Beschluss vom Verwaltungsgericht Münster - 8 K 1330/09
Tenor
Der Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt V. aus F. wird abgelehnt.
1
G r ü n d e
2Der Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten ist abzulehnen. Die gesetzlichen Voraussetzungen der §§ 166 VwGO, 114 ZPO für eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe liegen nicht vor. Die Klage hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
31. Die Klägerin zu 1. hat keinen Anspruch auf die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen.
4Die Klägerin zu 1. erfüllt nicht die Voraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG. Sie sichert ihren Lebensunterhalt im Sinne des § 2 Abs. 3 AufenthG nicht ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel.
5Ein Ausnahmefall von der Regel des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG liegt nicht vor. Ein Ausnahmefall von den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 AufenthG besteht, wenn entweder besondere, atypische Umstände vorliegen, die so bedeutsam sind, dass sie das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regelung beseitigen, oder die Erteilung des Aufenthaltstitels ist aus Gründen höherrangigen Rechts wie etwa Art. 6 GG oder im Hinblick auf Art. 8 EMRK geboten (zu § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG BVerwG, Urteil vom 30. April 2009 - 1 C 3.08 -, www.bverwg.de = InfAuslR 2009, 330 = NVwZ 2009, 1239; Urteil vom 26. August 2008 - 1 C 32.07 -, www.bverwg.de = InfAuslR 2009, 8). Solche Gründe bestehen nicht.
6Die Versorgung der minderjährigen Kläger zu 2. bis 6. begründet keine solche Ausnahme. Der Sinn und Zweck der Regelungen der §§ 5 Abs. 1 Nr. 1, 2 Abs. 3 AufenthG besteht darin, neue Belastungen für die öffentlichen Haushalte zu vermeiden. Die Lebensunterhaltssicherung wird als eine der Erteilungsvoraussetzungen von grundlegendem staatlichen Interesse und als wichtigste Voraussetzung, um die Inanspruchnahme öffentlicher Mittel zu verhindern, bezeichnet (BVerwG, a.a.O.). Als ein Maßstab für die Bestimmung der Regel-/Ausnahmeverhältnisse können bei erwerbsfähigen Ausländern damit die entsprechenden bundesrechtlichen Bestimmungen des Zweiten Buchs des Sozialgesetzbuchs - SGB II - herangezogen werden. Wenn bereits nach diesen Regelungen eine Erwerbstätigkeit bei gleichzeitiger Versorgung der Kinder zumutbar ist, kann daraus kein Ausnahmefall von § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG folgen (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 26. August 2008, a.a.O. zur Maßstabsbildung des SGB II für den notwendigen Bedarf und das erforderliche Einkommen). Nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 SGB II ist einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen jedoch jede Arbeit zumutbar, es sei denn, dass die Ausübung der Arbeit die Erziehung seines Kindes gefährden würde. Die Erziehung eines Kindes, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, ist nach dieser Vorschrift jedoch in der Regel nicht gefährdet, soweit seine Betreuung in einer Tageseinrichtung oder in Tagespflege im Sinne der Vorschriften des Achten Buches Sozialgesetzbuch oder auf sonstige Weise sichergestellt ist. Ein derartiger Regelfall ist gegeben, der der Klägerin zu 1. zumindest die Aufnahme einer Teilzeittätigkeit ermöglicht. Die Kinder der Klägerin zu 1. haben alle das dritte Lebensjahr vollendet. Die Betreuung der Kinder ist jedenfalls während ihres Schulbesuchs sichergestellt. Gesichtspunkte für eine Ausnahme von dieser Regel des SGB II sind nicht dargetan oder sonst ersichtlich.
7Bei dieser Sachlage begründet die Einwendung, Kinder zu versorgen, auch keine Gründe im Sinne des § 5 Abs. 3 AufenthG.
8§ 23 AufenthG in Verbindung mit dem Beschluss der Innenminister und -senatoren der Länder vom 18./19. November 1999 ("Altfallregelung 1999"; vgl. IM NRW, RdErl. vom 23. November 1999 - I B 3/44.53 -) begründet ebenfalls keine Ausnahme von der Regel des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG. Auf der Grundlage der o. a. Ausführungen erfüllt die Kläger zugleich nicht mehr die Voraussetzungen der Regelung zu Nr. 3.2 Buchstabe a der Altfallregelung 1999. Die dort mit erfasste Vorschrift des § 18 Abs. 3 Satz 2 Bundessozialhilfegesetz ist die Vorgängerregelung zu § 10 Abs. 1 Nr. 3 SGB II.
