Urteil vom Verwaltungsgericht Münster - 1 K 1855/08
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v. H. des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
T a t b e s t a n d
2Der Kläger, der bis zu seinem Auszug im November 2009 gemeinsam mit seiner Ehefrau und seinen beiden Kindern eine Wohnung an der I.------straße 24 in N. bewohnte, wendet sich gegen ein am 4. August 2008 verfügtes Rückkehrverbot in diese Wohnung.
3Am 4. August 2008 gegen 17.40 Uhr wurde der Beklagte zu einem Polizeieinsatz in der Wohnung des Klägers gerufen, in der sich der Kläger, seine Ehefrau, die beiden Kinder, Frau B. K. sowie deren Schwägerin, Frau K1. , aufhielten. Nach der Sachverhaltsniederschrift des Beklagten war die Ehefrau völlig aufgebracht und psychisch instabil". Sie habe nur noch gewollt, dass ihr Mann die gemeinsame Wohnung verlasse. In der Dokumentation über den polizeilichen Einsatz bei häuslicher Gewalt wird der Sachverhalt zusammengefasst wie folgt dargestellt: ...bei Anruf lautes Geschrei im Hintergrund. Am Einsatzort eingetroffen ergaben sich Hinweise auf ein Sexualdelikt... Seit 2005 kam es bei den Eheleuten 5 mal zum polizeilichen Einschreiten aufgrund von körperlichen Übergriffen seitens des BES gegenüber seiner Ehefrau. Zur Tatzeit kam es erneut zu lautstarken Auseinandersetzungen, wobei diesmal ein körperlicher Übergriff seitens des BES ausblieb. Der BES war im Beisein der Beamten äußerst emotional aufgeladen. Aufgrund dessen und der Erkenntnisse aus den vergangenen 5 Polizeieinsätzen ist davon auszugehen, dass es erneut zu körperlichen Übergriffen seitens des BES ggü. seiner Ehefrau kommt." In der Wohnung gab Frau K. ausweislich der Niederschriften des Beklagten an, vom Kläger im September 2007 vergewaltigt und entjungfert worden zu sein, dies aber wegen kulturell bedingt befürchteter familiärer Schwierigkeiten bisher verschwiegen und erstmals in der vergangenen Woche ihrer Freundin, Frau K1. , erzählt zu haben. Der Kläger habe sie und Frau K1. soeben im Bus angetroffen, sie am Aussteigen hindern wollen und ihr gedroht, er werde alles ihren Eltern erzählen und die Familie töten, falls diese jemandem von der Sache erzähle. Sie habe sich daraufhin direkt zur Ehefrau des Klägers begeben, mit der sie befreundet sei, um dieser von der Vergewaltigung zu berichten. Im Laufe dieses Gesprächs sei der Kläger in der Wohnung erschienen und habe seiner Ehefrau gegenüber alles abgestritten. Als er diese mehrfach geschubst habe, habe sie die Polizei gerufen. Der Beklagte nahm den Kläger unter Berufung auf die Haftgründe der Flucht-, Wiederholungs- und Verdunkelungsgefahr wegen des Verdachts der Vergewaltigung/sexuellen Nötigung um 18.15 Uhr vorläufig fest. Um 18.45 Uhr wurden Frau K1. und Frau K. der Kriminalwache überstellt und anschließend vernommen. Frau K1. gab an, in der vergangenen Woche habe ihr die Zeugin K. von der Vergewaltigung erzählt. In der Wohnung des Klägers sei der Kläger, den sie am Nachmittag im Bus getroffen hätten und der sie dort und draußen lautstark beleidigt habe, hinzugekommen, als sie der Ehefrau von der Vergewaltigung berichtet hätten. Als er begonnen habe, seine Frau zu beschimpfen und herumzuschubsen, hätten sie die Polizei gerufen. Frau K. machte bei ihrer Vernehmung auf der Kriminalwache (19.00 Uhr bis 19.50 Uhr) nähere Angaben zu der angeblichen Vergewaltigung durch den Kläger und gab weiter an, sie habe sich danach in ihn verliebt und sich einige Male mit ihm getroffen, wobei es auch zu Geschlechtsverkehr gekommen sei. Seit Januar 2008 wolle er nichts mehr von ihr wissen.
