Urteil vom Verwaltungsgericht Münster - 2 K 1817/07
Tenor
Es wird festgestellt, dass der Beklagte bis zum Inkrafttreten der am 26. Februar 2009 vom Rat der Stadt U. für das Bebauungsplangebiet P. II" beschlossenen Veränderungssperre verpflichtet war, der Klägerin auf ihren Antrag 20. Juni 2007 einen positiven Bauvorbescheid zu erteilen.
Im übrigen wird die Klage wird abgewiesen.
Von den Gerichtskosten trägt die Klägerin die Hälfte und der Beklagte und die Beigeladene jeweils ein Viertel. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Beteiligten selbst.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand
2Die Klägerin ist ein auf die Entwicklung von Einzelhandelsnutzungen spezialisiertes Unternehmen. Sie plant die Errichtung eines Lebensmittel-Discounters mit 799 m² Verkaufsfläche auf dem Grundstück P. 00 in U. (Gemarkung U.-Stadt, Flur 0, Flurstücke 000, 000, 000). Den Zugriff auf das gut 10 000 m² große, im westlichen Abschnitt der Straße P. gelegene Vorhabengrundstück, auf dem früher ein Betonsteinwerk betrieben wurde und das seit einiger Zeit ungenutzt ist, hat sich die Klägerin über Optionsverträge mit dem Eigentümer gesichert. Das Vorhabengrundstück und das westlich angrenzende, etwa 4 000 m² große Nachbargrundstück (P. 00), auf dem ein Verbrauchermarkt - einschließlich Bäckerei - mit einer Gesamtverkaufsfläche von 990 m² betrieben wird, liegen in einem Bereich des Bebauungsplans P. II, i.d.F. der 6. Änderung (im folgenden nur: Bebauungsplan P. II), der als Sondergebiet für großflächige Einzelhandelsbetriebe festgesetzt ist. Nach einer textlichen Festsetzung des Bebauungsplanes P. II ist im Sondergebiet die Verbrauchermarkt-Verkaufsfläche (einschließlich Bäckerei) auf 1 200 m² beschränkt. Auf der dem Vorhabengrundstück gegenüberliegenden Seite der Straße P. befindet sich ein Autohaus mit einer Verkaufsfläche von etwa 600 m². Ebenfalls auf der Südseite der Straße P., einige 100 m weiter östlich, befinden sich weitere Einzelhandelsnutzungen, unter anderem ein großflächiger Lidl-Markt sowie ein Aldi- Markt. Die Klägerin plant, diesen Aldi-Markt, den sie an seinem derzeitigen Standort für nicht mehr zukunftsfähig hält, auf das Vorhabengrundstück zu verlagern. Eine entsprechende - die Schallschutzanforderungen ausklammernde - Bauvoranfrage richtete die Klägerin mit Datum vom 20. Juni 2007 an den Beklagten.
3Durch Bescheid vom 23. Oktober 2007 lehnte der Beklagte den von der Klägerin beantragten positiven Vorbescheid ab. Zur Begründung führte er aus, mit der Verwirklichung des Vorhabens werde die innerhalb des Sondergebietes des Bebauungsplanes P. II maximal zulässige Verbrauchermarkt-Verkaufsfläche um 589 m² überschritten. Ferner überschreite ein Teil der Anlieferungszone des geplanten Lebensmittelmarktes die östliche Baugrenze; Gründe für eine Befreiung von dieser Planfestsetzung seien weder vorgetragen noch ersichtlich.
4Die Klägerin hat rechtzeitig Klage erhoben.
