Urteil vom Verwaltungsgericht Münster - 7 K 963/06
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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T a t b e s t a n d :
2Die Kläger wenden sich gegen die Heranziehung zur Entrichtung von Abfallbeseitigungsgebühren für das Jahr 2006.
3Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks Q. -L. -Straße in U. . Dieses Grundstück befindet sich am Ende einer Sackgasse, die für Müllfahrzeuge über keine Wendemöglichkeit verfügt. Die Sackgasse ist nach den Plänen des Vermessungs- und Katasteramtes (Bl. 28 der zugehörigen Sache 7 K 1581/06) je nach Messungsort zwischen 5 und 6 m breit und in ihrem ca. 105 m langen Verlauf ungerade und verwinkelt. Für die Abfallentsorgung benutzen die Kläger unter anderem ein 60-Liter-Restmüllgefäß, das alle 14 Tage durch ein vom Beklagten beauftragtes Abfallentsorgungsunternehmen geleert wird.
4Mit einem gemeinsamen Schreiben vom 30. August 2005 baten der Beklagte und das private Abfallunternehmen die Kläger darum, ihre Mülltonnen ab September 2005 aus der Sackgasse heraus an einen zentralen Sammelpunkt an der X. -H. -Straße zu verbringen. Dies sei geboten, da die mehr als 10 m langen und entsprechend breiten Abfallentsorgungsfahrzeuge in der Sackgasse nicht wenden und daher eine erhebliche Strecke rückwärts fahren müssten. Zwar seien die Fahrzeuge mit einer Kamera ausgestattet, dennoch gebe es viele "tote Winkel", so dass die Rückwärtsfahrt eine erhebliche Gefährdung darstelle. Die für die Abfallentsorgung zuständige Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen habe eindringlich auf die Einhaltung einer bestehenden Richtlinie hingewiesen, die das Zurücksetzen von Entsorgungsfahrzeugen fast ausnahmslos verbiete. Daher habe man jede Sackgasse im Stadtgebiet untersucht, ob es aufgrund der Straßenlänge und der Beschaffenheit der Einmündungsbereiche für die Anlieger zumutbar sei, ihre Abfallgefäße zur Leerung an eine besser geeignete Stelle zu verbringen.
5Nach den Plänen des Vermessungs- und Katasteramtes beträgt die Entfernung von der Grenze des klägerischen Grundstücks bis zum Sammelpunkt auf der X. -H. -Straße knapp 110 m.
6Unter dem 26. Januar 2006 erließ der Beklagte einen Grundbesitzabgabenbescheid, in dem er die Kläger unter anderem aufforderte, für das Jahr 2006 Gebühren für die Müllbeseitigung eines 60-Liter-Restmüllgefäßes in Höhe von 83,84 EUR zu entrichten.
7Die Kläger erhoben mit Schreiben vom 13. Februar 2006 Widerspruch gegen diesen Bescheid und beriefen sich in ihrer Begründung darauf, man habe es versäumt, sie beim Grundstückskauf über bestehende Einschränkungen im Umfeld der Bebauung und über die Existenz einer Unfallverhütungsvorschrift zu informieren. Im Übrigen habe es in den letzten 5 Jahren nie Probleme mit der Müllabfuhr gegeben, die Straße sei ohne weiteres durch das Müllfahrzeug befahrbar, was jedenfalls durch entsprechende Einweisungen des Beifahrers ohne Probleme gelingen könne. Es sei für sie weiterhin nicht zumutbar, die Mülltonnen an den Sammelort zu verbringen, da sie gesundheitliche und körperliche Beschwerden hätten. Der Beklagte habe seine Pflicht zur Müllbeseitigung nicht erfüllt. Stattdessen werde ihnen eine Tätigkeit aufgebürdet, die von ihrer Überlassungspflicht nicht mehr gedeckt sei. Die Kläger erklärten die Aufrechnung mit einem öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch. Ein solcher stehe ihnen in Höhe von 136,00 EUR gegen den Beklagten zu, da sie die Mülltonnen in der Zeit vom 14. September bis zum 21. Dezember 2005 an den Sammelpunkt verbracht hätten, wodurch der Beklagte Aufwendungen erspart habe, die durch den vom Abfallentsorgungsunternehmen angebotenen Vorholservice - mit 4,00 EUR pro Leerung - angefallen wären. Diese Aufwendungen seien auch für das Jahr 2006 zu tätigen.
