Urteil vom Verwaltungsgericht Münster - 5 K 2122/08
Tenor
Der Bescheid des Beklagten vom 15. September 2008 wird aufgehoben.
Die Beklagte wird verpflichtet, an den Kläger 100 Euro zurückzuzahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
1
T a t b e s t a n d :
2Die Beteiligten streiten über die Höhe des Beitrages des Klägers an die Tierseuchenkasse für Schafe im Jahre 2008.
3Der Kläger hielt im Jahre 2008 20 Schafe.
4Der Verwaltungsrat der Tierseuchenkasse beschloss am 21. März 2007, für die Jahre 2007 und 2008 von den Tierhaltern einen Beitrag für Schafe in Höhe von 1 EUR je Tier festzusetzen. Dieser Beitrag wurde durch Verordnung des Ministers für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen über die Beiträge an die Tierseuchenkasse für die Jahre 2007 und 2008 vom 17. September 2007, GV NRW 2007, S. 406 festgesetzt.
5Am 3. Dezember 2007 beschloss der Verwaltungsrat der Tierseuchenkasse, in Abänderung seines Beschlusses vom 21. März 2007, den Beitrag für Schafe für das Beitragsjahr 2008 auf 6 EUR je Tier festzusetzen.
6Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Rücklagen der Schafkasse wegen des Ausmaßes der Kosten der Bekämpfung der Blauzungenkrankheit vollständig aufgebraucht seien. Um ein Minus in der Schafkasse zu verhindern und die Finanzierung der Impfung im Jahre 2008 sicherstellen zu können, sei eine deutliche Beitragssteigerung pro Schaf für das Jahr 2008 unvermeidbar.
7Dem Beschluss des Verwaltungsrates der Tierseuchenkasse lag eine Aufstellung der für das Jahr 2008 erwarteten Einnahmen und Ausgaben zugrunde. Als Ausgaben waren neben den Kosten der Tötung und den Kosten der Tierkörperbeseitigung auch Impfkosten in Höhe von 400.000 EUR angesetzt worden.
8Der Minister für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen erließ unter dem 28. August 2008, GV NRW 2008, S. 579, die Verordnung zur Änderung der Durchführungsverordnung zum Tierseuchengesetz und zum Ausführungsgesetz zum Tierseuchengesetz. Diese Verordnung trat am 13. September 2008 in Kraft. In Artikel 1 Nr. 1 wird der Beitrag für Schafe je Tier auf 6 EUR festgesetzt.
9Ohne Anhörung forderte die Beklagte vom Kläger durch Bescheid vom 15. Dezember 2008 für das Jahr 2008 einen Beitrag für 20 Schafe in Höhe von 120 EUR.
10Der Kläger hat am 24. September 2008 Klage erhoben. Er macht geltend, dass für ihn die Erhöhung des Beitrages von 1 EUR im Jahre 2007 auf 6 EUR im Jahre 2008 nicht nachvollziehbar sei.
11Der Kläger hat den Beitrag für das Jahr 2008 inzwischen in voller Höhe an die Tierseuchenkasse der Beklagten gezahlt.
12Der Kläger beantragt sinngemäß,
13den Bescheid der Tierseuchenkasse NRW vom 15. September 2008 insoweit aufzuheben, als darin ein höherer Beitrag als 20 EUR gefordert wird
14und die Tierseuchenkasse NRW zu verpflichten, den zuviel gezahlten Teilbeitrag in Höhe von 100 EUR zurückzuzahlen.
15Die Beklagte beantragt,
16die Klage abzuweisen.
17Sie ist der Ansicht und legt im Einzelnen unter Vorlage der Unterlagen des Verwaltungsrates der Tierseuchenkasse NRW dar, dass der Beitrag für Schafe wegen der Auswirkungen der Blauzungenkrankheit angemessen habe erhöht werden müssen. Die Impfkosten seien als Beihilfen bzw. sonstige finanzielle Unterstützungen im Sinne des § 12 des Ausführungsgesetzes zum Tierseuchengesetz des Landes Nordrhein-Westfalen anzusehen und deshalb als abrechnungsfähige Ausgaben bei der Festsetzung des Beitrages zur Schafkasse zu berücksichtigen. Die Erhöhung des Beitrages sei auch deshalb notwendig geworden, um Zuschüsse der Europäischen Union zu erhalten. Diese Zuschüsse seien zwar im jeweils laufenden Beitragsjahr noch nicht eingegangen, würden sich jedoch in den nachfolgenden Jahren beitragsmindernd auswirken.
