Urteil vom Verwaltungsgericht Münster - 6 K 1800/06
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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T a t b e s t a n d
2Der 1962 in Naumburg geborene Kläger litt seit seiner frühen Kindheit unter einer Hörminderung und damit einhergehend unter Sprachstörungen. Er besuchte die Schwerhörigenschule in Halle/Sachsen. Am 7. Mai 1993 beantragte der Kläger die Feststellung des Grades seiner Schwerbehinderung nach dem Schwerbehindertengesetz und gab an, schwerhörig zu sein. Unter dem 13. Oktober 1993 erging ein Bescheid des Amtes für Versorgung und Soziales Halle gemäß § 4 Abs. 1 und Abs. 4 Schwerbehindertengesetz. Als Behinderung wurde "Schwerhörigkeit" festgestellt und als Grad der Behinderung von 50.
3Am 27. Juli 1998 beantragte der Kläger die Feststellung eines höheren Grades der Behinderung, wobei er als Behinderungen rechtsseitige Taubheit mit Sprachstörungen und linksseitige an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit mit Sprachstörungen angab. Unter dem 29. Oktober 1998 erging ein Bescheid, mit dem eine Aufhebung des Bescheids vom 13. Oktober 1993 und eine Neufestsetzung abgelehnt und der Schwerbehindertenausweis ohne Änderung verlängert wurde.
4Auf Grund eines weiteren Antrags des Klägers auf Neufestsetzung nach dem Schwerbehindertengesetz wurde der Grad der Behinderung unter dem 19. September 2001 neu auf 70 festgesetzt, wobei nunmehr von Taubheit rechts und einer an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit links sowie einer seelischen Behinderung ausgegangen wurde.
5Am 23. Juli 2004 beantragte der Kläger, ihm Hilfe für Gehörlose nach dem GHBG zu gewähren. Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 08. Dezember 2005 ab. Zur Begründung führte er aus, dass aufgrund der vorliegenden ärztlichen Bescheinigungen bzw. Audiogrammen nicht davon ausgegangen werden könne, dass die Taubheit bzw. an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit des Klägers bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres eingetreten sei.
6Seinen hiergegen gerichteten Widerspruch begründete der Kläger damit, dass der Umstand, dass er aufgrund der Auflösung der ehemaligen DDR Probleme habe, aussagekräftige Unterlagen vorzulegen, nicht zu seinem Nachteil ausgelegt werden dürfe.
7Unter dem 04. Oktober 2006 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück und führte zur Begründung unter anderem aus, dass die Nichterweislichkeit von rechtsbegründenden Tatsachen zu Lasten desjenigen gehe, der aus ihnen eine für sich günstige Rechtsfolge herleiten wolle. Der Nachweis der Gehörlosigkeit vor Vollendung des 18. Lebensjahres sei vom Kläger nicht erbracht worden.
8Der Kläger hat am 06. November 2006 die vorliegende Klage erhoben, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. Er trägt vor, von Geburt an an Taubheit rechts und einer an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit links zu leiden und legt zum Nachweis weitere Bescheinigungen vor.
9Der Kläger beantragt,
10den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 8. Dezember 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04. Oktober 2006 zu verpflichten, dem Kläger die beantragte Hilfe für Gehörlose zu gewähren.
11Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
12Zur Begründung bezieht er sich auf den Inhalt seiner Bescheide.
13Das Gericht hat Beweis erhoben durch schriftliche Befragung des Dr. N. K. und Dr. med. K1. I. . Hinsichtlich des genauen Inhaltes des Beweisbeschlusses und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf Bl. 157, 159, 163, 164 und 168 der Gerichtsakte verwiesen.
14Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie der Akte des Landrates des Kreises Steinfurt - Amt für Schwerbehindertenrecht - ergänzend Bezug genommen.
15E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
16Die Klage hat keinen Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Hilfe für Gehörlose. Der Beklagte hat mit seinem Bescheid vom 8. Dezember 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 4. Oktober 2006 zu Recht die Gewährung einer Hilfe für Gehörlose abgelehnt.