4Um 20.35 Uhr verfügte der Beklagte dem Kläger gegenüber eine Wohnungsverweisung mit Rückkehrverbot bis zum 14. August 2008 und drohte für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld in Höhe von 500 Euro an. Am nächsten Morgen, dem 5. August 2008, sollte der Kläger um 10.15 Uhr unter Hinzuziehung eines Dolmetschers als Beschuldigter vernommen werden. Er bestritt die Vorwürfe seiner Ehefrau und gab an, sich anwaltlicher Unterstützung bedienen zu wollen. Anschließend händigte der Beklagte ihm eine schriftliche Bestätigung der Wohnungsverweisung aus. Um 11.00 Uhr wurde er aus dem Polizeigewahrsam entlassen.
5In der Vergangenheit war mehrfach strafrechtlich gegen den Kläger ermittelt worden, unter anderem wegen häuslicher Gewalt. Ein Ermittlungsverfahren wegen Körperverletzung (611 Js 1183/03), in dem der zur Tatzeit alkoholisierte Kläger beschuldigt worden war, am 10. Oktober 2003 seine Ehefrau in der Ehewohnung im Rahmen einer zunächst verbalen Auseinandersetzung mit der Hand an den Kopf geschlagen zu haben, so dass diese anschließend mit ihrem 6 Monate alten Kind zur Polizei flüchtete, stellte die Staatsanwaltschaft N. unter Verweisung auf den Privatklageweg ein. Gegenstand eines weiteren Ermittlungsverfahrens wegen gefährlicher Körperverletzung (62 Js 8821/05) war der Vorwurf, der Kläger habe am 6. August 2005 im Laufe einer Streitigkeit seine Ehefrau an den Haaren gezogen, ihren Kopf gegen die Zimmerwand gestoßen und später am selben Tag ihr mehrere Ohrfeigen gegeben sowie gegen ihren linken Oberschenkel getreten. In einem hiermit verbundenen weiteren Ermittlungsverfahren (62 Js 9744/05) wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung beschuldigte die Staatsanwaltschaft N. den Kläger, in der Nacht des 4. September 2005 im Verlaufe von Ehestreitigkeiten seine Ehefrau festgehalten und mit einer Flasche nach ihrem Kopf gezielt zu haben, wobei sie eine Verletzung durch rechtzeitiges Losreißen habe verhindern können. Die Ehefrau gab gegenüber der Polizei an, sie sei bereits mehrfach in den letzten Jahren von ihrem Mann körperlich misshandelt worden, sie habe aber nicht jedes Mal Anzeige erstattet. Der Beklagte verfügte am 5. September 2005 eine Wohnungsverweisung und ein Rückkehrverbot. Das Strafverfahren wurde nach Durchführung eines Täter-Opfer-Ausgleichs am 27. April 2007 durch das Amtsgericht N. gem. § 153 Abs. 2 StPO eingestellt.
6Ein weiteres Verfahren wegen Verdachts der gefährlichen Körperverletzung zum Nachteil der Ehefrau am 5. Januar 2006 stellte die Staatsanwaltschaft N. gem. § 153 Abs. 1 StPO mit der Begründung ein, es habe sich um eine Auseinandersetzung unter Eheleuten mit geringen Folgen und gegenseitigen Körperverletzungen gehandelt (62 Js 762/06). Beide Beteiligten legten keinen Wert auf Strafverfolgung. Zunächst hatte der Kläger, bei dem eine blutende Kratzverletzung am Unterarm sowie Abschürfungen am Rücken und Fuß zu sehen waren, Strafanzeige wegen Körperverletzung durch seine Ehefrau erstattet. Die Ehefrau beschuldigte sodann ihren Mann, er habe sie im Rahmen des durch angebranntes Essen ausgelösten Streits an den Haaren gezogen, mit einer leeren Weinflasche auf sie eingeschlagen und sie am Hinterkopf getroffen; äußerliche Verletzungen konnte die Polizei nicht feststellen, eine ärztliche Versorgung lehnte die Ehefrau ab. Der Beklagte verfügte am 5. Januar 2006 eine Wohnungsverweisung und ein Rückkehrverbot.
7Ein weiteres Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der gefährlichen Körperverletzung zum Nachteil der Ehefrau wurde gem. § 170 Abs. 2 StPO eingestellt (62 Js 5025/07) - der Kläger bestritt die Tat, die Ehefrau verweigerte die Aussage. Der Kläger war verdächtigt worden, am 10. April 2007 im Rahmen von Streitigkeiten seine Ehefrau gegen den Türrahmen gestoßen zu haben, wobei sie eine Platzwunde erlitt.
