Urteil vom Verwaltungsgericht Münster - 8 K 2604/08
Tenor
Die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 3. 11. 2008 wird aufgehoben.
Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen zu erteilen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.
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T a t b e s t a n d
2Der Kläger ist ghanaischer Staatsangehöriger. Nach seinen Angaben reiste er Anfang November 2007 über Frankreich in das Bundesgebiet ein. Der Nationalpass, den er der Ausländerbehörde vorlegte, wurde am 26. 11. 2007 ausgestellt. Der Kläger ist der Vater des am 8. 11. 2007 geborenen Kindes F. und lebt mit dem Kind und der Kindesmutter, Frau N., zusammen. Beide besitzen die ghanaische Staatsangehörigkeit. Frau N. hat noch zwei weitere Kinder, für die sie das Sorgerecht ausübt und die ebenfalls in häuslicher Gemeinschaft mit dem Kläger wohnen. Dabei handelt es sich um die deutschen Staatsangehörigen G., geboren am 30. 6. 2005, und D., geboren am 23. 2. 2003, deren Vater Herr U. ist. Inzwischen ist erwiesen, dass keine biologische Vaterschaft von Herrn U. bezüglich D. besteht. Hinsichtlich der Vaterschaft des Kindes G. hatte die Bezirksregierung Arnsberg die Vaterschaft angefochten, aber die Anfechtungsklage zurückgenommen. Frau N. besitzt eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG, das Kind F. eine Aufenthaltserlaubnis nach § 33 AufenthG. Der Kläger befindet sich im Status der Duldung.
3Am 13. 12. 2007 stellte der Kläger einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, den der Beklagte mit Bescheid vom 3. 11. 2008 ablehnte. Er führte zur Begründung aus, der Kläger habe weder einen Anspruch nach § 36 Abs. 2 AufenthG noch nach § 25 Abs. 5 AufenthG. Es liege keine außergewöhnliche Härte i. S. d. § 36 Abs. 2 AufenthG vor, da die familiäre Lebensgemeinschaft auch außerhalb des Bundesgebiets, nämlich in Ghana, gelebt werden könne. Auch die deutschen Kinder könnten mit nach Ghana reisen, da sie keine Beziehung zum deutschen Vater hätten. Außerdem erfülle der Kläger nicht die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen. Er sichere nicht seinen Lebensunterhalt und sei ohne Visum nach Deutschland eingereist. Von der Erfüllung dieser Voraussetzungen werde nicht abgesehen, weil die familiäre Lebensgemeinschaft in Ghana geführt werden könne. Zudem beständen Zweifel an der Vaterschaft des Herrn U.
4Der Kläger hat am 8. 12. 2008 Klage erhoben. Er trägt vor, aus Art. 6 Abs. 1 GG folge das Recht des Klägers auf Aufenthalt im Bundesgebiet. Das Führen der familiären Lebensgemeinschaft in Ghana sei unzumutbar, da dem nachweislich deutschen Kind G. nicht zugemutet werden könne, in wesentlich schlechteren Lebensverhältnissen aufzuwachsen. Die Vaterschaft des Herrn U. bezüglich G. könne nicht mehr angezweifelt werden, nachdem die Bezirksregierung Arnsberg die Vaterschaftsanfechtungsklage zurückgenommen habe. Die Kinder würden in Ghana schlechtere Ernährung, den möglichen Eintritt von Krankheiten, schlechtere Bildung und schlechtere Betreuungsmöglichkeiten vorfinden. Insbesondere drohe ihnen die Erkrankung an Malaria. Bei der Kindersterblichkeit sei Malaria für ein Viertel aller Todesfälle verantwortlich. Hinzu komme, dass für die in Deutschland geborenen Kinder eine höhere Infektionsgefahr bestehe, weil ihr Immunsystem nicht auf die in Afrika typischen Krankheiten eingestellt sei. Das Krankenversicherungssystem in Ghana sei nicht leistungsfähig. Der Kläger könne nicht auf familiäre Unterstützung hoffen. In Ghana wohne nur noch seine Mutter. Seine Lebensgefährtin, Frau N., habe dort noch Familienangehörige, die aber kein Geld hätten, sondern nur von Naturalien lebten. Frau N. sei nur bis zur 4. Klasse zur Schule gegangen, weil ihre Eltern kein Geld für die Schule gehabt hätten. Er, der Kläger, habe die Schule weiter besuchen können, weil er sich das Schulgeld selbst finanziert habe. Er und Frau N. könnten daher in Ghana nicht das Schulgeld für die Kinder aufbringen. Von den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen sei aus diesen Gründen auch abzusehen. Inzwischen beziehe er, der Kläger, seit Oktober 2010 ein Monatsgehalt von ca. 1048 Euro. Zusammen mit dem Kindergeld von 190 Euro monatlich könne er den Lebensunterhalt für sich und seinen Sohn sichern. Von der Erfüllung der Visumpflicht müsse nach § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG abgesehen werden, da ihm im Falle der Nachholung des Visumverfahrens auch eine nur kürzere Trennung von seinem Kleinkind unzumutbar sei. Es sei ungewiss, ob und wann er in Ghana ein Visum erhalten könne. Sollte es dabei zu Verzögerungen kommen, sei zu befürchten, dass er seine Arbeitsstelle verliere.
