Urteil vom Verwaltungsgericht Münster - 3 K 2316/08
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand
2Die im Oktober 1956 geborene Klägerin ist seit August 1983 Mitglied des Beklagten. Bis zum 8. April 2008 war sie als Tierärztin in eigener Praxis, in der sie ausschließlich Pferde behandelte, tätig. Am 9. April 2008 erlitt die Klägerin einen schweren Verkehrsunfall, bei dem sie sich mit ihrem Auto mehrfach überschlug. Seit diesem Zeitpunkt wurde die Praxis bis zum Verkauf am 15. Juli 2009 durch eine Assistentin fortgeführt.
3Am 25. April 2008 beantragte die Klägerin bei dem Beklagten die Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente. Zur Begründung legte sie eine Bescheinigung ihrer Hautärztin Frau Dr. Q. vom 11. Februar 2008 mit der Diagnose einer Tierhaarallergie vor. Der Beklagte forderte weitere Befundberichte der behandelnden Ärzte an. Der Neurologe Herr Dr. O. diagnostizierte in seinem Befundbericht vom 10. April 2008 das Vorliegen eines beidseitigen residualen Carpaltunnelsyndroms und eines residualen C6-Syndroms links (Halswirbelsäule). Er teilt mit, das Mitte Januar 2008 eine CarpaltunnelOperation beidseits erfolgt sei. Die Vorstellung sei wegen Restbeschwerden nach der Operation erfolgt. Klinisch falle eine geringe Kraftminderung der Handmuskulatur beidseits auf. Eine BandscheibenOperation im Bereich der Halswirbelsäule sei 1999 erfolgt. Insoweit sei nur noch von einem neurophysiologisch erfassbaren Restzustand nach der Bandscheibenentfernung auszugehen. Das Attest des Hausarztes der Klägerin, Herrn Dr. G. , vom 9. Mai 2008 enthält lediglich 6 Diagnosen ohne weitere Ausführungen. Der Orthopäde Dr. C. legte trotz mehrfacher Aufforderungen durch den Beklagten zunächst keine Unterlagen vor.
4Durch Bescheid vom 24. September 2008 lehnte der Beklagte den Antrag ab, da eine Berufsunfähigkeit nicht vorliege. Der Beklagte folgte damit der Einschätzung seines medizinischen Beraters, Herrn Dr. Heine, und führte zur Begründung aus: Einerseits sei die Tierhaarallergie behandelbar, andererseits könne die Klägerin auf andere Tätigkeiten aus dem weiten beruflichen Spektrum des Tierarztes verwiesen werden. Am 16. Oktober 2008 ging der Befundbericht des Orthopäden Herrn Dr. C. beim Beklagten ein. Herr Dr. C. teilt in seinem Bericht vom 14. Oktober 2008 ausführlich mit, welche orthopädischen Erkrankungen bei der Klägerin bestehen. Im Vordergrund stehe eine chronische Cervicobrachialgie linksseitig. Seit Mai des Jahres bestehe eine Verschlimmerung der Beschwerden im Bereich der Halswirbelsäule im Sinne von Cervicobrachialgien, ausstrahlend in die linke Schulter- und Armregion. Bei einem zusätzlich festgestellten Carpaltunnelsyndrom beidseits sei eine Carpaltunnelspaltung erfolgt, ohne eine wesentliche Linderung der Beschwerden gebracht zu haben. Daneben bestünden chronische Kniegelenksbeschwerden. Der Beklagte legte auch diesen Herrn Dr. I. zur Stellungnahme vor, der mitteilte, dass sich an seiner Einschätzung nichts ändere.
5Die Klägerin hat rechtzeitig Klage erhoben. Zu deren Begründung trägt sie vor: Es sei nicht erkennbar, welche ärztlichen Atteste der Beklagte als Grundlage seiner Entscheidung verwertet habe. Ärztliche Gutachten seien nicht eingeholt worden. Die Verweisung auf alternative zumutbare Tätigkeiten sei pauschal und nicht auf den zu entscheidenden Fall bezogen. Die im Bescheid pauschaliert erwähnten Alternativtätigkeiten seien für sie nicht realisierbar. Hierzu zitiert sie aus einer Stellungnahme der Bayerischen Landestierärztekammer.