8Auch das Ermittlungsverfahren wegen Verdachts eines Sexualdelikts im Jahr 2007 zum Nachteil der Frau K. stellte die Staatsanwaltschaft N. gem. § 170 Abs. 2 StPO ein (200 Js 104/08). Zur Begründung führte sie aus, nach den durchgeführten Ermittlungen sei ein Tatnachweis nicht mit der für eine Anklageerhebung erforderlichen Sicherheit zu führen. Der Inhalt der Geschehensdarstellungen durch Frau K. lasse Zweifel am Wahrheitsgehalt aufkommen. Es sei nicht auszuschließen, dass ihre Aussage gegen den Beschuldigten eine Retourkutsche darauf gewesen sei, dass dieser entgegen seiner angeblichen ursprünglichen Zusage nicht mehr bereit gewesen sei, sie zu heiraten und sie beim Zusammentreffen am 4. August 2008 im Beisein ihrer Freundin möglicherweise beleidigt habe. Aufgrund der gegen die Einstellung eingelegten Beschwerde der Frau K. nahm die Staatsanwaltschaft die Ermittlungen wieder auf, ehe sie das Verfahren erneut gem. § 170 Abs. 2 StPO einstellte. Aus den Aussagen der als Zeugen vernommenen Arbeitskollegen ließen sich keine Umstände herleiten, die einen hinreichenden Tatverdacht im Sinne einer Anklageerhebung begründen könnten. Im Gegenteil hätten die Zeugen übereinstimmend bekundet, die Geschädigte habe ihnen zwar von einer Vergewaltigung berichtet, dies habe aber angesichts ihres sonstigen Verhaltens niemand wirklich ernst genommen.
9In der Nacht des 24./25. Januar 2009 wurde der Beklagte erneut zu einem Polizeieinsatz in der Wohnung des Klägers gerufen. Die Ehefrau gab an, der Kläger habe ihr im Rahmen eines Streits mit den Händen mehrfach ins Gesicht und auf den Kopf geschlagen und ihr ein Büschel Haar vom Kopf gerissen. Der alkoholisierte Kläger bestritt dies. Die Polizei stellte bei der Ehefrau eine frische Schwellung an der rechten Augenbraue fest und fand auf dem Boden ein Haarbüschel. Der Beklagte verfügte eine Wohnungsverweisung und ein Rückkehrverbot. Das Strafverfahren wegen Körperverletzung stellte die Staatsanwaltschaft N. mangels Strafantrages und besonderen öffentlichen Interesses gem. § 170 Abs. 2 StPO ein (62 Js 1912/09).
10Zur Begründung seiner am 14. August 2008 erhobenen Klage trägt der Kläger vor, von ihm sei am 4. August 2008 keine Gefahr ausgegangen. Er sei um ca. 17.30 Uhr in seine Wohnung zu Ehefrau und Kindern zurückgekehrt. Zuvor sei er der Zeugin K. , mit der er von Mitte 2007 bis etwa Januar 2008 ein Verhältnis gehabt habe, und ihrer Schwägerin begegnet. Diese hätten ihn auf seinem Heimweg im Bus bis zu seiner Wohnung verfolgt und beschimpft. Die Frauen hätten sich in die Wohnung gedrängt und in Gegenwart seiner Frau und seiner Kinder in unflätigem Ton erzählt, er habe mit Frau K. ein Verhältnis und ihr die Ehe versprochen. Seine Ehefrau, die die Behauptungen von den Lippen habe ablesen können, sei verzweifelt gewesen. Sein Zorn habe sich allein gegen Frau K. , nicht gegen seine Ehefrau gerichtet. Insofern habe es keinerlei Gefahr körperlicher Übergriffe gegeben. Diese Situation habe der Beklagte verkannt, der vorschnell geurteilt habe. Er, der Kläger, habe nur für sich und seine Frau Schutz gewollt und sich Hilfe der Polizei erhofft, Frau K. aus der Wohnung zu bekommen. Die herangezogenen Erkenntnisse der vergangenen, länger zurückliegenden fünf Polizeieinsätze stünden in keiner Beziehung zu der Situation am 4. August 2008.
11Der Kläger hat ursprünglich beantragt,
12den Bescheid vom 4. August 2008 aufzuheben.
13Der Kläger beantragt nunmehr,
14festzustellen, dass das am 4. August 2008 verfügte Rückkehrverbot rechtwidrig war.
15Der Beklagte beantragt,
16die Klage abzuweisen.
