Urteil vom Verwaltungsgericht Münster - 6 K 1848/08
Tenor
Die Bescheide des Beklagten vom 10. Juli 2008 und 6. Januar 2009 werden aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, der Beigeladenen für den von Frau M. T. -T. belegten Heimplatz für die Zeit vom 1. November 2005 bis 13. Juli 2006 und vom 14. Juli 2007 bis zum 30. September 2008 Pflegewohngeld in gesetzli-cher Höhe zu gewähren.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Aus-nahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleis-tung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Be-trages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstre-ckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
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T a t b e s t a n d :
2Die am 12. August 1919 geborene und am 29. Dezember 2009 verstorbene Frau M. T. -T. lebte seit dem 14. Juli 2005 bis zu ihrem Tod im Altenzentrum Klarastift in Münster. Am 2. August 2005 beantragte sie, vertreten durch ihre Tochter und damalige Betreuerin, Frau E. S., beim Beklagten die Gewährung von Pflegewohngeld.
3In der Folgezeit legte die Betreuerin dem Beklagten u.a. Auszüge des Kontos der Frau T. -T. bei der X-Bank (Nr. XXX) vor, aus denen u.a. hervorging, dass von dem Konto am 14. März 2002 ein Betrag von 52.335,74 €, abgehoben worden war. Auf die Aufforderungen des Beklagten, Nachweise hinsichtlich der Auszahlungen vorzulegen, teilten die Prozessbevollmächtigten der Frau T. -T. dem Beklagten mit Schreiben vom 22. März 2006 und 13. April 2006 u.a. mit: Hinsichtlich der Auszahlung von 52.335,74 € lägen der Betreuerin keinerlei Unterlagen vor. Diese sei erst im Juli 2005 zur Betreuerin bestellt worden, weshalb sie auch nur Auskünfte anhand der vorhandenen Unterlagen erteilen könne. Wer die Barabhebungen getätigt bzw. die Unterschriften geleistet habe, könne nicht beurteilt werden. Frau T. -T. selbst sei auf Grund ihrer Demenzerkrankung nicht in der Lage, Auskünfte zu geben.
4Mit Bescheid vom 4. Mai 2006 lehnte der Beklagte den Antrag auf Gewährung von Pflegewohngeld für Frau T. -T. wegen fehlender Mitwirkung ab. Hiergegen erhob Frau T. -T. nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Klage vor dem erkennenden Gericht (6 K 1634/06), zu deren Begründung u.a. angegeben wurde: Die Barabhebung von 52.335,74 € habe Frau T. -T. in Anwesenheit ihrer späteren Betreuerin selbst getätigt. Dieser sei auch bekannt, dass Frau T. -T. von diesem Betrag rund 30.000,- € für die Anschaffung eines Pkw zu Gunsten ihres Enkelsohnes, Herrn D. S., verwandt habe. Wie der restliche Betrag verwandt worden sei, sei der Betreuerin nicht bekannt. In der mündlichen Verhandlung vom 26. Juni 2008 hob der Beklagte den Bescheid vom 4. Mai 2006 auf.
5Mit Bescheid vom 10. Juli 2008 lehnte der Beklagte den Antrag von Frau T. -T. auf Gewährung von Pflegewohngeld vom 2. August 2005 ab. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus: Nach seiner Berechnung seien die investiven Kosten der stationären Unterbringung von Frau T. -T. ab dem 1. November 2005 nicht mehr durch ihr einzusetzendes Einkommen gedeckt. Sie verfüge jedoch über verwertbares Vermögen in Form eines Schenkungsrückforderungsanspruchs gegenüber ihrem Enkel, Herrn D. S.. Nach den Angaben ihrer Tochter, Frau E. S., habe Frau T. -T. von den am 13. März 2002 von ihrem Konto abgehobenen 52.335,74 € einen Betrag von 30.000,- € ihrem Enkel, Herrn D. S., gegeben, wovon dieser sich nach seiner Erklärung im April 2002 einen Pkw gekauft habe. Bei dieser Zuwendung habe es sich um eine gemischte Schenkung gehandelt. Der Verwertbarkeit des Schenkungsrückforderungsanspruchs stehe nicht die Notwendigkeit entgegen, ihn gerichtlich durchsetzen zu müssen. Frau T. -T. müsse es sich anrechnen lassen, dass ihre Tochter jahrelang abgestritten habe zu wissen, was mit den Abbuchungen von dem Konto geschehen sei. Die Tatsache, dass vorrangige Ansprüche verschwiegen worden seien und die Schenkung erst 2007 bekannt geworden sei, könne nicht dazu führen, dass nun von "nicht bereiten Mitteln" gesprochen werden müsse. Der Einsatz des Rückforderungsanspruchs bedeute für Frau T. -T. auch keine Härte. Da sie in der Einrichtung vollständig versorgt werde, ändere sich nach dem Einsatz des Anspruchs an ihrer konkreten Lebensgestaltung nichts.