5Nachdem das Bundesverwaltungsgericht durch Urteil vom 3. April 2008 - 4 CN 3/07 - die Festsetzung von baugebietsbezogenen und vorhabenunabhängigen Verkaufsflächenobergrenzen zur Steuerung des Einzelhandels in Sondergebieten für unzulässig erklärt hatte, beschloss der Rat der Stadt U. am 26. Februar 2009 den Bebauungsplan P. II teilweise, und zwar betreffend das Sondergebiet, gemäß § 2 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) aufzuheben und für diesen Bereich auf der Grundlage von § 9 Abs. 2 a BauGB den einfachen Bebauungsplanes P. II, Sondergebiet 2" aufzustellen. Zur Sicherung dieser Planung beschloss der Rat der Stadt U. ferner eine Veränderungssperre i.S.v. § 14 BauGB. In der Begründung der Beschlussvorlage heißt es, die Planung solle das am 28. Februar 2008 gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB beschlossene Einzelhandelskonzept der Stadt U. und das dort entwickelte räumliche Leitbild zur Einzelhandels- und Zentrumsentwicklung umsetzen und die städtebauliche und einzelhandelsrelevante Entwicklung in U. steuern. Zentrale Bausteine hierfür seien die im Einzelhandelskonzept beschriebenen Entwicklungs- und Tabubereiche sowie die U. Sortimentsliste". Für den Einzelhandel ergäben sich vor dem Hintergrund der begrenzten quantitativen Entwicklungsspielräume und im Sinne einer geordneten Stadtentwicklung nur für bestimmte Standorte im Stadtgebiet Entwicklungsperspektiven. An diesen - als Entwicklungsbereiche festzulegenden - Standorten solle der Einzelhandel gesichert und seine Entwicklung gefördert werden. Zum Schutz des zentralen Versorgungsbereiches der Stadt U. solle - unter Zugrundelegung der U. Sortimentsliste - der zentrenrelevante Einzelhandel außerhalb des zentralen Versorgungsbereiches, vor allem in Gewerbe- und Industriegebieten (Tabubereiche"), durch Bebauungsplanfestsetzungen ausgeschlossen oder zumindest weitgehend eingeschränkt werden.
6Die Klägerin macht geltend, die am 26. Februar 2009 beschlossene Veränderungssperre stehe ihrem Vorhaben nicht entgegen, weil sie auf die Sicherung einer offensichtlich rechtswidrigen Planung abziele. Das der Änderungsplanung der Beigeladenen - erklärtermaßen - zugrundeliegende Einzelhandelskonzept der Stadt U. könne keine Bindungswirkung entfalten, weil es den zentralen Versorgungsbereich der Stadt U. nicht schlüssig abgegrenzt habe und deshalb gegen höherrangiges Recht verstoße. Es sei fehlerhaft, lediglich die im Geltungsbereich des Bebauungsplanes P. I, im östlichen Abschnitt der Straße P., entstandene Einzelhandelsagglomeration für entwicklungsfähig zu halten und sie als Ergänzungsstandort" einzustufen, hingegen den im westlichen Abschnitt des P., im Bebauungsplangebiet P. II" angesiedelten Einzelhandelsbetrieben jegliche zentrale Versorgungsfunktion abzusprechen.
7Im übrigen sei nach den Erhebungen und Wertungen des Einzelhandelskonzepts unbezweifelbar, dass der Bereich P. I weder die Voraussetzungen eines Haupt- noch die eines Nebenzentrums im Sinne des § 24 a Abs. 2 Satz 2 des Landesentwicklungsprogramms (LEPro) erfülle. Der Bereich P. I stelle weder einen einheitlichen zentralen Versorgungsbereich mit der Innenstadt dar, noch sei er - für sich betrachtet - durch ein vielfältiges und dichtes Angebot an öffentlichen und privaten Versorgungs- und Dienstleistungseinrichtungen der Verwaltung, der Bildung, der Kultur, der Gesundheit, der Freizeit und des Einzelhandels gekennzeichnet. Schließlich habe sich die Stadt U. von dem zur Rechtfertigung der Änderungsplanung und der Veränderungssperre herangezogenen Einzelhandelskonzept auch selbst schon - der Sache nach - entfernt. Denn sie plane für den Bereich P. I die nochmalige Erweiterung im Segment Lebensmittel um 2 700 m² Verkaufsfläche, obwohl nach dem Einzelhandelsgutachten aus dem Jahr 2008 von einem bereits weitgehend ausgeschöpften Flächenpotenzial auszugehen sei. Ferner sei bezüglich des EDEKA-Marktes, der auf dem an das Vorhabengrundstück angrenzenden Grundstück P. 00 betrieben werde, ein positiver Bauvorbescheid zur Erweiterung der Verkaufsfläche um gut 400 m² erteilt worden. Dies verstoße nicht nur gegen das Einzelhandelskonzept, sondern widerspreche auch den zur Begründung des Aufstellungsbeschlusses und der Veränderungssperre genannten Planungsabsichten der Stadt U., die im Bereich P. II - nach wie vor - die rechtswidrige Verkaufsflächenobergrenze von 1 200 m² Verbrauchermarktfläche (zzgl. 300 m² Getränkemarktfläche) beibehalten wolle.