17Zur Begründung trägt er vor, da § 34a PolG NRW eine flankierende Maßnahem zu den rechtlichen Möglichkeiten des GewSchG bilde, sei durch die Polizei regelmäßig eine Wohnungsverweisung und ein Rückkehrverbot auszusprechen. Die Gefahrenprognose knüpfe an polizeiliche Erkenntnisse an, wie sie sich in der Anlass gebenden Einsatzsituation schlüssig darstellten. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Beamten bei Gewalttaten im häuslichen Bereich für ihre Beurteilung der Sachlage im besonderen Maße auf Feststellungen angewiesen seien, die sich bei den unmittelbar Beteiligten treffen ließen. Die Anforderungen an die Ermittlungstiefe dürften daher auch unter Berücksichtigung der Vorerkenntnisse zu dem Kläger nicht überspannt werden. Häusliche Gewalt sei häufig ein Seriendelikt. Der Kläger sei bereits mehrmals wegen entsprechender Delikte aufgefallen. Die Ehefrau scheine in einem sehr abhängigen Verhältnis zu ihrem Mann zu stehen.
18Das Gericht hat Beweis darüber erhoben, was sich am 4. August 2008 in der Wohnung des Klägers ereignet hat durch Vernehmung der Zeugen U. T. , Polizeihauptkommissar B1. Q. sowie Polizeikommissar U1. M. .
19Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift, wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten sowie der Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft N. in den Verfahren 200 Js 104/08, 63 Js 4765/08, 62 Js 9921/05, 611 Js 1183/03 A, 62 Js 762/06 A, 62 Js 951/08 A, 62 Js 5025/07, 62 Js 1912/09 Bezug genommen.
20E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
21Die Klage hat keinen Erfolg.
22Sie ist als Fortsetzungsfeststellungsklage im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zulässig. Der Kläger hat auch das nach dieser Bestimmung erforderliche berechtigte Interesse an der Feststellung, dass die Verfügung des Beklagten vom 4. August 2008, die dieser gem. § 37 Abs. 2 Satz 2 VwVfG NRW durch Schreiben vom 5. August 2008 schriftlich bestätigt hat, rechtswidrig gewesen ist. Das vom Kläger bei sachgerechter Auslegung von Beginn an allein angegriffene Rückkehrverbot - das in der Verfügung zusätzlich enthaltene Gebot, die Wohnung zu verlassen, ging wegen der zeitlich vorausgehenden Festnahme von Anfang an ins Leere - hat in seine Grundrechte aus Art. 13 Abs. 1 und Art. 11 Abs. 1 GG eingegriffen. Die Verwehrung einer gerichtlichen Überprüfung einer Wohnungsverweisung und eines Rückkehrverbotes in einem Hauptsacheverfahren wäre angesichts des Umstandes, dass während der kurzen Dauer einer solchen Maßnahme grundsätzlich nur eine summarische Prüfung in einem Eilverfahren erfolgen kann, mit Art. 19 Abs. 4 GG nicht zu vereinbaren.
23Vgl. BVerfG Beschluss vom 22. Februar 2002 - 1 BvR 300/02 -, NJW 2002, 2225 (2226); VG Aachen, Urteil vom 23. August 2006 - 6 K 3852/04 -, juris; VG N. , Urteil vom 27. August 2008 - 1 K 1895/07.
24Die Klage ist aber unbegründet. Das Rückkehrverbot war rechtmäßig und hat den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt.
25Rechtsgrundlage der angegriffenen Verfügung ist § 34a Abs. 1 Satz 1 PolG NRW. Danach kann die Polizei eine Person zur Abwehr einer von ihr ausgehenden gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer anderen Person aus einer Wohnung, in der die gefährdete Person wohnt, sowie aus deren unmittelbaren Umgebung verweisen und ihr die Rückkehr in diesen Bereich untersagen. Die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Vorschrift waren hier gegeben. Der Beklagte ist in rechtlich nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass vom Kläger eine gegenwärtige Leibesgefahr für seine damals mit ihm in der Wohnung lebende Ehefrau, die Zeugin T. , ausging.
26Nach allgemeiner Auffassung liegt eine Gefahr vor, wenn eine Sachlage oder ein Verhalten bei ungehindertem Ablauf des objektiv zu erwartenden Geschehens mit Wahrscheinlichkeit ein polizeilich geschütztes Rechtsgut schädigen wird.
27Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Februar 1974 - I C 31.72 -, BVerwGE 45, 51; Tegtmeyer/Vahle, PolG NRW § 8 Rn. 8.