6Frau T. -T. hat am 14. August 2008 und am 27. Januar 2009 Klage erhoben (6 K 1848/08 und 6 K 155/09). Mit Beschluss vom 30. April 2009 hat das Gericht die Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.
7Mit Bescheid vom 14. Dezember 2009 gewährte der Beklagte der Beigeladenen für Frau T. -T. Pflegewohngeld ab dem 1. Oktober 2008.
8Zur Begründung der Klage wird im Wesentlichen geltend gemacht: Es sei richtig, dass Herr D. S. von Frau T. -T. 30.000,- € für die Anschaffung eines Pkw erhalten habe. Er habe das Fahrzeug im April 2002 zum Preis von 33.761,12 € erworben. Frau T. -T. habe ihm das Geld zur Verfügung gestellt, damit er mit dem Fahrzeug sämtliche Transporte für sie erledigen könne. Auf Grund ihrer körperlichen Gebrechen und ihrer Demenzerkrankung sei Frau T. -T. in jeder Hinsicht auf ihren Enkel angewiesen, der regelmäßig 14-tägig an Wochenenden und bei Bedarf auch in der Woche zu ihr gekommen sei, um für sie persönliche Angelegenheiten zu erledigen. So habe er z.B. für sie Einkäufe übernommen, sie zu Arztbesuchen begleitet und sie zum Wochenmarkt, Frisör und zum Friedhof gefahren. In den letzten Jahren habe er sie regelmäßig zwei- bis dreimal jährlich in den Urlaub in den Bayerischen Wald gebracht. Auch während ihrer stationären Krankenhausbehandlung von Mai bis Juli 2005 habe er sie jedes Wochenende besucht. Ebenso habe er sie während einer schweren Erkrankung im Dezember 2005 am Wochenende besucht und sie an den Weihnachtstagen betreut. Nach wie vor stehe er ihr mit seinem Pkw jederzeit zur Verfügung. Zwischen ihm und Frau T. -T. bestehe eine enge emotionale Beziehung, weil sie ihn an seine Großmutter von Geburt an mit großgezogen habe. Danach sei davon auszugehen, dass der Pkw in erster Linie für Frau T. -T. angeschafft worden und insofern zweckbestimmt geschützt sei. Selbst wenn von einer Schenkung auszugehen sein sollte, sei es Frau T. -T. nicht zuzumuten, ihren Enkel auf Rückgabe des Geschenks zu verklagen. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen werde in den Fällen, in denen der Beschenkte nicht bereit sei, einen Schenkungsrückforderungsanspruch zu erfüllen, und der Beschenkte dem Heimbewohner besonders nahe stehe, der Rückforderungsanspruch zum Schonvermögen. Frau T. -T. könne auch nicht darauf verwiesen werden, von ihrer Tochter den übrigen Betrag von 22.335,74 € zurück zu verlangen. Ihre Tochter habe von den Auszahlungsbeträgen keine Zahlung erhalten. Vielmehr habe sie sich erheblich verschulden müssen, um die ungedeckten Heimpflegekosten ihrer Mutter begleichen zu können. Die Heimkosten habe sie bis einschließlich September 2008 aus eigenen Mitteln gedeckt.
