Urteil vom Verwaltungsgericht Münster - 1 K 988/08
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleitung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
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T a t b e s t a n d :
2Die Klägerin begehrt die Bewilligung weiterer Fördermittel für die von ihr unterhaltene Volkshochschule aus Landesmitteln.
3Mit Schreiben vom 15. März 2007 übersandte die Klägerin der Beklagten für das Jahr 2006 die Erklärung zur Bewilligung von Landeszuweisungen für die Volkshochschule C. -S. -J. . In der Erklärung waren neben dem Veranstaltungsvolumen auch die Personalkosten aufgelistet. U.a. wurden dort Personalkosten in Höhe von 51.890,53 EUR für den Pädagogischen Mitarbeiter I. (BAT II) ausgewiesen. Unter der Rubrik Aufwendungen für HPM" war dort angegeben: 01.01. - 31.08.2006/Altersteilzeit".
4Durch Zuweisungsbescheid vom 10. September 2007 wies die Beklagte einen Anspruch auf ein Gesamtbudget in Höhe von 309.372,49 EUR bestehend aus 204.520,00 EUR Personalkosten für 4 Stellen und einem Budget in Höhe von 104.852,49 EUR für die Unterrichtsstunden aus. Allerdings wurde eine Stellenförderungsstelle wegen Altersteilzeit um 4 Monate reduziert. Die Überzahlung von 13.634,66 EUR werde mit der Zahlung im 4. Quartal verrechnet.
5Ebenfalls durch Bescheid des Beklagten vom 10. September 2007 wurden der Klägerin die Landesmittel nach dem Weiterbildungsgesetz für das Jahr 2007 zugewiesen. Aus dem Bescheid ergibt sich, dass die Klägerin auf telefonische Nachfrage bestätigt habe, dass die freie Stelle des hauptamtlichen/hauptberuflichen pädagogischen Mitarbeiters erst zum 1. Dezember 2007 wieder besetzt werden würde. Auf dieser Grundlage wies die Beklagte der Klägerin neben Stellenförderungsmitteln in Höhe von 157.650,84 EUR ein Unterrichtsstunden Budget über 104.852,49 EUR aus.
6Gegen die Zuweisungsbescheide für die Jahre 2006 und 2007 erhob die Klägerin mit Schreiben vom 14. November 2007 Widerspruch. Zur Begründung trug sie vor: Für die Berechnung der Zuweisungen komme es nicht auf die förderfähigen Stellen im Zuweisungsjahr, sondern darauf an, ob die Stellen besetzt seien. § 13 des Weiterbildungsgesetzes (WbG) spreche im Rahmen der Landeszuweisung von Kosten einer pädagogisch hauptberuflich bzw. hauptamtlich besetzten Stelle".
7Den Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 13. März 2008 als unbegründet zurück. Die Klägerin erhalte nach § 13 Abs. 1 WbG für ihre Volkshochschule die Förderung des Mindestangebots nach Stellen und Unterrichtsstunden, wobei die Unterrichtsstunden des Mindestangebots nach § 13 Abs. 4 WbG budgetiert seien. Auf Grund dieser Budgetierung bleibe der Zuweisungsbetrag für die durchgeführten Unterrichtsstunden stets gleich, wenn je Stelle im Pflichtangebot jeweils 1.600 förderfähige Unterrichtsstunden durchgeführt wurden. Änderungen in der Anzahl des geförderten Personals im Rahmen des Pflichtangebotes wirkten sich nur bei der Zuweisungshöhe für das hauptamtliche/hauptberufliche pädagogische Personal aus.
8Hiergegen hat die Klägerin am 16. April 2008 die vorliegende Klage erhoben. In Ergänzung ihres bisherigen Vorbringens führt sie an: Die Beklagte gehe von einer Gesamtbudget-Betrachtung über 309.372,49 EUR aus. Dieses Budget unterteile sie in Zuweisungen für 4 Stellenförderungen und für die Förderung von Unterrichtsstunden. Wenn auf das die Stundenförderung entfallende Teil-Budget nicht mehr gewährt werde, selbst wenn das Stellen-Teilbudget mangels Besetzung aller vier Stellen nicht ausgeschöpft werde, finde diese Vorgehensweise in der Rechtsgrundlage des § 13 WbG keine Stütze. Die Stundenförderung sei mit einem Teil-Budget von 104.852,49 EUR fehlerhaft angesetzt. Nach ihrer Auffassung seien hier 122.880,00 EUR anzusetzen, da das Pflichtangebot von 6.400 Unterrichtsstunden erteilt worden sei. Die pauschale Deckelung sei in § 13 Abs. 4 WbG in der Weise normiert, dass für die Stundenförderung niemals mehr gewährt werde, als der Unterschiedsbetrag zwischen dem Zuweisungsbetrag 1999 und der konkreten Stellenförderung, so dass der Zuweisungsbetrag 1999 der Förderhöchstbetrag sei.