28Der in § 34a PolG NRW qualifizierte Gefahrenbegriff der gegenwärtigen Gefahr stellt erhöhte Anforderungen an die zeitliche Nähe des Schadenseintritts und dessen Wahrscheinlichkeit. Eine gegenwärtige Gefahr liegt vor, wenn der Eintritt eines Schadens unmittelbar oder in allernächster Zeit und mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist.
29Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Februar 1974 - I C 31.72 -, BVerwGE 45, 51; VG Aachen, Urteil vom 29. Juli 2009 - 6 K 112/09 -, juris; Collin, Das polizeiliche Betretungsverbot bei häuslicher Gewalt - Anwendungsprobleme einer neuen Standardermächtigung, DVBl. 2003, 1499 (1502); Kay, Wohnungsverweisung-Rückkehrverbot zum Schutz vor häuslicher Gewalt, NVwZ 2003, 521 (522); Pieroth/Schlink/Kniesel, Polizei- und Ordnungsrecht, 4. Aufl. 2007, § 4 Rn. 19; Tegtmeyer/Vahle, a.a.O., § 8 Rn. 12; Trierweiler, Wohnungsverweisung und Rückkehrverbot zum Schutz vor häuslicher Gewalt - Eine Untersuchung am Beispiel von § 34a PolG NRW, Köln 2006, S. 49.
30Die gegenwärtige Gefahr muss für Leib, Leben oder Freiheit einer anderen in der Wohnung lebenden Person bestehen, also als besonders hochrangig zu erachtende Rechtsgüter betreffen. Der Begriff der Leibesgefahr erfordert die Gefahr einer nicht nur leichten Körperverletzung. Es kann also nicht jede körperliche Auseinandersetzung eine Maßnahme nach § 34a PolG NRW rechtfertigen, weil ansonsten die vom Gesetzgeber mit Blick auf den intensiven Grundrechtseingriff bewusst hoch gesetzte Eingriffschwelle unbeachtet bliebe.
31Vgl. Collin, DVBl. 2003, 1499 (1502); Trierweiler, a.a.O., S. 66.
32Dabei ist nach dem herrschenden polizeirechtlichen Gefahrenbegriff nicht erforderlich, dass objektiv eine Gefahr gegeben ist. Es kommt vielmehr darauf an, ob der handelnde Beamte bei verständiger Würdigung der Sach- und Rechtslage vertretbar von einer Sachlage ausgeht, die bei ungehindertem Ablauf des Geschehens mit Wahrscheinlichkeit ein polizeilich geschütztes Rechtsgut schädigen wird. Die polizeiliche Gefahrenprognose ist allein daran zu messen, ob sie aus ex- ante-Sicht, d.h. nach den Verhältnissen und dem möglichen Erkenntnisstand zur Zeit des Erlasses der präventivpolizeilichen Maßnahme, vertretbar ist.
33Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Februar 1974 - I C 31.72 -, BVerwGE 45, 51; BVerwG, Urteil vom 1. Juli 1975 - I C 35.70 -, BVerwGE 49, 36; Pieroth/Schlink/Kniesel, a.a.O., § 4 Rn. 47ff; Schenke, Polizei- und Ordnungsrecht, 4. Auflage 2005, Rn. 69, 77.
34Danach reicht - mit den daraus im Übrigen folgenden Konsequenzen,
35siehe dazu auch BVerfG, Beschluss vom 22. Februar 2002 - 1 BvR 300/02 -, NJW 2002, 2225,
36- auch im Rahmen des § 34a PolG NRW eine sogenannte Anscheinsgefahr aus. Diese ist gegeben, wenn sämtliche erkennbaren Anhaltspunkte bei verständiger Würdigung des Betrachters auf eine reale Gefahr hindeuten, eine solche also vertretbar angenommen wurde, sich nachträglich aber herausstellt, dass in Wirklichkeit keine Gefahr vorlag. Solange das objektive Fehlen einer Gefahr für einen sorgfältig, gewissenhaft, klug, besonnen und sachkundig handelnden Beamten nicht zu erkennen ist, sind die notwendigen polizeilichen Maßnahmen zulässig. Maßgebliche Grundlage der Gefahrenprognose ist deshalb nicht der tatsächliche Kenntnisstand des Handelnden, sondern der bei pflichtgemäßer Amtswaltung erzielbare Kenntnisstand.
37Vgl. Pieroth/Schlink/Kniesel, a.a.O., § 4 Rn. 47f.; Schenke, a.a.O., Rn. 80; Tegtmeyer/Vahle, a.a.O., § 8 Rn. 18.
