Urteil vom Verwaltungsgericht Münster - 7 K 1954/06
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
1
T a t b e s t a n d :
2Der Kläger wendet sich gegen eine der Beigeladenen durch den Beklagten erteilte Erlaubnis für eine Gewässerbenutzung nach § 7 Wasserhaushaltsgesetz (WHG). Die Beigeladene betreibt auf dem Grundstück G 1 seit 1974 eine Wassergewinnungsanlage. Unter dem 22. Februar 2006 erteilte der Beklagte ihr aufgrund eines Antrages vom 13. Oktober 2005 die Erlaubnis für eine Gewässerbenutzung nach § 7 WHG auf dem vorgenannten Grundstück mit dem Inhalt, "Grundwasser zu fördern und zur Brauchwasserversorgung der gewerblichen Betriebe im Gewerbegebiet "I. -Nord" zu ge- und verbrauchen."
3Die Erlaubnis ist befristet bis zum 28. Februar 2016. Ihr sind zahlreiche Nebenbestimmungen beigefügt, unter anderem Anordnungen betreffend Mengenmesseinrichtungen zur Ermittlung der geförderten Grundwassermenge, die Führung eines Betriebstagebuches, die Einrichtung eines Grundwassermessstellennetzes sowie die Durchführung von Grundwasserstandsmessungen. Die Grundwasserstandsmessungen sind in Abstimmung zu Messungen anderer Vorhaben, nämlich der Entnahmebrunnen T. Brunnen 4, T. Brunnen 3, der Brunnen der Firma f X T1. GmbH & Co KG und der Messstellen der Wasserrechte für die öffentliche Wasserversorgung der Stadt H. (Stadtwerke H. GmbH) und der Stadt F. (Stadtwerke F. GmbH) vorzunehmen. Ferner ist bestimmt, dass im Rahmen der Beweissicherung auf Kosten der Erlaubnisinhaberin ein öffentlich bestellter und vereidigter landwirtschaftlicher Gutachter zur Ermittlung und Bewertung von möglichen Ertragsausfällen landwirtschaftlicher Kulturen innerhalb des Absenkbereichs zu bestellen ist (Nebenbestimmung Nr. 24).
4Die Erlaubnis enthält den Hinweis, dass sie unter dem gesetzlichen Vorbehalt stehe, dass nachträglich zusätzliche Anforderungen nach § 5 WHG gestellt werden können. Dies könne insbesondere der Fall sein, wenn dies zum Schutz Dritter vor Beeinträchtigungen erforderlich sein sollte. Ferner ist entsprechend den Antragsunterlagen als Anlage für die Eintragung ins Wasserbuch unter anderem die Festlegung der Mengen der Benutzung von 140 m³/Stunde, 1.800 m³/Tag und 460.000 m³/Jahr für die Entnahme beigefügt. Die geförderte Jahresmenge ist der Unteren Wasserbehörde jeweils bis zum 31. Januar des folgenden Jahres mitzuteilen.
5In den Jahren 2003 und 2005 hatte die Beigeladene Erlaubnisse für Pumpversuche erhalten, um die möglichen Auswirkungen der erhöhten Wasserentnahme zu bestimmen.
6Die Hofstelle des landwirtschaftlichen Betriebes des Klägers liegt in einer Entfernung von ca. 1.500 Meter südlich der Brunnen, die forst- und landwirtschaftlich genutzten Flächen liegen im Umfeld des Hofes. Wegen der genauen Lage wird Bezug genommen auf die Pläne Anlagen 1 und 3 der gutachterlichen Stellungnahme S. (Beiakte Heft 14).
7Neben dieser Erlaubnis liegt für den Umgebungsbereich eine Erlaubnis für die Firma f X. T1. GmbH & Co KG für die Entnahme von Brauchwasser von maximal 30.000.m³/Jahr und für die Entnahme und Wiedereinleitung von Wasser für Kühlzwecke von maximal 350.000 m³/Jahr vor sowie eine Erlaubnis für die Firma T. Mineralbrunnen GmbH in Höhe von bis zu 120.000 m³/Jahr neben einer weiter entfernt liegenden Entnahmestelle von 130.000 m³/Jahr.
8Der Kläger hat unter dem 21. März 2006 Widerspruch gegen die wasserrechtliche Erlaubnis erhoben mit der Begründung, die insgesamt im Umgebungsbereich genehmigten Wasserentnahmen würden zu einer Überbewirtschaftung des Grundwasserleiters führen und beruft sich auf bereits eingetretene Schäden.