8Da die Veränderungssperre ungültig sei, sei die Bauvoranfrage der Klägerin auf der Grundlage von § 34 Abs. 1 BauGB positiv zu bescheiden. Schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche im Sinne von § 34 Abs. 3 BauGB seien von dem Vorhaben nicht zu erwarten. Bei dem Vorhaben der Klägerin handele es sich um einen nicht großflächigen Lebensmitteldiscountmarkt. In der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) sei geklärt, dass § 34 Abs. 3 BauGB dem Genehmigungsanspruch bei kleinflächigen Betrieben nur in besonderen Fallgestaltungen entgegenstehe. Hierfür sei im vorliegenden Fall nichts ersichtlich. Im Einwirkungsbereich des Vorhabens befinde sich kein zentraler Versorgungsbereich für den schädliche Auswirkungen zu befürchten wären. Abzustellen sei allein auf die tatsächlich vorhandene Bebauung, nicht auf Planungsabsichten einer Gemeinde, die auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche abzielten. Der faktische zentrale Versorgungsbereich der Stadt U. umfasse - wie sich aus dem Einzelhandelskonzept ergebe - jedenfalls den in der Altstadt gelegenen Hauptgeschäftsbereich. Dort seien schädliche Auswirkungen schon deshalb nicht zu erwarten, weil im Hauptgeschäftsbereich strukturprägende Lebensmittelmärkte nicht ansässig seien. Angesichts der Planung, die Flächen für den Lebensmitteleinzelhandel im Bereich P. I um 2 700 m² zu erweitern, was nach übereinstimmender Einschätzung der Verwaltung der Stadt U., der Bezirksregierung, der Industrie- und Handelskammer sowie des Gutachterbüros K. und L. für zentrenverträglich erachtet werde, sei es fernliegend anzunehmen, dass die streitgegenständliche Ansiedlung eines nicht großflächigen Lebensmittel-Discounters in einer städtebaulich integrierten Lage schädliche Auswirkungen im Sinne des § 34 Abs. 3 BauGB haben könnte.
9Die Klägerin beantragt,
10den Beklagten unter Aufhebung des negativen Bauvorbescheides vom 23. Oktober 2007 zu verpflichten, der Klägerin auf ihren Antrag 20. Juni 2007 einen positiven Bauvorbescheid zu erteilen,
11hilfsweise,
12festzustellen, dass der mit dem Hauptantrag geltend gemachte Anspruch auf Erteilung eines Bauvorbescheides bis zum Inkrafttreten der am 26. Februar 2009 beschlossenen Veränderungssperre positiv hätte beschieden werden müssen.
