Urteil vom Verwaltungsgericht Münster - 6 K 1209/07
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 von Hundert des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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T a t b e s t a n d
2Die Klägerin begehrt die Bewilligung von Mitteln nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) zur Förderung ihrer Ausbildung zur Podologin.
3Die am 0.00.1983 geborene Klägerin besuchte in der Zeit vom 8. Oktober 2001 bis zum 17. September 2002 die Kosmetikfachschule E. im Handwerkskammerbildungszentrum der Handwerkskammer Münster. Während dieser Ausbildung wurden kosmetische Grund- und Spezialbehandlungen sowie auch medizinische Fußpflege mit Fußmassage durchgeführt.
4Am 1. April 2005 nahm die Klägerin eine Ausbildung zur Podologin auf mit dem Ziel, die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung "Podologin" zu erwerben. Mit Antrag vom 8. Februar 2007 beantragte sie die Bewilligung von Förderungsmitteln zur Förderung einer beruflichen Aufstiegsfortbildung nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz.
5Durch Bescheid vom 7. März 2007 lehnte die Beklagte diesen Antrag der Klägerin ab. Zur Begründung führte sie aus, dass die von der Klägerin durchgeführte Fortbildungsmaßnahme nicht die Voraussetzungen des insoweit einschlägigen § 2 Abs. 1 AFBG erfülle. Die Förderung beziehe sich nicht auf bloße Anpassungsfortbildung auf dem Niveau der Erstausbildung oder Umschulungen in einen anderen als den erlernten Beruf. Bei der Ausbildung zur Podologin handele es sich um eine bundesweit einheitlich geregelte Ausbildung auf dem Niveau eines Berufsfachschulabschlusses. Somit stelle diese Ausbildung im Falle der Klägerin eine weitere Berufsausbildung, jedoch keine Aufstiegsfortbildung dar.
6Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin mit anwaltlichem Schreiben vom 19. März 2007 - nicht näher begründeten - Widerspruch ein, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 22. Juni 2007, abgesandt am 25. Juni 2007, als unbegründet zurückwies. Zur Begründung wiederholte sie die Ausführungen aus dem angegriffenen Bescheid und folgerte, dass die Ausbildung zur Podologin als Erstausbildung und nicht als Berufsfortbildung zu werten sei.
7Daraufhin wandte sich die Klägerin mit anwaltlichem Schreiben vom 12. Juli 2007 nochmals an die Beklagte und führte aus, dass sie, die Klägerin, im Rahmen des von ihr absolvierten Lehrganges "Kosmetikerin des Handwerks" auch eine Ausbildung in medizinischer Fußpflege erhalten habe. Zum damaligen Zeitpunkt habe eine derartige Ausbildung für die Ausübung des Berufes einer medizinischen Fußpflegerin ausgereicht, da das Podologengesetz noch nicht in Kraft gewesen sei. Wegen des später erlassenen Podologengesetzes sei es erforderlich geworden, im Rahmen einer Fortbildung nach dem Podologengesetz eine zusätzliche Ausbildung zu absolvieren. Da sie, die Klägerin, also bereits als medizinische Fußpflegerin vor Erlass des Podologengesetzes ausgebildet gewesen sei, handele es sich bei der Ausbildung zur Podologin um eine nach dem Podologengesetz vorgeschriebene Aufstiegsfortbildung mit der Folge, dass ihr auch die entsprechende Förderung zustehe.
8Hierauf führte die Beklagte mit Schreiben vom 24. Juli 2007 ergänzend aus, dass nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 AFBG Maßnahmen der beruflichen Aufstiegsfortbildung nur dann förderungsfähig seien, wenn ein berufsqualifizierender Abschluss als Zugangsvoraussetzung gefordert werde. Dies sei für die Ausbildung zur Podologin gerade nicht der Fall. Nach § 5 des Gesetzes über den Beruf der Podologin und des Podologen sei Voraussetzung für den Zugang zur Ausbildung vielmehr - neben der gesundheitlichen Eignung zur Ausübung des Berufs - lediglich der Realschulabschluss oder eine gleichwertige Schulbildung oder eine andere abgeschlossene zehnjährige Schulbildung, die den Hauptschulabschluss erweitere, oder eine nach Hauptschulabschluss oder einer gleichwertigen Schulbildung erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung von mindestens zweijähriger Dauer. Bereits durch diese Zugangsvoraussetzungen werde deutlich, dass es sich bei der Ausbildung zur Podologin bzw. zum Podologen um eine Erstausbildung handele. Demgegenüber habe § 2 Abs. 1 Nr. 1 AFBG eine bereits abgeschlossene Erstausbildung zur Voraussetzung. Daneben sei ein weiteres Förderkriterium das Niveau des mit der Maßnahme erstrebten Bildungsabschlusses. Durch diese Vorschrift werde die Förderung von bloßen Anpassungsfortbildungen auf dem gleichen Niveau der Erstausbildung ausgeschlossen. Im Falle der Klägerin handele es sich aber gerade um eine Anpassung des erreichten Bildungsabschlusses; deshalb sei die jetzige Maßnahme als Anpassungsfortbildung zu werten. Durch den angestrebten Abschluss werde eine Qualifikation erreicht, die auf der gleichen Ebene wie der bereits erlangte Abschluss liege. Demgemäß handele es sich nicht um eine Aufstiegsfortbildung. Eine Änderung der getroffenen Entscheidung komme daher nicht in Betracht.
