Beschluss vom Verwaltungsgericht Münster - 6 L 642/09
Tenor
Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, der Antragstellerin im Bewilligungszeitraum Wintersemester 2009/2010 bis Sommersemester 2010 ab dem 1. Oktober 2009 vorläufig bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe für den Studiengang Master of Education LA Gymnasium/Gesamtschule mit den Fächern Anglistik und Pädagogik zu gewähren.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.
1
G r ü n d e
2Der sinngemäß gestellte Antrag,
3dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, der Antragstellerin vorläufig bis zur endgültigen Entscheidung in der Hauptsache Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe für den Studiengang Master of Education LA Gymnasium/Gesamtschule mit den Fächern Anglistik und Pädagogik im Bewilligungszeitraum Wintersemester 2009/2010 bis Sommersemester 2010 zu gewähren,
4ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Die Antragstellerin hat sowohl einen Anordnungsgrund sowie einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.
5Nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen erforderlich ist. Daraus folgt, dass eine die Entscheidung der Hauptsache vorwegnehmende einstweilige Anordnung auf Gewährung von Ausbildungsförderung nur ergehen darf, wenn es - im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung - aus den in § 123 Abs. 1 VwGO aufgeführten besonderen Gründen notwendig ist, dass dem Begehren sofort entsprochen wird. Der geltend gemachte Hilfeanspruch (Anordnungsanspruch) und die besonderen Gründe für die Notwendigkeit der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).
6Auf Grund der überreichten Unterlagen und des Vortrags der Antragstellerin liegt der erforderliche Anordnungsgrund vor. Die Antragstellerin hat glaubhaft gemacht, dass sie ohne den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung in schwerer, unzumutbarer Weise beeinträchtigt würde. Sie ist auf Grund ihrer finanziellen Situation nicht in der Lage, das begonnene Studium aus eigenen Mitteln zu finanzieren.
7Die Antragstellerin hat dargelegt, dass sie durch eine Nebentätigkeit lediglich Einkünfte in Höhe von 250 EUR monatlich erzielt; es ist offenkundig, dass dieser Betrag nicht ausreicht, um über einen längeren Zeitraum die Lebenshaltungs- sowie die Studienkosten tragen zu können, weil dieser Betrag schon allein durch die Miete für die Unterkunft am Studienort in Höhe von 220 EUR im wesentlichen verbraucht ist. Es ist der Antragstellerin auch nicht zuzumuten, neben dem Studium einer intensiveren Erwerbstätigkeit nachzugehen. Hierzu hat das Gericht bereits durch Beschluss vom 29. Juni 2009 - 6 L 279/09 - ausgeführt:
8"Die Sozialleistung "Ausbildungsförderung" hat die Funktion, den einzelnen jungen Menschen in den Stand zu setzen, sich frei, insbesondere ohne wirtschaftliche Zwänge in einer qualifizierenden Ausbildung persönlich zu entfalten und auf sein Berufsleben vorzubereiten. Deshalb deckt die Ausbildungsförderung grundsätzlich den vollen Bedarf des Auszubildenden für Lebensunterhalt und Ausbildungsbedarf und verlangt im Gegenzug vom Auszubildenden, dass sich dieser voll seiner Ausbildung widmet.
9Vgl. dazu Rothe/Blanke, BAföG, Kommentar, 5. Auflage, Einführung, Randnummer 251 und § 1 Rdnr. 11."
10Ausgehend hiervon kann die Antragstellerin nicht darauf verwiesen werden, durch eine Erweiterung ihrer Nebentätigkeit die für den Lebensunterhalt und die Studienkosten ausreichenden Einnahmen zu erwirtschaften.
11Die Antragstellerin hat des weiteren durch Vorlage einer entsprechenden Erklärung ihrer Eltern glaubhaft gemacht, dass diese ebenfalls nicht in der Lage sind, die Antragstellerin über einen längeren Zeitraum finanziell so zu unterstützen, dass hierdurch die erforderlichen Kosten getragen werden könnten. Die Richtigkeit dieser Angaben erfährt eine Bestätigung dadurch, dass die Antragstellerin bereits für ihren Bachelorstudiengang Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) in voller Höhe erhalten hat, weil ihre Eltern insoweit nicht leistungsfähig waren.
12Die Antragstellerin hat auch den erforderlichen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.