13Der Beklagte beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Zur Begründung trägt er vor: Das Vorhaben der Klägerin werde eine Störung der Funktionsfähigkeit des zentralen Versorgungsbereiches der Stadt U. von beachtlichem Gewicht hervorrufen. Abzustellen sei nicht allein auf den Kaufkraftabfluss, den das Vorhaben der Klägerin bewirken werde, sondern zusätzlich auch auf jenen Kaufkraftabfluss, den der Vollsortimenter EDEKA auf dem Nachbargrundstück P. 00 bewirke. Hinzuzurechnen seien auch die 785 m² Verkaufsfläche des - in einer Entfernung von etwa 250 m auf der Südseite des P. befindlichen - Lidl-Marktes. Den so zu betrachtenden Verkaufsflächen von 2 584 m² stünden in zentralen Versorgungsbereichen der Stadt U. lediglich 2 190 m² Verkaufsfläche für Nahrungs- und Genussmittel gegenüber. Die innerhalb des Sondergebiets im Geltungsbereich des Bebauungsplanes P. I vorhandenen Verkaufsflächen, die im Einzelhandelskonzept als Ergänzungsstandort" bezeichnet worden seien, seien als Bestandteil des zentralen Versorgungsbereiches der Stadt U. anzusehen. Diesem Ergänzungsstandort" komme eine funktionale Bedeutung für die Versorgung der Bevölkerung im Stadtgebiet von U. zu, weil sich in der U. Altstadt kein größeres Lebensmitteleinzelhandelsgeschäft mehr befinde. Wenn der Aldi-Markt am Ergänzungsstandort wegfalle und im SO-Gebiet des Bebauungsplanes P. II infolge der Ansiedlung des streitigen Vorhabens ein neuer Magnetbetrieb entstehe, wäre die Überlebensfähigkeit des zentralen Versorgungsbereiches in Frage gestellt. Bereits jetzt liege der durchschnittliche Anteil von Verkaufsflächen für Nahrungs- und Genussmittel in der Stadt U. mit 0,45 m² deutlich über dem bundesweiten Durchschnitt. Angesichts des hohen Versorgungsanteils sei ein weiterer Verdrängungswettbewerb zwischen den Märkten und Standorten zu erwarten. Auch wenn man als zentralen Versorgungsbereich der Stadt U. nur die Kernstadt, ohne den Ergänzungsstandort P., ansehe, seien schädliche Auswirkungen im Sinne von § 34 Abs. 3 BauGB zu erwarten. Zwar sei innerhalb der Kernstadt von U. kein größerer Vollsortimenter vorhanden, dort könnten jedoch die Bedürfnisse, die ein Vollsortimenter befriedige, durch verschiedene kleinere Geschäfte, die sich in nahezu unmittelbarer Nachbarschaft ergänzten, gedeckt werden. Innerhalb der Kernstadt gebe es vier Bäckereien, einen Metzger, zwei Drogeriemärkte, einen Haushaltswarendiscounter und ein Lebensmittelgeschäft, das neben Obst und Gemüse auch ein relativ breites Angebot anderer Lebensmittel vorhalte. Diese Geschäfte seien zur Erhaltung der Attraktivität der übrigen - nicht der Nahrungs- und Genussmittelversorgung dienenden - Geschäfte erforderlich. Durch den Kaufkraftabfluss, den das streitige Vorhaben bewirken werde, würde auch diesen Geschäften die Existenzgrundlage entzogen. Dies werde letztlich zu einem Ausbluten der Kernstadt führen und diese als lebloses Museumsdorf übriglassen.
16Die Beigeladene tritt dem Vortrag des Beklagten bei und beantragt gleichfalls,
17die Klage abzuweisen.
18Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vortrags der Beteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der Streitakte sowie auf den Inhalt der vom Gericht beigezogenen Verwaltungsakten (7 Aktenbände, 1 Gutachten, 3 Pläne) ergänzend Bezug genommen.
19Entscheidungsgründe
20Die Klage ist mit ihrem Hauptantrag als unbegründet abzuweisen, weil dem Anspruch der Klägerin auf Erteilung eines positiven Vorbescheides auf ihre Bauvoranfrage vom 20. Juni 2007 die Veränderungssperre entgegensteht, die der Rat der Stadt U. am 26. Februar 2009 zur Sicherung der Planung für den einfachen Bebauungsplan P. II, Sondergebiet 2" beschlossen hat (§ 14 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, §§ 71 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 75 Abs. 1 Satz 1 der Landesbauordnung).
21Die Veränderungssperre ist wirksam.