9Die Klägerin beantragt,
101. die Beklagte unter entsprechender Aufhebung ihres Zuweisungsbescheides vom 10. September 2007 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 13. März 2008 zu verpflichten, ihr über die für das Jahr 2006 bereits gewährten 233.863,33 EUR hinaus weitere 13.634,66 EUR zu bewilligen,
112. die Beklagte unter entsprechender Aufhebung ihres Zuweisungsbescheides vom 10. September 2007 in der Gestalt ihres Widerspruchbescheides vom 13. März 2008 zu verpflichten, ihr über die für das Jahr 2007 bereits gewährten 189.002,40 EUR hinaus weitere 12.979,80 EUR zu bewilligen.
12Die Beklagte beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Sie tritt dem Vorbringen der Klägerin wie folgt entgegen: Die Zuweisung für die Volkshochschule der Klägerin sei für die Jahre 2006 und 2007 neu festzusetzen gewesen, nachdem sich die für die ursprüngliche Festsetzung maßgebliche Zahl der geförderten hauptamtlich/hauptberuflich tätigen pädagogischen Mitarbeiter verändert hatte. Die Klägerin gehe irrtümlich davon aus, dass § 13 Abs. 4 WbG von einer konkreten Stellenförderung ausgehe. § 13 Abs. 1 WbG lege aber fest, wie viele Stellen gemäß § 11 Abs. 3 und 4 WbG aufgrund des dort normierten Pflichtangebots dem Träger der Pflichtaufgabe dem Grunde nach bezuschusst werden könnten. Aus der Differenz der grundsätzlich möglichen Stellenförderung zum Gesamtbetrag der im Jahre 1999 der Volkshochschule gezahlten Landesmittel ergebe sich die Höhe der pauschalen Zuweisung für die durchgeführten Unterrichtsstunden.
15Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang Bezug genommen.
16E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
17Der Berichterstatter konnte ohne mündliche Verhandlung über den Rechtsstreit entscheiden, nachdem sich die Beteiligten nach vorheriger Anhörung mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt haben (§§ 87a Abs. 2 und 3, 101 Abs. 2 VwGO).
18Die Klage ist zulässig, in der Sache aber unbegründet.
19Die Zuweisungsbescheide der Beklagten vom 10. September 2007 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheids vom 13. März 2008 sind rechtmäßig und verletzten die Klägerin nicht in ihren Rechten, denn sie hat keinen Anspruch auf Zuweisung weiterer Landesmittel für die Jahre 2006 und 2007 für den Betrieb der Volkshochschule C. /S. /J. (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
20Dieser Anspruch ergibt sich nicht aus § 13 Abs. 4 Satz 1 des Ersten Gesetzes zur Ordnung und Förderung der Weiterbildung im Lande Nordrhein-Westfalen (Weiterbildungsgesetz - WbG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 14. April 2000 (GV.NRW. S. 390). Danach wird der auf Unterrichtsstunden nach § 13 Abs. 1 WbG entfallende Zuweisungsbetrag als Pauschale in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen der Stellenförderung nach § 13 Abs. 1 WbG und dem Gesamtbetrag der im Jahre 1999 der Volkshochschule gezahlten Landesmittel zugewiesen.
21Der Gesamtbetrag der im Jahre 1999 an die Volkshochschule der Klägerin gezahlten Landesmittel betrug gemäß § 12 Haushaltsgesetz 2002 vom 19. Dezember 2001 (GV. NRW. S. 876) in Verbindung mit § 12 Haushaltsgesetz 1999 vom 17. Dezember 1998 (GV. NRW. S. 750) 309.372,49 EUR, was zwischen den Beteiligten nicht im Streit steht.