38Für die Rechtmäßigkeit einer Wohnungsverweisung und eines Rückkehrverbotes kommt es damit allein darauf an, ob die herbeigerufenen Polizeibeamten auf Grund der Erkenntnislage im Zeitpunkt der Anordnung der Verfügung zur Einschätzung gelangen durften, von dem Kläger gehe eine gegenwärtige Gefahr im Sinne des § 34 a Abs. 1 Satz 1 PolG NRW aus.
39Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 11. Februar 2008 - 5 E 55/08, 5. März 2008 - 5 E 67/08, 16. Dezember 2008 - 5 A 2631/08; VG Aachen, Urteil vom 29. Juli 2009 - 6 K 112/09 -, juris.
40Die Grenze zur unzulässigen Gefahrenabwehr ist allerdings überschritten, wenn der handelnde Beamte nur subjektiv eine Gefahr annimmt, obwohl er bei pflichtgemäßer Beurteilung hätte erkennen müssen, dass keine Gefahr bestand (sog. Schein- oder Putativgefahr).
41Vgl. dazu Pieroth/Schlink/Kniesel, a.a.O., § 4 Rn. 63; Schenke, a.a.O., Rn. 82; Tegtmeyer/Vahle, a.a.O., § 8 Rn. 19.
42Die Frage, ob nach den obigen Maßstäben in der konkreten Situation eine gegenwärtige Gefahr vorgelegen hat, unterliegt - im Hauptsacheverfahren - voller gerichtlicher Überprüfung am Maßstab einer ex-ante-Sicht.
43So auch VG Aachen, Urteil vom 23. August 2006 - 6 K 3852/04 -, juris.
44Ein Beurteilungsspielraum kommt der Polizei insoweit nicht zu. Er lässt sich insbesondere nicht aus dem Umstand ableiten, dass bei der Frage, ob eine Gefahr vorliegt, ein prognostisches Urteil zu fällen ist.
45Vgl. Schenke, a.a.O., Rn. 51.
46Auch können die Schwierigkeiten und Unsicherheiten, die sich bei Tatsachenfeststellungen in der häuslichen Sphäre im Allgemeinen und bei der hier zügig zu treffenden Entscheidung in einer regelmäßig emotional aufgeladenen Situation im Besonderen ergeben, nicht durch einen Rückgriff auf den gesetzlichen Zweck ausgeräumt werden, Gewaltopfern eine Phase der Ruhe zu gönnen, in der sie zu einer Entscheidung über ihr weiteres Vorgehen gelangen können.
47Vgl. Collin, DVBl. 2003, 1499 (1503).
48Insoweit ist im Hauptsacheverfahren auch eine weitere Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhaltes mittels Beweisaufnahme zulässig und geboten.
49Siehe dazu auch BVerfG, Beschluss vom 22. Februar 2002 - 1 BvR 300/02 -, NJW 2002, 2225.
50Ausgehend von diesen Maßstäben ist die vom Beklagten am 4. August 2008 getroffene Gefahrenprognose nicht zu beanstanden. Es bestand aus ex-ante-Sicht im Zeitpunkt des polizeilichen Einschreitens eine vom Kläger ausgehende, die gesamte Geltungsdauer der Maßnahme fortdauernde,
51vgl. zu diesem Erfordernis VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 29. Januar 2002 - 17 L 117 /02 -, NWVBl. 2002, 361; VG Aachen, Urteil vom 29. Juli 2009 - 6 K 112/09 -, juris; Trierweiler, a.a.O., S. 55 ff.,
52gegenwärtige Leibesgefahr für seine mit ihm in der Wohnung lebende Ehefrau.
53Zwar gab es keine konkreten körperlichen Übergriffe am 4. August 2008, auch war Auslöser der aufgeheizten Stimmung nicht ein Vorwurf des Klägers gegenüber seiner Ehefrau, sondern eher Wut der betrogenen Ehefrau auf ihren Mann sowie Aggressionen des Mannes gegenüber der Frau K. , die seiner Frau vor den Kindern etwas von ihrer Affäre erzählt hatte und sich weigerte, die Wohnung zu verlassen. Auch hält das Gericht mit Blick auf den Inhalt der polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten sowie die Angaben des Klägers und seiner Ehefrau in der mündlichen Verhandlung die staatsanwaltschaftliche Wertung für naheliegend, dass die Anzeige der angeblichen Vergewaltigung durch Frau K. und ihr - die Wohnungsverweisung und das Rückkehrverbot auslösender - Anruf bei der Polizei am 4. August 2008 eine Retourkutsche darauf gewesen sind, dass der Kläger für sie seine Familie nicht verlassen und das Verhältnis beendet hat.
