Urteil vom Verwaltungsgericht Münster - 3 K 359/07

Tenor

Soweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen werden der Bescheid des Beklagten vom 00.00.0000 (betreffend das Flurstück 1101) in der Fassung des Änderungsbescheides vom 00.00.0000 sowie der Bescheid vom 00.00.0000 (betreffend das Flurstück 1102) jeweils in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 00.00.00 und in der Fassung der Änderung vom 00.00.0000 aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.


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