bewilligt wurden, nach § 86 c SGB VIII zu verpflichten,
5hat Erfolg. Die Antragstellerin hat den für den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO erforderlichen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).
6Nach gegenwärtigem Erkenntnisstand ist es überwiegend wahrscheinlich, dass die Antragstellerin von der Antragsgegnerin die Übernahme der Kosten ihrer Betreuung durch das Eltern-Kind-Haus P. ab dem 1. April 2009 bis zur Fortsetzung der Leistung durch die Beigeladene aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe verlangen kann.
7Dieser Anspruch folgt voraussichtlich aus § 86 c Satz 1 SGB VIII. Nach dieser Vorschrift bleibt bei einem Wechsel der örtlichen Zuständigkeit der bisher zuständige örtliche Träger solange zur Gewährung der Leistung verpflichtet, bis der nunmehr zuständige Träger die Leistung fortsetzt. Die danach erforderlichen Voraussetzungen für den geltend gemachten Anspruch dürften vorliegen.
8Es spricht gegenwärtig zumindest Überwiegendes dafür, dass mit dem Umzug der Antragstellerin und ihrem Kind aus dem Eltern-Kind-Haus P. in eine eigene Wohnung in P. zum 1. April 2009 die Zuständigkeit für die Gewährung von Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe für die Antragstellerin im Sinne von § 86 c Satz 1 SGB VIII gewechselt hat.
9Nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung ist davon auszugehen, dass es sich bei der Jugendhilfe für die Antragstellerin ab dem 1. April 2009 nicht mehr um die Hilfe für allein erziehende Mütter und Kinder in einer gemeinsamen Wohnform nach § 19 SGB VIII handelt, für die nach § 86 b SGB VIII weiterhin die Antragsgegnerin örtlich zuständig wäre.
10Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII sollen Mütter oder Väter, die allein für ein Kind unter sechs Jahren zu sorgen haben oder tatsächlich sorgen, gemeinsam mit dem Kind in einer geeigneten Wohnform betreut werden, wenn und solange sie aufgrund ihrer Persönlichkeitsentwicklung dieser Form der Unterstützung bei der Pflege und Erziehung des Kindes bedürfen. Unter Berücksichtigung des Zwecks der Regelung, die Betreuung nicht mehr allein von Einrichtungen wie den klassischen Mutter-Kind-Heimen leisten zu lassen, sondern eine Vielfalt unterschiedlicher Wohn- und Betreuungsformen zu ermöglichen,
11vgl. Jans/Happe/Saurbier/Maas, Kinder- und Jugendhilferecht, 3. Aufl., 18 Lfg. 6/2000, Erl. KJHG Art. 1 § 19, Rdnr. 23; Wiesner, SGB VIII, 3. Auflage 2006, § 19 Rdnr. 11,
12ist davon auszugehen, dass zu den geeigneten Wohnformen im Sinne von § 19 SGB VIII neben den Einrichtungen über Tag und Nacht auch sonstige betreute Wohnformen (vgl. § 34 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII) wie etwa Tageswohngruppen, Außenwohngruppen, Wohngemeinschaften oder betreutes Einzelwohnen zu zählen sind. Dabei setzt die Annahme einer Wohnform im Sinne von § 19 SGB VIII allerdings voraus, dass die Unterkunft und Betreuung in der Verantwortung eines Trägers nach dessen Hilfekonzept erfolgt, also eine organisatorische, fachliche und personelle Infrastruktur besteht, auf die der Hilfeempfänger jederzeit zurückgreifen kann.
13Vgl. Wiesner, SGB VIII, 3. Auflage 2006, § 19 Rdnr. 12; Kunkel, Sozialgesetzbuch Achtes Buch, Lehr- und Praxiskommentar, 3. Aufl. § 19 Rdnr. 6.
