Urteil vom Verwaltungsgericht Münster - 4 K 217/09

Tenor

Das beklagte Land wird unter Aufhebung des Bescheides vom 10. November 2008 und des Widerspruchsbescheides vom 8. Januar 2009 verpflichtet, den am 26. September 2008 angezeigten Zeckenbiss als Dienstunfall anzuerkennen.

Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen

This content does not contain any references.