Urteil vom Verwaltungsgericht Münster - 3 K 190/08
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
1
T a t b e s t a n d
2Die Klägerin ist Eigentümerin der aneinander grenzenden Grundstücke Gemarkung D. -M. , Flur 0, Flurstück 0, und D. -L. , Flur0, Flurstück 0 (westliche Teilfläche von 2.147 qm Größe); beide sind in einer Gesamtgröße von 22.540 qm im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 0 der Stadt D. gelegen. Der Bebauungsplan ist am 15. August 2003 in Kraft getreten. Er weist eine Teilfläche von 8.837 qm einer GI-Nutzung und eine Teilfläche von 8.237 qm einer GE-Nutzung zu. Die beiden Flurstücke umfassen ferner an den östlichen und südlichen Grenzen eine Fläche von 5.466 qm, für die der Bebauungsplan die Festsetzung private Grünfläche (Ausgleichsfläche)" enthält. Aufgrund der planmäßig bestimmten Baugrenzen enden die überbaubaren Grundstücksflächen im Abstand von 2 m (im Osten) bzw. 5 m (im Süden) vor der festgesetzten Grünfläche. Aus nördlicher Richtung reicht ein in der Straße S. verlegter öffentlicher Kanal bis ca. 3 m an die Grenze eines östlichen Teils des Flurstücks 0 heran. Diese 631 qm große Teilfläche liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr.0, der sie seit einer Änderungsfassung vom 15. August 2003 ebenfalls als GI - nutzbar ausweist. Die Parzelle0, eine ehemalige Wegefläche, ist im Jahr 2004 vollständig aus dem Eigentum der Stadt D. in das Eigentum der Klägerin übergegangen. Am S. liegen weitere gewerblich genutzte Grundstücke der Klägerin.
3Die Beklagte ging davon aus, das Inkrafttreten des Bebauungsplanes Nr. 0 im Jahr 2003 habe die Kanalanschlussbeitragspflicht hinsichtlich des Flurstücks 0 sowie des eingangs genannten Teiles des Flurstücks 0 entstehen lassen. Durch Bescheid vom 27. Dezember 2007 zog sie die Klägerin zu einem Kanalanschlussbeitrag in Höhe von 150.595,02 Euro heran. Dabei veranschlagte sie eine Industriefläche" (GI-nutzbare Fläche von 8.837 qm zzgl. Anteil der privaten Grünfläche von 2.829 qm) und setzte hierfür nach Qualifizierung der pflichtigen Fläche einen Beitrag von 67.446,98 Euro fest. Ferner legte die Beklagte eine Gewerbefläche" (GE-nutzbare Fläche von 8.237 qm zzgl. Anteil der privaten Grünfläche von 2637 qm) zugrunde und setzte hierfür nach Qualifizierung der pflichtigen Fläche einen Beitrag von 83.148,04 Euro fest.
4Am 26. Januar 2008 hat die Klägerin Klage erhoben, mit der sie eine Kürzung des Beitrages um den Betrag begehrt, der auf die als private Grünfläche (Ausgleichsfläche)" festgesetzten Flächen entfällt.
5Die Beteiligten streiten im wesentlichen darüber, ob die entsprechenden Teile der Grundstücke als beitragspflichtig einbezogen werden durften, ferner darüber, ob das Flurstück 223 bereits in Zeiten vor Inkrafttreten des Bebauungsplanes Nr. 0 gewerblich nutzbar geworden war.
6Im Gerichtsverfahren haben die Beteiligten Schreiben der Stadt D. - Der Bürgermeister - vom 18. Juli 2002 zu den Akten gereicht, die der Erste Beigeordnete C. unterzeichnet hatte und die an Rechtsanwalt Dr. U. sowie den Geschäftsführer M. H. der Klägerin gerichtet waren. Darin wurden letztere gebeten, die planungsrechtlichen Darstellungen eines ersten Vorentwurfs für die Aufstellung des neuen Bebauungsplans Nr. 0 S. II" zu überprüfen. Nicht für die gewerbliche Nutzung vorgesehene Flächen seien als private Grünfläche und Ausgleichsfläche ausgewiesen worden. Diese Flächen blieben später bei der Bemessung der noch anfallenden Kanalanschlussbeiträge unberücksichtigt.