17Als Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers kommt allein § 5 des Gesetzes über die Hilfen für Blinde und Gehörlose vom 25. November 1997 (GHBG; GV.NW. S. 430, 436) in der ab dem 1. Januar 2001 geltenden Fassung vom 9. Mai 2000 (Art. 24 und 37 des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung von Regierung und Verwaltung in Nordrhein-Westfalen vom 9. Mai 2000, GV. NW S. 462, 471) in Betracht. Nach § 5 Satz 1 GHBG erhalten Gehörlose zum Ausgleich der durch die Gehörlosigkeit bedingten Mehraufwendungen eine Hilfe von 150 DM bzw. seit dem 1. Januar 2002 von 77 EUR (vgl. insoweit Art. 47 Ziff. 3 des Gesetzes zur Anpassung des Landesrechts an den Euro in Nordrhein-Westfalen vom 25. September 2001, GV.NRW. S. 708, 721) monatlich, soweit sie keine entsprechenden Leistungen nach bundes- oder anderen landesrechtlichen Vorschriften erhalten und ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Land Nordrhein-Westfalen haben.
18Gehörlos sind nach § 5 Satz 2 GHBG Personen mit angeborener oder bis zum 18. Lebensjahr erworbener Taubheit oder an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit.
19Der Kläger leidet zwar seit längerem an einer an Taubheit rechts und einer hochgradigen, an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit links. Der Kläger hat jedoch nicht nachweisen können, dass dieser Zustand angeboren war bzw. bis zum 18. Lebensjahr erworben wurde. Zu Gunsten des Klägers ist zwar davon auszugehen, dass er von Kindheit an schwerhörig war. Der Begriff "Schwerhörigkeit" ist jedoch nicht eindeutig. Vielmehr ist zwischen den unterschiedlichen Graden der Schwerhörigkeit entsprechend dem Grad des Hörverlustes zu unterscheiden.
20Wann eine "an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit" i.S.v. § 5 Satz 2 GHBG vorliegt, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Es kann insoweit aber auf die wortgleiche medizinische Begriffsbestimmung im Bereich des Schwerbehindertenrechts und auf die Versorgungsmedizin-Verordnung vom 10. Dezember 2008 - BGBl. I 2008, S. 2412 - sowie die zu dieser erlassenen Anlage "Versorgungsmedizinische Grundsätze" zurückgegriffen werden. So liegt gemäß 5.2.4 der Anlage "Versorgungsmedizinische Grundsätze", Tabelle D eine an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit bei einem Hörverlust von 80 bis 95 % und Taubheit bei einem Hörverlust von 100 % vor. Dagegen ist hochgradige Schwerhörigkeit bei einem Hörverlust in Höhe von 60 bis 80 % anzunehmen.
21Auf Grund der Entscheidung des früheren Versorgungsamtes Halle vom 13. Oktober 1993 steht auch für das Gericht bindend fest, dass der Kläger zu diesem Zeitpunkt noch nicht unter einer an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit litt. Vielmehr ist die Behinderung des Klägers lediglich mit "Schwerhörigkeit" bezeichnet worden. Erst unter dem 19. September 2001 wurde die GdB neu festgesetzt auf 70, wobei von Taubheit rechts und einer an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit links sowie einer seelischen Behinderung ausgegangen wurde. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,
22vgl. Urteil vom 27. Februar 1992 - 5 C 48/88 -, BVerwGE 90, 65 ff. und juris m.w.N.; ebenso OVG NRW, Urteil vom 20. März 2008 - 16 A 2399/05 -, FEVS 60, 170 ff.
23ist die Statusentscheidung des Versorgungsamtes bei der Prüfung inhaltsgleicher Tatbestandsvoraussetzungen für in anderen Gesetzen geregelte Vergünstigungen bzw. Nachteilsausgleiche für die hierfür jeweils zuständigen anderen Verwaltungsbehörden bindend. Da der Gesetzgeber des GHBG sich erkennbar an den im Schwerbehindertenrecht gültigen Begriffsbestimmungen orientiert hat und sowohl die Versorgungsämter wie auch der Beklagte in der Vergangenheit die zum Schwerbehindertenrecht der Versorgungsmedizin-Verordnung vorausgegangenen und mit dieser identischen "Anhaltspunkten für die ärztliche Gutachtertätigkeiten im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz" zugrundegelegt haben, handelt es sich bei den Begriffen der Taubheit bzw. an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit um identische Tatbestandsvoraussetzungen.