22Bedenken in formeller Hinsicht sind weder vorgetragen worden noch ersichtlich. Materiell-rechtlich ist für die Gültigkeit einer Veränderungssperre i.S.v. § 14 BauGB erforderlich, dass sie der Sicherung der Planung dient. Dies setzt voraus, dass die zu sichernde Planung einen Stand erreicht hat, der ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplanes sein soll. Unzulässig ist eine Veränderungssperre, wenn sich das aus dem Aufstellungsbeschluss ersichtliche Planungsziel im Wege planerischer Festsetzung nicht erreichen lässt, wenn der beabsichtigte Bebauungsplan einer positiven Planungskonzeption entbehrt, wenn er der Förderung von Zielen dient, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuches nicht bestimmt sind oder wenn rechtliche Mängel der Planungskonzeption schlechterdings nicht behebbar sind.
23vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 21. Dezember 1993 - 4 NB 40.93 -, BRS 55 Nr. 95
24Gemessen an diesen Maßstäben greifen die von der Klägerin für die Ungültigkeit der Veränderungssperre vorgetragenen Argumente nicht durch: Die Rüge, das der Änderungsplanung zugrundeliegende Einzelhandelskonzept grenze den zentralen Versorgungsbereich der Stadt U. nicht überzeugend und schlüssig ab, bedarf im vorliegenden Verfahren keiner näheren Prüfung. Ein von der Gemeinde auf der Grundlage von § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB beschlossenes Einzelhandelskonzept hat sich nicht auf die Beschreibung des Faktischen zu beschränken, sondern soll der Gemeinde bei der Aufstellung von einfachen Bebauungsplänen i.S.v. § 9 Abs. 2 a Satz 2 BauGB auch dazu dienen, zu entwickelnde zentrale Versorgungsbereiche festzulegen.
25vgl. OVG NRW, Urteil vom 6. November 2008 - 10 A 1512/07 -, S. 16
26Die im Schriftsatz vom 5. Juni 2009 (dort S. 2) formulierte Kritik an den Ausführungen auf S. 51 ff. und S. 78 ff. des Einzelhandelskonzeptes weist auf keine irreparablen Fehler der Änderungsplanung hin. Diese Einwendungen gegen die Richtigkeit der gutachterlichen Feststellungen, Bewertungen und Empfehlungen können im Bebauungsplanverfahren, zu dessen Sicherung die Veränderungssperre beschlossen ist, noch aufgegriffen werden und - soweit aus Rechtsgründen erforderlich - für eine Korrektur der Änderungsplanung Anlass sein. Eine solche Suche nach einem tragfähigen Planungskonzept zu ermöglichen, ist gerade der Zweck einer Veränderungssperre.
27vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 27. Juli 1990 - 4 B 156.89 -, BRS 50 Nr. 101
28Die Klage hat aber mit ihrem Hilfsantrag Erfolg, weil die Bauvoranfrage der Klägerin vor dem Inkrafttreten der am 26. Februar 2009 beschlossenen Veränderungssperre positiv hätte beschieden werden müssen.
29Beurteilungsgrundlage für den mit dem Hilfsantrag begehrten Feststellungsausspruch ist § 34 Abs. 1 - 3 BauGB. Die im Terminsprotokoll vom 27. November 2008 näher belegte Ungültigkeit der für das Vorhabengrundstück maßgeblichen textlichen Festsetzung des Bebauungsplanes P. II, die für Einzelhandelsbetriebe eine baugebietsbezogene und vorhabenunabhängige maximale Verbrauchermarkt-Verkaufsfläche von 1 200 m² bestimmt, führt zur Ungültigkeit auch der Gebietsfestsetzung selbst, weil auszuschließen ist, dass der Rat der Stadt U. den Planbereich als Sondergebiet ohne diese textliche Festsetzung ausgewiesen hätte. Entsprechendes hat für die - von dem streitigen Vorhaben im Bereich der Anlieferzone nicht eingehaltene - Planfestsetzung betr. die überbaubare Grundstücksfläche innerhalb des SO-Gebietes zu gelten.