54Gleichwohl ist die polizeiliche Gefahrenprognose zur Überzeugung des Gerichts nach Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalles, die sich aus den polizeilichen Verwaltungsakten und den staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten sowie den Angaben des Klägers und der in der mündlichen Verhandlung vernommenen Zeugen ergeben, bei einer ex-ante-Betrachtung nicht zu beanstanden. Auch wenn sich schon nach der ersten Vernehmung der Frau K. auf der Kriminalwache erste Zweifel am Wahrheitsgehalt ihrer Beschuldigungen hätten ergeben müssen, hätte der Beklagte im Zeitpunkt des Einschreitens angesichts der desolaten psychischen Verfassung der Ehefrau, der Verständigungsschwierigkeiten mit beiden Eheleuten und der erforderlichen zeitnahen Entscheidung nicht im Einzelnen den tatsächlichen Sachverhalt und die genauen Hintergründe der hochgekochten Stimmung in der Wohnung ermitteln können. Unabhängig davon durften die Einsatzkräfte bei sachgerechter Einschätzung mit Blick auf die vielfache häusliche Gewalt in der Vergangenheit, die sich ihnen darstellende Stimmung in der Wohnung und den Zustand der Ehefrau davon ausgehen, dass erneut mit körperlichen Übergriffen seitens des Klägers zu rechnen war, wenn er nach den emotional aufwühlenden Vorkommnissen mit seiner Ehefrau wieder allein in der Wohnung sein würde.
55Die zahlreichen körperlichen Übergriffe von erheblichem Gewicht in der Vergangenheit haben Indizwirkung und begründeten eine hohe Wahrscheinlichkeit erneuter körperlicher Gewalt. Insgesamt liegen hier typische Merkmale eines häuslichen Gewaltkreislaufs vor. Studien zeigen, dass häusliche Gewalt häufig keine einmalige Angelegenheit ist, sondern als Seriendelikt auftritt. Dabei steigert sich im Laufe der Zeit vielfach nicht nur die Frequenz, sondern auch die Heftigkeit der Gewalteinwirkung. Oftmals verharmlosen Opfer häuslicher Gewalt das Geschehen und wenden sich nicht an die Polizei oder an andere Stellen, weil eine emotionale oder wirtschaftliche Abhängigkeit zu dem Gewalttäter besteht, weil sich die Opfer scheuen, die bestehenden Probleme zu offenbaren oder weil sie Racheakte" befürchten, wenn solche Stellen um Intervention gebeten werden.
56Vgl. LT-Drs. 13/1525 S. 11f.; Tegtmeyer/Vahle, a.a.O., § 34a Rn. 9;
57Seit Jahren gab es häusliche Gewalt zwischen den Eheleuten T. , in erster Linie des Klägers gegenüber seiner Ehefrau, die aufgrund der kulturellen Traditionen sowie ihrer Körperbehinderung in einer Abhängigkeitsstellung zu ihrem Ehemann zu stehen schien. Es war - vor dem hier zu beurteilenden Einsatz - allein fünfmal zu Polizeieinsätzen gekommen. Im Übrigen gab es auch nachfolgend - worauf allerdings wegen der ex-ante-Perspektive nicht abgestellt werden darf - einen weiteren Einsatz wegen häuslicher Gewalt. Bei verschiedenen Vernehmungen in der Vergangenheit hatte die Ehefrau ferner eingeräumt, dass körperliche Übergriffe des Ehemannes - Schläge gegen den Kopf, Ausreißen von Haarbüscheln, gegen die Wand schlagen - häufig seien, vor allem wenn er Alkohol getrunken habe. Gleichwohl hat sie sich häufig nicht an staatliche Stellen gewandt, Hilfsangebote nicht angenommen und, waren Übergriffe bekannt geworden, die Aussage verweigert - so im Übrigen auch hier am 11. August 2008 während der noch laufenden Wohnungsverweisung - oder keinen Strafantrag gestellt bzw. ihn später zurückgenommen.