9Art. 8 EMRK begründet im Ergebnis keine andere Entscheidung, weil die nach Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Verhältnismäßigkeitsprüfung zu Lasten der Klägerin zu 1. ausfällt. Die Klägerin hielt sich zwar in den letzten Jahren legal im Bundesgebiet auf. Eine sonstige Integration der Klägerin zu 1. in die deutschen Lebensverhältnisse ist jedoch nicht dargelegt oder trotz des 20-jährigen Aufenthalts im Bundesgebiet sonst ersichtlich. Die Aufenthaltsdauer ist kein Indiz für eine soziale Integration oder gar für eine rechtliche Unmöglichkeit der Ausreise im Sinne des § 25 Abs. 5 AufenthG (OVG NRW, Beschluss vom 17. Juni 2009 - 18 A 1010/09 -; vgl. auch EGMR, Entscheidungen vom 16. September 2004 - 11103/03 - [Ghiban], NVwZ 2005, 1046 und vom 7. Oktober 2004 - 33743/03 - [Dragan], NVwZ 2005, 1043, 1045). Eine wirtschaftliche Integration der Klägerin zu 1. ist im Ansatz nicht erkennbar. Insofern ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin während ihres 20-jährigen Aufenthalts in der Bundesrepublik und trotz mehrfacher Aufforderung zur Arbeitsplatzsuche durchgängig auf öffentliche Mittel zu Bestreitung ihres Lebensunterhalts angewiesen war und ist (OVG NRW, Beschluss vom 30. Juli 2009 - 18 B 602/08 -, www.nrwe.de Rn. 6 = AuAS 2009, 18), sie zu keinem Zeitpunkt eine legale Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, obwohl sie jedenfalls in den letzten zehn Jahren im Besitz von Arbeitsberechtigungen war und Grund für die Annahme besteht, dass ihr jedenfalls schon seit Sommer 2004 eine Erwerbstätigkeit zuzumuten war. Neben der fehlenden wirtschaftlichen Integration besteht zugleich eine nicht hinreichende sprachliche Integration. Die sich seit 20 Jahren im Bundesgebiet aufhaltende Klägerin zu 1. beherrscht die deutsche Sprache nicht hinreichend. Dies ergibt sich aus der Klagebegründung, nach der sich die Klägerin weiter um das Erlernen der deutschen Sprache bemühe. Sonstige Integrationsleistungen der Klägerin sind nicht dargetan.
10Die gesetzliche Ausnahme des § 104 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG ist nicht festzustellen. Nach dieser Vorschrift kann zwar eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG erteilt werden. Es ist jedoch nicht dargetan (§ 82 AufenthG) oder auch nur sonst ersichtlich, dass die Klägerin zu 1. die Voraussetzung der Nr. 2 der Vorschrift erfüllt. Danach setzt die Aufenthaltserlaubnis nach § 104 a AufenthG hinreichende mündliche Deutschkenntnisse im Sinne der Stufe A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen voraus. Erfüllte die Klägerin zu 1. die Voraussetzung des § 104 a Abs. 1 AufenthG nicht, so dass ihr nach dieser Vorschrift keine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden konnte, kann durch § 23 AufenthG i. V. m. dem Runderlass des Innenministeriums NRW vom 17. Dezember 2009 keine Ausnahmesituation zu § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG begründet werden.
112. Hat die Klägerin zu 1. keinen Anspruch auf die Verlängerung oder Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen und besitzt der Vater der Kläger zu 2. bis 6. keinen Aufenthaltstitel, ist ein Anspruch auch nicht für die Kläger zu 2. bis 6. festzustellen. Insbesondere darf die Vorschrift des Art. 8 Abs. 1 EMRK nicht so ausgelegt werden, als vermittle sie ein Aufenthaltsrecht allein deswegen, weil die Kläger sich eine bestimmte Zeit im Bundesgebiet aufgehalten haben (vgl. EGMR, Entscheidungen vom 16. September 2004 - 11103/03 - [Ghiban], a.a.O. und vom 7. Oktober 2004 - 33743/03 - [Dragan], a.a.O.). Entscheidend ist vielmehr, ob Betroffene im Aufenthaltsstaat über intensive persönliche und familiäre Bindungen verfügen (EGMR, Urteil vom 16. Juni 2005 - 60654/00 - [Sisojeva], InfAuslR 2005, 349), aufgrund derer sie in ihrer gesamten Entwicklung faktisch zu Inländer geworden sind, weshalb ihnen bei einem Verlassen des Aufnahmestaates eine Entwurzelung droht. Ist aber die Aufenthaltszeit der Kläger im Bundesgebiet nicht maßgeblich, ist eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht "positiv" festzustellen. Neben der geltend gemachten Aufenthaltszeit sind bisher von den anwaltlich vertretenen Klägern keine dafür im Ansatz sprechenden tatsächlichen Umstände angeführt. Eine Trennung der Kläger zu 2. bis 6. von den Eltern ist nicht beabsichtigt.
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