Beschluss vom Verwaltungsgericht Münster - 1 L 164/10
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.
1
G r ü n d e
2Der sinngemäße Antrag des Antragstellers,
3die aufschiebende Wirkung seiner Klage 1 K 698/10 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 26. März 2010 wiederherzustellen,
4ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.
5Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entscheidung des Antragsgegners auf Seite 2 des angefochtenen Bescheides genügt angesichts der aus den Ausführungen zum sonderpädagogischen Förderbedarf selbst folgenden Dringlichkeit noch den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO.
6Die in gerichtlichen Verfahren gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Abwägung zwischen dem privaten Interesse des Antragstellers daran, von der sofortigen Vollziehung verschont zu bleiben, und dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Durchsetzung des für notwendig gehaltenen Wechsels zu einer Förderschule mit dem Schwerpunkt Emotionale und soziale Entwicklung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Maßgeblich hierfür ist, dass nach der im vorliegenden Verfahren gebotenen und nur möglichen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage Überwiegendes für die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung des Antraggegners spricht und die begründete Besorgnis besteht, dass ein weiterer Besuch der Hauptschule die weitere Schulausbildung des Antragstellers und seine allgemeine Persönlichkeitsentwicklung gefährden würde.
7Es spricht Überwiegendes dafür, dass die angefochtene Entscheidung des Antragsgegners über den sonderpädagogischen Förderbedarf des Antragstellers, den Förderschwerpunkt Emotionale und soziale Entwicklung und den Ort der sonderpädagogischen Förderung auf der Grundlage des § 19 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 SchulG NRW i.V.m. § 3 Abs. 1, §§ 12 und 13 der Verordnung über die sonderpädagogische Förderung, den Hausunterricht und die Schule für Kranke (AO-SF) rechtmäßig ist. Nach § 4 Nr. 1 AO-SF kann ein sonderpädagogischer Förderbedarf durch Lern- und Entwicklungsstörungen wie u.a. Erziehungsschwierigkeit begründet sein. Erziehungsschwierigkeit liegt nach § 5 Abs. 3 AO-SF vor, wenn sich ein Schüler der Erziehung so nachhaltig verschließt oder widersetzt, dass er im Unterricht nicht oder nicht hinreichend gefördert werden kann und die eigene Entwicklung und die der Mitschüler erheblich gestört oder gefährdet ist. Es bestehen gewichtige, bei summarischer Prüfung durchgreifende Gründe für die Annahme des Antragsgegners, dass beim Antragsteller eine solche Erziehungsschwierigkeit besteht.
8Das Gutachten vom 18. Januar 2010, das zur Ermittlung des sonderpädagogischen Förderbedarfs (vgl. § 12 Abs. 1 AO-SG) erstellt wurde, kommt zum Ergebnis, dass der Antragsteller kaum in der Lage ist, in einer Klassenstärke einer allgemeinen Schule erfolgreich zu lernen. Im Unterricht arbeite er oftmals unkonzentriert und unmotiviert und sei schnell ablenkbar. Oftmals gingen von ihm massive Unterrichtsstörungen aus. Er habe große Schwierigkeiten, sich an Absprachen und Regeln zu halten. In offenen Situationen verhalte er sich häufig aggressiv. Er habe noch nicht gelernt, sich angemessen zu behaupten. Er sei, vor allem in Krisensituationen, noch nicht in der Lage, sein Verhalten angemessen selbst zu steuern, und er benötige ein hohes Maß an Fremdkontrolle. Diese Einschätzungen hat die Gutachterin im sonderpädagogischen Gutachten auf Grund ihres eigenen Eindrucks vom Antragsteller und der herangezogenen Informationsquellen nachvollziehbar begründet. Insbesondere die von ihr verwerteten Beobachtungen der Klassenlehrerin des Antragstellers erfassen eine Vielzahl von - sich wiederholenden - Umständen, die den Schluss nahelegen, dass der Antragsteller sich nachhaltig der Erziehung verschließt und im Unterricht an der Hauptschule nicht hinreichend gefördert werden kann, so dass sowohl seine als auch die Entwicklung seiner Mitschüler zumindest erheblich gefährdet sind. Der Antragsteller sei häufig nicht in der Lage, sich aktiv am Unterricht zu beteiligen. An seiner Bereitschaft, sich auf den Unterricht einzulassen, mangele es oftmals. Er strebe vielfach danach, sich und andere abzulenken. Er nutze Unterrichtszeiten für private Unterhaltungen. Reagierten seine Mitschüler nicht wie von ihm erwünscht, bedränge er diese bis zu seinem persönlichen Erfolg. Er bewerfe sie dabei mit Gegenständen oder überschreite körperliche Grenzen. Er störe den Unterricht durch monotone Geräusche, Wortwiederholungen, auf den Tisch Klopfen. Auch durch verbale Hinweise von Außen gelinge es ihm nicht immer, diese Spirale zu unterbrechen. Er habe große Schwierigkeiten, Absprachen und Regeln des sozialen Miteinanders einzuhalten. In offenen Situationen falle er durch unangemessene Verhaltensweisen auf, wobei er immer wieder die Grenzen anderer überschreite und durch körperliche Gewalt sich und andere in Gefahr bringe. Er rechtfertige sein aggressives Vorgehen mit Entschuldigungen, z.B. dass er zugeschlagen habe, da er nicht nach seinen Wünschen entsprechend angeschaut worden sei. Selbst bei geringfügigen verbalen Auseinandersetzungen reagiere der Antragsteller schnell gewalttätig. Müsse er im Anschluss sein Fehlverhalten reflektieren, äußere er keinerlei Einsicht. Er besitze kein Unrechtsbewusstsein.