9Die Kläger beantragen,
10die Bescheide des Beklagten vom 10. Juli 2008 und 6. Januar 2009 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, der Beigeladenen für den von Frau T. -T. belegten Heimplatz für die Zeit vom 1. November 2005 bis 13. Juli 2006 und vom 14. Juli 2007 bis zum 30. September 2008 Pflegewohngeld in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
11Der Beklagte beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Er verweist auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid und macht ergänzend im Wesentlichen geltend: Für Frau T. -T. würde die Durchsetzung ihres Schenkungsrückforderungsanspruchs keine Härte bedeuten. Bei Ablehnung der Pflegewohngeldgewährung würde sie nicht sozialhilfebedürftig werden. Nach einer Erklärung vom 2. August 2005 habe sich ihre Tochter gegenüber der Beigeladenen gesamtschuldnerisch zur Zahlung des Heimentgelts verpflichtet. Darüber hinaus sei hinsichtlich des verwertbaren Vermögens noch der Verbleib des Restbetrages von 22.335,74 € aus der Abhebung vom 13. März 2002 unklar.
14Das Gericht hat Beweis erhoben über die Frage, wie sich die persönlichen Verhältnisse der Frau T. -T. im Zusammenhang mit der Schenkung von 30.000,- € an ihn darstellten, durch die Vernehmung des Herrn D. S. als Zeugen. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 22. Dezember 2009 verwiesen.
15Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
16Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, der Gerichtsakte 6 K 1634/06 und der beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen.
17E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
18Die Klage, über die das Gericht auf Grund des Einverständnisses der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden konnte (vgl. § 101 Abs. 2 VwGO), hat Erfolg.
19Die Klage ist als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO zulässig. Insbesondere sind die Kläger als unbekannte Erben der Frau T. -T. klagebefugt, § 42 Abs. 2 VwGO. Zwar sieht § 12 Abs. 1 des Landespflegegesetzes (PfG NW, in der Fassung vom 3. Mai 2005, GV.NRW. S. 498) vor, dass der Anspruch auf Pflegewohngeld bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen der betreffenden vollstationären Dauerpflegeeinrichtung zusteht. Der Heimbewohner ist jedoch in einem auf Gewährung von Pflegewohngeld gerichteten Verwaltungsstreitverfahren seinerseits klagebefugt mit der Maßgabe, dass er die Verpflichtung der zuständigen Behörde erstreiten kann, das Pflegewohngeld an den Träger des Heims auszuzahlen. Diese Befugnis geht nach dem Tode des Heimbewohners auf den Erben über. Es handelt sich nicht um eine sozialhilferechtliche Position, die nach dem Grundsatz "keine Sozialhilfe für die Vergangenheit" in der Regel nicht vererblich ist, weil der mit der Hilfegewährung verfolgte Zweck nach dem Tod des Hilfebedürftigen nicht mehr erreicht werden kann. Wenngleich die Gewährung von Pflegewohngeld auch den Interessen des Heimbewohners dient, handelt es sich nicht um eine diesem zustehende Fürsorgeleistung, sondern um einen Aufwendungszuschuss zu den Investitionskosten der Pflegeeinrichtung. Das subjektiv-öffentliche Recht des Bewohners teilt die rechtliche Einordnung dieses Zuschusses. Die tatsächliche oder fiktive Sozialhilfebedürftigkeit des Bewohners ist lediglich eine tatbestandliche Voraussetzung dieses Anspruchs. Als zwar nicht sozialhilferechtliche, aber sozialrechtliche Position ist das Recht des Heimbewohners, die Gewährung von Pflegewohngeld an den Heimträger zu verlangen, gemäß §§ 58, 59 SGB I vererblich,
20vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. Mai 2003 - 16 A 2789/02 -, NWVBl. 2003, 440.
21Im vorliegenden Fall ist der geltend gemachte Anspruch nicht nach § 59 Satz 2 SGB I erloschen, weil das auf die Gewährung des Pflegewohngelds gerichtete Verwaltungsstreitverfahren im Zeitpunkt des Todes der Frau T. -T. bereits anhängig war.