5Der Kläger beantragt, die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 3. 11. 2008 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm, dem Kläger, eine Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen, hilfsweise eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen zu erteilen.
6Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
7Der Beklagte bezieht sich zur Begründung auf den Inhalt des angefochtenen Bescheids und ergänzt, den Kläger und seine Familie erwarteten in Ghana keine unzumutbaren Verhältnisse. Es gebe ein Gesundheitswesen, die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln sei gewährleistet, und das Bildungsangebot an den Schulen werde ständig erweitert. Der Lebensunterhalt des Klägers sei nicht gesichert. Der Kläger sei auf unabsehbare Zeit auf Sozialleistungen angewiesen. Auch wenn er inzwischen mehr verdiene, könne nicht die Prognose abgegeben werden, dass er auch in Zukunft ohne öffentliche Leistungen den Lebensunterhalt sichere. Das Visumverfahren müsse durchgeführt werden. Davon könne nach § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG nur abgesehen werden, wenn betreuungsbedürftige Kinder im Haushalt lebten und deren Betreuung nicht gesichert sei. Letzteres sei aber der Fall, da Frau N. die Betreuung während der Abwesenheit des Klägers übernehmen oder zusammen mit den Kindern und dem Kläger nach Ghana reisen könne. Die Nachholung des Visumverfahrens dauere zwei bis drei Monate. Im Falle einer Vorabzustimmung könne ein Visum von der Deutschen Botschaft wesentlich schneller erteilt werden, als es im Merkblatt der Botschaft angeführt sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
8E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
9Die Klage ist zulässig und begründet.
10Der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 3. 11. 2008 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, denn er hat einen Anspruch auf die Erteilung der begehrten Aufenthaltserlaubnis (§ 113 Abs. 5 und Abs. 1 Satz 1 VwGO).
11Dem Kläger steht ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 36 Abs. 2 AufenthG zu. Nach § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG kann sonstigen Familienangehörigen eines Ausländers zum Familiennachzug eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn es zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich ist.
12Diese Voraussetzungen liegen vor.
13Nach der Rechtsprechung zu § 22 AuslG, die auf § 36 Abs. 2 AufenthG zu übertragen ist, ist eine außergewöhnliche Härte anzunehmen, wenn im konkreten Einzelfall gewichtige Umstände vorliegen, die unter Berücksichtigung des Schutzgebots des Art. 6 Abs. 1 und 2 GG und im Vergleich zu den sonst geregelten Fällen des Familiennachzugs ausnahmsweise die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug gebieten. Die mit der Versagung der Aufenthaltserlaubnis eintretenden Schwierigkeiten für den Erhalt der Familiengemeinschaft müssen nach ihrer Art und Schwere so ungewöhnlich und groß sein, dass im Hinblick auf den Zweck der Nachzugsvorschriften, die Herstellung und Wahrung der Familieneinheit zu schützen, die Ablehnung der Erlaubnis schlechthin unvertretbar ist. Dies setzt grundsätzlich voraus, dass der im Bundesgebiet oder der im Ausland lebende Familienangehörige allein ein eigenständiges Leben nicht führen kann, sondern auf die Gewährung von familiärer Lebenshilfe angewiesen ist und dass diese Hilfe zumutbarerweise nur im Bundesgebiet erbracht werden kann.
14BVerwG, Beschluss vom 25. 6. 1997 - 1 B 236/96 -, juris, Rdn. 8 m. w. N.; Hess. VGH, Beschluss vom 28. 7. 1998 - 13 TG 2789/96 -, juris, Rdn. 5, jeweils zu § 22 AuslG 1990; VG Hamburg, Urteil vom 8. 9. 2006 - 17 E 2495/06 -, InfAuslR 2006, 459 (461).