24Aber auch unabhängig von der Bindungswirkung des Bescheides des Versorgungsamtes Halle vom 13. Oktober 1993 ergibt sich aus den vorliegenden ärztlichen Stellungnahmen, dass der Hörverlust auf dem linken Ohr seinerzeit lediglich eine mittel- bis hochgradige Schwerhörigkeit darstellte. So attestierte Herr Dr. med. I. dem Kläger in seinem Bericht vom 10. August 1998 eine an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit rechts und eine mittel- bis hochgradige Schwerhörigkeit links. Diesen Befund hat der als sachverständiger Zeuge schriftlich befragte Dr. med. I. bestätigt, indem er links eine hochgradige Schallempfindungsschwerhörigkeit bescheinigt. So ergibt sich aus dem Audiogramm vom 15. Januar 1997 ein Mittelwert von 76,7 %.
25Auch der Kläger selbst hat in seinem Antrag auf Feststellung des Grades seiner Schwerbehinderung nach dem Schwerbehindertengesetz unter dem 7. Mai 1993 lediglich angegeben, schwerhörig zu sein. Bei einer Taubheit bzw. an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit hätte es nahegelegen, diese Begriffe zu verwenden.
26Soweit der Kläger im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens einen aus dem Jahre 1975 stammenden Untersuchungsbefund der Schwerbeschädigtenkommission vorgelegt hat, in dem die Ärzte Dr. M. und Dr. H. von einer praktisch völligen Taubheit ausgingen, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Die Aufklärung der Ursache des Widerspruchs zwischen diesem älteren Untersuchungsbefund und den späteren Tonaudiogrammen von 1997 lässt sich nicht mehr abschließend aufklären, da diese Ärzte verstorben sind. Sie dürfte ihren Grund jedoch in einer unzureichenden Diagnostik haben, da sich die seinerzeit untersuchenden Ärzte ersichtlich nicht auf Tonaudiogramme gestützt haben. Zudem handelte es sich nicht um Fachärzte für HNO-Krankheiten, sondern um Fachärzte für Innere Medizin bzw. für Chirurgie. Deshalb kommt diesem Untersuchungsbefund von 1975 kein entscheidender Beweiswert zu.
27Dasselbe gilt für die aus dem Jahr 1977 stammende Bescheinigung, dass die Kinder X und Y O. im Besitz eines Schwerst- bzw. Schwerbeschädigtenausweises wegen Taubheit/Schwerhörigkeit sind. Daraus wird nicht deutlich, bei welchem der genannten Kinder eine Taubheit bzw. lediglich eine Schwerhörigkeit bestand.
28Auch ist das Gericht nicht gehalten, weiteren Beweis durch Befragung der Schwester des Klägers oder des den Kläger in der Kindheit behandelnden Arztes Dr. L. zu erheben. Bei der Beurteilung der gesetzlichen Voraussetzungen für die begehrte Gehörlosenhilfe - Taubheit bzw. an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit - handelt es sich um medizinische Fachbegriffe, die nur auf Grund fachärztlicher Begutachtung festgestellt werden können. Für einen Laien, der nicht über die Mittel eines Facharztes verfügt, ist es nahezu unmöglich, genaue Angaben hinsichtlich des Umfang eines Hörverlustes zu machen. Deshalb hat das Gericht auch nicht die als weitere Zeugin benannte Schwester des Klägers vernommen. Ebenso scheidet eine Befragung von Herrn Dr. L. aus. Zum einen liegen dessen Kontakte mit dem Kläger nahezu 40 Jahre zurück, sodass schon auf Grund der Schwächen der menschlichen Gedächtnisleistung keine verwertbaren Aussagen mehr möglich sind. Zudem hat der Kläger auch nicht vorgetragen, dass Herr Dr. L. eine der Diagnostik eines HNO-Arztes vergleichbare Untersuchung des Hörvermögens des Klägers durchgeführt hat und auf Grund dessen in der Lage wäre, entsprechende Angaben zu machen.
29Auch die weiteren vom Kläger im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen tragen kein anderes Ergebnis. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Beschluss des Gerichts vom 2. Juli 2008 und den dazu ergangenen Beschluss des OVG NRW vom 16. April 2009 - 12 E 947/08 - Bezug genommen.
30Da der Kläger für das Vorliegen der den geltend gemachten Anspruch begründenden Voraussetzungen des Vorliegens einer Taubheit bzw. an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit vor Vollendung des 18. Lebensjahres beweispflichtig ist und diesen Nachweis nicht geführt hat, ist die Klage abzuweisen.
31Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 154 Abs. 1, 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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