7Die Klägerin beantragt,
8den Heranziehungsbescheid der Beklagten vom 27. Dezember 2007 in Höhe von 36.519,68 Euro aufzuheben.
9Die Beklagte beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Beiakten Hefte 1 bis 6 verwiesen.
12E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
13Die Klage ist nicht begründet. Der Kanalanschlussbeitragsbescheid der Beklagten vom 27. Dezember 2007 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin im angefochtenen Umfang nicht in ihren Rechten, §§ 113 Abs. 1 Satz 1, 88 VwGO.
14Der Bescheid findet eine Ermächtigungsgrundlage in § 8 KAG i.V.m. der Beitrags- und Gebührensatzung (BGS) vom 18. Dezember 1991 i.d.F. vom 18. Dezember 2003 zur Entwässerungssatzung (EWS) der Stadt D. vom 18. Dezember 1995 i.d.F. vom 20. Dezember 2001; beitragsrelevante Änderungen des Ortsrechts der Stadt D. sind seitdem nicht eingetreten. Gemäß § 2 Abs. 1 BGS unterliegen Grundstücke der Beitragspflicht, die an die Abwasseranlage angeschlossen werden können und für die (a) eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, andernfalls (b) wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind. § 2 Abs. 2 BGS erstreckt die Beitragspflicht auf tatsächlich angeschlossene Grundstücke ungeachtet dessen, ob die Voraussetzungen des Abs. 1 vorliegen. Die Beitragspflicht entsteht sodann mit der Möglichkeit des Anschlusses, §§ 2 Abs. 1, 4 Abs. 1 BGS bzw. der Genehmigung des tatsächlich vorgenommenen Anschlusses, §§ 2 Abs. 2, 4 Abs. 2 BGS. Gemäß § 4 EWS erstreckt sich das (uneingeschränkte) Anschlussrecht nur auf solche Grundstücke, die an eine betriebsfertige Abwasseranlage angeschlossen werden können; dazu muss die öffentliche Abwasserleitung in unmittelbarer Nähe des Grundstücks oder auf dem Grundstück verlaufen.
15I. Ausweislich der gerichtlichen Ermittlungen ist die Beitragspflicht hinsichtlich der strittigen Flurstücke 223 und 391 dem Grunde nach entweder im Jahr 2004 gemäß §§ 2 Abs. 1 a) und 4 Abs. 1 BGS oder im Jahr 2005 gemäß §§ 2 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BGS entstanden, jedenfalls nicht in festsetzungsverjährten Zeiten zuvor. Mit Inkrafttreten des Bebauungsplanes Nr. 0 im Jahr 2003 mag für die Parzelle 223 zwar planungsrechtliche Bebaubarkeit im Verständnis des § 2 Abs. 1 a) BGS eingetreten sein. Möglicherweise - wenngleich ohne Rückhalt in den Darstellungen des umfangreich vorliegenden Kartenwerks - war diese Parzelle - wie die Klägerin meint - sogar vor dem Jahr 2003 nach der Verkehrsauffassung als Bauland i.S.d. § 34 BauGB einzustufen, § 2 Abs. 1 b) BGS. Beitragspflicht konnte jedenfalls bis zum Jahr 2004 nicht eintreten, weil es an einem unbedingten Anschlussrecht i.S.d. § 4 EWS, ersatzweise an einer rechtlichen Sicherung der Möglichkeit der Inanspruchnahme über die in fremdem Eigentum stehende Parzelle 0 hinweg fehlte. Als nächstgelegene öffentliche Abwasserleitung einer öffentlichen Abwasseranlage i.S.d. hier maßgeblichen Entwässerungsrechts konnte und kann lediglich der in der Straße S. verlegte Kanal gelten. Dieser führte bis zum Jahr 2004 nicht in die unmittelbare Nähe des Flurstücks0; denn der S. war und ist durch die Parzelle 0 von der Parzelle 0 getrennt. Die übrigen