18Das Gericht hat den Vorgang über den Erlass der Verordnung des Ministers für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 28. August 2008 beigezogen.
19Der Kläger hat in einem am 22. Dezember 2009 bei Gericht eingegangenem Schreiben vom 15. Dezember 2009 mitgeteilt, dass er an dem Termin zur mündlichen Verhandlung am 6. Januar 2010 nicht teilnehmen könne, weil er sich zu diesem Zeitpunkt noch in einer Kur befinde.
20Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie auf den Inhalt der Verwaltungsvorgänge der Beklagten und des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein- Westfalen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
21E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
22Das Gericht konnte über die Klage in Abwesenheit des Klägers verhandeln und entscheiden. Zwar hat der Kläger in einem am 22. Dezember 2009 bei Gericht eingegangenen Schreiben vom 15. Dezember 2009 geltend gemacht, dass er an dem Termin zur mündlichen Verhandlung vom 6. Januar 2010 nicht teilnehmen könne, weil er sich in einer Kur befinde. Dieses Vorbringen ist jedoch kein erheblicher Grund im Sinne des § 173 der Verwaltungsgerichtsordnung i.V.m. § 227 der Zivilprozessordnung, der es rechtfertigen könnte, den Termin zur mündlichen Verhandlung aufzuheben und die Sache zu vertagen. Das persönliche Erscheinen des Klägers ist nicht angeordnet worden. Vielmehr ist der Kläger in der ihm ordnungsgemäß zugestellten Ladung darauf hingewiesen worden, dass über seine Klage in seiner Abwesenheit entschieden werden kann. Es handelt sich auch nicht um eine höchstpersönliche Angelegenheit, über die nur in Anwesenheit des Klägers verhandelt und entschieden werden könnte. Vielmehr war es dem Kläger nach Erhalt der Ladung am 11. Dezember 2009 möglich und zumutbar, ggf. eine Person seines Vertrauens mit der Wahrnehmung seiner Rechte zu beauftragen. Zudem hat sich der Kläger mit Schreiben vom 9. März 2009 damit einverstanden erklärt, dass über seine Klage ohne mündliche Verhandlung entschieden wird.
23Die zulässige Anfechtungsklage ist begründet.
24Der Bescheid der Beklagten vom 15. September 2008 ist rechtswidrig und beeinträchtigt den Kläger in seinen Rechten.
25Der Bescheid des Beklagten ist allerdings nicht schon deshalb rechtswidrig, weil der Kläger nicht, wie in § 28 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) vorgesehen, nicht angehört worden ist. Auch durfte von seiner Anhörung weder gemäß § 28 Abs. 2 VwVfG NRW abgesehen werden, noch durfte die Anhörung gemäß § 28 Abs. 3 VwVfG NRW unterbleiben. Ob durch eine Nachholung der Anhörung im gerichtlichen Verfahren gemäß § 45 Abs. 2 i.V.m. § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG NRW der Verfahrensfehler geheilt worden ist, kann das Gericht offen lassen, denn die unterbliebene Anhörung bleibt jedenfalls gemäß § 46 VwVfG NRW folgenlos. Nach dieser Vorschrift kann die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 VwVfG NRW nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Letzteres trifft hier zu, denn die Anforderung eines Beitrages zur Tierseuchenkasse für Schafe ist gemäß § 71 Abs. 1 S. 2 und 3 des Tierseuchengesetzes des Bundes vom 22. Juni 2004, BGBl. I, S. 1274 eine gebundene Entscheidung, die der Behörde weder einen Beurteilungsspielraum noch Ermessen eröffnet. Bei einer gebundenen Entscheidung hat die fehlende Anhörung keine Auswirkungen auf die Entscheidung selbst (Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, 9. Auflage 2005, § 46 Randziffer 30 sowie Schwarz, Handkommentar zum Verwaltungsrecht, 1. Auflage 2006, § 46 VwVfG, Randziffer 26, jeweils mit Nachweisen zur Rechtsprechung).
