Urteil vom Verwaltungsgericht Münster - 9 K 1689/09
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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Tatbestand: Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zur Jagdsteuer für das Jahr 2009/2010. Die Ehefrau des Klägers ist seit dem 1. April 1989 Besitzerin des Eigenjagdbezirkes "T. B. " in P. mit einer Größe von circa 209 ha, wovon circa 83 ha Eigenjagdflächen und 124 ha angegliedert sind. Für die angegliederten Flächen war eine Entschädigung von jährlich insgesamt 6.787,21 DM (= 3.470,25 EUR) zu entrichten. Für die Jahre 1989 bis 1996 ergingen jeweils Jagdsteuerbescheide an den Kläger, die Eigenjagdflächen und Pachtflächen getrennt berücksichtigten. Ausweislich des vorgelegten Jagdpachtvertrages vom 18. März 1997 verpachtete die Ehefrau des Klägers diesem den Jagdbezirk "T. B. " mit einer Fläche von etwa 209 ha ab dem 1. April 1997 für 25 Jahre zu einem jährlichen Pachtzins von 599,96 DM (= 306,75 EUR). Mit Schreiben vom 16. April 1997 wies der Beklagte den Kläger darauf hin, dass der vereinbarte Pachtzins angesichts der Tatsache, dass die Ehefrau des Klägers für die angegliederten Flächen eine Entschädigung von 6.787,21 DM zahlen müsse, nicht als realistisch angesehen werde. Da es sich insofern um eine missbräuchliche Rechtsgestaltung handele, die der Jagdsteuerverkürzung diene, entstehe gemäß § 42 AO der Steueranspruch so, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen angemessenen rechtlichen Gestaltung entstanden wäre. Diese angemessene Gestaltung bemesse er für die angegliederten Flächen mit dem an die Jagdgenossenschaft zu entrichtenden Entschädigungspreis und für die Eigenjagdflächen mit dem Wert pro Hektar, der sich aus den Jagdwerten aller verpachteten Jagdbezirke im Kreis X. ergebe. Laut Telefonatsvermerk vom 21. Mai 1997 erklärte sich der Kläger mit dieser Steuerberechnung einverstanden. Dementsprechend wurden für die Jahre 1997 bis 2008 Jagdsteuerbescheide auf obiger Grundlage erlassen. Mit Bescheid vom 19. August 2009 setzte der Beklagte gegen den Kläger die Jagdsteuer für die Zeit vom 1. April 2009 bis zum 31. März 2010 auf 989,54 EUR fest. Dabei legte er einen in Eigenjagd und angegliederte Flächen unterteilten und mit den in dem Schreiben vom 16. April 1997 bemessenen Werten ermittelten Gesamtjagdwert von 5.208,08 EUR zugrunde und multiplizierte diesen bis Dezember 2009 mit 20 % und von Januar bis März 2010 mit 16 % (80 % von 20 %). Der Kläger hat am 5. September 2009 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor: Der Jagdsteuerbescheid sei rechtswidrig, weil der Beklagte fälschlich einen fiktiven Jagdwert aus den Eigenjagdflächen und den angegliederten Flächen gebildet habe. Insoweit ergebe sich bereits aus dem Pachtvertrag, dass die Gesamtfläche einschließlich der Angliederungsflächen verpachtet worden sei. Bereits daher sei allein das Pachtentgelt zugrunde zu legen. Auch wenn man annehme, dass eine Verpachtung unterhalb des üblichen Preises erfolgt sei, so rechtfertige dies keinen - in der Jagdsteuersatzung jedenfalls nicht vorgesehenen - fiktiven Jagdwert. Wolle der Beklagte einen solchen fiktiven Wert ansetzen, so müsse er diesen in der Satzung regeln. Soweit der Beklagte von einer "fernmündlichen Vereinbarung" ausgehe, sei eine solche nie zustande gekommen. Der Jagdpachtvertrag sei vordringlich geschlossen worden, um die Bejagung des Eigenjagdbezirkes sicherzustellen, weil die Ehefrau des Klägers selbst nicht jagdausübungsberechtigt sei. Daneben habe man mit dem langfristig geschlossenen Pachtvertrag die Einheit zwischen Eigenjagdflächen und angegliederten Flächen absichern wollen. Der Pachtpreis sei auch nicht missbräuchlich zu niedrig gewählt worden, vielmehr seien im familiären Bereich niedrige Pachtpreise üblich. Zudem müsse berücksichtigt werden, dass mit der Anpachtung einer Jagd erhebliche Verpflichtungen verbunden seien. Er, der Kläger, habe sich bislang nicht gegen die Steuererhebung gewehrt, weil er auf die fehlerhafte Auskunft des Beklagten über die