9Mit Bescheid vom 12. April 2006 ordnete der Beklagte die sofortige Vollziehung der Erlaubnis vom 22. Februar 2006 an.
10Mit Widerspruchsbescheid vom 30. Oktober 2006 wies die Bezirksregierung Münster den Widerspruch des Klägers zurück. da er von der erlaubten Wasserförderung nicht qualifiziert und individuell betroffen sei. Seine Grundstücke lägen im äußeren Randbereich des Auswirkungsbereiches der Wassergewinnung. Seinen Belangen sei durch die Nebenbestimmungen zur Beweissicherung ausreichend Rechnung getragen.
11Zur Begründung der am 04. Dezember 2006 erhobenen Klage führt der Kläger aus:
12Die aufgrund der angegriffenen Erlaubnis entnommene Grundwassermenge sei nicht gesondert zu bewerten, sondern es müsse auf die kumulierende Entnahme durch verschiedene Vorhabensträger abgestellt werden. Hierbei seien die Entnahmen der Firma T. Mineralbrunnen GmbH, der Firma f X. T1. GmbH & Co KG und der Beigeladenen aus den Gewinnungsgebieten I. und X. einzubeziehen. Darüber hinaus bestehe direkt angrenzend an den Entnahmebereich I. -Nord ein Wasserrecht der Stadtwerke F. mit einer Grundwasserentnahme von bis zu 1.300.000 Kubikmetern jährlich. Zudem seien in dem Grundwassergewinnungsgebiet eine Reihe von Hausbrunnen vorhanden. Durch diese kumulierenden Entnahmen sei das Grundwasserdargebot überbewirtschaftet. Die Ermittlung des Einzugsgebietes sei nicht nachvollziehbar und falsch berechnet. Auch sei bei der Berechnung der Grundwasserneubildung unberücksichtigt geblieben, dass in dem Bereich Drainagen auf landwirtschaftlichen Flächen angelegt seien. Es seien in seinem landwirtschaftlichen Betrieb bereits nachweisbar Schäden aufgetreten, so etwa durch ein Gutachten festgestellte Forstschäden. Insoweit verweist er auf das Gutachten des Forstsachverständigen T2. T3. aus Mai 2008. Die Erlaubnis enthielte keine Festlegung der Höchstmengen, weil die entsprechende Anlage nicht als Bestandteil des Bescheides erkennbar sei. Der Nachweis der fehlenden Umweltverträglichkeitsprüfungspflicht sei nicht ordnungsgemäß geführt.
13Der Kläger legt ein Gutachten der S. H1. D. vom 16. Dezember 2008 vor, in dem der Bearbeiter zu dem Ergebnis kommt, dass durch Ausnutzung der erlaubten Entnahmerechte zu Gunsten der Firma T. Mineralbrunnen GmbH, Stadtwerke H. GmbH und Firma f X. T1. GmbH durch Überbeanspruchung bereits land- und forstwirtschaftliche Schäden eingetreten sind und weitere entsprechende Schäden bei fortgesetzter kumulativer Ausnutzung der entsprechenden wasserrechtlichen Erlaubnisse zusätzlich noch eintreten werden.
14Der Kläger beantragt,
15den Bescheid des Beklagten vom 22. Februar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Münster vom 30. Oktober 2006 aufzuheben.
16die Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten des Klägers im Vorverfahren für notwendig zu erklären.
17Der Kläger beantragt hilfsweise,
18zum Beweis der Tatsachen, dass unter Berücksichtigung der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses der hier streitgegenständlichen Erlaubnisse des Beklagten überwiegende Gründe für den Eintritt grundwasserabhängiger nachteiliger Folgen für Grundstücke des Klägers sprechen, hierbei insbesondere keine ausreichenden Voruntersuchungen bezüglich einer möglichen Überbeanspruchung des Grundwasserleiters durchgeführt wurden, dabei der Uferfiltratanteil nicht ordnungsgemäß ermittelt worden ist, die Wirkung von vorhandenen Dränagen auf den im Bereich liegenden landwirtschaftlichen Flächen nicht berücksichtigt wurden und die Auswirkung der kumulierenden Förderungen aufgrund der streitgegenständlichen Erlaubnisse sowie der bewilligten Trinkwasserförderung der Stadtwerke H. GmbH im Bereich X. /I. nicht beachtet worden sind,
19die Einholung eines hydrogeologischen SV-Gutachtens durch das Büro Boden und Wasser, E. . L. N. , T4. N1. -Str. 0. B. .