22Der Stellenförderungsbetrag beurteilt sich nach § 13 Abs. 1 WbG, wonach das Land dem Träger im Rahmen des Pflichtangebots für je 1.600 Unterrichtsstunden die Kosten einer pädagogisch hauptberuflich bzw. hauptamtlich besetzten Stelle erstattet. Nach Abs. 3 der Vorschrift erfolgt die Kostenerstattung nach Durchschnittsbeträgen, die jährlich im Haushaltsgesetz festgesetzt werden. In § 16 Abs. 1 Nr. 1 des Haushaltsgesetzes 2006 (GV. NRW. S. 197) und in § 16 Abs. 1 Nr. 1 des Haushaltsgesetzes 2007 (GV. NRW. S. 44) werden die Durchschnittsbeträge für eine pädagogisch hauptamtlich oder hauptberuflich besetzte Stelle mit jeweils 51.130 EUR festgesetzt. Das Pflichtangebot für die Klägerin mit ca. 75.000 Einwohnern beträgt nach § 11 Abs. 1, 2 und 3 WbG 6.400 Unterrichtsstunden jährlich, auch wenn die Klägerin - wie sie erklärt - weit über das Doppelte an Unterrichtsstunden absolviert hat. Die Klägerin hat im Rahmen dieses Pflichtangebots von 6.400 Unterrichtsstunden nach § 13 Abs. 1 WbG einen Erstattungsanspruch dem Grunde nach für 4 hauptberuflich bzw. hauptamtlich besetzte Stellen, somit in Höhe von 204.520,- EUR (4 x 51.130 EUR).
23Die pauschalierte Zuweisung für die Unterrichtsstunden liegt nach § 13 Abs. 4 Satz 1 WbG in dem Unterschiedsbetrag zwischen dem Stellenförderungsbetrag und dem Gesamtbetrag. Für die Jahre 2006 und 2007 beträgt er demnach jeweils 104.852,49 EUR (309.372,49 EUR - 204.520,- EUR). Diese pauschalierte Zuweisung hat die Beklagte richtig errechnet und festgesetzt.
24Zwischen den Beteiligten ist streitig, wie der Umstand, dass die Stelle eines hauptberuflichen/hauptamtlichen pädagogischen Mitarbeiters in 2006 nur 240 Tage und in 2007 nur 31 Tage besetzt war, bei den pauschalierten Zuweisungsbeträgen zu berücksichtigen ist. Beide Beteiligten sind sich darüber einig, dass die tatsächliche Besetzung bei dem Zuweisungsbetrag für die Stellenförderung zu berücksichtigen ist. Dies ergibt sich ausdrücklich aus dem Gesetz, wenn der Gesetzgeber in § 13 Abs. 2 WbG normiert, dass die Kostenerstattung für Stellen erfolgt, die ausschließlich für die Einrichtung der Weiterbildung eingesetzt werden. Damit hat der Gesetzgeber deutlich zum Ausdruck gebracht, dass eine Stellenförderung für nicht eingesetzte Stellen entfällt. Unterschiedlich sind jedoch die Schlussfolgerungen, welche die Beteiligten aus diesem Umstand ziehen. Während die Klägerin insoweit für die Zuweisung der Erstattung der Kosten für die Unterrichtsstunden auf die Kostenerstattung nach § 13 Abs. 3 WbG und die in den jährlichen Haushaltsgesetzen festgesetzten Durchschnittsbeträge für die im Pflichtangebot sicherzustellenden Unterrichtsstunden abstellt, hält die Beklagte an dem in § 13 Abs. 4 WbG genannten Unterschiedsbetrag zwischen dem höchstmöglichen Gesamtbetrag aus dem Jahre 1999 und dem grundsätzlichen Stellenförderungsbetrag als pauschaler Kostenerstattung für die Unterrichtspflichtstunden fest.
25Die Meinungsverschiedenheit der Beteiligten im Hinblick auf die Anwendung des § 13 Abs. 3 WbG neben oder anstelle des § 13 Abs. 4 WbG lässt sich in Ermangelung einer speziellen Rangordnungsnorm bereits mit den (gewohnheitsrechtlich) anerkannten Grundsätzen lex posterior derogat legi priori" (das spätere Gesetz verdrängt die früheren Gesetze) und lex specialis derogat legi generali" (das speziellere Gesetz verdrängt die weiteren Gesetze) lösen.
