Urteil vom Verwaltungsgericht Münster - 6 K 1360/10
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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T a t b e s t a n d
2Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks F. 0 in M. . Dieses Objekt verfügt über eine eigene Anlage (Hausbrunnen/Bohrloch) zur Wasserversorgung (Eigenwasserversorgungsanlage). Mit Schreiben vom 15. Juni 2010 wurde er darauf hingewiesen, das ein Beschäftigter des Beklagten ihn am 22. Juni 2010 in der Zeit zwischen 11.00 Uhr und 11.30 Uhr aufsuchen werde, um die Wasserversorgungsanlage in hygienischer Hinsicht zu prüfen. Dabei wurde darauf verwiesen, dass das Gesundheitsamt gem. § 18 der Trinkwasserverordnung (TrinkwV) zu einer Überprüfung in regelmäßigen Abständen verpflichtet sei. Ihm wurde ferner mitgeteilt, dass diese Prüfung gebührenpflichtig sei.
3Zum festgesetzten Zeitpunkt verweigerte der Kläger das Betreten seines Grundstückes zum Zwecke der Durchführung der Prüfung. Daraufhin traf der Beklagte dem Kläger gegenüber durch Bescheid vom 23. Juni 2010 die Anordnung, einen Mitarbeiter der unteren Gesundheitsbehörde am 7. Juli 2010 in der Zeit zwischen 11.30 Uhr und 12.30 Uhr Zutritt zu seinem Grundstück zu gewähren, damit dieser die Eigenwasserversorgungsanlage überprüfen könne. Zur Begründung führte er aus, dass der Kläger am 22. Juni 2010 dem zuständigen Gesundheitsaufseher die Besichtigung seiner Eigenwasserversorgungsanlage vor Ort verwehrt habe. Der Kläger sei jedoch gemäß § 18 Abs. 3 Nr. 1 TrinkwV verpflichtet, die die Überwachung durchführenden Personen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen und ihnen insbesondere auf Verlagen die Räume, Einrichtungen und Geräte zu bezeichnen, Räume und Behältnisse zu öffnen und die Entnahmen von Proben zu ermöglichen sowie die verlangten Auskünfte zu erteilen.
4Durch weiteren Bescheid vom 23. Juni 2010 setzte der Beklagte den Untersuchungsumfang und den Turnus für die Trinkwasseruntersuchungen der Eigenwasserversorgungsanlage des Klägers mit sofortiger Wirkung dahingehend fest, das einmal jährlich auf koliforme Keime und E.coli - Bakterien zu untersuchen sei sowie alle drei Jahre auf Säurekapazität, Kalzium, Magnesium, Kalium, Nitrat und Nitrit. Der Kläger habe die Möglichkeit, den Auftrag zur Wasseruntersuchung einem Untersuchungsinstitut zu erteilen; eine Liste von in Frage kommenden Instituten war dem Bescheid beigefügt. Zur Begründung führte der Beklagte aus, dass am 1. Januar 2003 eine neue Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Trinkwasserverordnung) in Kraft getreten sei. Als Eigentümer sei der Kläger Betreiber einer Eigenwasserversorgungsanlage i. S. v. § 3 Nr. 2 TrinkwV. Gemäß § 14 TrinkwV sei er verpflichtet, das Trinkwasser regelmäßig untersuchen zu lassen, so dass gewährleistet sei, dass keine Gesundheitsgefährdungen durch den Genuss von nicht einwandfreiem Trinkwasser entstehen könnten. Dem Beklagten als unterer Gesundheitsbehörde obliege die Überwachung dieser Verpflichtung.