Nichtanwendbarkeit des tatsächlichen Pachtpreises als Bemessungsgrundlage für die Steuer vertraut habe. Im Übrigen könnten die Entschädigungsleistungen für die angegliederten Flächen nicht als Jagdwert zugrunde gelegt werden, weil diese keine Pachtpreise seien. Der Kläger beantragt, den Jagdsteuerbescheid des Beklagten vom 19. August 2009 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er nimmt Bezug auf den streitgegenständlichen Bescheid und führt ergänzend aus: Da der zwischen der Ehefrau des Klägers und diesem vereinbarte Pachtpreis, der umgerechnet 1,47 EUR pro ha entspreche, den üblichen Pachtpreis im Kreis von 26,77 EUR pro ha bei weitem unterlaufe, habe er in seiner Anhörung vom 16. April 1997 unter Verweis auf § 42 AO einen Ersatzmaßstab für die Ermittlung der Steuer zugrunde gelegt, dem der Kläger telefonisch auch zugestimmt habe. In diesem Schreiben habe er auch deutlich dargelegt, welchen Jagdwert er anstelle des offenkundig zur Vermeidung der Jagdsteuer zu niedrig angesetzten Pachtpreises angesetzt habe. Dabei habe er die Werte zugunsten des Klägers niedrig angesetzt. Laut Mitteilung der Jagdgenossenschaft P. vom 29. September 2009 habe die Ehefrau des Klägers ab 1. April 2007 für die angegliederten Flächen jährlich eine Entschädigung in Höhe von 3.382,96 EUR zu zahlen. Der Durchschnittspreis aller verpachteten Jagden in P. belaufe sich auf 27,78 EUR pro Hektar, der Durchschnittspreis für nicht verpachtete Jagden im Kreis X. belaufe sich auf 21,00 EUR pro Hektar. Soweit sich der Jagdsteuersatz durch das Gesetz zur Abschaffung der Jagdsteuer geändert habe, sei keine Änderung der Jagdsteuersatzung erforderlich, das Notwendige ergebe sich vielmehr aus § 22 des Kommunalabgabengesetzes. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des vom Beklagten beigezogenen Verwaltungsvorganges verwiesen.
2Entscheidungsgründe: Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 19. August 2009 ist rechtmäßig und verletzt dadurch den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung. Der Beklagte hat zu Recht von dem Kläger mit dem genannten Bescheid für das Jagdjahr 1. April 2009 bis 31. März 2010 (§ 5 der Jagdsteuersatzung) eine Jagdsteuer in Höhe von 989,54 EUR verlangt. Ermächtigungsgrundlage für die Steuererhebung sind §§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 1, 12 Abs. 1 Nr. 2 b des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) in Verbindung mit der Jagdsteuersatzung des Kreises X. vom 9. April 1990 in der Fassung der Änderungssatzung vom 17. März 2003 (im Folgenden: JStS) sowie § 42 der Abgabenordnung (AO). Die Wirksamkeit der Jagdsteuersatzung begegnet, soweit ihre Vorschriften hier einschlägig sind, keinen Bedenken. Als wirksam erweist sich insbesondere auch der in § 3 JStS normierte Steuermaßstab. In § 3 JStS ist bestimmt: 1. Steuermaßstab ist der Jagdwert. 2. Bei verpachteten Jagden gilt als Jagdwert das vom Pächter zu entrichtende Entgelt (Pachtpreis zuzüglich des Wertes der vereinbarten Nebenleistungen, jedoch ohne den etwa übernommenen Wildschadensersatz). Im Falle der Unterverpachtung gilt als Jagdwert das vom Unterpächter zu entrichtende Entgelt, falls dieses höher ist als das vom Pächter zu entrichtende Entgelt, andernfalls das vom Pächter zu entrichtende Entgelt. 3. Bei nicht verpachteten Jagden gilt als Jagdwert pro Hektar der Wert, der sich aus den auf den Hektar umgerechneten Jagdwerten aller verpachteten Jagdbezirke im Kreis ergibt. Dieser auf volle EURO aufgerundete Wert wird erstmalig aus den Jagdwerten des Jagdjahres 2002 ermittelt und alle 5 Jahre mit Wirkung auf die nächsten Steuerjahre festgesetzt. Auf diese Satzungsbestimmung kommt es vorliegend entgegen der Ansicht des Klägers jedoch nicht an. Denn die Satzung enthält keine Vorschrift für den hier problematischen Fall, dass das im Jagdpachtvertrag bestimmte Pachtentgelt offensichtlich wirtschaftlich unangemessen ist. Eine solche Vorschrift widerspräche auch dem Sinn der Jagdsteuer als Aufwandssteuer. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 5. Juli 1995 - 22 A 413/93 -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht - Rechtsprechungsreport 1996, 693. Der Beklagte hat die Jagdsteuer gerade nicht anhand von § 3 Nr. 2 JStS, damit dem vereinbarten Pachtzins von 306,75 EUR, berechnet. Vielmehr hat er zu Recht mit dem angefochtenen Bescheid vom 19. August 2009 die Jagdsteuer unter Zugrundelegung eines wirtschaftlich angemessenen Steuermaßstabes gemäß § 42 AO, der über § 12 Abs. 1 Nr. 2 b KAG auch im Jagdsteuerrecht Anwendung findet, festgesetzt. Dem steht nicht entgegen, dass der Beklagte in dem Bescheid die Besteuerung "gemäß § 3 der Jagdsteuersatzung" vornimmt. Dem dem Kläger bekannten Schreiben des Beklagten vom 16. April 1997 ist eindeutig zu entnehmen, dass letzterer im Rahmen der Besteuerung nicht den Steuermaßstab des § 3 der Jagdsteuersatzung, sondern mit entsprechender Begründung einen nach einer angemessenen rechtlichen Gestaltung im Sinne des § 42 AO ermittelten Steuermaßstab zugrunde gelegt hat. In diesem Schreiben hat er deutlich als Maßstab für die angegliederten Flächen die an die Jagdgenossenschaft zu zahlende Entschädigung und für die Eigenjagdflächen den Durchschnittspachtpreis im Sinne des § 3 Ziffer 3 der Jagdsteuersatzung benannt und diese auch in den Summen verdeutlicht, wobei auch hier der (wohl vom Textbaustein vorgegebene) Zusatz "Besteuerungsgrundlage gemäß § 3 der Jagdsteuersatzung" verwandt wird. Diese Berechnung hat er den Jagdsteuerbescheiden der Folgejahre mit der gleichen Flächeaufteilung und -bewertung sowie den gleichen Zahlen (unter Berücksichtigung der Umstellung auf den Euro) zugrunde gelegt. Dementsprechend ist auch der hier streitige Jagdsteuerbescheid nur im Sinne des Anschreibens vom 16. April 1997 zu verstehen und musste vom Kläger auch so verstanden werden. Der Ansatz des nach § 42 AO ermittelten Steuermaßstabes ist zu Recht erfolgt. Nach § 42 Abs. 2 AO liegt ein Missbrauch vor, wenn eine unangemessene rechtliche Gestaltung gewählt wird, die beim Steuerpflichtigen oder einem Dritten im Vergleich zu einer angemessenen Gestaltung zu einem gesetzlich nicht vorgesehenen Steuervorteil führt. Dies gilt nicht, wenn der Steuerpflichtige für die gewählte Gestaltung außersteuerliche Gründe nachweist, die nach dem Gesamtbild der Verhältnisse beachtlich sind. Ein Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten in diesem Sinne liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn eine rechtliche Gestaltung gewählt wird, die zur Erreichung des erstrebten wirtschaftlichen Zieles unangemessen ist, der Abgabenminderung dienen soll und durch wirtschaftliche oder sonstige beachtliche außersteuerliche Gründe nicht zu rechtfertigen ist. Vgl. Bundesfinanzhof (BFH), Urteil vom 20. März 2002 - I R 63/99 -; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25. Januar 2005 - 15 A 548/03 -, jeweils Juris. Dabei macht das Motiv, Steuern zu sparen, eine steuerliche Gestaltung noch nicht unangemessen. Eine rechtliche Gestaltung ist erst dann unangemessen, wenn sie keinem wirtschaftlichen Ziel dient, ein vernünftiger wirtschaftlicher Grund nicht zu entdecken ist. Vgl. BFH, Urteil vom 25. August 2009 - IX R 60/07 -; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 28. Februar 2008 - 2 S 1946/06 -, jeweils Juris. Diese Voraussetzungen für eine missbräuchliche Rechtsgestaltung sind vorliegend erfüllt. Der Kläger hat mit seiner Ehefrau eine Gestaltungsmöglichkeit des Rechts in Anspruch genommen, die im Abschluss eines Pachtvertrages zu einem bestimmten Pachtzins besteht. Diese Gestaltungsmöglichkeit hat er so gewählt, dass ein wirtschaftliches Ziel bereits nicht erkennbar geschweige denn angemessen berücksichtigt ist. Bereits aus der Tatsache, dass die Ehefrau des Klägers allein für die angegliederten Flächen jährlich eine mehr als zehnfach höhere Summe leisten muss als der jährliche Pachtzins für den gesamten Eigenjagdbezirk ausmacht, zeigt in aller Deutlichkeit die wirtschaftlich unangemessene Pachtzinsgestaltung, ohne dass dem noch etwas hinzuzufügen wäre. Dabei ist die Frage, welcher