Urteil vom Verwaltungsgericht Münster - 6 K 2460/08
Tenor
Die D. -T. C. - und U. GmbH in 00000 X. als Betriebsträgerin des Seniorenheimes T1. . I. , E. 0, 00000 I1. wird beigeladen.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Die 1924 geborene Klägerin ist nach einem Schlaganfall pflegebedürftig (Stufe 3) und seitdem im Haus "Sankt I. " des Trägers D. T. , C. - und Trägerschaft GmbH untergebracht. Als Soldatenwitwe ist sie beihilfeberechtigt und erhält Beihilfezahlungen auf den "Heimkostensatz" für Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten. Außerdem zahlte der Beklagte für den von der Klägerin belegten Pflegeplatz an das Seniorenheim Pflegewohngeld. So bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 25. Januar 2008 Pflegewohngeld in Höhe von 309,22 EUR für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2008.
3Ab dem Beihilfebescheid vom 1. August 2008 für den Monat Juli zieht die Beihilfestelle bei ihrer Beihilfebemessung das in den Heimkostenrechnungen ausgewiesene Pflegewohngeld von den Investitionskosten ab. Hintergrund ist eine Änderung der Rechtsauffassung der Beihilfestelle. Diese berücksichtigt seitdem das Pflegewohngeld bei der Ermittlung der beihilfefähigen Aufwendungen, da das Pflegeheim den Rechnungsbetrag bereits um das Pflegewohngeld gemindert hat. Gegen die Pflegewohngeldabzüge im Rahmen der Beihilfe hat die Klägerin Klage erhoben, die beim Verwaltungsgericht Minden (Az. 10 K 606/09) anhängig ist.
4Mit Schreiben vom 6. September 2008 an den Beklagten beantragte die Klägerin, das Pflegewohngeld ab Juli 2008 neu festzusetzen. Dies lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 13. Oktober 2008 ab. Zur Begründung führte er aus, dass eine neue Festsetzung gemäß § 48 SGB X nicht möglich sei. Vielmehr regele § 7 Abs. 2 der Pflegeeinrichtungsförderverordnung abschließend, dass eine Änderung des Bescheides nur möglich sei, wenn Pflegebedürftige einer anderen Pflegestufe zugeordnet, neue Vergütungsregelungen vereinbart würden oder sich die gesonderte Berechnung der Investitionskosten verändere.
5Die Klägerin hat am 14. November 2008 die vorliegende Klage erhoben. Sie meint, dass die landesrechtliche Vorschrift des § 7 Abs. 2 Pflegeeinrichtungsförderverordnung einer Anwendung des § 48 Abs. 1 S. 1 Ziffer 1 SGB X nicht entgegenstehe. Der Abänderungsantrag basiere nicht auf einer Änderung der Einkommensverhältnisse der Klägerin. Vielmehr gehe es um die Problematik einer Rangfolge von Bundes-Beihilfe und Landes-Pflegewohngeld. So habe auch das OVG NRW in verschiedenen Fällen die grundsätzliche Anwendbarkeit der bundesgesetzlichen Rücknahmevorschriften des SGB X unproblematisch angenommen (vgl. z. B. OVG NRW vom 13.12.2007 - 16 A 3391/06 - zu § 45 SGB X). Nach ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen stehe ihr der volle Pflegewohngeldbetrag zu.
6Die Klägerin beantragt,
7den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 13. Oktober 2008 zu verpflichten, seinen Bescheid vom 25. Januar 2008 abzuändern und der D. -T. C. - und Trägerschaft GmbH in 00000 X. als Trägerin des Seniorenheimes Haus Sankt I. , E. 0, 00000 I1. , für den von der Klägerin im Zeitraum vom 1. Juli 2008 bis 31. Dezember 2008 innegehabten Pflegeplatz Pflegewohngeld in Höhe von monatlich weiteren 292,18 EUR zu gewähren.
8Der Beklagte beantragt,
9die Klage abzuweisen.
10Zur Begründung führt er aus: Wegen Verfristung sei die Klage gegen den Bescheid vom 25. Januar 2008 unzulässig. Im Übrigen sei die Abänderung mit Bescheid vom 13. Oktober 2008, auf den voll inhaltlich verwiesen werde, abgelehnt worden.
11Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (2 Hefte) ergänzend Bezug genommen.
12Entscheidungsgründe:
13Die Beiladung beruht auf § 65 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -, da die Entscheidung gegenüber dem Beigeladenen nur einheitlich ergehen kann.
14Die Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig, jedoch nicht begründet. Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf Gewährung eines weiteren Pflegewohngeldes für die Zeit vom 01. Juli bis 31. Dezember 2008 nicht zu. Der Beklagte hat mit seinem Bescheid vom 13. Oktober 2008 zu Recht die begehrte Abänderung des Bescheides vom 25. Januar 2008 abgelehnt.
15Entgegen der Ansicht der Klägerin kann der Bescheid vom 25. Januar 2008 nicht gemäß § 48 SGB X aufgehoben werden. Diese Regelung wird gemäß § 37 SGB I durch § 7 Abs. 2 Pflegeeinrichtungsförderverordnung verdrängt. Danach gelten das 1. und 10. Buch nur, soweit sich in den übrigen Büchern nichts Abweichendes ergibt. Im vorliegenden Fall hat der Landesgesetzgeber von der in § 9 S. 2 SGB XI enthaltenen Ermächtigung Gebrauch gemacht, das Nähere zur Förderung der Pflegeeinrichtungen durch Landesrecht zu bestimmen. Gemäß § 7 Abs. 2 der Pflegeeinrichtungsförderverordnung erfolgt eine vorzeitige Änderung der Bewilligung nur, wenn Pflegebedürftige einer anderen Pflegestufe zugeordnet, neue Vergütungsregelungen vereinbart werden oder sich die gesonderte Berechnung der Investitionskosten verändert. Damit hat der Landesgesetzgeber abweichend von der Regelung des § 48 Abs. 1 SGB X geregelt, wann eine Änderung der grundsätzlich für einen Zeitraum von 12 Monaten erfolgten Bewilligung erfolgt. Die durch die Änderung der Beihilfepraxis eingetretene Veränderung der Sachlage führt deshalb nicht zu einer Änderung des für die Dauer von 12 Monaten geltenden Bewilligungsbescheides.
16Soweit sich die Klägerin auf die Entscheidung des OVG NRW vom 13. Dezember 2007 - 16 A 3391/06 - beruft, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. In dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Fall ging es nicht um die Aufhebung eines Bescheides wegen veränderter Umstände; vielmehr lag der Entscheidung der Fall einer Rücknahme eines bei Erlass rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes gemäß § 45 SGB X zugrunde. Im Verhältnis zu § 45 SGB X enthält § 7 Abs. 2 Pflegeeinrichtungsförderverordnung keine Spezialregelung.
17Auch § 44 SGB X ermöglicht keine Aufhebung des Bescheides vom 25. Januar 2007. Die Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 SGB X liegen bereits deshalb nicht vor, weil der angegriffenen Bescheid bei seinem Erlass nicht rechtswidrig war, sondern allenfalls später durch die Änderung der Bewilligungspraxis der Beihilfestelle rechtswidrig geworden ist. Die Fälle, in denen der Bescheid und die Rechtsordnung in einem späteren Zeitpunkt nicht mehr übereinstimmen, weil sich die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben, fallen jedoch nicht unter den Anwendungsbereich des § 44 SGB X, sondern unter § 48 SGB X.
18Vgl. dazu Hauck/Noftz, SGB X, § 44 Anmerkung 6 und Bundessozialgericht, Urteil vom 26. August 1994 - 13 RJ 29/93 - HVBG - Info 1994, 2711 zu § 45 SGB X.
19Auch eine Anwendung des § 44 Abs. 2 SGB X scheidet aus. Zwar ist dieser auch auf Dauerverwaltungsakte anwendbar; erforderlich ist jedoch ebenfalls eine Rechtswidrigkeit bei Erlass des Bescheides.
20Vgl. dazu von Wulffen, SGB X, § 44, 6. Auflage, Randnummer 24.
21Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 154 Abs. 1, 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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