5Am 6. Juli 2010 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben, mit der er sich gegen den Bescheid des Beklagten vom 23. Juni 2010 wendet, mit dem er zur Ermöglichung regelmäßiger Besichtigungen und Durchführung von Wasserkontrollen aufgefordert worden ist. Dies sei rechtswidrig, weil das aus der Eigenwasserversorgung entnommene Wasser nicht als Trinkwasser diene. Die Trinkwasserversorgung werde vielmehr durch Mineralwasser sichergestellt. Soweit das Wasser zum Waschen oder Spülen bzw. zur Zubereitung von Speisen verwendet werde, werde es zuvor abgekocht. Der Bescheid sei auch nicht etwa dadurch erledigt, dass die unmittelbar angekündigte Besichtigung und Kontrolle zwischenzeitlich stattgefunden habe. Aus dem angegriffenen Bescheid ergebe sich nämlich nicht nur die Verpflichtung zu einer einmaligen Untersuchung, sondern vielmehr dahingehend, seine Eigenwasserversorgungsanlage in regelmäßigen Abständen untersuchen zu lassen. Gegen eine solche dauerhafte Untersuchungspflicht wende er sich. Derartige Untersuchungen seien im übrigen auch überflüssig, weil ihm bekannt sei, dass das Wasser aus seinem Brunnen Coli-Bakterien aufweise; aus diesem Grunde werde es auch nicht als Trinkwasser genutzt. Die Keime gerieten vermutlich aus dem nur 10 Meter von dem Bohrloch entfernten, auf behördliche Anordnung im Jahre 0000 angelegten dritten Klärteich seiner hauseigenen Kläranlage in das Wasser. Er sehe aber außer der Zufügung von Chlor, was er bereits ergebnislos versucht habe, keine Möglichkeit der Abhilfe insoweit.
6Der Kläger beantragt,
7den Bescheid des Beklagten vom 23. Juni 2010, mit welchem dem Kläger eine regelmäßige Untersuchungspflicht für seine Eigenwasser-versorgungsanlage auferlegt worden ist, aufzuheben.
8Der Beklagte beantragt,
9die Klage abzuweisen.
10Zur Begründung führt er aus, das der Vortrag des Klägers, wonach das aus der Eigenwasserversorgungsanlage entnommene Wasser nicht als Trinkwasser genutzt werde, jeglicher Lebenserfahrung widerspreche. Im übrigen habe der Kläger durch seine Unterschrift auf dem Besichtigungs- und Untersuchungsprotokoll vom 7. Juli 2010 bestätigt, dass das Wasser als Trinkwasser genutzt werde, wie dies in dem Protokoll festgehalten worden sei. Offenkundig verkenne der Kläger die Bedeutung des Begriffs "Trinkwasser". Die Qualitätsanforderungen der Trinkwasserverordnung erstreckten sich nicht nur auf Wasser, das tatsächlich getrunken werde, sondern auch auf solches, das zu anderen Zwecken wie z.B. um Kochen, zur Zubereitung von Speisen und Getränken, zur Körperpflege und -reinigung und zur Reinigung von Gegenständen genutzt werde, die Bestimmungsgemäß nicht nur vorübergehend mit dem menschlichen Körper in Kontakt kämen. Eine Sicherstellung all dieser Zwecke durch Mineralwasser wäre mit einem erheblichen finanziellen Mehraufwand verbunden und sei vor diesem Hintergrund nicht anzunehmen.
11Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten Verwaltungsvorgänge des Beklagten (Beiakte Heft 1) Bezug genommen.
12E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
13Die Klage ist als Anfechtungsklage zulässig. Dem steht insbesondere nicht entgegen, dass die für Juli 2010 festgesetzte Untersuchung zwischenzeitlich stattgefunden hat. Hierdurch ist das Rechtsschutzinteresse an der Fortsetzung des Verfahrens nicht entfallen, weil durch diese Untersuchung keine Erledigung in der Hauptsache eingetreten ist. Denn der angegriffene Bescheid hat nicht die Festsetzung der Untersuchung im Juli 2010 zum Gegenstand, sondern vielmehr die Verpflichtung des Klägers, in regelmäßigen Abständen seine Eigenwasserversorgungsanlage kontrollieren zu lassen und Untersuchungen des Wassers vornehmen zu lassen. Diese Verpflichtung hat durch die einmalig stattgefundene Untersuchung vom Juli 2010 keine Erledigung gefunden.
14Die Klage hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Der angegriffene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
15Rechtsgrundlage für die Untersuchungspflichten ist § 14 der Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Trinkwasserverordnung - TrinkwV -) vom 21. Mai 2001 (Bundesgesetzblatt - BGBl - I 2001, 959) in der Fassung vom 31. Oktober 2006. Nach dieser Vorschrift hat der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage im Sinne von § 3 Nr. 2 a oder b Untersuchungen des Wassers gemäß § 15 Abs. 1 und 2 TrinkwV durchzuführen oder durchführen zu lassen, um sicherzustellen, dass das Wasser für den menschlichen Gebrauch an der Stelle, an der das Wasser in die Hausinstallation übergeben wird, den Anforderungen der Verordnung entspricht. Zu diesen Untersuchungen gehören gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 5 Abs. 2 TrinkwV und der Anlage 1, Teil 1 zur Trinkwasserverordnung sowie gemäß § 14 Abs. 1 Satz 3 TrinkwV auch gerade die dem Kläger vom Beklagten auferlegten regelmäßigen Untersuchungen der Qualität des gewonnenen Wassers; die Verpflichtung, Kontrollen durch Mitarbeiter des Gesundheitsamtes durchführen zu lassen, ergibt sich aus § 18 TrinkwV.