13Nach der im vorliegenden Verfahren nur möglichen summarischen Prüfung ist hinreichend wahrscheinlich, dass der Antragstellerin ein Anspruch auf Ausbildungsförderung gemäß §§ 1, 11 BAföG zusteht. Die Antragstellerin erfüllt nach summarischer Prüfung die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1a Nr. 1 und 2 BAföG. Danach steht dem Auszubildenden für einen Master-Studiengang Ausbildungsförderung zu, wenn dieser auf einem Bachelor-Studiengang aufbaut und der Auszubildende außer dem Bachelor-Studiengang noch keinen Studiengang abgeschlossen hat. Diese Voraussetzungen sind im Falle der Antragstellerin erfüllt.
14Dabei kann vorliegend offen bleiben, ob, wie der Antragsgegner meint, die Förderung eines Master-Studienganges ausgeschlossen ist, wenn der Auszubildende zuvor mehr als einen Bachelor-Studiengang mit dem entsprechenden Bachelor-Grad abgeschlossen hat, oder ob der Erwerb eines zusätzlichen Bachelor-Abschlusses förderungsrechtlich mit Blick auf die Förderung des angestrebten Master-Studienganges unschädlich ist, wie die Antragstellerin vorträgt. Diese Frage bedarf keiner abschließenden Würdigung und Entscheidung, weil die Antragstellerin nach Auffassung der Kammer nur einen (einzigen) Bachelor-Studiengang abgeschlossen hat. Die an der X. X1. -Universität in N. erbrachten Studienleistungen stellen nicht die Aufnahme eines neuen, weiteren Studienganges nach dem in C. absolvierten Bachelor-Studium dar sondern dessen Fortsetzung. Denn die Antragstellerin hat sowohl in C. als auch in N. ein Studium in denselben Fächern, nämlich Anglistik und Erziehungswissenschaften, durchgeführt; sie hat diesen Studiengang auch nicht etwa in N. erneut von Beginn an absolviert, sondern lediglich im Verlauf zweier Semester ergänzende Leistungspunkte erworben, und sie hat auch keine weitere Abschlussarbeit gefertigt. Schließlich hat sie mit dem an der Universität N. erworbenen Bachelor-Abschluss auch nicht etwa einen weiteren, zusätzlichen berufsqualifizierenden Abschluss erlangt, sondern könnte lediglich ein- und denselben Berufsweg einschlagen. Folglich stellt dieser Bachelor-Abschluss der Universität N. auch keinen zweiten Abschluss im Verhältnis zu dem bereits in C. erworbenen dar. Dieser Würdigung entspricht es, dass die bereits in C. erbrachten Leistungen von der Universität N. anerkannt und die in C. erreichten Beurteilungen in der Abschlussnote des Bachelor-Zeugnisses der X. X1. -Universität N. berücksichtigt worden sind. Damit ist das ursprünglich in C. durchgeführte Studium in das weitere Studium in N. eingeflossen und bildet mit diesem zusammen ein einheitliches Studium in einem Bachelor-Studiengang. Dieser Sachverhalt kann im Ergebnis nicht anders gewertet werden, als wenn die Antragstellerin bereits vor ihrem Abschluss in C. die Universität gewechselt und ihren Studiengang mit denselben Fächern an einer anderen Universität -also in N. - weitergeführt hätte.
15Etwas anderes kann im Ergebnis nach Auffassung der Kammer aber auch dann nicht gelten, wenn man dem Vorstehenden nicht folgt. Denn selbst die Annahme zweier Bachelor-Studiengänge und entsprechender Abschlüsse könnte der Antragstellerin förderungsrechtlich nicht zum Nachteil gereichen; vielmehr wäre die Antragstellerin dann so zu behandeln, als liege nur ein Bachelor-Studium vor, bzw. wäre die Vorschrift des § 7 Abs. 2 Satz 2 BAfög dann auf ihren Fall entsprechend anzuwenden.