30zu den Voraussetzungen der Wirksamkeit eines Bebauungsplanes trotz Mängeln, die einzelnen Festsetzungen des Bebauungsplanes anhaften, vgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 2002 - 4 CN 1.02 -, BRS 65, 20, und Beschluss vom 22. Januar 2008 - 4 B 5/08 -
31Die vom Rat der Stadt U. am 24. April 2008 beschlossene, durch die Ratsbeschlüsse vom 26. Februar 2009 obsolet gewordene Veränderungssperre stand der Erteilung des beantragten positiven Vorbescheides gleichfalls nicht entgegen, weil sich deren rechtliche Tragweite in der Sicherung der am 24. April 2008 beschlossenen Änderungsplanung erschöpfte, die ein offenkundig unzulässiges Plankonzept sichern sollte, ohne dass zu irgendeiner Zeit eine zulässige - die damalige städtebauliche Zielsetzung gleichermaßen bewirkende - Alternativplanung in Rede stand.
32Das Vorhaben der Klägerin steht nicht in Widerspruch zu den Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 BauGB. Unter den Beteiligten ist mit Blick auf den - dem Vorhabengrundstück benachbarten - großflächigen Verbrauchermarkt auf dem Grundstück P. 00 (Flurstück 000) zu Recht nicht umstritten, dass sich das Vorhaben der Klägerin hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB einfügt. Ob die Nutzung der Pkw- Stellplätze und die Warenanlieferung für den Aldi-Markt mit dem in § 34 Abs. 1 BauGB enthaltenen Gebot der Rücksichtnahme vereinbar wären, bedarf keiner Erörterung, weil die Bauvoranfrage auf die Erteilung eines Vorbescheides gerichtet war, der sich nicht dazu verhalten sollte, ob das Vorhaben der Klägerin mit den Anforderungen des Lärmschutzes vereinbar sei.
33Der mit dem Hilfsantrag begehrte Feststellungsausspruch scheitert auch nicht an § 34 Abs. 3 BauGB. Nach dieser Vorschrift dürfen von Vorhaben nach § 34 Abs. 1 oder Abs. 2 BauGB keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde zu erwarten sein. Zentrale Versorgungsbereiche im Sinne dieser Vorschrift sind räumlich abgrenzbare Bereiche einer Gemeinde, denen aufgrund vorhandener Einzelhandelsnutzungen - häufig ergänzt durch diverse Dienstleistungen und gastronomische Angebote - eine Versorgungsfunktion über den unmittelbaren Nahbereich hinaus zukommt.
34vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 11. Oktober 2007 - 4 C 7.07 - Baurecht (BauR) 2008, 315
35Ob die Einzelhandelsagglomeration auf den Grundstücken, die im Bebauungsplan P. I als Sondergebiet für den großflächigen Einzelhandel festgesetzt sind, mit Blick auf die voranstehende Typisierung als zentraler Versorgungsbereich i.S.v. § 34 Abs. 3 BauGB einzustufen ist, erscheint zweifelhaft.
36Diese Zweifel lassen sich allerdings - anders als die Klägerin meint - nicht aus § 24 a Abs. 2 LEPro herleiten. Diese Vorschrift des Landesrechts betrifft die allgemeinen Ziele der Raumordnung und Landesplanung für die räumliche Struktur, die die Gemeinden bei ihrer Bauleitplanung, also bei der Setzung von Ortsrecht, zu beachten haben. Für den Anwendungsbereich des § 34 Abs. 3 BauGB, der den Schutz faktischer Verhältnisse bei der Zulassung von Vorhaben betrifft, hat diese Vorschrift - des Landesrechts - keine Bedeutung.