gemäß § 4 EWS vorgesehenen Anschlussrechte stehen nicht unbedingt zu, vermitteln deshalb die gesicherte Möglichkeit der vorteilsrelevanten Anspruchnahme gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG nicht und hinderten deshalb zwingend das Entstehen der Anschlussbeitragspflicht. Anderweitige Sicherungsmöglichkeiten nach Maßgabe des § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG bedürfen keiner Erörterungen. Denn weder bestand eine tatsächlich hergestellte Durchleitung zwischen S. und Flurstück 0, die etwa durch eine Baulast dauerhaft gesichert (gewesen) wäre, noch verfügte die Klägerin über ein zur Durchleitung berechtigendes dinglich gesichertes Leitungsrecht an dem zwischenliegenden Flurstück 0. Für dieses Flurstück 391 konnte bis zum Jahr 2004 eine Beitragspflicht (isoliert) nicht entstehen. Denn das Grundstück lag zwar am S. als kanalisierter Straße, verfügte also an sich über ein zwingendes Anschlussrecht i.S.d. § 4 EWS. Wegen des Zuschnittes als - im fraglichen Bereich überwiegend nur 6 m breite - Wegeparzelle musste jedoch eine (isolierte) bauliche Nutzbarkeit ausscheiden. Da dieses Grundstück sich damals auch nicht im Eigentum der Klägerin befand, konnte der Gedanke einer wirtschaftlichen Einheit bis dahin ebenfalls nicht fruchtbar gemacht werden. Es spricht deshalb alles dafür, dass die Beitragspflicht dem Grunde nach im Jahr 2004 in Folge des Erwerbs des Flurstücks 0 durch die Klägerin entstanden ist. Der Übergang des Eigentums an der Parzelle 0 von der Stadt D. an die Klägerin in Folge des notariellen Vertrages vom 29. Januar 2004 ist unstreitig, wird insbesondere durch die von der Klägerin eingereichte Beiakte Heft 4 nebst Identitätserklärung vom 16. Juli 2004 bis ins Detail (Bezeichnung des Flurstücks mit der Nr. 391, katastermäßig festgelegte örtliche Lage, Größe in qm) bestätigt. Mit dem Eintritt identischen Eigentums an den Flurstücken 0 und 0 in der Person der Klägerin entstand - aufgrund des dem § 8 KAG eigenen, als Ausfluss des Landesrechtes einhellig in der Rechtsprechung anerkannten Verständnis - zwingend eine beide Parzellen umfassende wirtschaftliche Einheit. Denn schon wegen des Zuschnittes des Flurstücks 0 konnte dieses eine bauliche Nutzbarkeit erstmals gemeinsam mit der Fläche des Flurstücks 0 erreichen. Den maßgeblichen Planaussagen des Bebauungsplanes Nr. 0 gemäß trat insoweit zeitgleich gewerbliche Nutzbarkeit innerhalb bestimmter Baugrenzen gemäß § 23 BauNVO ohne Unterscheidung nach Buch- oder Katastergrenzen ein. Ebenfalls zeitgleich erlangte auch das östliche Teilstück des Flurstücks 0 bauliche Nutzbarkeit in Folge der Änderung des Bebauungsplanes Nr. 0. Dieses Teilstück ging nach dem ausdrücklich die gesamte Ausdehnung von 2778 qm umfassenden notariellen Kaufvertrag vom 29. Januar 2004 in einem Zuge an die Klägerin über, so dass der Umfang der wirtschaftlichen Einheit von vornherein nicht zweifelhaft sein konnte. Diese Einheit erlangte mit ihrer Entstehung die unmittelbare Nähe zu der in der benachbarten Straßenfläche verlegten, in Höhe der gemeinsamen Grenze auf die wirtschaftliche Einheit zulaufenden Anschlussleitung. Dies genügt dem (uneingeschränkten) Anschlussrecht gemäß § 4 EWS.