22Die Klage ist auch begründet. Die durch die angefochtenen Bescheide des Beklagten erfolgte Ablehnung der beantragten Gewährung von Pflegewohngeld ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO. Der Beklagte ist verpflichtet, der Beigeladenen für die Zeit vom 1. November 2005 bis 13. Juli 2006 und vom 14. Juli 2007 bis zum 30. September 2008 für den von Frau M. T. -T. belegten Heimplatz Pflegewohngeld in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
23Dieser Anspruch folgt aus § 12 Abs. 3 Satz 1 PfG NW in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Satz 1 der Pflegeeinrichtungsförderverordnung (PflEinrVO, in der Fassung vom 3. Mai 2005, GV.NRW. S. 498). Danach wird vollstationären Dauerpflegeeinrichtungen Pflegewohngeld gewährt, wenn das Einkommen und das Vermögen des Heimbewohners (und seines nicht getrennt lebenden Ehegatten) zur Finanzierung der Aufwendungen für Investitionskosten ganz oder teilweise nicht ausreicht. Diese Voraussetzungen waren im Fall der Frau T. -T. im streitbefangenen Zeitraum erfüllt. Insbesondere verfügte Frau T. -T. nicht über Vermögen im Sinne der genannten Vorschriften.
24Zur Bestimmung des anrechenbaren Vermögens gelten nach § 12 Abs. 3 Satz 2 PflG NW und § 4 Abs. 2 Satz 2 PflEinrVO u.a. die Vorschriften des Ersten bis Dritten Abschnitts des Elften Kapitels des SGB XII entsprechend. Nach der danach anzuwendenden Vorschrift des § 90 Abs. 1 SGB XII ist das gesamte verwertbare Vermögen einzusetzen. Zum Vermögen in diesem Sinn gehören bewegliche und unbewegliche Güter und Rechte, sofern der zum Vermögenseinsatz Verpflichtete Eigentümer oder Rechtsinhaber ist, sie in Geld schätzbar sind und eine gewisse Wertbeständigkeit aufweisen. Hiervon erfasst werden auch Forderungen bzw. Ansprüche gegen Dritte. Die Verwertbarkeit des Vermögens setzt voraus, dass der Vermögensinhaber unter rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkten über das Vermögen verfügen kann und auch in der Lage ist, es rechtzeitig zur Bedarfszeit zu realisieren.
25Vgl. BSG, Urteil vom 18. März 2008 - B 8/9b SO 9/06 R -, Zeitschrift für Erbrecht und Vermögensnachfolge (ZEV) 2008, 539, mit weiteren Nachweisen.
26Hiervon ausgehend stand dem geltend gemachten Anspruch für die in Rede stehenden Zeiträume kein die Schonvermögensgrenze des § 12 Abs. 3 Satz 4 PfG NW übersteigendes Vermögen der Frau T. -T. entgegen.
27Es kann offen bleiben, ob die Zuwendung von 30.000,- € der Frau T. -T. an ihren Enkel, den Zeugen D. S., als Schenkung im Sinne von § 516 Abs. 1 BGB zu qualifizieren ist und Frau T. -T. deshalb über verwertbares Vermögen im Sinne von § 90 Abs. 1 SGB XII in Form eines Schenkungsrückforderungsanspruchs gemäß § 528 Abs. 1 BGB verfügte. Selbst wenn dies der Fall gewesen sein sollte, hätte Frau T. -T. nicht auf die Durchsetzung des etwaigen Schenkungsrückforderungsanspruchs verwiesen werden können. Denn dies hätte für sie eine Härte im Sinne von § 12 Abs. 3 PfG NW i.V.m. § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII bedeutet.
28Nach § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII darf die Sozialhilfe nicht vom Einsatz oder der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies für denjenigen, der das Vermögen einzusetzen hat, eine Härte bedeuten würde. Hiervon ist im vorliegenden Fall auszugehen. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen träfe den Heimbewohner der Verweis auf die vorrangige (gerichtliche) Geltendmachung eines Schenkungsrückforderungsanspruchs hart im spezifisch pflegewohngeldrechtlichen Sinne von § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII, soweit der Beschenkte nicht bereit und/oder in der Lage ist, den Anspruch unverzüglich zu erfüllen und der Beschenkte dem Heimbewohner so nahe steht, dass es ihm unter Berücksichtigung seiner von der Pflegebedürftigkeit geprägten persönlichen Lebenssituation nicht zuzumuten ist, diesen auf Erfüllung zu verklagen. In diesem Fall ist der Schenkungsrückforderungsanspruch Schonvermögen.
29Vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. Oktober 2008 - 16 A 1409/07 -, NWVBl. 2009, 194.