8Unter dem 2. Mai 2006 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Die besondere Lage des klägerischen Grundstücks rechtfertige es, die Abfallbehälter dem Entsorgungsfahrzeug bis zur nächsten Zufahrtsmöglichkeit entgegenzubringen. Es bestehe kein Rechtsanspruch der Kläger auf Abholung des Abfalls unmittelbar vor ihrem Grundstück. Etwas anderes ergebe sich auch nicht daraus, dass die Abfallentsorgung in den Jahren zuvor anders durchgeführt worden sei. Bestehende gesetzliche und damit auch satzungsrechtliche Bestimmungen seien zu beachten.
9Die Kläger haben am 6. Juni 2006 Klage erhoben und beantragen,
10den Bescheid des Beklagten vom 26. Januar 2006, soweit sie zu Gebühren für die Abfallbeseitigung in Höhe von 83,84 EUR herangezogen worden sind, und den Widerspruchsbescheid vom 2. Mai 2006 aufzuheben.
11Der Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf sein Vorbringen im Widerspruchsverfahren,
12die Klage abzuweisen.
13Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verwaltungsvorgänge, die Gerichtsakte und die Niederschrift der mündlichen Verhandlung verwiesen.
14E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
15Die Klage hat keinen Erfolg.
16Sie ist zwar zulässig, aber unbegründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
17Rechtsgrundlage für den Heranziehungsbescheid für Müllbeseitigungsgebühren ist § 21 der Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt U. in der Fassung vom 12. Dezember 2002 i.V.m. §§ 1, 2 I, 3 Abs. 1, Abs. 2 a) der Gebührensatzung über die Abfallentsorgung der Stadt U. in der Fassung vom 15. Dezember 2005. Danach beträgt die jährliche Abfallentsorgungsgebühr für einen 60-l-Restmüllbehälter 83,84 EUR.
18Diesen Betrag kann der Beklagte von den Klägern für die Müllentsorgung verlangen. Er hat seine Leistungsverpflichtung nach den gesetzlichen Vorgaben erfüllt und zwar auch dann, wenn er - wie hier - die Kläger zur Mithilfe bei der Abfallentsorgung in Anspruch nimmt.
19Eine solche Verpflichtung zur Mithilfe ergibt sich aus § 12 der Satzung über die Abfallentsorgung der Stadt U. . Danach hat der jeweilige Grundstückseigentümer "die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Entleerung der Abfallbehälter bzw. die Abfuhr der Abfallsäcke ohne Schwierigkeiten und Zeitverlust zu sichern. (...) Wenn das Sammelfahrzeug nicht am Grundstück vorbeifahren kann, müssen die Abfallbehälter und Abfallsäcke diesem bis zur nächsten Zufahrtsmöglichkeit entgegengebracht werden. Die Stadt kann den Aufstellort der Abfallbehälter bestimmen. Nach der Leerung sind die Abfallbehälter unverzüglich wieder von der Straße zu entfernen."
20Diese Satzungsbestimmungen sind mit höherrangigem Recht vereinbar. Sie finden ihre landesrechtliche Ermächtigungsgrundlage in § 9 Abs. 1 Sätze 1 und 2 des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesabfallgesetz - LAbfG - ). Danach regeln die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger durch Satzung u.a., in welcher Weise, an welchem Ort und zu welcher Zeit ihnen die Abfälle zu überlassen sind. Die Satzungsbestimmungen stehen insbesondere nicht im Widerspruch zu der in den §§ 13 und 15 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) geregelten Pflichtenteilung - Überlassungspflicht des Abfallerzeugers auf der einen Seite und Verwertungs- und Beseitigungspflicht des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers auf der anderen Seite - . Aus der gesetzlichen Aufgabenverteilung folgt, dass den Erzeugern oder Besitzern überlassungspflichtiger Abfälle aus privaten Haushaltungen keine Tätigkeiten abverlangt werden dürfen, die ihrem Wesen nach zu den vom öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger vorzunehmenden Entsorgungshandlungen zu rechnen sind, insbesondere darf dem überlassungspflichtigen Abfallbesitzer keine generelle Bringpflicht auferlegt werden. Mit der einschlägigen Satzungsbestimmung wird jedoch nicht ein generelles Bringsystem eingeführt, sondern lediglich im Rahmen des bestehenden Holsystems eine Rechtsgrundlage dafür geschaffen, den Überlassungspflichtigen in Einzelfällen aufgrund örtlicher Besonderheiten eine individuelle Bringpflicht aufzuerlegen. Derartige Regelungen sind Ausdruck einer angemessenen Lastenverteilung zwischen den Erzeugern und Besitzern der Abfälle einerseits und den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern andererseits. Verursacht die besondere Lage eines Grundstücks einen zusätzlichen Aufwand für die Abholung der dort anfallenden Abfälle, so ist dies grundsätzlich der Sphäre der überlassungspflichtigen Erzeuger oder Besitzer zuzurechnen. Demgemäß darf der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger von diesen eine stärkere Mitwirkung als sonst üblich verlangen. Für die dem Überlassungspflichtigen zumutbare Mitwirkung ist auf die konkrete örtliche Situation unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit abzustellen.