6Die Klägerin beantragt,
7den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 24. September 2008 zu verpflichten, ihr ab Antragstellung eine Berufsunfähigkeitsrente auf Dauer in satzungsgemäßer Höhe zu gewähren.
8Der Beklagte beantragt,
9die Klage abzuweisen.
10Zur Begründung vertieft er sein bisheriges Vorbringen und verweist im Übrigen auf den angegriffenen Bescheid.
11Das Gericht hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung zu den bisher durchgeführten Therapiemaßnahmen befragt. Hinsichtlich der orthopädischen Beschwerden ist eine stationäre Reha-Behandlung bisher nicht erfolgt, weil sie von der Krankenversicherung nicht bewilligt wurde. Bezüglich der Tierhaarallergie ist eine Desensibilisierung bisher nur in Bezug auf Pferdeepithelien begonnen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte einschließlich des Sitzungsprotokolls vom 27. Januar 2010 und den vom Beklagten übersandten Verwaltungsvorgang ergänzend Bezug genommen.
12Entscheidungsgründe
13Die zulässige Klage ist nicht begründet.
14Der den Antrag auf Berufsunfähigkeitsrente ablehnende Bescheid des Beklagten vom 24. September 2008 ist rechtmäßig. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente durch den Beklagten.
15Als Anspruchsgrundlage für den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente kommt allein § 34 der Satzung des Versorgungswerkes der Tierärztekammer Westfalen-Lippe in der Fassung vom 10. November 2008 (im folgenden: Satzung), veröffentlicht im Deutschen Tierärzteblatt Februar 2009, bzw. für die Zeit vor dem 1. Januar 2009 § 28 der Satzung in der Fassung vom 20. April 2005, veröffentlicht im Deutschen Tierärzteblatt Juni 2005, in Betracht. Die ab 1. Januar 2009 geltende Neufassung der Satzung hat die Voraussetzungen für die Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente in § 34 der Satzung zwar sprachlich etwas anders gefasst, inhaltlich hat sich jedoch gegenüber der vorherigen Fassung jedenfalls hinsichtlich der Definition der Berufsunfähigkeit keine Änderung ergeben.
16Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 der Satzung hat jedes Mitglied, das kein Ruhegeld bezieht, Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente, wenn es berufsunfähig ist und die Ausübung des tierärztlichen Berufes aufgibt. Der Begriff der Berufsunfähigkeit ist in § 34 Abs. 1 Satz 2 der Satzung definiert. Danach ist berufsunfähig, wer infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte dauerhaft oder vorübergehend außerstande ist, eine tierärztliche Tätigkeit auszuüben. Nach § 34 Abs. 1 Satz 3 der Satzung ist tierärztliche Tätigkeit jede Tätigkeit, bei der die tierärztliche Vorbildung ganz oder teilweise verwandt werden kann.
17Zum Bezug einer Berufsunfähigkeitsrente berechtigt nach dem im Wortlaut des § 34 Abs.1 der Satzung zum Ausdruck kommenden Willen des Satzungsgebers, dem bei der Auslegung des Begriffs der Berufsunfähigkeit maßgebende Bedeutung zukommt,
18vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. Mai 1992 -5 A 189/91-,
19nur die vollständige Berufsunfähigkeit. Berufsunfähigkeit liegt damit erst dann vor, wenn dem Mitglied jedwede tierärztliche Tätigkeit nicht mehr möglich ist. Soweit das Mitglied noch in der Lage ist, berufsspezifische Aufgaben auszuüben, muss es sich darauf verweisen lassen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob das Mitglied auf dem Arbeitsmarkt noch vermittelbar ist. Denn das sog. Arbeitsmarktrisiko wird von der Berufsunfähigkeitsrente des Beklagten nicht abgedeckt.
20Vgl. grundlegend OVG NRW, Urteil vom 1. April 1992 - 5 A 2311/90- und speziell zum Arbeitsmarktrisiko OVG NRW, Urteil vom 26. Mai 1992 -5 A 189/91-, UA S.13.