30Eine solche Situation ist hier festzustellen. Der Zeuge S. hat nachvollziehbar bekundet, zu einer Rückzahlung des ihm von Frau T. -T. zugewendeten Betrags von 30.000,- € weder bereit noch in der Lage zu sein. Einen Anlass, an der Glaubhaftigkeit dieser Aussage zu zweifeln, sieht das Gericht nicht. Danach wäre Frau T. -T. zur Realisierung ihres möglichen Schenkungsrückforderungsanspruchs auf eine gerichtliche Geltendmachung gegenüber dem Zeugen S.-ring angewiesen gewesen. Dies wäre ihr indes auf Grund ihres persönlichen Verhältnisses zu dem Zeugen S., ihrem Enkel, und ihrer Lebenssituation nicht zumutbar gewesen. Der Zeuge S. hat im einzelnen gut nachvollziehbar dargelegt, zu seiner Großmutter von klein auf eine enge Beziehung entwickelt und sich über Jahre regelmäßig um sie gekümmert, sie insbesondere zu Krankheitszeiten wiederholt betreut zu haben. Angesichts dieser Situation war es der in den hier maßgeblichen Zeiträumen weit über 80-jährigen und pflegebedürftigen Frau T. -T. nicht zuzumuten, die enge Beziehung zu ihrem Enkel durch eine gerichtliche Durchsetzung eines möglichen Schenkungsrückforderungsanspruchs zu belasten.
31Dem geltend gemachten Pflegewohngeldanspruch steht auch nicht entgegen, dass der Verbleib des restlichen Betrages in Höhe von 22.335,74 € aus der am 14. März 2002 erfolgten Barabhebung vom Konto der Frau T. -T. nicht nachgewiesen ist. Auch wenn ihre damalige Generalbevollmächtigte Frau E. S. - wie sie am 1. Oktober 2007 eidesstattlich versichert hat - den Gesamtbetrag von 52.335,74 € bei der Bank in Anwesenheit ihrer Mutter in Empfang genommen und es ihrer Mutter später übergeben hat, ohne dass ein Nachweis über die Verwendung des Restbetrags von 22.335,74 € erbracht worden ist, kann dieser Betrag nicht als hier verwertbares Vermögen der Frau T. -T. berücksichtigt werden.
32Zwar ist es in der Rechtsprechung geklärt, dass die Unerweislichkeit von Tatsachen, aus denen eine Partei ihr günstige Rechtsfolgen herleitet, grundsätzlich zu ihren Lasten geht.
33Vgl. z.B.: BVerwG, Beschluss vom 16. April 2009 - 8 B 86.08 -, juris.
34Danach gehen im Pflegewohngeldrecht Unklarheiten hinsichtlich des Nichtvorhandenseins von Vermögen grundsätzlich zu Lasten des Heimbewohners, weshalb ein ab dem Tag seiner Heimaufnahme rechnerisch verbleibender Betrag auch dann als Vermögen zu berücksichtigen ist, wenn sein Verbleib ungeklärt ist.
35Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. Mai 2009 - 12 E 1498/08 -, juris.
36Im vorliegenden Fall ist allerdings zu berücksichtigen, dass Frau T. -T. - wovon die Beteiligten übereinstimmend ausgehen - jedenfalls zum Zeitpunkt ihrer Heimaufnahme auf Grund ihres Gesundheitszustands nicht mehr in der Lage gewesen ist, Angaben über den Verbleib des Restbetrags von 22.335,74 € zu machen und entsprechende Nachweise zu erbringen. Die durch seinen Gesundheitszustand bedingte Unfähigkeit eines Heimbewohners, im Zusammenhang mit einem Antrag auf Gewährung von Pflegewohngeld den Verbleib von Vermögensgegenständen nachzuweisen, ist indes als unverschuldeter Beweisnotstand zu qualifizieren. Einem solchen Beweisnotstand ist dadurch Rechnung zu tragen, dass das Gericht bei der nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO vorzunehmenden Würdigung der für die Entscheidung erheblichen Tatsachen seine Überzeugung auch aus dem bloßen Vorbringen desjenigen gewinnen kann, der den Pflegewohngeldanspruch geltend macht. Dabei führt die Beweisnot einer Partei nicht dazu, dass an ihre Behauptung ein geringerer Wahrscheinlichkeitsmaßstab anzulegen ist. Auch bewirkt die Beweisnot weder eine Beweislastumkehr noch eine Verringerung des Beweismaßes. Vielmehr betreffen die Grundsätze des Beweisnotstands nur die Überzeugungsbildung des Gerichts von der Wahrheit substanziierter schlüssiger und plausibler Darlegungen im Sinne wohlwollender Beurteilung.
37Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. Juli 2009 - 19 A 448/07 -, juris, mit weiteren Nachweisen.
38In Anwendung dieser Grundsätze ist das Gericht davon überzeugt, dass der in Rede stehende Betrag von 22.335,74 € in den hier maßgeblichen Zeiträumen nicht mehr als einzusetzendes Vermögen der Frau T. -T. vorhanden war.
39Hierfür spricht bereits, dass das Geld schon am 14. März 2002 und damit mehr als drei Jahre vor der am 14. Juli 2005 erfolgten Heimaufnahme der Frau T. -T. von ihrem Bankkonto abgehoben worden ist. Schon angesichts dieses Zeitraums erscheint die Annahme gerechtfertigt, dass Frau T. -T. das Geld vor ihrer Heimaufnahme für eigene Zwecke verbraucht hatte. Zudem hat ihre Tochter, Frau E. S., in ihrer eidesstattlichen Versicherung vom 1. Oktober 2007 sowie auch im Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage vom 22. Dezember 2009 nachvollziehbar dargelegt, dass ihre Mutter in finanziellen Angelegenheiten "eigen" gewesen sei, sich nie habe "in die Karten gucken" lassen und trotz ihres vorgerückten Alters durchaus auch zu teureren Anschaffungen wie z.B. mehrerer Wintermäntel in kurzen Zeitabständen geneigt habe. Dies wird in gewisser Weise auch durch die Zuwendung von 30.000,- € an ihren Enkel für den Erwerb eines Pkw belegt, wobei sich der Aussage des Zeugen S. auch entnehmen ließ, dass Frau T. -T. durchaus auch Freude etwa daran hatte, in höherwertigen Fahrzeugen gefahren zu werden. Die Annahme, dass Frau T. -T. zum Zeitpunkt ihrer Heimaufnahme bzw. des Antrags auf Gewährung von Pflegewohngeld nicht mehr über den Restbetrag aus der Barabhebung vom 14. März 2002 verfügte, wird darüber hinaus durch das Vorbringen der Frau S. gestützt, sie habe die ungedeckten Heimkosten ihrer Mutter aus eigenen Mitteln beglichen, wozu sie ein Bankdarlehen in Höhe von 19.000,- € habe in Anspruch nehmen müssen.
40Der geltend gemachte Pflegewohngeldanspruch ist auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Frau T. -T. von der Beigeladenen in Rechnung gestellte Anteil zu den betriebsnotwendigen Investitionskosten in voller Höhe von Frau S. gedeckt worden ist. Hierfür ist zu Grunde zu legen, dass nach § 82 Abs. 3 SGB XI das Heim dem Bewohner den Investitionskostenanteil gesondert berechnen kann, wenn und soweit die Kosten durch öffentliche Förderung nach § 9 SGB XI nicht vollständig gedeckt werden, mithin die Versagung der öffentlichen Förderung eine Vorfrage für die gesonderte Berechnung des zivilrechtlich geschuldeten Investitionskostenanteils gegenüber dem Pflegebedürftigen darstellt.
41Vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. Mai 2003 - 16 A 2789/02 -, NWVBl. 2003, 440.
42Danach ist die Gewährung von Pflegewohngeld nicht dadurch gehindert, dass der dem Bewohner vom Heim in Rechnung gestellte Anteil zu den betriebsnotwendigen Investitionskosten bereits - durch den Heimbewohner oder, wie hier, durch einen Dritten - gleichsam im Vorgriff auf die erwartete öffentliche Förderung gedeckt worden ist.
43Der Beklagte hat nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen, weil er unterlegen ist. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig (§ 162 Abs. 3 VwGO). Es entspricht nicht der Billigkeit, ihre Kosten dem unterliegenden Beklagten aufzuerlegen, weil die Beigeladene keinen Antrag gestellt und daher nicht am Kostenrisiko nach § 154 Abs. 3 VwGO teilgenommen hat. Gerichtskosten werden nach § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben, weil es sich bei Streitigkeiten nach dem Landespflegegesetz um Angelegenheiten der Fürsorge im Sinne der genannten Vorschrift handelt. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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