16Entgegen der Auffassung des Klägers unterliegt seine Anlage auch der Trinkwasserverordnung. Gemäß § 3 Nr. 1 lit. a) ist nämlich Trinkwasser im Sinne dieser Verordnung alles Wasser, das zum Trinken, zum Kochen, zur Zubereitung von Speisen und Getränken oder insbesondere zur Körperpflege und -reinigung, zur Reinigung von Gegenständen, die bestimmungsgemäß mit Lebensmitteln in Berührung kommen sowie zur Reinigung von Gegenständen, die bestimmungsgemäß nicht nur vorübergehend mit dem menschlichen Körper in Kontakt kommen, bestimmt ist. "Trinkwasser" ist danach gerade nicht nur Wasser, welches - unmittelbar oder als Getränk zubereitet - tatsächlich getrunken wird, sondern das in irgendeiner Weise mit den zum Verzehr bestimmten Lebensmitteln oder ansonsten mit dem menschlichen Körper in Berührung kommt. Ausgehend hiervon ist das durch den Kläger in seiner Eigenwasserversorgungsanlage gewonnene Wasser Trinkwasser im Sinne der Verordnung. Denn der Kläger hat selbst eingeräumt, dass dieses Wasser in seinem Haus zum Waschen, Baden, Waschen der Wäsche und Spülen des Geschirrs benutzt wird, wobei auch nichts anderes gilt, wenn das Wasser zuvor tatsächlich - wie vom Kläger vorgetragen - abgekocht wird. Im Übrigen kann auch nicht angenommen werden, dass tatsächlich jedes zu diesen Zwecken verwendete Wasser tatsächlich zuvor abgekocht wird. Zum einen wäre das -etwa bei Wasser zum Baden - viel zu aufwändig, zum anderen hat der Kläger selbst angegeben, dass in seinem Haushalt die Wäsche in einer Waschmaschine gewaschen wird, wobei nicht alle Kleidungsstücke im Kochwaschgang gesäubert werden können.
17Die danach bei seiner Wasserversorgungsanlage vorzunehmenden regelmäßigen Untersuchungen werden auch nicht etwa dadurch entbehrlich, dass dem Kläger aus früheren Untersuchungen bereits bekannt ist, dass sein Wasser nicht den hygienischen Anforderungen entspricht. Eine derartige Ausnahme sieht die Trinkwasserverordnung nicht vor. Sie lässt sich auch nicht im Wege einer Auslegung herleiten. Eine derartige Ausnahme würde vielmehr gerade dem Sinn der Trinkwasserverordnung, Gefährdungen der menschlichen Gesundheit durch verunreinigtes oder sogar verseuchtes Wasser vorzubeugen und solche nach Möglichkeit auszuschließen, zuwiderlaufen.
18Der Kläger kann schließlich auch keine besondere Behandlung seiner Wasserversorgungsanlage daraus herleiten, dass die bereits festgestellten Mängel des Wassers - seiner Überzeugung nach - dadurch verursacht werden, dass er auf behördliche Anordnung einen Klärteich in der Nähe des Bohrlochs hat anlegen lassen. Selbst wenn sein Vorbringen insoweit zutreffen sollte, kann der Kläger hieraus allenfalls - bei Vorliegen aller sonstigen Voraussetzungen - Schadensersatzansprüche für den Schaden herleiten, der ihm voraussichtlich dadurch entstehen wird, dass er Änderungen entweder an der Wasserversorgungsstelle oder aber an dem Klärteich wird vornehmen lassen müssen; einen Anspruch darauf, von den behördlichen Untersuchungen freigestellt zu werden, kann er daraus aber keinesfalls herleiten.
19Nach alledem war die Klage abzuweisen.
20Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).
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