26Ursprünglich hatte der Gesetzgeber sich mit der Novellierung des Weiterbildungsgesetzes vom 19. Oktober 1999, mit der der frühere § 20 WbG (1982) in die Fassung des § 13 Abs. 1 bis 3 WbG geändert wurde, für die Kostenerstattung nach Durchschnittsbeträgen, die jährlich im Haushaltsgesetz festgesetzt werden, entschieden, so dass der Zuweisungsbetrag auch für das Unterrichtsstundenkontingent nach dem im jährlichen Haushaltsgesetz festgesetzten Durschnittsstundensatz bis zur Deckelung der Höchstgrenze zu bemessen war.
27Allerdings fügte der Landesgesetzgeber mit Art. 3 des Gesetzes über die Entlastung des Haushalts und über die Erhebung eines Entgelts für die Entnahme von Wasser aus Gewässern - Wasserentnahmeentgeltgesetz des Landes Nordrhein- Westfalen (Haushaltsbegleitgesetz 2004/2005) vom 27. Januar 2004 (GV. NRW. S. 30) in § 13 WbG den Abs. 4 ein. Damit hat er den auf die Unterrichtsstunden zu erstattenden pauschalierten Zuweisungsbetrag des Landes auf eine neue gesetzliche Grundlage gestellt. Hintergrund dieser Gesetzesänderung war das Ziel des Landesgesetzgebers, die Zuweisungen des Landes an die Kommunen zur Durchführung des Pflichtangebots unbefristet um 15 v.H. abzusenken.
28Vgl. Begründung zum Gesetzentwurf der Landesregierung in: LT-Drucks. 13/4528 vom 3.11.2003, S. 27.
29Hiervon ausgehend verdrängt der neuere Abs. 4 in § 13 WbG den vorangegangenen älteren Abs. 3 in § 13 WbG nach dem Grundsatz: lex posterior derogat legi priori".
30Vgl. zu diesem Grundsatz: BVerwG, Urteil vom 10. August 1990 - 4 C 3.90 -, BRS 50 Nr. 2; vgl. ferner Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 14. Aufl. 2002 § 4 Rdnr. 37 und Ossenbühl in Erichsen/Ehlers, Allgem. Verwaltungsrecht, 12. Aufl. 2002, § 7 Rdnr. 11, § 8 Rdnr. 4.
31Danach treten frühere Regelungen ohne Weiteres außer Kraft oder bleiben außer Anwendung, wenn eine zeitlich nachfolgende Norm erlassen wird, der für denselben Geltungsbereich anderweitige, dem bisherigen Recht widersprechende Festsetzungen trifft. Für eine ausdrückliche Erwähnung dieses anerkannten Grundsatzes in der Gesetzesbegründung bestand kein Anlass.
32Aber auch über die Regel lex specialis derogat legi generali" verdrängt der speziellere auf den Zuweisungsbetrag von Unterrichtsstunden ausgelegte § 13 Abs. 4 WbG die in Abs. 3 des § 13 WbG enthaltene allgemeine Kostenerstattung nach Durchschnittsbeträgen. Dementsprechend führen beiden Grundsätze zu dem Ergebnis, dass der später erlassene und speziellere § 13 Abs. 4 WbG der grundsätzlichen Norm des § 13 Abs. 3 WbG vorgeht. Für den auf die Unterrichtsstunden nach § 13 Abs. 1 WbG entfallenden Zuweisungsbetrag kommt es deshalb allein auf Unterschiedsbetrag zwischen dem Gesamtbetrag der der Volkshochschule im Jahre 1999 gezahlten Landesmittel und der Höhe der Mittel für die Stellenförderung an. Aufgrund dieser gesetzlichen Landesregelung sollen die Kosten für die Pflichtunterrichtsstunden abgesenkt werden und bleiben sie stets gleich, wobei für je 1.600 Unterrichtsstunden von einer besetzten Stelle eines pädagogischen hauptberuflich/hauptamtlichen Mitarbeiters auszugehen ist. Änderungen in der Anzahl der besetzten Stelle oder in der ganzjährigen Besetzung einer Stelle werden demnach allein bei der tatsächlichen Zuweisung der Stellenförderung berücksichtigt, wie von der Beklagten geschehen.
33Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10. 711 ZPO.
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