9Daraufhin hat die Klägerin am 26. Juli 2007 die vorliegende Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren unter Wiederholung und Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens weiterverfolgt.
10Die Klägerin beantragt,
11die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 7. März 2007 und des Widerspruchsbescheides vom 22. Juni 2007 zu verpflichten, ihr für die Fortbildung zur Podologin Aufstiegsfortbildungsförderung entsprechend ihrem Antrag vom 8. Februar 2007 zu gewähren.
12Die Beklagte beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Zur Begründung beruft sie sich auf die Gründe der angegriffenen Bescheide.
15Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten Verwaltungsvorgänge der Beklagten (Beiakte Heft 1), die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden ist, Bezug genommen.
16E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
17Die Klage ist als Verpflichtungsklage (vgl. § 42 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO -) zulässig; sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Die Ablehnung der Bewilligung von Fördermitteln durch die Beklagte ist nicht rechtswidrig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO), denn der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf Aufstiegsfortbildungsförderung nach dem Gesetz zur Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung (AFBG) nicht zu. Die von der Klägerin absolvierte Ausbildung zur Podologin stellt keine Maßnahme beruflicher Aufstiegsfortbildung im Sinne des § 2 AFBG dar, weil sie die Kriterien des § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AFBG nicht erfüllt.
18Die Ausbildung zur Podologin/zum Podolgen ist keine Aufstiegsfortbildung, sondern eine davon zu trennende (Erst- bzw. weitere) Ausbildung, die einer Ausbildung an einer Berufsfachschule gleich zu stellen und als solche nicht nach dem AFBG förderungsfähig ist.
19Mit dem sog. "Meister-Bafög" nach dem AFBG ist ein Anspruch auf Förderung von beruflichen Aufstiegsfortbildungen geschaffen worden, also von Meisterkursen oder anderen auf einen vergleichbaren Fortbildungsabschluss vorbereitenden Lehrgängen. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollte mit dem AFBG für Fachkräfte, die sich zum Meister, Techniker oder auf einen anderen Fortbildungsabschluss vorbereiten wollten, der ihnen den Eintritt in die mittlere Führungsebene der Betriebe ermöglicht, ein gesetzlich verankerter Anspruch auf staatliche Unterstützung eingeführt werden. Gefördert werden sollen danach Bildungsmaßnahmen, die auf eine herausgehobene Berufstätigkeit vorbereiten, beispielsweise als selbständiger Handwerksmeister oder mittlere Führungskraft. Der angestrebte Abschluss muss deshalb über dem Niveau einer Facharbeiter-, Gesellen- oder Gehilfenprüfung oder eines Berufsfachschulabschlusses liegen und eine derart abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzen.
20Vgl. dazu Bundestagsdrucksache 13/3698.
21Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 AFBG ist demgemäß förderungsfähig die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen (öffentlicher und privater Träger), die einen Abschluss in einem nach § 4 des Berufsbildungsgesetzes oder nach § 25 der Handwerksordnung anerkannten Ausbildungsberuf, einen vergleichbaren bundes- oder landesrechtlich geregelten Berufsabschluss oder einen sonstigen Nachweis über eine entsprechende berufliche Qualifikation voraussetzt. Dies ist bei der Ausbildung zur Podologin/zum Podologen gerade nicht der Fall. Gemäß § 5 des Podologengesetzes ist, worauf die Beklagte die Klägerin bereits zutreffend hingewiesen hatte, Voraussetzung für den Zugang zur Ausbildung zur Podologin/zum Podologen nämlich - neben der gesundheitlichen Eignung zur Ausübung des Berufs - lediglich der Realschulabschluss oder eine gleichwertige Schulbildung oder eine andere abgeschlossene 10-jährige Schulbildung, die den Hauptschulabschluss erweitert, oder eine nach dem Hauptschulabschluss oder einer gleichwertigen Schulbildung erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung von mindestens 2-jähriger Dauer. Das bedeutet, dass die Ausbildung zur Podologin/zum Podologen jeder beginnen kann, der einen entsprechenden Schulabschluss - und nicht eine abgeschlossene Berufsausbildung, wie dies § 2 Abs. 1 Nr. 1 AFBG voraussetzt - aufweisen kann. Zwar kann die Ausbildung zur Podologin/zum Podologen gem. § 5 Nr. 2, letzter Halbsatz, PodG auch derjenige aufnehmen, der eine abgeschlossene Berufsausbildung von mindestens 2-jähriger Dauer absolviert hat. Die abgeschlossene Ausbildung ist aber gerade nicht einzige Zugangsvoraussetzung, sondern nur eine weitere Möglichkeit für diejenigen, die nicht die im Übrigen genannten erforderlichen Schulabschlüsse erreicht haben.
