Urteil vom Verwaltungsgericht Münster - 8 K 2134/08
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in dieser Höhe leistet.
1
T a t b e s t a n d
2Die Kläger zu 1. und 2. reisten 2004 in das Bundesgebiet ein. Die Kläger zu 3. und 4., Kinder der Kläger zu 1. und 2., wurden im Bundesgebiet geboren. Nach Durchführung von Asylverfahren sind die Kläger vollziehbar ausreisepflichtig. Bis heute beabsichtigten die Kläger nicht, freiwillig auszureisen. Der Beklagte konnte bis heute die für eine Abschiebung der Kläger notwendigen Passersatzpapiere nicht erlangen. Aus diesem Grund duldete und duldet der Beklagte die Kläger im Bundesgebiet. In den den Klägern ausgestellten Bescheinigungen über die Aussetzung der Abschiebung führte der Beklagte bis September 2008 u. a. an: "Der Aufenthalt ist beschränkt auf: Nordrhein- Westfalen".
3Mit Ordnungsverfügung vom 8. September 2008 untersagte der Beklagte den Klägern, ohne seine vorherige Erlaubnis das Gebiet des Kreises Steinfurt zu verlassen. Zur Begründung führte der Beklagte aus, im Rahmen der Passersatzbeschaffung hätten die Kläger ihre gesetzlichen Mitwirkungspflichten nicht erfüllt. Mit der Beschränkung des Aufenthalts wolle er die Kläger zur Erfüllung dieser Pflichten motivieren. In den nach September 2008 ausgestellten Bescheinigungen führte der Beklagte an: "Der Aufenthalt ist beschränkt auf: Kreis Steinfurt".
4Die Kläger haben am 25. September 2008 Klage erhoben.
5Sie tragen vor,
6sie seien ihren ausländerrechtlichen Mitwirkungspflichten nachgekommen. Die räumliche Beschränkung des Aufenthalts sei ungeeignet, ein anderes Verhalten zu erreichen.
7Die Kläger beantragen,
8die Ordnungsverfügung vom 8. September 2008 aufzuheben.
9Der Beklagte beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Er tritt dem Begehren in der Sache entgegen.
12Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge des Beklagten ergänzend Bezug genommen.
13E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
14I. Die zulässige Anfechtungsklage bleibt in der Sache ohne Erfolg.
15Nach § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) hat das Gericht die Ordnungsverfügung aufzuheben, soweit sie rechtswidrig ist und die Kläger dadurch in ihren Rechten verletzt sind. Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die angefochtene Ordnungsverfügung rechtmäßig oder rechtswidrig ist.
161. Ist die Ordnungsverfügung rechtmäßig, liegen die Voraussetzungen des § 113 Abs. 1 Satz 1, 1. Fall VwGO nicht vor.
172. Wäre die Ordnungsverfügung des Beklagten jedoch ganz oder teilweise rechtswidrig, bliebe die Klage ohne Erfolg, weil eine wegen einer Verletzung von Mitwirkungspflichten im Einzelfall ergangene Anordnung einer Ausländerbehörde, den Aufenthalt ehemaliger Asylbewerber auf den Bezirk der Ausländerbehörde zu beschränken, regelmäßig Rechte ehemaliger Asylbewerber nicht beeinträchtigt und Rechte also nicht verletzt.
18a) Nach § 56 Abs. 1 und 3 AsylVfG und damit kraft Gesetzes ist der Aufenthalt der Kläger sowieso auf den Bezirk der Ausländerbehörde und damit auf den Kreis Steinfurt exklusive der Stadt Rheine - (im Folgenden: Kreis Steinfurt) beschränkt.
19Zum Zweck der Durchführung ihrer Asylverfahren war den Klägern der Aufent-halt im Bundesgebiet gestattet (§§ 55 Abs. 1 Satz 1, 67 Abs. 1 Nr. 6 AsylVfG). Die damaligen Aufenthaltsgestattungen erstreckten sich nicht auf das gesamte Bundesgebiet, sondern waren räumlich auf den Bezirk der Ausländerbehörde beschränkt, in deren Bezirk die Kläger Aufenthalt zu nehmen hatten (§ 56 Abs. 1 und 2 AsylVfG). Das war für die Kläger der Kreis Steinfurt (§ 1 Nr. 1 Vo über die Zuständigkeiten im Ausländerwesen vom 15. Februar 2005 GV. NRW. Seite 50 / SGV. NRW. 26).