16Die Antragstellerin hätte nämlich nicht zwei Bachelor-Studiengänge absolviert, etwa um dann entscheiden zu können, auf welchem aufbauend sie ihre Ausbildung mit einem Masterstudium fortsetzen möchte; sie hat vielmehr von Beginn der Aufnahme ihres Studiums an das Ziel gehabt, im Anschluss an ihren Bachelor-Abschluss ihr Studium mit einem Master-Studiengang in denselben Fächern fortzusetzen mit dem beruflichen Ziel des Lehramtes an Gymnasien und Gesamtschulen. Dieses Berufsziel erfordert den Abschluss auch des entsprechenden Master-Studienganges; lediglich, um dieses Masterstudium beginnen zu können, ist die Antragstellerin gezwungen gewesen, an der von ihr für die Weiterführung ihrer Ausbildung ausgewählten Universität N. zuvor weitere Studienleistungen im dortigen Bachelor-Studiengang zu erbringen, weil ihr dort andernfalls die Aufnahme des Master-Studienganges verweigert worden wäre. Der Antragstellerin ist aber - wie jedem Studierendem - das Recht zuzubilligen, nach dem Abschluss des Bachelor-Studienganges die Universität zu wechseln und den Master-Studiengang an einer anderen Universität zu beginnen. Eine solche größere Flexibilität zu fördern war gerade auch eines der Ziele, die mit der Einführung der Bachelor- und Master-Studiengänge in der Bundesrepublik Deutschland verfolgt worden sind, wobei sogar darüberhinaus eine Durchlässigkeit auch zu im Ausland gelegenen Hochschulen angestrebt worden ist; selbst die Fortsetzung einer Ausbildung mit einem Master-Studiengang, der nicht (mehr) fachidentisch mit dem zuvor absolvierten Bachelor-Studiengang sein muss, wie dies in der Vergangenheit jedenfalls förderungsrechtlich erforderlich war, sollte durch die entsprechende Änderung des § 7 BAföG mit der Einfügung des Abs. 1 a ermöglicht werden.
17Vgl. hierzu Bundesdrucksache 14/4731, S. 31 und 47, 48.
18Wenn dann gerade in der Übergangszeit nach der Einführung der Bachelor- und Master-Studiengänge in der Bundesrepublik Deutschland einzelne Universitäten ihre Studiengänge derart unterschiedlich aufgebaut haben, dass der vom Gesetzgeber gewollte Wechsel zwischen verschiedenen Universitäten erschwert oder fast unmöglich gemacht wird, entsteht ein atypischer Sachverhalt, der - auch förderungsrechtlich - nicht zu Lasten des betroffenen Studierenden gehen kann. Ein solcher Sachverhalt liegt aber gerade im Falle der Antragstellerin vor. Denn der von ihr angestrebte Wechsel des Studienortes von C. nach N. wurde dadurch erschwert, dass die X. X1. -Universität in N. für die Zulassung zum Master-Studiengang in den Fächern Anglistik und Erziehungswissenschaften Leistungen gefordert hat, die in der Universität C. nicht erbracht werden konnten. Diese Forderung der X. -X1. -Universität, die ohnehin für die Antragstellerin schon den Nachteil mit sich gebracht hat, vor Beginn ihres Master-Studienganges zunächst noch diese zusätzlichen geforderten Leistungen im Bachelor-Studiengang erbringen zu müssen, und die geradezu im Gegensatz zu den gesetzgeberischen Intentionen bei Einführung dieses Studiensystems stehen, sind nicht von der Antragstellerin zu vertreten und können nicht zu ihren Lasten dazu führen, dass sie ihren grundsätzlich für den Master-Studiengang bestehenden Förderungsanspruch verliert. Eine derartige Auslegung des § 7 Abs. 1 a BAföG steht nach Überzeugung der Kammer schon nicht im Einklang mit den gesetzgeberischen Intentionen bei Einführung der Bachelor- und Master-Studiengänge und bei der Einfügung des Abs. 1 a in den § 7 BAföG, wäre aber jedenfalls über § 7 Abs. 2 Satz 2 zu korrigieren.
19Die Antragstellerin kann schließlich auch nicht darauf verwiesen werden, dass sie ihre Ausbildung mit einem Master-Studiengang in C. hätte fortsetzen können, weil dies dem oben dargelegten gesetzgeberischen Ziel bei Einführung der Bachelor- und Masterstudiengänge, auch eine größere - auch örtliche - Flexibilität bei der Gestaltung der Ausbildung zu ermöglichen, gerade zuwiderlaufen würde. Es kann nicht angehen, vom Gesetzgeber - und zwar, wie die Änderung des § 7 Bafög deutlich macht, grundsätzlich auch förderungsrechtlich - gewollte Möglichkeiten einer flexiblen Gestaltung der Ausbildung durch förderungsrechtliche Einschränkungen zu unterlaufen und dem Studierenden einen Wechsel des Studienortes auf diese Weise unmöglich zu machen.
20Der Antragstellerin steht deshalb die begehrte Ausbildungsförderung -mindestens aufgrund einer entsprechenden Anwendung des § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG - zu.
21Die Kosten des Verfahrens hat nach § 154 Abs. 1 VwGO der Antragsgegner zu tragen. Gemäß § 188 S. 2 VwGO ist das Verfahren gerichtskostenfrei.
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