Urteil vom Verwaltungsgericht Münster - 7 K 1088/08

Tenor

Der Bescheid der Beklagten vom 26. Februar 2008 und der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 17. April 2008 werden aufgehoben, soweit darin eine Gebühr für das Recht zur Beisetzung einer Urne in Höhe von 357,90 EUR festgesetzt worden ist.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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