20Entgegen der bisherigen Rechtsauffassung des Beklagten entfiel die asylverfahrensrechtliche Beschränkung des Aufenthaltsbereichs der Kläger nicht in dem Zeitpunkt, in dem die gesetzlichen Aufenthaltsgestattungen deshalb erloschen, weil die Entscheidungen des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) unanfechtbar und die Asylverfahren der Kläger damit abgeschlossen wurden. Nach § 56 Abs. 3 AsylVfG (vgl. auch § 59 Abs. 2 AsylVfG) bleiben die räumliche Beschränkungen nämlich nach dem Erlöschen der Aufenthaltsgestattungen in Kraft bis sie aufgehoben werden (Satz 1). Abweichend davon erlischt eine solche räumliche Beschränkung, wenn ein Aufenthaltstitel erteilt wird oder der Aufenthalt nach § 25 Abs. 1 Satz 3 oder Abs. 2 Satz 2 AufenthG als erlaubt gilt (Satz 2).
21§ 61 Abs. 1 Satz 1 AufenthG steht einer solchen Rechtsauffassung nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift ist der Aufenthalt eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers räumlich nicht auf den Bezirk der Ausländerbehörde, sondern kraft Gesetzes auf das Gebiet des (Bundes-)Landes beschränkt. Auf seit dem 1. Januar 2005 vollziehbar ausreisepflichtig gewordene Asylbewerber ist die Vorschrift jedoch regelmäßig nicht anzuwenden. Der Anwendungsbereich des § 61 Abs. 1 Satz 1 AufenthG wird durch die spezialgesetzlichen Vorschriften der §§ 55 ff. Asylverfahrensgesetz verdrängt.
22Dass der durch Art. 3 Nr. 36a des Zuwanderungsgetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I Seite 1950) eingefügte Absatz 3 des § 56 AsylVfG erst mit Wirkung vom 1. Januar 2005 in Kraft getreten ist, steht schließlich schon deshalb nicht entgegen, weil die Aufenthaltsgestattungen der Kläger nicht vor dem 1. Januar 2005 erloschen waren. Die Asylanträge der Kläger zu 1. und 2. wurden zwar vom Bundesamt im Jahr 2004 abgelehnt. Der Bescheid des Bundesamts vom 17. Mai 2004 wurde aber erst im Jahr 2006 bestandskräftig, so dass die Aufenthaltsgestattungen mit ihren Beschränkungen über den 1. Januar 2005 fortbestanden (§ 67 Abs. 1 Nr. 6 AsylVfG). Die Kläger hatten gegen die Entscheidung des Bundesamts Klage erhoben, über die nach dem 1. Januar 2005 entschieden wurde.
23Bei Anwendung des § 56 Abs. 3 AsylVfG ist die räumliche Beschränkung des Aufenthalts der Kläger nicht unwirksam geworden. Den Klägern wurde kein Aufenthaltstitel erteilt; ihr Aufenthalt im Bundesgebiet galt nicht als erlaubt (§ 56 Abs. 3 Satz 2 AsylVfG). Die räumlichen Beschränkungen wurde auch nicht aufgehoben (§ 56 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG). Die Erteilung einer asylverfahrensunab-hängigen Duldung beinhaltet keine Aufhebung der räumlichen Beschränkung (OVG NRW, Beschluss vom 10. März 2010 18 B 1702/09 , www.nrwe.de, Rn. 14 ff.). Die gesetzlich vorgesehene räumliche Beschränkung ist vom Beklagten auch nicht mit den in den nach Abschluss der Asylverfahren ausgestellten Bescheinigungen (§ 60 a Abs. 4 AufenthG) enthaltenen Angaben aufgehoben worden, dass der Aufenthalt der Kläger auf Nordrhein - Westfalen beschränkt sei. Diese Angabe beinhaltet nicht eine Entscheidung des Beklagten, die in Kenntnis der seit dem 1. Januar 2005 geltenden asylverfahrensrechtlichen Beschränkung erfolgte (vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 10. März 2010 18 B 1702/09 , www.nrwe.de, Rn. 15). Vielmehr ist die in dem