Urteil vom Verwaltungsgericht Münster - 7 K 109/09
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der Beklagte in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
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T a t b e s t a n d :
2Die Klägerin ist Miteigentümerin des Hausgrundstücks G1 mit der Straßenbezeichnung F.----straße 0 in J. . Sie ist Miteigentümerin zur Hälfte des Grundstücks Gemarkung G2. Dieses Grundstück ist Teil eines Stichwegs, durch den das Hausgrundstück der Klägerin sowie weitere Wohngrundstücke erschlossen sind. Im Jahr 2002 wurde das Kanalisationssystem geändert und ein Regenwasserkanal neu verlegt. Die im Stichweg vorhandenen Straßenabläufe wurden durch neue ersetzt und an den Regenwasserkanal angeschlossen. Im Februar 2007 kam zwischen der Stadt J. und der Klägerin und ihrem Sohn als Miteigentümer ein Gestattungsvertrag zustande über die Verlegung und Erhaltung, Betrieb und Erneuerung der auf dem Flurstück 000 erstellten Entwässerungsanlage. Wegen des Inhalts des Vertrages wird auf Blatt 13 - 16 der Beiakte Heft 1 verwiesen.
3Ab dem Jahr 2009 erhob der Beklagte für Niederschlagswasser eine gesonderte Gebühr. Mit Bescheid vom 05. Januar 2009 setzte er gegenüber der Klägerin Niederschlagswassergebühren in Höhe von 131,25 Euro fest. Dabei wurden für das Flurstück 000 (Wegefläche) 187 Quadratmeter mit einem Gebührensatz von 0,42 Euro festgesetzt. Bereits im Rahmen der Ermittlung der bebauten und versiegelten Flächen hatte die Klägerin der Erhebung von Niederschlagswassergebühren widersprochen, weil von dieser Wegefläche kein Niederschlagswasser abgeleitet werde, dieses versickere im Grünstreifen des Weges. Zudem sei vorher auf dem Weg eine eigene Versickerungsanlage erstellt gewesen. Sie hätten dem Gestattungsvertrag für die Verlegung der Kanalisation nicht zugestimmt, wenn sie informiert gewesen wären, dass damit der Anschluss an die öffentliche Kanalisation und die Erhebung von Gebühren verbunden ist.
4Zur Begründung der am 16. Januar 2009 erhobenen Klage trägt die Klägerin vor, die Straße entwässere überwiegend in einen Grünstreifen, daher könne nicht die gesamte Straßenfläche zugrunde gelegt werden. Im Übrigen sei früher die Einleitung über eigene Schächte in ein Versickerungssystem unter der Straße erfolgt. Der Anschluss an die Entwässerungsleitung sei ohne ihr Wissen geschehen. Im Übrigen sei in dem Gestattungsvertrag vom 15.02.2007 in §§ 4 und 8 geregelt, dass der Träger der Anlage verpflichtet sei, Schäden zu ersetzen, welche durch den Bau und die Unterhaltung und Erneuerung der Entwässerungsanlage entstehen. Die Heranziehung zu Niederschlagswassergebühren sei ein Schaden in diesem Sinne. Die Stadt müsse der Klägerin den Betrag der Gebühren als Schadensersatzleistung erstatten.
5Die Klägerin beantragt,
6den Gebührenbescheid vom 05. Januar 2009 aufzuheben.
7Der Beklagte beantragt,
8die Klage abzuweisen
9und führt zur Begründung aus: Das Oberflächenwasser des Weges werde in das öffentliche Kanalnetz abgeführt. Hierdurch sei der Gebührentatbestand der Inanspruchnahme erfüllt. Die Nutzungsberechtigten bzw. Eigentümer der Grundstücke seien nach § 53 Abs. 1 c Satz 1 Landeswassergesetz verpflichtet, dass anfallende Abwasser der Gemeinde zu überlassen. Diese Verpflichtung bestehe nach § 5 Abs. 4 der Entwässerungssatzung auch für das Niederschlagswasser. Eine Abstimmung der Änderung des früheren Entwässerungssystems mit der Klägerin sei nicht erforderlich, auch nicht die Zustimmung der Klägerin hinsichtlich der Ableitung des Niederschlagswassers. Für die damalige Art der Niederschlagswasserbeseitigung bestehe kein Vertrauensschutz.
10Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
11E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
12Die zulässige Anfechtungsklage hat keinen Erfolg.
13Die Gebührenfestsetzung des Beklagten vom 05. Januar 2009 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.
14Rechtsgrundlage für die Gebührenerhebung sind die §§ 8, 9 und 9 b der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde J. in der Fassung vom 12. Dezember 2008 (GS) in Verbindung mit den Regelungen der Entwässerungssatzung der Stadt J. in der Fassung vom 23. September 1993 (EWS). Gegen die Gültigkeit der Satzung bestehen keine Bedenken. Sie enthält die in § 2 Abs. 1 Kommunalabgabengesetz vorgeschriebenen Mindestregelungen. Der von dem Beklagten gewählte hier einschlägige Maßstab der bebauten und befestigten Fläche für die Berechnung der Niederschlagswassergebühren (§§ 9 Abs. 3, 9 b Gebührensatzung) ist ein geeigneter und zulässiger Wahrscheinlichkeitsmaßstab.
15Vgl. dazu Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18. Dezember 2007, - Az. 9 A 3648/04 - .
16Ausweislich der Lichtbildaufnahmen (vgl. Blatt 21 der Beiakte Heft 1) handelt es sich bei dem Weg um eine befestigte, weil asphaltierte Fläche. Das von dieser Fläche abfließende Niederschlagswasser wird in die dort befindliche öffentliche Kanalisation eingeleitet. Damit ist der Gebührentatbestand erfüllt. Abzustellen ist allein auf den jetzigen Zustand der Entwässerungsanlagen. Es kann dahinstehen, ob die frühere Entwässerungssituation über ein "privates" Entwässerungssystem der Wegefläche rechtlich zulässig war. Mit Blick auf die Vorschrift des § 53 Landeswassergesetz und den Anschluss- und Benutzungszwang gemäß § 5 der Entwässerungssatzung der Stadt J. erscheint dies zweifelhaft. Jedenfalls lag keine entsprechende wasserrechtliche Genehmigung zur Einleitung des Wassers auf dem Grundstück vor. Die Klägerin kann sich insoweit nicht auf einen Vertrauensschutz berufen.
17Die Klägerin kann auch nicht die Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch geltend machen. Diese ist bereits ausgeschlossen, weil im öffentlichen Recht eine Aufrechnung nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig ist. Zudem stellt die Gebührenerhebung keinen Schaden im Sinne des § 8 des Gestattungsvertrages dar. Die Grundstücke der Klägerin hätten auch unabhängig hiervon an die öffentliche Kanalisation angeschlossen werden müssen.
18Die Höhe der Gebühr ist nicht zu beanstanden. Die Klägerin ist entsprechend ihrem Eigentumsanteil zur Hälfte für die versiegelten Flächen herangezogen worden.
19Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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