14Dass es sich bei der Hilfe nach § 19 SGB VIII um eine institutionelle Betreuung im genannten Sinn handelt, folgt aus dem nach § 86 b Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 86 a Abs. 2 SGB VIII auch bei Leistungen nach § 19 SGB VIII gewährleisteten Schutz der Einrichtungsorte. Danach sollen kommunale Gebietskörperschaften, in deren Einzugsbereich Einrichtungen von überörtlicher Bedeutung liegen, vor einer übermäßigen, an der örtlichen Zuständigkeit aufgrund des Aufenthalts in diesen Einrichtungen anknüpfenden, Kostenbelastung geschützt werden. Von diesem Schutzzweck ist dementsprechend eine sonstige Wohnform erfasst, wenn sie im öffentlichen Interesse zur Befriedigung konkreter, u.a. jugendhilferechtlicher Bedarfe vorgehalten wird. Dagegen greift der Schutzzweck nicht so weit, dass auch Privatwohnungen erfasst werden, in denen dem Hilfeempfänger ambulante Maßnahmen der Jugendhilfe zuteil werden.
15Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. März 2006 - 12 A 5036/05 -, juris, mit weiteren Nachweisen.
16Von einer solchen ambulanten Maßnahme der Jugendhilfe ist indes im Fall der Antragstellerin für die Zeit seit dem 1. April 2009 auszugehen. Hierfür spricht bereits, dass die Antragstellerin bzw. die sie betreuenden Mitarbeiter des Eltern-Kind-Hauses P. selbst sowohl in den Anträgen vom 13. Februar 2009 und vom 24. März 2009 als auch in der Leistungsbeschreibung der Nachbetreuung von Juli 2008 wiederholt ausdrücklich die Notwendigkeit der Fortsetzung der Hilfe in Form einer ambulanten Betreuung geltend gemacht haben. Für eine ambulante Betreuung spricht es auch, dass die Antragstellerin nunmehr in einer privat angemieteten Wohnung lebt und ihre Betreuung dort lediglich vier Fachleistungsstunden wöchentlich umfasst. Auch wenn die Antragstellerin weiterhin durch Mitarbeiter des Eltern-Kind-Hauses auf der Grundlage einer entsprechenden Konzeption betreut wird, dürfte es jedenfalls angesichts der eigenen Unterkunft der Antragstellerin und des genannten, im Vergleich zu Leistungen im Sinne von § 19 SGB VIII deutlich geringeren Umfangs der ihr gewährten Leistungen an einer strukturellen Einbindung der Maßnahme im oben genannten Sinn fehlen.
17Spricht demnach Überwiegendes gegen die Qualifizierung der Maßnahme ab dem 1. April 2009 als Hilfe nach § 19 SGB VIII, dürfte die örtliche Zuständigkeit der Antragsgegnerin nach § 86 b SGB VIII mit dem Ende dieser Maßnahme entfallen und die örtliche Zuständigkeit ab diesem Zeitpunkt neu zu bestimmen sein mit der Folge, dass in Anknüpfung an den wohl neu begründeten gewöhnlichen Aufenthalt der Antragstellerin in P. nach § 86 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII nunmehr die Beigeladene für die Jugendhilfe örtlich zuständig sein dürfte.
18Der Annahme eines Zuständigkeitswechsels im Sinne von § 86 c Satz 1 SGB VIII steht nicht entgegen, dass der Antragstellerin - wie sich aus dem oben Ausgeführten ergibt - nach ihrem Umzug eine andere Hilfeform im Sinne von § 2 SGB VIII geleistet wird als zuvor. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin ist der Anwendungsbereich des § 86 c SGB VIII nicht auf die Fälle beschränkt, in denen die örtliche Zuständigkeit bei gleichbleibender Jugendhilfeleistung aufgrund des Umzugs des Hilfeempfängers wechselt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist es hinsichtlich des zuständigkeitsrechtlichen Begriffs der "Leistung" im Sinne von §§ 86 bis 86d SGB VIII nicht erforderlich, mit Blick auf jede der einzelnen Angebote und Hilfen des § 2 Abs. 2 SGB VIII zu unterscheiden. Der Gesetzgeber hat für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit gerade nicht nach einzelnen Hilfemaßnahmen und Angeboten und ihrer Zuordnung zu unterschiedlichen Nummern des § 2 Abs. 2 SGB VIII unterschieden. Demnach kommt es für die Frage, ob eine Leistung der Jugendhilfe fortgesetzt wird oder ob eine neue Leistung beginnt, nicht maßgeblich darauf an, ob die nunmehr benötigte Jugendhilfeleistung oder ein Teil hiervon einer anderen Nummer des § 2 Abs. 2 SGB VIII unterfallen würde als die bisherige Leistung. Entscheidend ist vielmehr die Frage, ob sich die Hilfegewährung ungeachtet aller Modifikationen, Ergänzungen und Änderungen noch als Fortsetzung der ursprünglichen Leistung darstellt oder vielmehr der Deckung eines andersartigen, neu entstandenen Bedarfes dient.
19Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Januar 2004 - 5 C 9.03 -, BVerwGE 120, 116 = NVwZ-RR 2004, 584 = FEVS 55, 310.
20In Anwendung dieser Maßstäbe dürfte es sich bei der der Antragstellerin seit dem 1. April 2009 geleisteten Hilfe um die Fortsetzung der bisherigen Leistung im Sinne von § 86 c Satz 1 SGB VIII handeln. Zwischen den Beteiligten dürfte es unstreitig sein, dass die Antragstellerin und ihr Kind auch nach ihrem Umzug aus dem Eltern-Kind-Haus in eine eigene Wohnung zur weiteren Verselbständigung einer Nachbetreuung im Rahmen der kinder- und jugendhilferechtlichen Hilfeleistung bedürfen. Auch wenn sich die Leistung nicht mehr als Hilfe nach § 19 SGB VIII darstellt (vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII), sondern etwa als sozialpädagogische Familienhilfe im Sinne von § 31 SGB VIII einzuordnen ist (vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII), bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die nunmehr geleistete Hilfe einem veränderten Bedarf der Antragstellerin entspricht. Nach den Angaben des Eltern-Kind-Hauses und dessen Leistungsbeschreibung knüpft vielmehr die Nachbetreuung der Antragstellerin konzeptionell an die zuvor geleistete stationäre Hilfe an, indem im Hinblick auf die Probleme und zur weiteren Verselbständigung der Antragstellerin die bisherige intensive Unterstützung kontinuierlich verringert werden soll. Danach spricht alles dafür, dass durch die nunmehr geleistete Hilfe - wenn auch in anderer Form - die frühere Jugendhilfemaßnahme fortgesetzt wird.
21Ist somit vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 86 c Satz 1 SGB VIII auszugehen, ist die Antragsgegnerin zur Übernahme der Kosten der Betreuung der Antragstellerin ab dem 1. April 2009 bis zur Fortsetzung der Leistung durch die Beigeladene verpflichtet mit der Folge, dass die Antragsgegnerin nach § 89 c Abs. 1 Satz 1 SGB VIII die Erstattung ihrer Aufwendungen von der Beigeladenen verlangen kann.
22Die Antragstellerin hat auch den für den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO erforderlichen besonderen Grund für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes glaubhaft gemacht. Auch wenn die Antragstellerin gegenwärtig trotz der fehlenden Kostenzusage eines Jugendhilfeträgers weiterhin durch das Eltern-Kind-Haus P. betreut wird, ist es ihr nicht zuzumuten, eine Entscheidung im Verfahren zur Hauptsache abzuwarten. Gerade angesichts des Ziels der Regelung des § 86 c SGB VIII, bei einem Wechsel der Zuständigkeit eine Unterbrechung der Leistungen zu verhindern und eine nahtlose Betreuung des Hilfeempfängers sicherzustellen, ist es der Antragstellerin nicht zumutbar, sie der Gefahr eines kostenbedingten Abbruchs der Maßnahme auszusetzen.
23Die Kosten des Verfahrens, für das nach § 188 Satz 2 VwGO keine Gerichtskosten erhoben werden, hat nach § 154 Abs. 1 VwGO die Antragsgegnerin zu tragen, weil sie unterlegen ist.
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