37Die Zweifel ergeben sich vielmehr aus tatsächlichen Gegebenheiten. Zwar ergibt sich aus dem vom Rat der Stadt U. auf der Grundlage von § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB beschlossenen Einzelhandelskonzept, dessen städtebauliche Analyse - also die Ermittlung des Faktischen - auch auf die Abgrenzung der zentralen Versorgungsbereiche abzielt (S. 18), dass den Einzelhandelsbetrieben im Bereich P. für die gesamtstädtische Einzelhandelsstruktur eine wichtige Funktion als Ergänzungsstandort" zukommt, weil sich in der Altstadt von U. großformatige Angebotsformen des Einzelhandels wegen der kleinteiligen Bebauungsstruktur und des Mangels an Reserveflächen nur schwer konzentrieren lassen. Bei der Beschreibung der städtebaulichen Rahmenbedingungen der räumlichen Teilbereiche (S. 42 ff.) wird der als Ergänzungsstandort P." - also nicht als zentraler Versorgungsbereich" - bezeichnete Bereich als wichtiger Einzelhandelsschwerpunkt" der Stadt U. eingestuft, der eine wichtige Versorgungsfunktion für die Gesamtstadt erfülle. Besonders im Bereich der nahversorgungsrelevanten Sortimente liege der Anteil der Verkaufsflächen dort deutlich höher als in der Innenstadt. Auf der dieser Analyse vorangestellten Karte, die die räumliche Verteilung der strukturprägenden Einzelhandelsbetriebe" innerhalb des Angebotsschwerpunktes P." veranschaulichen soll (S. 38), findet sich allerdings noch nicht jene Eingrenzung des Einzelhandelsstandortes P. auf den später (S. 103) als P. (Ost)" bezeichneten Bereich, so dass aus dem Einzelhandelskonzept nicht zweifelsfrei zu entnehmen ist, ob die Aussagen unter Nr. 5.2. (S. 31 ff.) nur für die Einzelhandelsagglomeration im Bereich P. (Ost)" oder für alle von der Straße P. erschlossenen Einzelhandelsbetriebe gelten sollen. Sollte letzteres zutreffen, wäre die Frage aufzuwerfen, ob dem Ergänzungsstandort P." überhaupt die - in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geforderte - räumliche Abgrenzbarkeit zukommt. Zweifel, ob der Ergänzungsstandort P." als zentraler Versorgungsbereich i.S.v. § 34 Abs. 3 BauGB eingestuft werden kann, ergeben sich auch daraus, dass es dort an jeglichen Dienstleistungsbetrieben, Gaststättenbetrieben, und anderen gewerblichen oder freiberuflichen Nutzungen (Arztpraxen, Apotheke) fehlt, wie sie typischerweise
38vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 11. Oktober 2007, a.a.O.
39in zentralen Versorgungsbereichen der Städte zu finden sind und die solchen Bereichen das städtebauliche Gepräge eines Stadtzentrums - oder auch nur das Gepräge eines Nebenzentrums - vermitteln.
40Die angesprochenen Zweifel können aber auf sich beruhen, weil der begehrte Feststellungsausspruch auch dann nicht an § 34 Abs. 3 BauGB scheitern würde, wenn man die Einzelhandelsagglomeration auf den im Bebauungsplan P. I als Sondergebiet ausgewiesenen Grundstücken als zentralen Versorgungsbereich i.S.v. § 34 Abs. 3 BauGB einstufen würde. Denn das Vorbescheidsvorhaben der Klägerin lässt keine schädlichen Auswirkungen auf den Bereich P. (Ost) erwarten.
41Die im Schriftsatz des Beklagten vom 3. Februar 2009 (dort S. 4-5) beschriebene Möglichkeit, dass die mit dem Vorhaben geplante Verlagerung des Aldi-Marktes zu einem Attraktivitätsverlust der Einzelhandelsagglomeration im Bereich P. (Ost) führen könnte, ist durchaus in Betracht zu ziehen. Ferner mag auch die Annahme nicht unrealistisch sein, dass sich in dem bislang von Aldi genutzten Geschäftshaus, wegen dessen rückwärtiger Lage, kein vergleichbarer Lebensmitteleinzelhandelsbetrieb mehr einrichten wird. Diese in Betracht zu ziehenden Auswirkungen wären aber keine schädlichen Auswirkungen im Sinne von § 34 Abs. 3 BauGB. Die nach § 34 Abs. 3 gebotene Prognose und die Auslegung des Begriffes schädlich" dürfen die städtebauliche Zielsetzung, die den Versagungsgrund des § 34 Abs. 3 BauGB erklärt und rechtfertigt, nicht aus