Klebeetikett nach Anlage D2a der Aufenthaltsverordnung (BGBl. I 2004 Seite 2945, 2972) eingefügte Angabe zur räumlichen Beschränkung ausschließlich ein Hinweis für den Ausländer, aber auch für den Ausweisersatz einsehende Amtspersonen, den der Beklagte aus § 61 Abs. 1 Satz 1 AufenthG herleitete. Dass die Angabe zur Aufenthaltsbeschränkung bei ihrer Auslegung nach dem Empfängerhorizont keine Entscheidung des Beklagten war, von § 56 AsylVfG abweichen zu wollen, folgt aus dem Umstand, dass die Aufenthaltsbeschränkung in dem vorgegebenen Klebeetikett nicht als Teil der Nebenbestimmungen genannt ist. Die Auslegung wird durch den dem Gericht aus vielen Verfahren bekannten Umstand bestätigt, dass der Beklagte einen sich auf das ganze Land Nordrhein - Westfalen erstreckenden Hinweis bisher allen Duldungen ehemaliger Asylbewerber beigefügt hatte. Für eine Entscheidung, die Aufenthaltsbeschränkung nach § 56 Abs. 3 AsylVfG aufzuheben, bestand auch kein Anlass. Die Angabe des Beklagten zur Aufenthaltsbeschränkung war nicht mit einem länderübergreifenden oder auch nur sonstigen Wohnsitzwechsel der Kläger verbunden, der eine Regelung hätte erfordern können (vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 10. März 2010 18 B 1702/09 , www.nrwe.de, Rn. 16 f. mit Hinweis auf OVG NRW, Beschluss vom 29. November 2005 19 B 2364/03 , www.nrwe.de, Rn. 18 = Inf-AuslR 2006, 64). Auch sonst bestand kein Grund für eine Abweichung von der gesetzlichen Regel des § 56 Abs. 3 AufenthG.
24b) Die Verfügung des Beklagten greift auch nicht in Rechte der Kläger aus § 1 Abs. 1 der Verordnung über das vorübergehende Verlassen des Bereichs der Aufenthaltsgestattung durch Asylbewerber vom 7. November 1989 (GV. NRW. Seite 582 / SGV NRW 26) ein. Nach Abschluss ihrer Asylverfahren stehen den Klägern aus dieser Vorschrift keine Rechte mehr zu. Nach § 1 Abs. 1 der Ver-ordnung dürfen sich die dort näher bezeichneten Ausländer ohne Erlaubnis vor-übergehend im Gebiet des Regierungsbezirks aufhalten, in dem die Ausländerbehörde liegt, für deren Bereich dem Ausländer eine Aufenthaltsgestattung erteilt worden ist. Die Regelung, die auf § 58 Abs. 6 AsylVfG beruhen soll, erfasst nicht ehemalige Asylbewerber, deren räumliche Beschränkung nach § 56 Abs. 3 AsylVfG fortbesteht. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut der Verordnung und ihrer Entstehungsgeschichte. Nach der Überschrift der Verordnung erstreckt sie sich auf "Asylbewerber". § 1 Abs. 1 der Verordnung setzt eine Aufenthaltsgestattung voraus, die ehemalige Asylbewerber wie die Kläger nicht (mehr) besitzen (§ 67 Abs. 1 AsylVfG). § 56 Abs. 3 AsylVfG erstreckt sich nicht auf § 58 AsylVfG, der die räumliche Beschränkung des § 56 AsylVfG nicht abändert. § 58 AsylVfG als auch die Verordnung selbst enthalten keine dem § 56 Abs. 3 AsylVfG vergleichbare Vorschrift. Dass die Verordnung keine über das Ende eines Asylverfahrens hinaus wirkenden Regelungen beinhalten soll, wird durch den Umstand bestätigt, dass zum Zeitpunkt der Verkündung und des Inkrafttretens der Verordnung § 56 Abs. 3 AsylVfG nicht bestand und die Verordnung danach nicht inhaltlich geändert wurde.
25II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.
26Gründe für eine Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO bestehen nicht.
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