Pachtzins denn noch wirtschaftlich angemessen gewesen wäre, ohne Belang. Das vereinbarte Pachtentgelt ist dermaßen niedrig gewählt worden, dass es unter jedem Blickwinkel als wirtschaftlich unrealistisch zu werten ist. Die Absicht, Steuern zu sparen, ergibt sich daraus, dass der Pachtzins an sich Bemessungsgrundlage für die zu erhebende Jagdsteuer ist (vgl. § 3 Abs. 1 JStS), damit führt ein niedrig gewählter Pachtzins automatisch zu einer niedrigen Jagdsteuer. In diesem Verhalten liegt auch keine angemessene Motivation zur Steuerersparnis. Der Jagdpachtvertrag zwischen dem Kläger und seiner Ehefrau lässt keinen vernünftigen wirtschaftlichen Grund erkennen. Weder die vorgetragene Sicherung der Bejagung noch der Flächenerhalt stellen eine wirtschaftlich vernünftige Motivation für den gewählten Pachtzins dar. Insbesondere kann nicht davon ausgegangen werden, dass nur mit Hilfe des niedrigen Pachtzinses die Bejagung des Eigenjagdbezirkes habe sichergestellt werden können. Das zeigt sich bereits daran, dass die Jagd durch den Kläger auch vor Abschluss des Jagdpachtvertrages von 1989 bis 1996 sichergestellt war. Hinzu kommt, dass sich der vereinbarte Pachtzins angesichts der Tatsache, dass die Ehefrau des Klägers für die angegliederten Flächen bereits eine weitaus höhere Entschädigung zahlen muss, als sie als Pachtzins einnimmt, geradezu als wirtschaftlich widersinnig darstellt. Schließlich lässt sich das Vorgehen des Klägers nicht durch beachtliche außersteuerliche Gründe rechtfertigen. Die vom Kläger vorgebrachten Motive für den Abschluss des Jagdpachtvertrages, die Sicherstellung der Bejagung und der Erhalt der Pachtfläche, lassen den Abschluss des Vertrages als solchen nachvollziehbar erscheinen, nicht dagegen den gewählten Pachtzins. Auch das Vorbringen, dass im familiären Bereich Verträge zu niedrigen Entgelten üblich seien, vermag die Motivation für die Wahl des Pachtzinses angesichts der dieser Begründung innewohnenden Willkür nicht als beachtlich erscheinen lassen. Liegt ein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten im Sinne des § 42 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 AO vor, so entsteht nach § 42 Abs. 1 Satz 3 AO der Steueranspruch so, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen angemessenen rechtlichen Gestaltung entsteht. Insoweit hat der Beklagte vorliegend zugunsten des Klägers eine den wirtschaftlichen Vorgängen gerade noch angemessene Gestaltung gewählt. Indem er für die angegliederten Flächen ausschließlich die langjährig gezahlte Entschädigungsleistung und für die Eigenjagdfläche allein den für nicht verpachtete Flächen anzusetzenden Durchschnittspreis ansetzt, trägt der dem Umstand Rechnung, dass es sich um eine Verpachtung im familiären Bereich handelt, die nicht unbedingt von Gewinnerzielungsabsichten geprägt ist. Anderweitige rechtliche Fehler der Steuererhebung sind nicht aufgezeigt. Insbesondere hat der Beklagte rechtsfehlerfrei den Steuersatz des § 5 Nr. JStS in Verbindung mit § 22 KAG angewandt. Angesichts der abschließenden und konkreten Bestimmung der gesetzlich vorgegebenen Verringerung der Steuer in § 22 KAG bedurfte es keiner Änderung der Jagdsteuersatzung. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.
3Rechtsmittelbelehrung
4Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen beantragt werden. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht, Piusallee 38, 48147 Münster (Postanschrift: Postfach 8048, 48043 Münster), zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster (Postanschrift: Postfach 6309, 48033 Münster) einzureichen.
5Statt in Schriftform kann die Begründung auch in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen - ERVVO VG/FG - vom 23. November 2005 (GV. NRW. S. 926) eingereicht werden.
6Vor dem Oberverwaltungsgericht muss sich jeder Beteiligte - außer im Prozesskostenhilfeverfahren - durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte sind nur die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
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