21BVerwG, Urteil vom 25. August 1999 - 7 C 27.98 -, juris.
22Örtliche Besonderheiten sind die dem unmittelbaren Anfahren der Grundstücke entgegenstehenden tatsächlichen und/oder rechtlichen Hindernisse. Tatsächliche Hindernisse können vorliegen, weil z.B. die lichte Breite der Straße nicht ausreicht, um sie mit einem ca. 3 m breiten Entsorgungsfahrzeug zu durchfahren. Rechtliche Hindernisse können dem Befahren einer Erschließungsanlage in Form straßenverkehrsrechtlicher oder auch arbeitsschutzrechtlicher Bestimmungen entgegenstehen.
23Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 12 Satz 3 der Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt U. sind erfüllt. Das Entsorgungsfahrzeug kann das Grundstück der Kläger nicht anfahren. Der Anfahrt stehen tatsächliche und rechtliche Hindernisse entgegen. Ein Wenden in dem kleinen Wendehammer der Q. -L. -Straße ist für ein Müllfahrzeug nicht möglich. Nach den Empfehlungen für Erschließungsanlagen (EAE 85/95) sollte der Mindestdurchmesser eines Wendekreises bei 22 m einschließlich der Überhänge liegen.
24Vgl. Newsletter Arbeitssicherheit & Arbeitsmedizin, www.diemer-ing.de/newsletter/2007-03/Unfallverhuetungs- vorschrift_Muellbeseitigung.html.
25Der Wendehammer in der Q. -L. -Straße ist jedoch nur zwischen 8 und 10 m breit. Das Wenden eines gut 10 m langen Entsorgungsfahrzeuges ist damit nicht möglich.
26Dem deshalb notwendigen Rückwärtsfahren der Entsorgungsfahrzeuge stehen straßenverkehrsrechtliche und arbeitsschutzrechtliche Bestimmungen entgegen. So ist ein Rückwärtsfahren mit einem Entsorgungsfahrzeug gemäß § 9 Abs. 5 Halbsatz 1 der Straßenverkehrsordnung - StVO - nur zulässig, wenn die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer, aber auch sonstiger anderer Dritter (wie spielende Kinder oder aus den Grundstücken heraustretende Personen) ausgeschlossen ist. Auch der Einsatz eines nach § 9 Abs. 5 Halbsatz 2 StVO erforderlichenfalls nötigen Einweisers schließt nicht aus, dass der mit dem Entsorgungsfahrzeug rückwärts fahrende Müllwerker nicht die erforderliche "äußerste Sorgfalt" zu erbringen vermag, wenn die tatsächlichen örtlichen Verhältnisse an und um eine Erschließungsanlage dem entgegenstehen. Diese strengen Anforderungen folgen aus den Grundregeln des § 1 Abs. 1 und 2 StVO, wonach der Verkehrsteilnehmer eine ständige Vorsicht walten lassen muss, und zwar auch bezüglich des ruhenden Verkehrs und der nicht am Straßenverkehr beteiligten Personen. Dabei liegt eine (konkrete) Gefährdung im Sinne von § 1 Abs. 2 StVO bereits in der Nichtbeachtung der in der jeweiligen Verkehrslage gebotenen Sorgfalt und der damit anstehenden (wahrscheinlichen) Gefahr eines Schadenseintritts.
27Bay VGH, Urteil vom 11. März 2005, - 20 B 04.2741 -, juris; VG Münster, Urteil vom 4. Februar 2009 - 7 K 1621/08 -.