15Es kann offenbleiben, ob eine außergewöhnliche Härte bereits darin begründet ist, dass der Kläger, wenn die Aufenthaltserlaubnis nicht erteilt würde und er ausreisen müsse, die Lebensgemeinschaft mit seinem mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Stiefkind G. aufgeben müsste. Es ist in der Rechtsprechung bisher nicht geklärt, ob auch die Beziehung zwischen dem nichtehelichen Vater und dem deutschen Kind seiner Lebensgefährtin, mit der er nicht verheiratet ist, eine eigene, den grundrechtlichen Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG genießende familiäre Lebensgemeinschaft bildet.
16Verneinend OVG NRW, Beschluss vom 9. 5. 2000 - 17 B 622/00 -, juris, Rdn. 10.
17Art. 6 GG schützt aber die Beziehung des Klägers zu seinem Stiefkind über die Mutter und das gemeinsame Kind.
18Die außergewöhnliche Härte liegt jedenfalls darin, dass eine Ausreise des Klägers nach Ghana die rechtlich geschützten Bindungen zu seinem Kind F. erheblich beeinträchtigen würde, da dieses über die familiäre Beziehung zu seiner Mutter und weiter zum deutschen Kind G. in Deutschland verbleiben würde, weil Frau N. dem Kläger nicht nach Ghana folgen wird.
19Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gewährt Art. 6 GG zwar keinen unmittelbaren Anspruch auf Aufenthalt. Allerdings verpflichtet Art. 6 GG die Ausländerbehörde, bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen die familiären Bindungen des den (weiteren) Aufenthalt begehrenden Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, pflichtgemäß, das heißt entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen, in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen. Kann die bereits gelebte Lebensgemeinschaft zwischen einem Ausländer und seinem Kind nur in der Bundesrepublik Deutschland stattfinden, weil weder dem Kind noch seiner Mutter bzw. Vater das Verlassen der Bundesrepublik Deutschland zumutbar ist, so drängt die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, einwanderungspolitische Belange regelmäßig zurück.
20Ausländerrechtliche Schutzwirkungen entfaltet Art. 6 GG nicht schon aufgrund formal-rechtlicher familiärer Bindungen. Entscheidend ist vielmehr die tatsächliche Verbundenheit zwischen den Familienmitgliedern. Eine auch nur vorübergehende Trennung kann nicht als zumutbar angesehen werden, wenn die Behörde oder das Gericht keine Vorstellung davon entwickelt, welchen Trennungszeitraum es für zumutbar erachtet. Ein hohes, gegen die Aufenthaltsbeendigung sprechendes Gewicht haben die Folgen einer vorübergehenden Trennung insbesondere, wenn ein noch sehr kleines Kind betroffen ist, das den nur vorübergehenden Charakter einer räumlichen Trennung möglicherweise nicht begreifen kann und diese rasch als endgültigen Verlust erfährt.
21Vgl. hierzu BVerfG, Beschlüsse vom 1. 12. 2008 - 2 BvR 1830/08 -, juris, Rdn. 25 ff., und 23. 1. 2006 - 2 BvR 1935/05 -, juris, Rdn. 17 und 22.
22Eine familiäre Lebensgemeinschaft in der dargestellten Weise besteht (1.) und kann auch nur in Deutschland gelebt werden (2.).
231. Zwischen dem Kläger, seiner Lebensgefährtin N., dem gemeinsamen Kind F. und den Kindern G. und D. besteht eine familiäre Lebensgemeinschaft. Sie wohnen zusammen in häuslicher Gemeinschaft. Das Sorgerecht für F. üben der Kläger und seine Lebensgefährtin gemeinsam aus. Für die Kinder G. und D. hat der Kläger zwar kein Sorgerecht, aber auch diese Kinder wohnen mit dem Rest der Familie in einer gemeinsamen Wohnung und bilden eine familiäre Lebensgemeinschaft.
242. Der Kläger und seine Familie können nicht darauf verwiesen werden, die familiäre Lebensgemeinschaft im Heimatland fortzusetzen. Das Grundrecht aus Art. 6 Abs. 1 GG stellt es den Familienangehörigen zwar nicht frei, ohne Rücksicht auf aufenthaltsrechtliche Bestimmungen selbst darüber zu entscheiden, in welchem Staat die familiäre Lebensgemeinschaft gelebt wird. Andererseits vermittelt Art. 6 Abs. 1 und 2 GG dem Kläger Anspruch auf Beachtung des durch diese Norm begründeten Schutzes, in den der Beklagte nur unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit eingreifen darf. Je schutzwürdiger die aufenthaltsrechtliche Position der betroffenen Familienmitglieder ist, umso höhere Anforderungen sind an behördliche Maßnahmen zu stellen, die letztlich dazu führen, dass die familiäre Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet nicht fortgesetzt werden kann.