16Ungeachtet dessen musste die Beitragspflicht mit dem tatsächlichen Anschluss des wirtschaftlich einheitlich aus den Parzellen 223 und 391 zusammengesetzten Grundstücks der Klägerin im Jahr 2005 entstehen. Die Klägerin hatte zu diesem Zeitpunkt mit der gewerblichen Nutzung durch Errichtung eines Verwaltungsgebäudes begonnen. Diese bauliche Anlage hatte einen Anschluss an den im S. verlegten öffentlichen Kanal erhalten. Die Führung der Durchleitung über die Parzelle 0 im östlichen Teilabschnitt wirft keine Bedenken auf, da - wie gezeigt - das gesamte Flurstück 0 zuvor von der Klägerin erworben worden war und wegen einheitlicher Ausweisung der Art und des Maßes der Nutzung in den Bebauungsplänen Nr. 0 und Nr. 0, jeweils in den Fassungen vom 15. August 2003, der wirtschaftlichen Einheit zuzurechnen ist. Selbst wenn letztere Annahme nicht zutreffen sollte, so wäre doch keine zusätzliche Sicherung der Möglichkeit der Inanspruchnahme über dieses östliche Teilstück der Parzelle 0 hinweg notwendig, da in Folge des Vertrages vom 29. Januar 2004 identisches Eigentum eingetreten war.
17II. Die Beitragspflicht ist für die gesamte Fläche dieses Flurstücks entstanden. Der zu veranlagende Umfang der Grundstücksflächen ist - wie sich zwangsläufig aus der vorstehenden rechtlichen Entwicklung der Beitragspflichtigkeit dem Grunde nach ergibt - an dem Umfang der wirtschaftlichen Einheit auszurichten. Dabei ist in beplanten Gebieten - wie ebenfalls gezeigt - von der durch Bebauungsplan vorgegebenen Wirtschaftseinheit auszugehen. Baubeschränkungen, die nicht die Nutzung des Grundstücks insgesamt in Frage stellen, wirken sich im Rahmen des wirtschaftlichen Grundstücksbegriffs nicht aus. Sie sind allenfalls in der Lage, die Entstehung der vollen Beitragspflicht zu hindern, soweit sie sich auf ein satzungsrechtliches Verteilungskriterium auswirken. Insoweit gilt nichts anderes als in Fällen der - im Bebauungsplan Nr. 0 ebenfalls geregelten - Baubeschränkungen gemäß § 23 BauNVO. Im Rahmen des wirtschaftlichen Grundstücksbegriffs sind derartige Wirkungen in der Regel erst dann zu berücksichtigen, wenn die Baubeschränkungen eine räumlich abgrenzbare wirtschaftliche Einheit entstehen lassen, aus der ein an sich selbständig nutzbarer, aber wegen der Baubeschränkungen freizuhaltender Grundstücksteil auszuscheiden ist. Diese Einsicht geht davon aus, dass die beitragsrechtlich zu veranlagende Fläche in aller Regel ohnehin nicht voll baulich nutzbar ist, ohne dass deshalb die wirtschaftliche Einheit oder gar die Privatnützigkeit mit einem bestimmten baulichen oder gewerblichen Nutzzweck aufgehoben würde. Deshalb führen auch die klägerischen Ausführungen zur planmäßigen (farblichen) Aufteilung der Grundstücksbereiche in baulich nutzbare Teile (Bauland" im Sinn der Klageschrift) und Teile, die der baulichen Nutzung entzogen sind, als solche nicht weiter.
18Vgl. zur einhelligen Rechtsprechung etwa OVG NRW, Urteil vom 25. September 2001 - 15 A 3850/99 -, Beschluss vom 22. März 2005 - 15 A 300/05 -.