9Durchgreifende Anhaltspunkte, die gegen die Aussagekraft des Gutachtens sprächen oder sonst ein günstigere Beurteilung des Lern- und Entwicklungsstandes des Antragstellers und seiner Verhaltensweisen rechtfertigen könnten, liegen nicht vor.
10Sie ergeben sich nicht daraus, dass die Gutachterin den Antragsteller ausschließlich in einer nicht zu einem Klassenverband gehörenden Kleingruppe und nicht in der Klasse beobachtet hat. § 12 Abs. 1 AO-SF erfordert eine Begutachtung in Zusammenarbeit mit einer Lehrkraft der allgemeinen Schule. Die Gutachterin hat sich nach eigenen Angaben in mehreren ausführlichen Gesprächen durch die Klassenlehrerin über das Verhalten des Antragstellers in der Klasse ins Bild setzen lassen. Darin fügte sich zudem die Selbsteinschätzung des Antragstellers gegenüber der Gutachterin ein. Er schilderte, dass er sich in Konfliktsituationen nicht kontrollieren könne, dass er "ausraste(t)" und selbst den Punkt nicht spüre, an dem er stoppen müsse.
11Weder den Verwaltungsvorgängen noch dem Vorbringen des Antragstellers in diesem oder im Klageverfahren sind Gesichtspunkte zu entnehmen, die geeignet sind, die Einschätzungen der Gutachterin zu relativieren. Der Einwand aus der Klageschrift, das pädagogische Gutachten sei unsubstantiiert, ist angesichts der in dem Gutachten detailliert ausgeführten Feststellungen zum Verhalten des Antragstellers in der Schule ohne jeden Anhalt. Dass der Antragsteller sich von seiner Klassenlehrerin zum Teil zu Unrecht behandelt fühlt und hierauf im Gutachten nicht näher eingegangen wird, betrifft einzelne für die Feststellung der Erziehungsschwierigkeit nicht auschlaggebende Vorfälle aus dem Verhältnis zu Mitschülern. Ob die insoweit erhobenen Beschwerden (der Antragsteller habe bereits am Boden liegende Mitschüler mit Fußtritten traktiert, Mitschülerinnen intim berührt und Zurückweisung ignoriert), kann deshalb in diesem Verfahren dahinstehen. Zu dem Kern der im Gutachten wiedergegebenen Feststellungen zum Verhalten des Antragstellers in der Klasse enthalten weder die Antrags- noch die Klageschrift substantielle Ausführungen.
12Auch die Entscheidung des Antragsgegners, geeigneter Förderort sei eine Förderschule mit dem genannten Förderschwerpunkt, ist bei summarischer Prüfung nicht zu beanstanden. Die von der Gutachterin bei der Beobachtung des Antragstellers in der Kleingruppe gewonnenen Eindrücke bestätigen das ebenso wie das Ergebnis des schulärztlichen Gutachtens. In der Kleingruppe wirkte der Antragsteller ruhig und angepasst, im Unterrichtsgespräch arbeitete er mit. Er wirkte konzentriert und arbeitete zielgerichtet und war während der Hospitation in der Lage, Kritik in Bezug auf seinen erledigten Auftrag anzunehmen. Im schulärztlichen Gutachten wird die von einem Kinder- und Jugendpsychiater getroffene Feststellung wiedergegen, dass die Konzentrationsfähigkeit des Antragstellers gut sei.
13Spricht nach alledem mehr für die Rechtmäßigkeit der angefochten Entscheidung des Antragsgegners, ergibt die gebotene Abwägung der widerstreitenden Interessen, dass das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung das Aufschubinteresse des Antragstellers überwiegt. Nach Aktenlage besteht nämlich die Besorgnis, dass ein weiterer Besuch der Hauptschule die weitere Schulausbildung und die allgemeine Persönlichkeitsentwicklung des Antragstellers gefährden würde. Dass diese Besorgnis nahe liegt, wird gerade aus der Gegenüberstellung der von der Klassenlehrerin getroffenen Feststellungen zum Verhalten des Antragstellers in der Klasse und der Beobachtungen seines Verhaltens in der Kleingruppe in Verbindung mit seiner Selbsteinschätzung deutlich. Bei einem weiteren Hinauszögern des Schulwechsels bestünde die Gefahr, dass der Antragsteller nicht nach Maßgabe seines Leistungsvermögens und seiner Konzentrationsfähigkeit gefördert werden könnte. Es ist zu erwarten, dass der Antragsteller die durch den Schulwechsel eintretende Belastung auf Grund der in der Förderschule vorhandenen Umstände, vor allem der überschaubaren Klassengröße, und seiner Grundfähigkeit zur Konzentration und zur konstruktiven Mitarbeit im Unterricht schnell überwinden kann. Unter Einbeziehung der im schulärztlichen Gutachten getroffenen Feststellung könnte hierbei in Abstimmung mit der Schule die Wiederaufnahme einer außerschulischen Förderung etwa in einer Tagesgruppe helfen.
14Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Der Auffangwert des § 53 Abs. 2 GKG ist wegen des vorläufigen Charakters des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens um die Hälfte zu reduzieren.
15
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.