25Dabei stellt die Rechtsprechung bei der Beurteilung der Schutzwürdigkeit der familiären Lebensgemeinschaft insbesondere auf die Bedürfnisse minderjähriger Familienmitglieder ab und orientiert deshalb aufenthaltsrechtliche Maßnahmen insbesondere am Kindeswohl. Insbesondere bei kleinen Kindern ist zu beachten, dass diese einen Anspruch auf familiäre Gemeinschaft mit beiden Elternteilen haben (vgl. § 1684 Abs. 1 BGB) und in aller Regel nicht in der Lage sind, die Trennung von einem Elternteil zu begreifen und auch eine vorübergehende Trennung rasch als endgültigen Verlust erfahren.
26Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 1. 12. 2008 - 2 BvR 1830/08 -, juris, Rdn. 25 ff., und 23. 1. 2006 - 2 BvR 1935/05 -, juris, Rdn. 17 und 22.
27Diese Belange des Kindeswohls hat der Beklagte in seiner Ordnungsverfügung nicht umfassend gewürdigt.
28Dem Kläger kann die Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft mit seinem Sohn F. in Ghana nur angesonnen werden, wenn auch Frau N.die beiden begleitet, denn dem Kind F. ist es unter Berücksichtigung des Kindeswohls nur zumutbar, zusammen mit seinen beiden Elternteilen, die gemeinsam für ihn das Sorgerecht ausüben, in Ghana zu leben. Insofern gebieten Art. 6 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK eine Ausreise der Kernfamilie nur insgesamt. Frau N. ist die Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft mit dem Kläger und dem Kind F. in Ghana nur zumutbar, wenn es auch ihren weiteren Kindern G. und D. zumutbar ist, mit ihr in Ghana zu leben. Denn auch die familiäre Bindung von Frau N. zu G. und D. ist durch Art. 6 Abs. 1 GG bzw. Art. 8 Abs. 1 EMRK rechtlich geschützt.
29Die sich nach dem zuvor Gesagten am Kindeswohl zu orientierende Entscheidung, ob die familiäre Lebensgemeinschaft auch in Ghana gelebt werden kann, hat zu berücksichtigen, dass die Kinder G. und D. die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen.
30D. und G. sind deutsche Staatsangehörige, weil der deutsche Staatsangehörige U. die Vaterschaft anerkannt hat. Die Vaterschaft wurde nicht mit Erfolg angefochten.
31Es kann offenbleiben, ob allein die deutsche Staatsangehörigkeit der Kinder bereits die Unzumutbarkeit ihrer Ausreise begründet.
32Bejahend VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 29. 3. 2001 - 13 S 2643/00 -, juris, Rdn. 12; verneinend und auf den Einzelfall abstellend VG Düsseldorf, Beschluss vom 11. 3. 2005 - 24 L 486/05 -, juris, Rdn. 34.
33Es bedarf hier insbesondere keiner Entscheidung, ob sich ein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet für Deutsche aus Art. 2 Abs. 1 oder Art. 11 Abs. 1 GG ergibt.
34Den deutschen Kindern G. und D. kann jedenfalls aufgrund der Umstände des Einzelfalls nicht zugemutet werden, Deutschland zu verlassen und zukünftig in Ghana zu leben.
35Die Unzumutbarkeit der Ausreise nach Ghana folgt allerdings nicht schon daraus, dass G. und D. dadurch von ihrem deutschen Vater U. getrennt würden. Solche familiären Bindungen sind nicht vorgetragen.
36Im vorliegenden Fall ist es aber im Rahmen einer Gesamtbetrachtung des Einzelfalls, bezogen auf den konkreten Staat, in den die Ausreise erfolgen soll (Ghana), für G. und D. unter Beachtung von deren Wohl unzumutbar, dort die familiäre Lebensgemeinschaft mit Frau N. und in der Folge auch mit den übrigen Familienangehörigen wie dem Kläger herzustellen.
37Frau N. hat als Kindesmutter der Kinder G. und D. die Wahrnehmung des Aufenthaltsbestimmungsrechts am Kindeswohl auszurichten. Das Elternrecht des Art. 6 GG begründet die primäre Entscheidungszuständigkeit der Eltern und damit der Frau N. In der Beziehung zum Kind stellt die oberste Richtschnur der elterlichen Pflege und Erziehung das Kindeswohl dar. Durch den Erziehungs- und Entscheidungsvorrang der Eltern können zwar Risiken für das Kind entstehen, denen der Staat nicht ohne Weiteres entgegen treten kann.
38Vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. 10. 2008 - 1 BvR 2275/08 -, FamRZ 2008, 2185. Einer dem Kindeswohl entsprechenden Entscheidung der Eltern kann der Staat jedenfalls im Regelfall nicht widersprechen. Dies ergibt sich einfachrechtlich aus §§ 1626, 1627 BGB. Dass die bundesrechtlichen Gesetzesvorschriften durch die Ausländerbehörden nicht zu beachten sind, ist nicht erkennbar. Die Behörden sind im Rahmen ihrer Zuständigkeit nicht auf die Anwendung aufenthaltsrechtlicher Vorschriften beschränkt.
39Die Geltung der Vorschriften der §§ 1626, 1627 BGB wird nicht durch ausländerrechtliche Regelungen eingeschränkt. Das Aufenthaltsgesetz enthält Spezialvorschriften nur für ausländische Kinder. Diese Regelungen sind nach § 2 Abs. 1 AufenthG auf die deutschen Kinder G. und D. nicht anwendbar.
40Der Einwand des Beklagten, G. und D. besäßen neben der deutschen Staatsangehörigkeit auch, vermittelt durch Frau N., die ghanaische Staatsangehörigkeit und seien in der familiären Lebensgemeinschaft zusammen mit dem Kläger und dem Kind F. ghanaisch erzogen worden, greift nicht durch. Auch derjenige, der neben der deutschen Staatsangehörigkeit eine weitere besitzt, ist Deutscher. Die Rechte eines Deutschen werden nicht dadurch beschränkt, dass neben der deutschen eine zweite Staatsangehörigkeit existiert. Entscheidend ist ferner nicht, welche kulturelle Erziehung das Kind zuhause genossen hat, sondern ob ihm die gesamten Lebensumstände, die es zusammen mit seiner Familie in Ghana vorfinden würde, gegenüber den Lebensumständen, die es bei einem Verbleib in Deutschland zu erwarten hätte, unter Berücksichtigung des Kindeswohls zumutbar sind.
41Die Entscheidung der Kindesmutter, die familiäre Lebensgemeinschaft in Deutschland zu führen, entspricht dem Kindeswohl. G. und D. würden in Ghana wesentlich schlechtere Lebensbedingungen vorfinden. Neben dem allgemein deutlich niedrigeren Lebensstandard spielt für die derzeitige Entwicklung insbesondere des fünf Jahre alten G. die Gesundheits- und Bildungssituation eine besondere Rolle.
42In Ghana besteht eine deutlich höhere Gefahr für das Leben und die körperliche Unversehrtheit der Kinder. Die Kindersterblichkeit (Kinder bis zu fünf Jahren) ist mit 51 pro 1000 Lebendgeburten recht hoch; in Deutschland liegt sie derzeit (ähnlich wie in ganz Mitteleuropa) bei 3,8 pro 1000 Lebendgeburten. Malaria ist die häufigste Todesursache in Ghana; sie ist Todesursache bei 33% der unter 5-jährigen Kinder und für 40% bei ambulant behandelten Personen.
43Internationale Organisation für Migration, Länderinformationsblatt Ghana Oktober 2010, S. 13.
4480% der Malaria-Todesopfer sind afrikanische Kinder, die jünger als fünf Jahre sind.
45Wewetzer, Der Malaria-Marathon, in: Der Tagesspiegel vom 21. 11. 2010, www.tagesspiegel.de/zeitung/der-malaria-marathon/2930286.html.
46Hinzu kommt, dass für G. und D. als in Deutschland aufgewachsene Kinder eine höhere Infektionsgefahr für Malaria besteht, da ihr Immunsystem nicht - wie bei in Afrika Geborenen - auf die in Afrika typischen Krankheiten oder Krankheitserreger eingestellt ist. Sie haben keinen natürlichen Malariaschutz aufgebaut.
47Darüber hinaus werden die Kinder in Deutschland in einem weit besser funktionierenden Gesundheitssystem versorgt. Soweit keine Krankenversicherung für sie besteht, wird ggf. von staatlicher Seite durch Sozialleistungen Hilfe geleistet, so dass eine Behandlung auf jeden Fall erfolgt, unabhängig vom Einkommen der Familie. In Ghana werden hingegen Patienten in aller Regel nur dann behandelt, wenn sie die medizinischen Leistungen - im Regelfall im Voraus - bezahlen. Es wird von Fällen berichtet, bei denen z. B. Mütter mit Kindern nach einer Behandlung am Verlassen der Krankenhäuser gehindert wurden, da sie ihre Rechnungen nicht bezahlen konnten. Zwar verfügen die Regionen über Mittel, um die Kosten in sozialen Notfällen übernehmen zu können; vereinzelt gibt es auf Gemeindeebene ein öffentlich-rechtliches Krankenversicherungssystem. Die Krankenhäuser und einige Spezialabteilungen verfügen über Spendengelder, die sie für die Behandlung mittelloser Kranker verwenden. Dennoch kann insgesamt nicht von einer hinreichenden Krankenversorgung mittelloser Kranker gesprochen werden. Das seit 2008 neu geschaffene Krankenversicherungssystem kommt nur langsam in Gang. Das führt dazu, dass nur etwa 56% der Bevölkerung tatsächlich Zugang zu qualifizierter medizinischer Betreuung haben; in den ländlichen Gebieten im Norden sind es nur 30%.
48Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 31. 8. 2009 (Ghana), S. 19/20.
49Trotz des insgesamt recht gut ausgebauten Gesundheitssystems bleibt der Zugang zu medizinischer Versorgung ein Problem für einen großen Teil der Bevölkerung in Ghana.
50Internationale Organisation für Migration, Länderinformationsblatt Ghana Oktober 2010, S. 13.
51Das Bildungsangebot ist ebenfalls deutlich schlechter als in Deutschland, auch wenn es immer wieder erweitert wird und eine allgemeine neunjährige Schulpflicht eingeführt worden ist, die es auch Menschen in den entlegeneren Gebieten ermöglichen soll, Zugang zur Schulbildung zu gewährleisten. Dennoch ist der Zugang zum Schulsystem ein Problem. Öffentlichen Grundschulen wird durch das "Capitation Grant Scheme" für jedes angemeldete Kind eine einmalige Zahlung von 3,35 USD gewährt. Dieser Betrag reicht aber nicht aus, um die Schulkosten zu decken, die viele Eltern nicht aufbringen können.
52Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 31. 8. 2009 (Ghana), S. 11.
53Jedenfalls eine Schulbildung, die mehr als die neun Jahre Schulpflicht umfasst, kann nicht anders als durch Schulgebühren finanziert werden. Das setzt voraus, dass die Eltern des Kindes in der Lage sind, diese Schulgebühren zu entrichten.
54Weder der Kläger noch seine Lebensgefährtin werden voraussichtlich in der Lage sein, die nötigen finanziellen Mittel für eine ausreichende medizinische Versorgung und angemessene Schulbildung von G. aufzubringen.
55Der Kläger und seine Ehefrau werden es schwer haben, in Ghana eine Beschäftigung zu finden, die den Lebensunterhalt der gesamten Familie (zwei Erwachsene, drei Kinder) sichert und sowohl die Kosten für die medizinische Versorgung als auch für die Bildung der Kinder einschließt. Der Kläger hat im Erörterungstermin vom 25. 6. 2010 erklärt, er habe in Ghana einen Schulabschluss gemacht, der ungefähr einem Schulabschluss in Deutschland nach der 10. Klasse vergleichbar sei. Er habe damals aber keine Ausbildung gemacht und auch keine feste Anstellung gefunden. Er habe Gelegenheitsjobs angenommen, meistens als Lkw-Fahrer. Verwandte, die ihn unterstützen könnten, habe er in Ghana nicht. Nur seine Mutter lebe noch dort; diese habe er damals aber selbst unterstützt und tue dies auch derzeit noch von Deutschland aus. Mit Gelegenheitsjobs habe er sich während der Schulzeit auch etwas Geld verdient, um das Schulgeld bezahlen zu können. Auch seine Lebensgefährtin hat nur geringe Chancen, den Lebensunterhalt zu sichern. Sie hat erklärt, sie sei nur vier Jahre zur Schule gegangen; länger hätten ihre Eltern das Schulgeld nicht bezahlen können. Eine Ausbildung habe sie nicht. Ihre Eltern hätten ebenfalls keine Arbeit; sie und der 10-jährige Bruder von Frau N., den ihre Eltern auch mit versorgen müssten, würden von Nachbarn für kleine Hilfsarbeiten mit Naturalien versorgt.
56Unter diesen finanziell schwierigen Umständen ist nicht auszuschließen, dass die Kinder der Familie und damit auch die deutschen Kinder G. und D. (in einigen Jahren) selbst arbeiten müssten. Circa 1, 2 Millionen Kinder arbeiten in Ghana in Landwirtschaft, Fischerei, Textilverarbeitung und Minen, davon 250.000 in gesundheitsgefährdenden Bereichen.
57Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 31. 8. 2009 (Ghana), S. 11.
58Das ist im Vergleich mit deutschen Lebensverhältnissen unzumutbar.