26Der Bescheid der Beklagten vom 15. September 2008 ist allerdings materiell rechtswidrig, weil der Minister für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz bei der Festsetzung des Beitrages für Schafe im Jahre 2008 auf 6 EUR in seiner Verordnung vom 28. August 2008 gegen gesetzliche Vorgaben des Bundestierseuchengesetzes vom 22. Juni 2004, a.a.O. verstoßen hat. Für Tierverluste wird eine Entschädigung in Geld geleistet (§ 66 des Bundestierseuchengesetzes). Das Land hat die Entschädigung zu leisten; soweit von Tierbesitzern für bestimmte Tierarten zur Gewährung von Entschädigungen Beiträge erhoben werden, hat es die Entschädigung jedoch nur zur Hälfte zu leisten (§ 71 Abs. 1 S. 2 des Bundestierseuchengesetzes). Beiträge sind unter anderem für Schafe zu erheben (§ 71 Abs. 1 S. 3 des Bundestierseuchengesetzes). Die Länder regeln, wer die Entschädigung gewährt und wie sie aufzubringen ist (§ 71 Abs. 1 S. 1 Halbsatz 1 des Bundestierseuchengesetzes).
27§ 12 des Ausführungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen zum Tierseuchengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. November 1984 GV NRW 1984, S. 754, S. 756, ermächtigt den zuständigen Minister, durch Rechtsverordnung Einzelheiten über die Höhe, Festsetzung und Erhebung von Beiträgen und die Festsetzung und Auszahlung von Entschädigungen festzusetzen.
28Hieran anknüpfend hat der Minister für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz in seiner Verordnung zur Änderung der Durchführungsverordnung zum Tierseuchengesetz und zum Ausführungsgesetz zum Tierseuchengesetz vom 28. August 2008, GV NRW 2008, S. 579, den Beitrag für Schafe im Jahre 2008 auf 6 EUR je Tier festgesetzt.
29Diesen Beitrag hat der Minister auf der Grundlage des ihm vorgelegten Beschlusses des Verwaltungsrates der Tierseuchenkasse NRW vom 3. Dezember 2007 festgesetzt. Diesem Beschluss lag eine Zusammenstellung der von der Tierseuchenkasse für das Jahr 2008 erwarteten Einnahmen und Ausgaben zugrunde. Aus dieser Zusammenstellung ergibt sich, dass nicht nur Ausgaben für die Tötung von Tieren und die Tierkörperbeseitigung, sondern auch Impfkosten als Ausgaben veranschlagt worden sind. Dies verstößt gegen die Vorgaben der §§ 66 und 71 des Bundestierseuchengesetzes. Diese Vorschriften sehen vor, dass Beiträge für die Entschädigung von Tierverlusten (Tötung und Tierkörperbeseitigung) erhoben werden müssen. Impfkosten sind kein Teil dieser Entschädigung, denn die Impfung erfolgt gerade, um Tierverluste zu vermeiden. Die hier einschlägigen §§ 66 und 71 des Bundestierseuchengesetzes, auf deren Grundlage die einschlägige Verordnung erlassen worden ist, sehen deshalb nicht vor, dass von dem Tierhalter Beiträge erhoben werden dürfen, um die Impfkosten zu finanzieren. Dementsprechend durfte der Minister bei der Festsetzung von Beiträgen für die Entschädigung von Tierverlusten Ausgaben für Impfkosten nicht berücksichtigen mit der Folge, dass der Beitrag fehlerhaft berechnet worden ist.
30Die Verpflichtung der Beklagten, den zuviel angeforderten Beitrag zurückzuzahlen, ergibt sich aus § 113 Abs. 1 S. 2 VwGO.
31Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, ihre vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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