58Vor dem Hintergrund dieser über viele Jahre stabilisierten Gewaltbeziehung durfte der Beklagte auch bei der hier vorliegenden Ausgangssituation, die den Einsatzkräften nicht in der nunmehr (ex post) gewonnenen Klarheit vor Augen stehen konnte und musste, und trotz an diesem Tag bisher fehlender körperlicher Übergriffe bei pflichtgemäßer Beurteilung davon ausgehen, dass es ohne polizeiliche Maßnahmen erneut zu Körperverletzungen seitens des Ehemannes gegenüber seiner Ehefrau gekommen wäre. Der Zeuge Q. , der sich - anders als der Zeuge M. - an viele Einzelheiten des Einsatzes erinnern konnte, hat eindrücklich, glaubhaft und im Einklang mit den schriftlichen Einsatzdokumenten geschildert, die Stimmung in der Wohnung sei aufgeheizt gewesen, es habe offensichtlich einen heftigen Streit gegeben, deren Hintergründe nicht ganz klar gewesen seien. Die Ehefrau sei verängstigt, völlig desolat in ihrem Gefühlsempfinden und - unabhängig von ihrer Hörbehinderung - kaum ansprechbar gewesen. Frau T. habe völlig in sich verkrümmt und tränenüberströmt in einem Zimmer der Wohnung gesessen. Dass die offensichtlich völlig verzweifelte Ehefrau an diesem Abend keine körperlichen Angriffe fürchtete und keine Angst vor ihrem Mann hatte, wie sie nunmehr bei ihrer Zeugenvernehmung in der mündlichen Verhandlung mit erheblichem zeitlichen Abstand angegeben hat, vielmehr allein enttäuscht von ihrem Ehemann und überfordert mit der neuen Situation war, war für einen verständigen und sorgfältigen Beamten jedenfalls nicht erkennbar. Darüber hinaus hätte der Beklagte selbst bei Erkennen dieser Gefühlslage eine gegenwärtige Gefahr körperlicher Übergriffe annehmen dürfen. Angesichts der Erkenntnisse aus der Vergangenheit über eskalierende verbale Auseinandersetzungen zwischen den Eheleuten war davon auszugehen, dass auch hier der Kläger irgendwann die Kontrolle verlieren würde, hätte die Ehefrau ihrem Mann - wie von ihr in der mündlichen Verhandlung dargelegt - vorgeworfen, er sei ein schlechter Mensch und sie wolle aufgrund seiner Affäre mit ihm nichts mehr zu tun haben.
59Die bei Erlass der Verfügung zu Recht angenommene gegenwärtige Gefahr ist auch nicht dadurch entfallen, dass der Kläger wegen der ihm vorgeworfenen Vergewaltigung der Zeugin K. festgenommen worden war und sich bis zum nächsten Morgen in polizeilichem Gewahrsam befunden hat. Angesichts der durch körperliche Übergriffe gegenüber der Ehefrau geprägten Beziehung bestanden ausreichende Anhaltspunkte für die Annahme, dass auch - oder sogar erst recht - nach Rückkehr aus dem Polizeigewahrsam weiterhin Gewalttaten des Klägers gegenüber seiner Ehefrau mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit drohten.
60Die vom Beklagten auf dieser Grundlage getroffene Ermessensentscheidung ist bei der gemäß § 114 Satz 1 VwGO nur eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung ebenfalls nicht zu beanstanden und genügt insbesondere dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Ungeachtet der ohne Konsequenzen gebliebenen Verfügungen nach § 34a Abs. 1 PolG NRW gegenüber dem Kläger in der Vergangenheit war das Rückkehrverbot aus ex-ante-Sicht geeignet, der Ehefrau die Möglichkeit zum Ausbrechen aus dem Gewaltkreislauf zu eröffnen und stand die Ermessensentscheidung insgesamt nicht außer Verhältnis zum Zweck der Maßnahme, im Sinne der gesetzlichen Ermächtigung bis zum Erwirken einer zivilrechtlichen Schutzanordnung unter Zubilligung einer angemessenen Bedenkzeit die Opfer vor erneuter Gewaltanwendung zu schützen.
61Die Bestimmung der Geltungsdauer des Rückkehrverbots von zehn Tagen bis zum 14. August 2008 ist gleichfalls rechtmäßig. Sie hielt sich innerhalb der Anordnungsbefugnis des § 34a Abs. 5 Satz 1 PolG NRW. Der Beklagte ist aus den oben geschilderten Gründen auch zu Recht davon ausgegangen, dass für die gesamte Geltungsdauer die Voraussetzungen des § 34a Abs. 1 PolG NRW gegeben waren. Während dieses Zeitraumes ergaben sich insbesondere keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die am 4. August 2008 getroffene polizeiliche Gefahrenprognose unzutreffend war oder aus anderen Gründen nicht weiter aufrechterhalten werden konnte.
62Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung bezüglich der vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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