59Ist die Ausreise der deutschen Kinder G. und D. unzumutbar, gilt dies wegen der familiären Lebensgemeinschaft auch für Frau N. Kann Frau N. nicht ausreisen, kann sie in Ghana die familiäre Lebensgemeinschaft mit ihrem Kind F. nicht führen, so dass diesem Kind die Ausreise ebenfalls unzumutbar ist. Dann kann der Kläger seine familiäre Lebensgemeinschaft mit seinem Kind nicht in Ghana fortführen.
60Die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen liegen vor.
61Die allgemeine Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG ist erfüllt. Es kann offenbleiben, ob der Kläger im Rahmen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 2 Abs. 3 AufenthG nur seinen eigenen Lebensunterhalt oder den Lebensunterhalt für die Bedarfsgemeinschaft sichern muss.
62Vgl. dazu Pressemitteilung des Bundesverwaltungs-gerichts zu den Urteilen vom 16. 11. 2010 - 1 C 20.09 und 1 C 21.09 -,www.bverwg.de.
63Er sichert den Lebensunterhalt für die Bedarfsgemeinschaft. Dazu gehören er selbst und sein Sohn F. Für seine Lebensgefährtin, Frau N., muss der Kläger den Lebensunterhalt nicht sichern, da Frau N. Inhaberin einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG ist; diese Aufenthaltserlaubnis ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG zu erteilen. Dann kann der Kläger seinerseits nicht verpflichtet sein, für Frau N. den Lebensunterhalt zu sichern. Für den Kläger und seinen Sohn reicht das derzeitige Einkommen des Klägers aus, um ihren Lebensunterhalt zu sichern. Er hat im Oktober 2010 ein Nettoeinkommen in Höhe von 1048,51 Euro erzielt und zusätzlich Kindergeld in Höhe von 190 Euro erhalten. Der Bedarf beträgt aufgrund der Regelsätze der §§ 19 ff. SGB II i. V. m. der Verordnung über die Regelsätze der Sozialhilfe vom 9. 6. 2009 (GV NRW 2009, 325) für den Kläger 323 Euro und 215 Euro für das Kind sowie für den Unterkunftskostenanteil 253,16 Euro für beide zusammen. Nach der neuen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,
64BVerwG, Pressemitteilung des Bundesverwaltungs-gerichts zu den Urteilen vom 16. 11. 2010 - 1 C 20.09 und 1 C 21.09 -,www.bverwg.de,
65ist der Freibetrag gemäß § 30 SGB II in den Fällen des Eingreifens der Richtlinie 2003/86/EG nicht zu Lasten des Ausländers anzurechnen. Damit bleibt es bei einem Bedarf von 791,16 Euro, der deutlich niedriger liegt als das verfügbare Nettoeinkommen des Klägers.
66Der Einwand des Beklagten, die Prognose, dass der Lebensunterhalt auch zukünftig gesichert werde, könne angesichts der letztmaligen Verlängerung seines befristeten Arbeitsvertrags nicht gestellt werden, greift nicht durch. Ziel des § 5 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 2 Abs. 3 AufenthG ist zu verhindern, dass für die Sicherung des Lebensunterhalts öffentliche Mittel in Anspruch genommen werden müssen. Es ist deshalb im Fall der Prüfung der Zulässigkeit des Familiennachzugs prognostisch zu beurteilen, ob ein Ausländer aller Voraussicht nach bei gleichbleibenden Einkommens- und Bedarfsverhältnissen ohne die Inanspruchnahme öffentlicher Mittel durch eigenes Einkommen, Vermögen oder zulässige Leistungen Dritter seinen notwendigen Lebensunterhalt wird bestreiten können. Neben den aktuellen Verhältnissen kommt es deshalb auch auf die voraussichtliche Entwicklung an, wobei die bisherige Erwerbsbiographie gewichtige Anhaltspunkte für die anzustellende Prognose liefern kann.
67Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. 12. 2007 - 17 E 47/07 -, juris, Rdn. 6; Zeitler in: HTK-AuslR, § 2 AufenthG, zu Abs. 3 - Lebensunterhalt 11/2010 Nr. 1.
68Die Kammer legt dabei als Prognosezeitraum in Anlehnung an § 27 Abs. 4 Satz 1 AufenthG den Gültigkeitszeitraum der Aufenthaltserlaubnisse von Frau N. und dem gemeinsamen Kind F. zugrunde, zu denen der Kläger nachziehen will. Diese Aufenthaltserlaubnisse sind bis zum 9. 6. 2012 befristet.