19Die von der Klägerin vornehmlich durch Schriftsätze vom 7. Februar und 23. Mai 2008 sowie 27. Juli 2009 bemängelte Einbeziehung der südlichen und östlichen Randstreifen der Flurstücke 0 und 0 - plangemäß ausgewiesen als private Grünfläche (Ausgleichsfläche)" - begegnet aufgrund der vorgenannten Kriterien auch im einzelnen keinen Bedenken. Sie wirkt sich auf das maßgebliche satzungsrechtliche Verteilungskriterium des § 3 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 BGS nicht aus; danach ist Maßstab für den Anschlussbeitrag die Grundstücksfläche, die nach Art und Maß der baulichen Nutzung modifiziert wird, entsprechend bei Grundstücken im Bereich eines Bebauungsplanes die Fläche, die der Ermittlung der zulässigen Nutzung zugrundezulegen ist. Die bauplanungsrechtlichen Normen, die der hier in Rede stehenden Festsetzung private Grünfläche (Ausgleichsfläche)" zugrunde liegen, rechtfertigen es nicht, diese von der satzungsmäßig als nutzbar verstandenen Grundfläche auszunehmen. Der Sache nach handelt es sich um eine Festsetzung gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB, die sich als solche mit Blick auf Baulandqualität, sonstige Ansätze zum Maß der baulichen Nutzung und somit den Umfang der wirtschaftlichen Einheit wertneutral verhält. Ob es sich gleichzeitig um eine zweckbestimmende Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB handelt, bedarf keiner Vertiefung, da dies nichts an der Maßgabe änderte, dass die festgesetzten Grünflächen auf einzelnen (privaten) Flächen im Verständnis der vorgenannten Bestimmung der Nr. 25 zu verwirklichen sind. Jedenfalls - und insoweit besteht Übereinstimmung in den ansonsten widerstreitenden Ansichten auch der Beteiligten gemäß Schriftsätzen vom 23. April 2008 und 23. Mai 2008 - hat die Stadt D. mit der strittigen Festsetzung eine solche gemäß § 9 Abs. 1 a BauGB getroffen, nämlich der Festsetzung als private Grünfläche die besondere Zweckbestimmung beigefügt, die erfassten Flächen sollten zum Ausgleich für Eingriffe in Natur und Landschaft dienen. Gemäß § 1 a Abs. 3 BauGB kann diese Zweckbestimmung durch (s. o.) Darstellungen gemäß § 9 BauGB verwirklicht werden; beide Bestimmungen ergänzen sich also. Für den zu entscheidenden Fall bleibt im Gesetzessinn des § 9 Abs. 1 a BauGB lediglich zu konkretisieren: Die Begründung zum Bebauungsplan Nr. 0 bestimmt eindeutig, die Grünflächen sollten dem Ausgleich auf den Grundstücken dienen, nämlich dem Ausgleich der Eingriffe in die Natur und Landschaft. Fallbezogen mussten diese Eingriffe einhergegangen mit der Entfernung von Biostrukturen im inneren Grundstücksbereich zwischen der Bahnanlage und der Straße S. , die in Form eines hochwertigen Baum- und Gehölzbestandes vorgefunden worden waren und die der vom Bebauungsplan angestrebten GI- bzw. GE-Nutzung an dieser Stelle hindernd entgegengestanden hätten. Unzweideutig führt die Begründung des Bebauungsplanes (Ziff. 7.1.) fort, selbstverständlich (sollten) dann Ausgleichsmaßnahmen vorrangig in den Randbereichen, aber auch im Bereich von Stellplatzanlagen in Form von Grünflächen und Baumpflanzungen festgesetzt werden. Diese Zweckbestimmung gibt eindeutig her, dass Hinderungen der baulichen Ausnutzbarkeit, die sich lt. Umweltverträglichkeitsprüfung zentral innerhalb der zukünftigen Gewerbeflächen befinden", durch Verdrängung in die Randbereiche der baulich ausnutzbaren Grundstücke beseitigt werden sollten: Wären die zu beachtenden Biotop-Strukturen mit der vorgefundenen örtlichen Aufteilung erhalten geblieben, wäre es zu einer naturschutzrechtlichen Überlagerung der privaten Nutzbarkeit gekommen. Die die bauliche Nutzung potentiell beeinträchtigende Überlagerung sollte durch Verdrängung der Biotop-Strukturen in die Randbereiche der klägerischen Grundstücke verhindert werden. Da nur diese - nämlich die Parzellen 0 und 0 - von den GI- bzw. GE-Festsetzungen überzogen worden waren, konnte auch das deutlich erkennbare Planungsziel des Ausgleichs der Eingriffe innerhalb des Plangebietes nichts anderes bedeuten, als den Ausgleich durch Umverteilung auf den klägerischen Grundstücken selbst zu verankern. Dies wird ebenfalls hinreichend deutlich in der bereits zitierten Ziff. 7.1. der Begründung dokumentiert und korrespondiert des weiteren mit der wörtlich aufgenommenen Erkenntnis des Plangebers, die wesentlichen Flächen ständen im Eigentum des ansässigen Betriebes.