20Der Beklagte beantragt,
21die Klage abzuweisen.
22Zur Begründung führt er aus: Die angegriffene Erlaubnis zur Grundwasserentnahme verletze keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die auch dem Schutz des Klägers dienten. Es bestünden keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass es durch die Grundwasserentnahme zu nachteiligen Wirkungen für die vom Kläger bewirtschafteten landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Flächen komme. Das Grundwasserdargebot sei auch unter Berücksichtigung der kumulierenden Entnahmen auf Grund der weiteren Erlaubnisse ausreichend. Zur Ermittlung der Grundwasserneubildungsraten gebe es verschiedene Verfahren, die im Gutachten der Firma H2. für das Untersuchungsgebiet H. -I. abgeglichen worden seien. Neben den genehmigten Entnahmemengen seien theoretisch noch zusätzliche Mengen förderbar. Eine Beeinträchtigung land- und forstwirtschaftlicher Flächen sei lediglich im Nahbereich der Förderbrunnen HN 101 bzw. HN 103 der Stadtwerke H. zu besorgen.
23Die bei Erteilung der Erlaubnis zugrunde gelegte Einschätzung, dass das Grundwasserdargebot ausreiche und zu keinen Beeinträchtigungen führe, würde bestätigt durch die in den Folgejahren durchgeführten Grundwassermessungen und die Auswertung der Grundwassermessstellen sowie die jährlich erstellten Grundwassergleichen- und Grundwasserdifferenzenpläne. Auch seien im Rahmen der Beweissicherung für das Brauchwasserwerk I. -Nord vegetationskundliche, landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Gutachten erstellt worden. Auf die als Beiakten übersandten Gutachten wird im Einzelnen Bezug genommen. Soweit Schäden auf Flächen des Klägers festgestellt worden seien, seien diese nicht auf die erlaubte Wasserentnahme zurückzuführen. Eine Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung habe sich auch unter Berücksichtigung der kumulierenden Vorhaben nach dem Ergebnis der Vorprüfung des Einzelfalles nicht ergeben.
24Die Beigeladene beantragt,
25die Klage abzuweisen
26und verweist zur Begründung auf die Gutachten C. vom 8. November 2008 und T2. von T3. vom Mai 2008. Danach sei eine unmittelbare Beeinflussung der Flächen des Klägers durch die Wasserentnahme auszuschließen. Durch die Grundwasserentnahme sei bisher keine gravierende Veränderung im Grundwasserbereich eingetreten. Die Reichweite der Absenkung liege unterhalb der Entfernung zu den Flächen des Klägers. Lediglich bei einem Pumpversuch im Jahr 2003 habe es im nördlichsten Waldbereich des Klägers eine Absenkung bis maximal 0,10 Meter gegeben.
27Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Verfahrensakten 7 K 1955/06 und 7 K 1956/06 sowie der in den Verfahren beigezogenen Verwaltungsvorgänge und der von den Beteiligten eingereichten gutachterlichen Stellungnahmen sowie auf das Verfahren 7 K 504/02 Bezug genommen.
28E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
29Die Klage ist zulässig. Der Kläger macht eine mögliche Betroffenheit seiner Grundstücksflächen durch die Ausübung der streitbefangenen wasserrechtlichen Erlaubnis geltend.
30Die Klage ist jedoch unbegründet. Die angegriffene Erlaubnis des Beklagten vom 22. Februar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Münster vom 30. Oktober 2006 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
31Rechtsgrundlage für die ausgesprochene Erlaubnis ist § 7 WHG. § 7 gewährt die widerrufliche Befugnis, ein Gewässer zu einem bestimmten Zweck in einer nach Art und Maß bestimmten Weise zu benutzen. Bei ihrer Erteilung hat die Wasserbehörde auch die Belange Anderer im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens zu berücksichtigen. Das in § 4 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 18 und § 1 a Abs. 1 WHG auch für die Erlaubnis gemäß § 7 verankerte Gebot, auf Belange Anderer Rücksicht zu nehmen, vermittelt ungeachtet seines objektiv rechtlichen Geltungsanspruchs Drittschutz nur insoweit, als die Belange eines Anderen in einer qualifizierten und individualisierten Weise betroffen sind.
32Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) Urteil vom 3. Juli 1987, Az.: 4 C 41/86 mit weiteren Nachweisen.
33Verfahrensrechtlich bestehen keine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der erteilten Erlaubnis. Dabei ist darauf zu verweisen, dass im Allgemeinen kein Verfahrensrechtsschutz in dem Sinn besteht, dass die Aufhebung einer behördlichen Sachentscheidung ohne Rücksicht auf das Ergebnis in der Sache allein wegen eines Verfahrensfehlers durchgesetzt werden kann.
34Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 24. Februar 2003 - 20 A 3955/02 -.
35Soweit der Kläger rügt, der Nachweis der Nichterforderlichkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung sei nicht ordnungsgemäß geführt worden, käme eine Aufhebung nur in Betracht, wenn die konkrete Möglichkeit besteht, dass die Behörde nach Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung anders entschieden hätte.
36Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 21. Januar 2008 - 4 B 35/08 -.
37Hier ist weder konkret vorgetragen noch ersichtlich, dass die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu einer anderen Sachentscheidung geführt hätte. Im übrigen hat der Beklagte ausweislich der Verwaltungsvorgänge eine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3 c UVPG vorgenommen und das Ergebnis öffentlich bekannt gegeben (vgl. Bl. 269 Beiakte Heft 2). Diese Prüfung erfolgte unter Berücksichtigung der Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange und der Fachbehörden einschließlich des hydrogeologischen Gutachtens H2. X1. und P. GmbH vom 5. September 2005.
38Auch in materieller Hinsicht ist die Erlaubnis nicht zu beanstanden.
39Dabei kann dahinstehen, inwieweit der öffentlich-rechtliche Nachbarschutz für den Bereich des Wasserrechts -hier im Rahmen der Erlaubnis nach § 7 WHG- geht und ob ein betroffener Dritter die Aufhebung der Erlaubnis begehren kann (§ 6 Abs. 1 WHG) oder lediglich Ergänzungen der Entscheidung durch Auflagen oder Nebenbestimmungen (§ 4 Abs. 1 Satz 1WHG).
40Vgl. Oberverwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 28. März 1991 - 1 A 10245/89 -, ZfW 1993, 172 ff.
41Das materielle Entscheidungsprogramm für alle Arten der Gestattung von Gewässerbenutzungen ist von der jeweiligen Form der Gestattung weitgehend unabhängig. Allen Gestattungstatbeständen gemeinsam ist vor allem, dass -erstens - das öffentliche Wohl vorrangig zu beachten ist, und -zweitens- darüber hinaus nachteilige Folgen für andere zu vermeiden sind.
42So BverwG, Urteil vom 3. Juli 1987 -4 C 41/86-.
43Dabei ist die Wasserbehörde bei der Zulassung einer Wassernutzung gehalten, die Belange Anderer im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens zu berücksichtigen.
44Auf der Grundlage dieser gesetzlichen Vorgaben hat der Beklagte die angefochtene Erlaubnis rechtsfehlerfrei erteilt. Er hat bei seiner Entscheidung ermessensfehlerfrei die Interessen der Beigeladenen an der Wasserentnahme gegenüber öffentlichen Interessen und Belangen privater Dritter abgewogen und diesen durch Auflagen und Nebenbestimmungen Rechnung getragen. Es ist nicht erkennbar, dass die Erlaubnis zu versagen war, weil von der beabsichtigten Benutzung Beeinträchtigungen für den Kläger zu erwarten sind, die nicht auszugleichen sind. Eine solche positive Feststellung kann nach Ansicht des Gerichts nicht getroffen werden.
45Der Beklagte hat bei seiner Entscheidung immer auch die weiteren im Umgebungsbereich der Wasserentnahmebrunnen zugelassenen Wassernutzungen einbezogen, insbesondere die weiteren zur gerichtlichen Überprüfung gestellten Wasserentnahmen durch die Firma T. GmbH und die Firma f X. T1. GmbH & Co KG, die auch in den Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange berücksichtigt worden sind. Die Auswirkungen dieser kumulierenden Wasserentnahmen sind Gegenstand des Gutachtens H3. vom 5. September 2005 gewesen, das zu dem Ergebnis kommt, dass das Grundwasserdargebot in dem Bereich der Wasserentnahmen ausreichend groß ist und Beeinträchtigungen für die Grundstücke des Klägers nicht zu erwarten sind. Soweit der Kläger die zugrundegelegten wissenschaftlichen Methoden zur Berechnung des Grundwasserdargebots, der Grundwasserneubildung und des Anteils des Emsuferfiltrats rügt, muss er sich entgegenhalten lassen, dass es sich hierbei um anerkannte wissenschaftliche Methoden handelt und er keinen Anspruch auf die Anwendung bestimmter Berechnungsmodelle hat. Insoweit sei verwiesen auf die Ausführungen im Urteil 7 K 504/02, dass sich mit weiteren Wasserentnahmen im Umgebungsbereich des klägerischen Anwesens befasst. Gleiches gilt für die Beurteilung der Auswirkungen von Drainagen auf landwirtschaftlich genutzten Flächen in dem Bereich.