69Der Arbeitsvertrag des Klägers bei der Firma T. ist zwar bis zum 28. 6. 2011 befristet. Das bedeutet aber, dass schon für die nächsten sieben Monate von der Sicherung des Lebensunterhalts ausgegangen werden kann. Ferner bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger von der Firma T. nach Ablauf des befristeten Arbeitsvertrags nicht erneut die Möglichkeit erhält, einen befristeten Arbeitsvertrag abzuschließen, oder in einer anderen Firma die Möglichkeit einer Anstellung erhält. Denn er hat nach seiner Einreise im November 2008 bereits im Juni 2009 eine Arbeitsstelle finden können und nach einiger Zeit die Möglichkeit gehabt, seine Arbeitszeit und damit auch seinen Lohn zu erhöhen. Gründe, die für einen baldigen Leistungsbezug sprechen, weil das Einkommen nicht für die Sicherung des Lebensunterhalts ausreicht, sind hingegen nicht ersichtlich.
70Der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis steht nicht entgegen, dass der Kläger nicht das erforderliche Visumverfahren eingehalten hat (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG), sondern über Frankreich unerlaubt eingereist ist. Von dieser Voraussetzung muss der Beklagte gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2, 2. Fall AufenthG absehen. Aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls ist es für den Kläger nicht zumutbar, das Visumverfahren nachzuholen. Das Ermessen des Beklagten, ob er von der Nachholung des Visumverfahrens absieht, ist auf Null reduziert. Das Visumverfahren darf keinen bloßen Formalismus darstellen. Hier ist nicht erkennbar, welche zusätzliche Prüfung im Visumverfahren durchgeführt werden sollte, nachdem die Sprachkenntnisse des Klägers unstreitig gegeben sind. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet dienen soll und es nach dem Vorstehenden in besonderem Maße dem Kindeswohl entspricht, die Lebensgemeinschaft durchgehend aufrechtzuerhalten. Unter Berücksichtigung des Alters des Kindes ist es geboten, auch nur vorübergehende Trennungen des Kindes von einem Elternteil zu vermeiden. Gerade bei kleinen Kindern schreitet die Entwicklung sehr schnell voran, so dass auch eine verhältnismäßig kurze Trennungszeit im Lichte von Art. 6 GG schon unzumutbar sein kann.
71Vgl. BVerfG, Beschluss vom 31. 8. 1999 - 2 BvR 1523/99 -, juris, Rdn. 10; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 29. 3. 2001 - 13 S 2643/00 -, juris, Rdn. 13; vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 8. 12. 2009 - 18 B 1726/09.
72Es ist nicht absehbar, wie lange die Nachholung eines Visumverfahrens in Ghana dauern würde. Die Annahme des Beklagten, das Visumverfahren dauere nur zwei bis drei Monate, trifft nicht zu. Nach den Angaben der Deutschen Botschaft in Accra ist die Terminsvergabe für die notwendige persönliche Vorsprache nur mit einer Wartefrist von bis zu acht Wochen möglich. Die erforderlichen mitzubringenden Unterlagen können nur bei der persönlichen Vorsprache abgegeben werden; sind sie unvollständig, muss ein neuer Termin zur persönlichen Vorsprache vereinbart werden. Bei vollständigen Unterlagen kann die Bearbeitungszeit mehrere Monate dauern.
73Deutsche Botschaft Accra, Merkblatt zum Ehegattennachzug - Ghana -, S. 1.
74Dass die Dauer des Visumverfahrens demgegenüber - wie der Beklagte meint - möglicherweise durch eine Vorabzustimmung verkürzt wird, ist im vorliegenden Fall nicht von Bedeutung, denn der Vertreter des Beklagten hat bisher und auch in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich keine Vorabzustimmung erklärt.
75Das Kind F. ist erst drei Jahre alt. In diesem Alter besteht die Gefahr, dass es eine Trennung von seinem Vater von mehreren Monaten als dauerhaft empfinden wird, auch wenn diese Trennung tatsächlich nur vorübergehend ist. F. wird selbst noch nicht realistisch einschätzen können, dass die Trennung nicht endgültig sein wird, so dass Verlustängste nicht auszuschließen sind. Zudem schreitet die Entwicklung gerade in den ersten Lebensjahren so schnell voran, dass es zum Wohl von F. unerlässlich ist, seinen Vater ohne eine mehrmonatige Trennung bei sich in Deutschland zu haben.
76Die Abschiebungsandrohung ist ebenfalls rechtswidrig und daher aufzuheben. Die Voraussetzungen des § 59 AufenthG liegen nicht vor. Mit der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis an den Kläger ist dieser nicht mehr ausreisepflichtig.
77Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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