28Legt man dies den in der Q. -L. -Straße vorzufindenden tatsächlichen örtlichen Verhältnissen zu Grunde, verstößt ein sich stets wiederholendes rückwärtiges Einfahren in diese Straße mit einem Entsorgungsfahrzeug der gegebenen Größe gegen das Gebot der ständigen Vorsicht und Rücksichtnahme und gegen das Verbot der Gefährdung anderer. Die zum klägerischen Grundstück führende Straße hat eine Fahrbahnbreite von gut 5 Metern; das eingesetzte Entsorgungsfahrzeug hat eine Breite von knapp 3 Metern. Fährt das Entsorgungsfahrzeug auf einer Strecke von mehr als 40 m in einem Zuge mit beidseitig verfügbarem Manövrierraum von nur einem Meter rückwärts, muss stets damit gerechnet werden, dass es zu einer Gefährdung von aus angrenzenden Grundstücken plötzlich heraustretenden Personen (insbesondere Kindern) kommt und dies auch beim Einsatz eines Einweisers, der naturgemäß nicht die gesamte durch das Rückwärtsfahren des Entsorgungsfahrzeuges gefährdete Umgebung überblicken kann. Dies wird durch den ungeraden, verwinkelten Straßenverlauf und den Umstand, dass die Straße über keinen Gehwegbereich verfügt, zusätzlich erschwert und kann auch nicht durch die an den Fahrzeugen angebrachte Kamera ausgeglichen werden, da es rund um das Fahrzeug viele tote Winkel gibt.
29Darüber hinaus stellt § 16 Nr. 1 der berufsgenossenschaftlichen Unfallverhütungsvorschrift (BGV C 27) ein rechtliches Hindernis für ein Rückwärtsfahren von Entsorgungsfahrzeugen in die Q. -L. -Straße dar. Nach § 16 Nr. 1 der Unfallverhütungsvorschrift darf Müll nur abgeholt werden, wenn die Zufahrt zu Müllbehälterstandplätzen so angelegt ist, dass ein Rückwärtsfahren nicht erforderlich ist. Dies ist nach dem soeben Ausgeführten aber gerade der Fall.
30§ 12 Satz 3 der Abfallentsorgungssatzung der Stadt U. enthält keine gegen den allgemeinen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßende Anordnung. Der Beklagte war nicht verpflichtet, in der Satzung für bestimmte Einzelfälle Ausnahmen von der Mitwirkungspflicht zu regeln.
31Die jetzige Regelung dient in Anlehnung an die obigen Ausführungen der Effektivität der Gefahrenabwehr. Diese Zielsetzung ist ein legitimer Zweck, der durch die Verlagerung des Entsorgungsortes auf die X. -H. -Straße erreicht wird. Die Satzungsregelung des Beklagten ist auch angemessen und führt nicht zu einer unsachgemäßen Lastenverteilung.
32Das Verbringen von Abfällen über beliebig weite Entfernungen zu einem zentralen Sammelplatz darf nicht die Grenze des Einsammelns und Beförderns als Entsorgungshandlung des Beklagten überschreiten. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Eine Wegstrecke von 110 m ist für die Kläger vielmehr ungeachtet etwaiger gesundheitlicher Einschränkungen hinnehmbar. Dabei ist der Begriff der "Zumutbarkeit" rein objektiv zu verstehen. Es ist stets die konkrete örtliche Situation, insbesondere die Erschließungssituation des betreffenden Grundstücks in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit entscheidend.
33BVerwG, Urteil vom 25. August 1999, - 7 C 27/98 -, juris.
34Ein strenger Richtwert, wonach eine Wegstrecke von mehr als 100 m die Zumutbarkeit ausschließt, wäre nicht sachgerecht, um entsprechende Rückschlüsse ziehen zu können.
35Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Juli 1995, - 7 NB 1/95 -, juris; BVerwG, Urteil vom 25. August 1999, - 7 C 27/98 -, juris.
36Die Pflicht zur Mitwirkung bei der Abfallentsorgung ergibt sich hier aus der dargestellten besonderen Lage des Grundstücks und der Ausgestaltung der Straße. Alter und Gesundheitszustand der Kläger können demgegenüber schon deshalb zu keinem anderen Ergebnis führen, weil sonst in einer Vielzahl von vergleichbaren Fällen (z.B. Personen mit Behinderungen, die nicht einmal kurze Wegstrecken zu Fuß zurücklegen können) der Abfall unmittelbar an der Haustür entsorgt werden müsste, was einen nicht mehr zumutbaren Aufwand für den Beklagten bzw. das Müllfuhrunternehmen mit sich brächte. Vielmehr muss der Betroffene im Falle körperlicher Gebrechen Vorsorge dafür treffen, dass sein Müllgefäß bis zur Straße verbracht wird. Dabei kann er entweder nachbarschaftliche Hilfe in Anspruch nehmen oder aber den vom Abfallunternehmen angebotenen (kostenpflichtigen) Vorholservice nutzen. Zudem ist zu berücksichtigen, dass der Beklagte zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit den Klägern angeboten hat, den Standort für die Abfallgefäße etwa 35 Meter in die Q. -L. -Straße hinein zu verlegen, so dass die Kläger das Restmüllgefäß nur noch 85 Meter weit ziehen müssten. Dieses Angebot, das der Beklagte nach wie vor aufrecht erhält, ist von den Klägern jedoch nicht angenommen worden.