20Zusammenfassend lässt sich somit für das Verhältnis der Festsetzung von Grünflächen und der satzungsmäßig aus dem Bebauungsplan zu ermittelnden baulichen Nutzbarkeit folgern, dass diese Festsetzung im Ergebnis nichts anderes enthält als eine Regelung der Nutzbarkeit i.S.d. Aufteilung der Standorte der Errichtung baulicher Anlagen sowie der freizuhaltenden Flächen und nur dies auch bewirken wollte. Als Standortregelung kann die aus den Festsetzungen des Bebauungsplans abzuleitende Zweckbestimmung - i.S.d. beidseits diskutierten Rechtsprechung - gerade nicht dazu veranlassen, die Grünflächen aus der Grundfläche i.S.d. § 19 Abs. 4 BauNVO auszunehmen oder aus der hier zu bildenden wirtschaftlichen Einheit auszugrenzen. Für eine überdies vorauszusetzende deutliche Verminderung der überbaubaren Grundstücksfläche bzw. beachtliche Verkürzung der baulichen Nutzbarkeit ergibt sich angesichts der Grundstückszuschnitte i.V.m. den sonstigen Festsetzungen des Bebauungsplanes kein Anhalt; die Grünflächen sind jenseits der Baubeschränkungen gemäß § 23 Abs. 1 BauNVO zu verwirklichen.
21Das Vorbringen der Beteiligten zeigt weitere Ansätze möglicher Rechtswidrigkeit des Heranziehungsbescheides nicht auf; insofern ergeben sich auch objektiv aus dem zur Verfügung gestellten Aktenmaterial keine Anhaltspunkte.
22III. Die Schreiben der Stadt D. an den jetzigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin sowie deren Geschäftsführer H. vom 18. Juli 2002 entfalten keine Wirkung in Bezug auf diese Heranziehung. Das Gericht geht davon aus, dass diese Schreiben lediglich zum Meinungsaustausch bestimmt waren. Denn ohne weiteres. d. h. ohne ergänzenden Erklärungsinhalt zu den Anliegen der Überprüfung planungsrechtlicher Darstellungen durch Privatpersonen sowie der Minderung einer Beitragsbemessung, stehen die Schreiben nicht in Einklang mit der Rechtsordnung der §§ 3, 4 BauGB bzw. des § 8 KAG i.V.m. Art. 20 Abs. 3, 3 Abs. 1 GG. Es ist deshalb nicht anzunehmen, dass Verfasser und Adressaten - Personen, die qualifiziert am Rechts- bzw. Wirtschaftsleben teilnehmen - bereits hiermit den Gedanken eines rechtlichen Bindungswillens verbunden haben könnten. Für den Geschäftsführer der Klägerin musste dies zumindest deshalb gelten, weil die Erklärung sich ersichtlich als Teil einer frühesten Planungsphase darstellen und noch gar keine Endgültigkeit bezüglich der räumlichen Aufteilung für sich beanspruchen wollte. Selbst wenn ein solcher Bindungswille in den Gehalt der schriftlichen Erklärungen vom 18. Juli 2002 hineingedeutet werden könnte, so entfiele eine rechtliche Wirkung für die hier strittige Heranziehung. Denn jedenfalls scheidet es aus, eine Rechtsbindung dahin zu verstehen, es solle im vorhinein - im Sinn eines unmittelbar verfügenden Vorausverzichts - das Entstehen einer Forderung aus Beitragspflicht für einen Kanalanschluss verhindert werden. Diese Variante einer Auslegung findet entspr. § 133 BGB schon deshalb keinen