22Bei der Würdigung insoweit ist auch auf die durch das Gesetz normierten Voraussetzungen abzustellen und nicht etwa auf den individuellen, beim jeweiligen Antragsteller etwa vorliegenden Einzelfall. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts regelt § 2 Abs.1 S. 1 Nr. 1 AFBG nämlich eine abstrakte Anforderung an die Förderungsfähigkeit einer bestimmten Fortbildungsmaßnahme und stellt nicht auf die Person des Fortbildungswilligen ab.
23Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 11. Dezember 2008 - BVerwG 5 C 17.08 -.
24Ausgehend hiervon ist also auf die abstrakt normierten Voraussetzungen für die Aufnahme der gewünschten Ausbildungsmaßnahme abzustellen und nicht auf die konkret bei der Klägerin vorliegende Situation. Die Aufnahme der Ausbildung zur Podologin/ zum Podologen steht allerdings - wie ausgeführt - jedem frei, der den entsprechenden, in § 5 PodG vorgesehenen Schulabschluss aufweist, und entspricht damit nicht den Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 1 AFBG. Hiernach ist es unerheblich, dass die Klägerin bereits eine Ausbildung absolviert hat.
25Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 AFBG muss die von dem Fortbildungswilligen angestrebte Maßnahme ferner gezielt auf öffentlich-rechtliche Fortbildungsprüfungen nach dem BBiG oder der HwO oder auf gleichwertige Abschlüsse nach Bundes- oder Landesrecht vorbereiten, die - nach dem oben ausgeführten - über dem Niveau einer Facharbeiter-, Gesellen- oder Gehilfenprüfung oder eines Berufsfachschulabschlusses liegen müssen. Auch diese Voraussetzung wird von der von der Klägerin durchgeführten Ausbildung zur Podologin nicht erfüllt: Gemäß § 1 Nr. 6 i.V.m. § 2 der Verordnung über die Ausbildungsförderung für Medizinalfachberufe vom 1. August 1995 stehen Lehranstalten für medizinische Fußpflege vielmehr Berufsfachschulen gerade gleich.
26Etwas anderes ergibt sich schließlich auch nicht aus dem Vorbringen der Klägerin, es handele sich bei der Ausbildung zur Podologin um eine nach dem Podologengesetz vorgeschriebene Aufstiegsfortbildung, da sie, die Klägerin, bereits vor Erlass dieses Gesetzes und entsprechender Aufnahme dieser Ausbildung als medizinische Fußpflegerin ausgebildet gewesen sei. Denn wie bereits ausgeführt, ist nicht auf den Einzelfall des jeweiligen Fortbildungswilligen abzustellen, sondern vielmehr auf die abstrakt normierten Voraussetzungen.
27Lediglich ergänzend ist hierzu darauf hinzuweisen, dass die Klägerin entgegen ihrer Auffassung auch nicht durch das Podologengesetz etwa unangemessen benachteiligt bzw. zu der Ausbildung als Podologin gezwungen gewesen wäre ohne hierfür Fördermöglichkeiten erhalten zu können. Denn abgesehen davon, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen im Übrigen für diese Ausbildung ggf. eine Fördermöglichkeit nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) besteht, war die Klägerin auch nicht etwa mit Blick auf eine Tätigkeit im Bereich der medizinischen Fußpflege gezwungen, die Ausbildung zur Podologin aufzunehmen. Sie hätte vielmehr auch ohne diese Ausbildung als Kosmetikerin mit dem Zusatz "medizinische Fußpflege" arbeiten können. Denn das Podologengesetz normiert nicht etwa ein Verbot, auf dem Gebiet der medizinischen Fußpflege ohne die entsprechende Ausbildung zum Podologen tätig zu sein, sondern lediglich ein Verbot, die Berufsbezeichnung "Podologe/Podologin" bzw. "medizinische Fußpflegerin/medizinischer Fußpfleger" zu führen.
28Vgl. dazu VG Düsseldorf, Urteil vom 24. Mai 2005 - 26 K 2768/04 -, zitiert nach JURIS.
29Es ist der Klägerin nicht einmal verwehrt, mit dem Zusatz "medizinische Fußpflege" zu werben.
30Vgl. Oberlandesgericht Frankfurt, Urteil vom 7. Juni 2005 - 14 U 198/04 -.
31Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens sind der Klägerin aufzuerlegen (vgl. § 154 Abs. 1, 188 VwGO), die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).
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