37Ein gegenteiliger Standpunkt lässt sich auch nicht aus dem Urteil der erkennenden Kammer vom 4. Februar 2009 - 7 K 1621/08 - entnehmen. Zum einen kam es dort auf die Frage, ob die subjektive Betroffenheit des Einzelnen wegen körperlicher Beeinträchtigungen für die Zumutbarkeit eine Rolle spielen kann, nicht an. Zum anderen geht die Entscheidung nicht davon aus, eine körperliche Beeinträchtigung des Klägers - ihr Vorliegen unterstellt - führe zwangsläufig zu einer anderen Bewertung der Zumutbarkeit.
38Auch wenn es hierauf nicht entscheidend ankommt, weist die Kammer darauf hin, dass der Eigentümer eines Grundstücks auch in anderen Fällen die sich aus der Lage seines Grundstücks ergebenden zusätzlichen Verpflichtungen zu erfüllen hat. So trifft beispielsweise den Eigentümer eines Grundstücks die Verkehrssicherungspflicht, öffentliche Gehwege um sein Grundstück von Schnee und Eis zu befreien und dadurch eine Gefährdung Dritter auszuschließen. Diese gesetzliche Verpflichtung, die dem Eigentümer durch die Gemeinde übertragen worden ist, besteht aber unabhängig davon, ob der jeweilige Eigentümer nach Alter und Gesundheitszustand dazu noch in der Lage ist oder nicht. Kann er die Räumungsarbeiten selbst nicht (mehr) vornehmen, muss er sich notfalls an einen kostenpflichtigen Räum- und Streudienst wenden, ohne die dafür anfallenden Kosten erstattet zu bekommen.
39Die Kläger können sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Müllbehälter in den letzten Jahren immer von ihrem Grundstück abgeholt worden sind. Ein diesbezüglicher Vertrauenstatbestand, der den Beklagten verpflichten könnte, diese Praxis weiter fortzusetzen, ist nicht entstanden. Vielmehr steht es dem Beklagten frei, jederzeit seine Praxis zu ändern, wenn dies wie hier im Rahmen des geltenden Rechts geschieht. Eine Bindung des Beklagten an seine bisherige Praxis ergibt sich auch nicht aus dem jetzigen Ausbauzustand der Q. -L. -Straße. Kauft ein Bauwilliger ein Grundstück an einer verkehrsberuhigten Straße und damit an Erschließungsanlagen, die mit Müllfahrzeugen nicht bzw. nur erschwert angefahren werden können, hat er den bei ihm anfallenden Müll an eine von einem Abfallentsorgungsfahrzeug anfahrbare Sammelstelle zu verbringen. In diesem Fall können Anlieger nicht fordern, dass angesichts der erschwerten Entsorgungssituation der Beklagte als Träger der Müllversorgung einspringt und sie von jeglichem Verbringen der Abfälle freistellt.
40OVG NRW, Urteil vom 3. Juni 2002 - 7 a D 75/99 -, NVwZ-RR 2003, 97,98.
41Die Kläger können die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht durch die von ihnen erklärte Aufrechnung mit einem - angeblich - bestehenden öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch herbeiführen. Dem stehen folgende Gesichtspunkte entgegen:
42Die Aufrechnung mit einem wie hier rein zivilrechtlichen Erstattungsanspruch wird im verwaltungsgerichtlichen Verfahren allgemein nur dann für zulässig erachtet, wenn der Anspruch, mit dem aufgerechnet wird, "unbestritten" ist.
43OVG NRW, Urteil vom 22. August 1979 - III A 233/77 -, juris.
44Dies ist nicht der Fall.
45Im Übrigen führt die Aufrechnungserklärung gemäß § 389 BGB (analog) nur zu einem Erlöschen sich gegenüberstehender Forderungen, nicht aber zur Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsakts. Überdies setzt eine wirksame Aufrechnung nach § 387 BGB (analog) voraus, dass sich zwei Personen einander gleichartige Leistungen schulden. Der Beklagte ist den Klägern gegenüber aber gerade nicht zur Erbringung eines Vorholdienstes verpflichtet. Dieser Service wird auf freiwilliger privater Basis allein durch das Abfallentsorgungsunternehmen angeboten, hat aber auf das Verhältnis zwischen Kläger und Beklagtem, das rein öffentlich-rechtlich ausgestaltet ist, keine Auswirkung. Es gibt somit keine mit den Müllbeseitigungsgebühren korrespondierende geldwerte Verpflichtung des Beklagten gegenüber den Klägern.
46Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
47Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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