46Die von dem Kläger vorgelegte gutachterliche Stellungnahme der S. H1. D. vom 16. Dezember 2008 kommt zwar zu dem Ergebnis, dass durch die kumulative Ausnutzung der Wasserentnahmerechte der Firma T. N2. GmbH, der Stadtwerke H. GmbH und der Beigeladenen bereits land- und forstwirtschaftliche Schäden eingetreten sind und noch eintreten werden, weil das Grundwasserdargebot überbeansprucht ist. Diese Einschätzung beruht auf Berechnungsmodellen, die - wie oben dargelegt - nicht zwingend sind. Demgegenüber kommen die land- und forstwirtschaftlichen Gutachten, die zusätzlich auf tatsächlichen Untersuchungen fußen, zu dem Ergebnis, dass zwar teilweise geringe Absenkungen der Grundwasserstände zu verzeichnen sind, diese aber bislang nicht zu einer geringeren Wasserversorgung der Vegetationsbestände geführt haben.
47Vgl. Berichte Weil-Winterkamp-Knop für die Jahre 2007 und 2008 (Beiakte Heft 8 und Gutachten Rörick für die Jahre 2006 und 2007 (Beiakten 5 und 9).
48Gleiches ergibt sich aus den Grundwassergleichen- und Grundwasserspiegeldifferenzenplänen der B1. I. GmbH & Co KG (Vgl. Beiakten Hefte 6 und 18).
49Die von dem Kläger geltend gemachten Schäden auf seinen forstwirtschaftlich genutzten Flächen sind nach dem Ergebnis des forstwirtschaftlichen Sachverständigen T2. von T3. zwar auf Grundwasserabsenkungen zurückzuführen, die aber in keinem Zusammenhang mit der streitigen Wasserentnahme stehen, weil die ermittelten Wachstumsrückgänge weit vor der streitbefangenen Wasserentnahme entstanden sind (vgl Beiakte Heft 5). Auch das Gutachten des Sachverständigen C. zur Feststellung von Waldschäden im Zusammenhang mit der Wassergewinnungsanlage I. -Nord schließt Grundwasserabsenkungen als Schadensursache aus (vgl. Beiakte Heft 14, Bl.11) und führt aus, dass es an Hand der Grundwasserdifferenzenpläne lediglich im Jahr 2003 zu Absenkungen zwischen O und 10 cm gekommen sei, ansonsten lag der Wald außerhalb der Absenkungen.
50Ein Anspruch auf Bestimmung der Zuordnung der Schadensanteile für künftig möglicherweise eintretende Schäden lässt sich aus den wasserrechtlichen Vorschriften nicht ableiten. Lediglich der Vollständigkeit halber sei auf die Regelung des § 10 WHG verweisen.
51Der in der mündlichen Verhandlung hilfsweise gestellte Beweisantrag wird zurückgewiesen, weil die Voraussetzungen des § 87 b Abs. 3 VwGO vorliegen. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens dauert erfahrungsgemäß längere Zeit und würde dementsprechend zu einer nicht unerheblichen Verzögerung des Rechtsstreits führen; für die Verspätung - die Frist zur abschließenden Stellungnahme lief zum 18. September 2009 ab - ist kein Entschuldigungsgrund genannt worden und über die Folgen einer Fristversäumung ist belehrt worden. Bei dieser Entscheidung ist auch berücksichtigt worden, dass dem Gericht zahlreiche Unterlagen und gutachterliche Stellungnahmen verschiedener Stellen vorliegen, die - wie dargelegt - nach Auffassung des Gerichts eine ausreichende Entscheidungsgrundlage darstellen.
52Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig, weil diese einen Antrag gestellt und sich damit dem Kostenrisiko gestellt hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11,711 ZPO.
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