den Augen verlieren. Umorientierung von Kunden und Kaufkraftabflüsse sind nicht bereits für sich genommen städtebaulich schädlich. Die Vorschrift will vielmehr städtebaulichen Fehlentwicklungen entgegenwirken. Insbesondere will sie dem Trend zum autogerechten" Einzelhandel, also der Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben, insbesondere von großflächigen Betrieben für Güter des täglichen Bedarfs auf der grünen Wiese" und in anderen städtebaulich nicht integrierten Lagen, entgegenwirken. Denn diese Erscheinungsformen des Einzelhandels haben nachteilige Folgen für die Innenentwicklung der Städte und beeinträchtigen das öffentliche Interesse an einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung mit den Gütern des täglichen Bedarfs. Die Gutachter, die das Einzelhandelkonzept erarbeitet haben, stufen den Ergänzungsstandort P." als einen autokundenorientierten Versorgungsstandort ohne städtebauliche Anbindung ein. Diese Einschätzung der Gutachter kann in Würdigung des Einzelhandelskonzeptes ohne weiteres auf die Standorte des Modemarktes (Flurstück 00), des Lidl-Marktes (Flurstück 000) sowie auf die Grundstücke P. 00 und 00 übertragen werden. Denn alle von der Straße P. erschlossenen Einzelhandelsbetriebe befinden sich nach den dem Gericht vorliegenden Karten und Luftbildern in einer von der Innenstadt deutlich abgesetzten Lage. Ihnen fehlt die Verbindung zur Innenstadt von U. und sie tragen an ihren autokundenorientierten Standorten und mit ihren großzügigen Parkplatzangeboten zu dem städtebaulichen Ziel, eine verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung zu gewährleisten, kaum etwas bei. Folglich wäre der vom Beklagten (S. 5 des Schriftsatzes vom 30. Januar 2009) prognostizierte Kaufkraftabfluss aus dem Bereich P. (Ost) hin zu einem attraktiver gewordenen Standort auf den Grundstücken P. 00 und 00 durch die Konkurrenz zwischen Einzelhandelsbetrieben in städtebaulich nicht integrierten Lagen verursacht. Dieser Ursachenzusammenhang wäre keine schädliche Auswirkung im Sinne von § 34 Abs. 3 BauGB, weil diese Vorschrift nicht dem Schutz vor Konkurrenz dient.
42Dass das Vorbescheidsvorhaben der Klägerin schädliche Auswirkungen auf das Stadtzentrum von U. haben wird, ist nicht zu erwarten. Denn großformatige Angebotsformen des Einzelhandels, insbesondere - in der Innenstadt städtebaulich wünschenswerte - Magnetbetriebe" lassen sich in der historischen Altstadt von U., die von Kriegszerstörungen weitgehend verschont geblieben und deshalb noch von einer kleinteiligen Bebauungs- und Angebotsstruktur ohne Reserveflächen geprägt ist, nur schwer platzieren. Trotz der Erreichbarkeit der Altstadt für den Individualverkehr und für den öffentlichen Nahverkehr gibt es deshalb dort keinen Magnetbetrieb", in weiten Teilen nur geringe Einzelhandelsdichten (vgl. S. 38; S. 50/51 des Einzelhandelskonzepts) und - nach den Angaben des Beklagten (Schriftsatz vom 3. Februar 2009, S. 6) - nicht einmal einen größeren Lebensmittel- Vollsortimenter. Angesichts dieser Gegebenheiten ist nicht zu erwarten, dass Bewohner der Altstadt von U., die ihre Einkäufe bislang im Stadtzentrum von U. getätigt haben, ihr Kaufverhalten ändern, die Läden in der Altstadt fortan meiden und sich stattdessen den Einzelhandelsbetrieben am P. zuwenden werden, wenn dort der Magnetbetrieb" vom Standort P. (Ost) auf den Standort P. 00/00 wechseln würde. Denn beide Standorte sind - was den Fußweg für die Bewohner der Innenstadt anbelangt - vom Zentrum der Altstadt und auch von der (im Schriftsatz des Beklagten vom 3. Februar 2009, S. 5, angesprochenen) Fußgängerbrücke über die Bahnstrecke N.-X. annähernd gleich weit entfernt.
43Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1, 154 Abs. 3 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung des Urteils beruht auf § 167 VwGO.
44
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.