Urteil vom Verwaltungsgericht Münster - 6 K 1848/08

Tenor

Die Bescheide des Beklagten vom 10. Juli 2008 und 6. Januar 2009 werden aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, der Beigeladenen für den von Frau M. T. -T. belegten Heimplatz für die Zeit vom 1. November 2005 bis 13. Juli 2006 und vom 14. Juli 2007 bis zum 30. September 2008 Pflegewohngeld in gesetzli-cher Höhe zu gewähren.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Aus-nahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleis-tung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Be-trages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstre-ckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen

This content does not contain any references.