Beschluss vom Verwaltungsgericht Münster - 7 L 403/09
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 7.464,76 Euro festgesetzt.
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G r ü n d e
2Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Gebührenbescheide vom 12. Mai 2009 ist zulässig, aber unbegründet.
3Der Antrag ist zulässig. Insbesondere hat der Antragsteller vor Anrufung des Gerichts erfolglos um die Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Bescheids nachgesucht (§ 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO). Auch schließt der Vollzug der Bescheide vom 12. Mai 2009 durch (freiwillige) Zahlung des geforderten Betrages das Rechtschutzbedürfnis für den Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO nicht aus, da eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung Voraussetzung für eine Anordnung nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO ist und eine Rückgängigmachung der Vollziehung nicht offensichtlich ausgeschlossen ist.
4So VG Augsburg, Beschluss vom 11. Februar 2008 - Au 1 S 07.1750 -, juris.
5Dies gilt auch hinsichtlich der Bescheide Nr. 100003279213, 100003279209, 100003279212, 100003279211, 100003279204 und 100003279206, die zwar gegenüber den vorherigen Bescheiden vom 29. Januar 2008 einen geringeren Betrag festsetzen, in dem Umfang ihrer Festsetzungen aber gleichwohl belastend sind.
6Der Antrag hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Gericht kann die aufschiebende Wirkung grundsätzlich nur dann anordnen, wenn und soweit ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide bestehen, vgl. § 80 Abs. 5 i.V.m. Abs. 4 Satz 3 VwGO. Dies ist hier nicht der Fall. Die angefochtenen Bescheide sind offensichtlich rechtmäßig.
7Rechtsgrundlage für die Bescheide vom 12. Mai 2009 ist § 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - KAG NRW - i.V.m. §§ 22, 3 bis 5 der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungs-satzung der Stadt Beckum in der Fassung vom 16. Dezember 2008 (BGS). Die Einführung der hier maßgeblichen Satzungsbestimmungen bereits mit Wirkung zum 01. Januar 2007 (§ 22 Abs. 2 BGS) basiert auf der den Beteiligten bekannten Änderung der Rechtsprechung des OVG NRW zur Maßstabsregelung für die Gebührenerhebung, wonach für die Beseitigung von Schmutz- und Niederschlagswasser getrennte Abwassergebühren zu erheben sind. Gegen diese rückwirkende Änderung des Satzungsrechts ist nichts einzuwenden: In der Rechtsprechung ist geklärt, dass eine nichtige oder in ihrer Gültigkeit zweifelhafte frühere Satzungsregelung rückwirkend durch eine neue rechtmäßige Vorschrift ersetzt werden kann.
8So schon BVerwG, Urteil vom 28. November 1975 - IV C 45.74 -, juris; Driehaus, Kommentar zum KAG NRW, Loseblatt, Stand: September 2009, § 6 Rdnr. 268 m.w.N.
9Der Neubescheidung steht nicht die Bestandskraft der vorausgegangenen Abgabenbescheide vom 29. Januar 2008 entgegen. Dem Antragsgegner steht es nach dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung frei, einen Abgabenbescheid innerhalb der 4-jährigen Festsetzungsfrist gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 4 b) KAG i.V.m. § 169 Abgabenordnung - AO -, die für das Jahr 2007 jedenfalls noch nicht abgelaufen ist, auch zum Nachteil des Abgabenpflichtigen abzuändern. Dies ergibt sich aus § 12 Abs. 1 KAG NRW, wonach die Regelungen über die Aufhebung und Änderung von Steuerbescheiden der §§ 172 bis 177 AO, die eine Nacherhebung nur unter genau festgelegten einschränkenden Voraussetzungen zulassen, gerade nicht für anwendbar erklärt werden. Dies entspricht der gesetzgeberischen Absicht, bei Kommunalabgaben eine Nacherhebung jedenfalls bis zum Eintritt der Festsetzungsverjährung gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 4 b) KAG i.V.m. § 169 AO unbeschränkt zuzulassen.
10Zu diesem Grundsatz BayVGH, Beschluss vom 23. April 2009 - 22 ZB 07.819 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 3. Juni 2008 - 9 A 2762/06 -; OVG NRW, Urteil vom 1. Oktober 1990 - 2 A 1393/90 -, juris; VG Köln, Gerichtsbescheid vom 28. November 2007 - 14 K 5391/06 -, juris.
11Deswegen konnte der Antragsteller hier nicht schutzwürdig darauf vertrauen, dass die ursprünglichen Festsetzungsbescheide Bestand haben würden. Insbesondere beinhalteten die Bescheide vom 29. Januar 2008 weder einen Verzicht noch einen Erlass hinsichtlich der fehlerhaft nicht veranlagten Gebühren.
12Vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 1. Oktober 1990 - 2 A 1393/90 -, juris.
13Die zwischen den Beteiligten streitige Frage, ob dem Antragsteller der Hinweis auf den Vorbehalt der Nachprüfung mit den Bescheiden des Antragsgegners vom 29. Januar 2008 tatsächlich zugegangen ist, kann dahinstehen, da es auf einen Vorbehalt der Nachprüfung nicht ankommt. Sonstige Bedenken gegen die Bescheide vom 12. Mai 2009 sind weder vorgetragen noch erkennbar.
14Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
15Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG; hier ist im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes von ¼ des in Rede stehenden Betrages auszugehen (vgl. Streitwertkatalog zur VwGO, Kopp/Schenke, Anh § 164 Ziff. 1.5).
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