Anhalt, weil die räumlichen Grundlagen eines Beitragsverzichts und damit die Höhe der zukünftig anfallenden bzw. nicht zu bemessenden Kanalanschlussbeiträge im Zeitpunkt der Erklärung völlig ungewiss waren. Der Absender der Erklärung hatte deutlich herausgestellt, dass es sich um einen ersten Vorentwurf für die Aufstellung eines neuen Bebauungsplanes handele, er eine Rückäußerung nach Überprüfung für notwendig halte und weitere Verfahrensschritte für die Bebauungspläne erst einzuleiten seien. Angesichts dieses eindeutigen Wortlauts bestehen keine Anhaltspunkte, dass die Empfänger dieser Erklärung auch nur im Ansatz ein abweichendes Verständnis hätten entwickeln können. Überdies wäre ein solcher Vorausverzicht auch objektiv unwirksam. Denn die gekennzeichnete Ungewissheit über die zukünftig anfallenden bzw. nicht zu bemessenden Kanalanschlussbeiträge hafteten ihm jedenfalls zum Zeitpunkt der Erklärung als nicht ausräumbare Unbestimmtheit des Umfangs der gewollten Rechtsfolge an.
23Vgl. zu vorstehenden Rechtsgrundsätzen etwa BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1983 - 8 C 174.81 -; OVG NRW, Beschluss vom 12. März 2003 - 15 A 1188/03 -.
24Schließlich könnte den schriftlichen Erklärungen vom 18. Juli 2002 auch dann keine Rechtswirkung zuerkannt werden, wenn sie - abweichend von der eingangs entwickelten und zu befürwortenden Funktion einer rechtlichen Meinungsäußerung - als Zusage eines künftigen Abgabenverzichts zu verstehen wären. Denn eine Verzichtserklärung mit diesem Inhalt erweist sich als unzulässig. Bereits das Bundesrecht der Art. 20 Abs. 3 und 3 Abs. 1 GG verbietet die Zusicherung eines Abgabenverzichts in Abweichung von den gesetzlichen Regeln. Die insoweit maßgeblichen landesrechtlichen Normen des an sich nicht zwingend ausgestalteten § 8 Abs. 1 KAG i.V.m. einer - wie hier - strikt gehaltenen Beitragssatzung sowie der §§ 12 Abs. 1 Nr. 5 lit. a) KAG i.V.m. § 227 AO schließen ihrerseits einen Abgabenverzicht aus, der ohne Gegenleistung und ohne Vorliegen eines gesetzlichen Erlassgrundes vorgenommen wurde. Davon zu trennen sind lediglich solche Fälle, in denen der gesetzlich zu fordernde Beitrag auf andere Weise wirtschaftlich vereinnahmt worden ist. Die Rechtsprechung erkennt insoweit an, dass ein Verzicht auf die Abgabenerhebung zulässig ist, wenn die Beitragsschuld durch eine andere Leistung des Schuldners als abgegolten angesehen werden kann. Diese Voraussetzung liegt hier jedoch ersichtlich nicht vor. Die nach Abschluss der ersten mündlichen Verhandlung ergangene Aufklärungsverfügung hat insoweit ebenso wenig Substanz erbracht wie der Vortrag der Klägerin selbst.
25Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. März 2002 - 15 A 4043/00 .
26Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über deren vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 2 und Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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