21Das Berufsspektrum, bei dem die tierärztliche Vorbildung verwandt werden kann, ergibt sich aus der Präambel der Berufsordnung des Beklagten und (damit nahezu identisch) § 1 Bundes-Tierärzteordnung. Nach den genannten Vorschriften ist der Tierarzt berufen, Leiden und Krankheiten der Tiere zu verhüten, zu lindern und zu heilen, zur Erhaltung eines leistungsfähigen Tierbestandes beizutragen, den Menschen vor Gefahren und Schädigungen durch Tierkrankheiten sowie durch Lebensmittel und Erzeugnisse tierischer Herkunft zu schützen und auf eine Steigerung der Güte von Lebensmitteln tierischer Herkunft hinzuwirken.
22Vgl. auch die den Parteien bekannte Entscheidung des VG Arnsberg, Urteil vom 22. Juli 2005 -13 K 1061/04-.
23Ein entscheidendes Merkmal der Berufsunfähigkeit ist die Dauerhaftigkeit der gesundheitlichen Einschränkung. Die Voraussetzung, dass der Klägerin jedwede tierärztliche Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen versagt ist, liegt nicht vor, wenn in einem überschaubaren Zeitraum begründete Heilungsmöglichkeiten gegeben sind. Das Vorhandensein von Heilungsmöglichkeiten bedingt für das Mitglied, dass es zumutbare Therapiemaßnahmen wahrzunehmen hat. Wenn das Mitglied aber zumutbare Therapiemaßnahmen nicht wahrnimmt, geht das zu seinen Lasten und schließt die Berücksichtigung einer nicht austherapierten Erkrankung aus.
24Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. November 2009 -17 A 251/ 07-¸Beschlüsse vom 25. November 2003 -4 A 4080/02- und vom 18. Mai 2001 -4 A 5470/00-; VG Düsseldorf, Urteil vom 19. Mai 2005 -23 K 7387/03-; VG Köln, Urteil vom 16. Juli 2003 -9 K 3851/99-.
25Unter Beachtung dieser Vorgaben ist die Klägerin in dem hier zur Entscheidung stehenden Zeitraum nicht als berufsunfähig anzusehen. Zwar ergibt sich aus den dem Gericht vorliegenden ärztlichen Stellungnahmen, dass bei der Klägerin gesundheitliche Beeinträchtigungen vorhanden sind, die sich auf ihre berufliche Leistungsfähigkeit als Tierärztin auswirken. So leidet die Klägerin unter diversen orthopädischen Beschwerden, wie einem beidseitigen Carpaltunnelsyndrom, einer Erkrankung der Halswirbelsäule (HWS-Syndrom, Cervicobrachialgie) sowie Beschwerden an beiden Kniegelenken. Der die Klägerin behandelnde Orthopäde führt hierzu in seinem Bericht vom 14. Oktober 2008 für das Gericht nachvollziehbar aus, dass die Klägerin aufgrund der dargestellten Erkrankungen ihre bisherige berufliche Tätigkeit als selbständige Tierärztin in einer Großtierpraxis auf Dauer nicht mehr ausüben könne. Denn schweres Heben und Tragen, Arbeiten in gebückter oder in Zwangshaltung, das Tragen von schweren Geräten seien ihr nicht mehr möglich. Arbeiten in knieender oder gebückter Haltung seien zusätzlich aufgrund der Funktionsbeeinträchtigungen des Kniegelenks auf Dauer nicht möglich. Auch eine überwiegend stehende Tätigkeit, z.B. als Fleischbeschauerin, halte er wegen der cervicialen Problematik auch für auf Dauer nicht ausübbar. Daneben leidet die Klägerin ausweislich der Bescheinigung ihrer Hautärztin Frau Dr. Q. vom 11. Februar 2008 an einer Tierhaarallergie. Dabei handelt es sich um Reaktionen auf Katzenhaare und -epithelien, Meerschweinchenepithelien, Hamsterhaare, Hundeeptithelien und Pferdeepithelien. Nach der Beurteilung der Fachärztin ist die Klägerin aufgrund der multiplen Tierhaarallergien berufsuntauglich für den Beruf als Tierärztin. Die Pferdehaarallergie bereite der Klägerin die größten Probleme. Aber auch ein Ausweichen auf eine Kleintierpraxis sei wegen der übrigen Allergien nicht möglich.
26Entgegen der Auffassung der Klägerin reichen diese Erkrankungen jedoch für die Annahme einer Berufsunfähigkeit im Sinne der Satzung des Beklagten nicht aus.
27Erstens sind sowohl die Erkrankungen im orthopädischen Bereich als auch die Tierhaarallergie noch nicht austherapiert. Dies ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts aus den von der Klägerin selbst bzw. von ihren behandelnden Ärzten vorgelegten Bescheinigungen. Denn der die Klägerin behandelnde Orthopäde hält hinsichtlich der Cervicobrachialgie die ambulanten Behandlungsmaßnahmen zwar für ausgeschöpft, eine stationäre Reha-Maßnahme hält er jedoch für dringend erforderlich. Eine solche hat die Klägerin bisher jedoch noch nicht durchgeführt, weil sie von der Krankenversicherung nicht bewilligt wurde. Die Berufsfähigkeit ist ein so hohes Gut, dass die Klägerin alles daran setzen müsste, diese zu erhalten, gegebenenfalls auch eine stationäre Reha-Behandlung aus eigenen Mitteln finanzieren. Bezüglich der multiplen Tierhaarallergie hat die Klägerin zwar die ihr von der Hautärztin ausdrücklich angeratene Desensibilisierungsbehandlung begonnen, diese ist jedoch noch nicht abgeschlossen. So wurde die Behandlung bisher auf eine Desensibilisierung in Bezug auf Pferdeepithelien beschränkt.
28Zweitens sind der Klägerin trotz der geschilderten Erkrankungen noch sog. Verweistätigkeiten möglich und zumutbar. Die Klägerin ist zwar unstreitig nicht mehr in der Lage, die bisher ausgeübte Tätigkeit als selbständige Tierärztin in einer Pferdepraxis auszuüben. Sie ist jedoch trotz der gesundheitlichen Einschränkungen noch in der Lage, Schreibtischarbeiten, leichte körperliche Arbeiten, Lehrtätigkeiten oder aufsichtsführende Tätigkeiten im weiten Berufsspektrum des Tierarztes auszuüben. Diese Tätigkeiten könnten von der Klägerin auch vollschichtig ausgeübt werden. Denn insoweit ergeben sich aus den dem Gericht vorliegenden ärztlichen Stellungnahmen keinerlei Anhaltspunkte für Einschränkungen in zeitlicher Hinsicht. In Betracht kämen insoweit beispielsweise gutachtliche Tätigkeiten, etwa bei Versicherungsgesellschaften, Tätigkeiten in der pharmazeutischen Industrie, der Futtermittelindustrie oder der Lebensmittelindustrie. Daneben wären der Klägerin auch Tätigkeiten an akademischen Bildungsstätten, etwa einer Universität oder Fachhochschule oder einem wissenschaftlichen Institut möglich und zumutbar. Hinsichtlich aller vorgenannten Tätigkeiten ist eine abstrakte Betrachtung geboten: Entscheidend ist allein, ob das berufliche (Rest-) Leistungsvermögen ausreichend ist, um eine andere tierärztliche Tätigkeit auszuüben. Nicht entscheidungserheblich sind demgegenüber die Fragen der konkreten Realisierung (etwa wegen fortgeschrittenen Alters oder mangelnder Spezialkenntnisse), denn diese sind dem Arbeitsmarktrisiko zuzuordnen, welches -wie oben ausgeführt- nicht mitversichert ist.
29vgl. auch VG Kassel, Urteil vom 15. Oktober 2004 -5 E 597/01-, juris.
30Auch das Vorbringen der Klägerin, es gäbe keine alternative tierärztliche Tätigkeit, die zur Sicherung ihrer wirtschaftlichen Existenzgrundlage ausreiche, führt nicht weiter. Denn die oben genannten Verweistätigkeiten könnten von der Klägerin ohne zeitliche Einschränkung ausgeübt werden. Insofern fehlen jegliche Anhaltspunkte für die Annahme, dass diese Tätigkeiten nicht zur Existenzsicherung ausreichten. Der Einwand der Klägerin, sie besitze keine reelle Chance auf Einstellung, betrifft hingegen die konkrete Realisierung. Insofern ist nochmals zu betonen, dass diese Fragen das nicht mitversicherte Arbeitsmarktrisiko betreffen.
31Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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