Urteil vom Verwaltungsgericht Münster - 3 K 831/10
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.
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Tatbestand
2Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu einem Elternbeitrag für die Betreuung ihres Sohnes im Rahmen der Kindertagespflege.
3Auf Antrag der Klägerin bewilligte der Beklagte durch Bescheid vom 1.2.2010 der Klägerin ab dem 1.12.2009 einen Aufwendungsersatz für die Kindertagespflege ihres Sohnes. Der Beklagte wies darauf hin, dass die Klägerin dafür einen Kostenbeitrag zahlen müsse, der vom Umfang der Betreuung abhänge.
4Nachdem die Klägerin ihre Gehaltsmitteilung für Dezember 2009 vorgelegt hatte, setzte der Beklagte durch Bescheid vom 26.3.2010 den Kostenbeitrag der Klägerin auf monatlich 22 Euro fest. Dabei stufte er die Klägerin in die Einkommensstufe von 15.000 Euro bis 25.000 Euro ein.
5Ausweislich des Einkommenssteuerbescheides der Klägerin für das Jahr 2009 betrug die Summe ihrer Einkünfte 17.787 Euro. Am 27.4.2010 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie ist der Ansicht, sie sei einer geringeren Einkommensstufe zuzuordnen, weil Werbungskosten, Sonderausgaben wegen der Schwerbehinderung ihres Sohnes und Vorsorgeaufwendungen von ihrem Einkommen abzuziehen seien. Wenn die Satzung dies nicht vorsehe, verstoße dies gegen den Gleichheitsgrundsatz und gegen das Sozialstaatsprinzip.
6Die Klägerin beantragt,
7den Bescheid des Beklagten vom 26.3.2010 aufzuheben und den Kostenbeitrag nach der Satzung über die Festsetzung von Kostenbeiträgen im Rahmen von Kindertagespflege und Spielgruppen der Stadt P. auf 0 Euro festzusetzen.
8Der Beklagte beantragt,
9die Klage abzuweisen.
10Er weist darauf hin, dass Einkommen nach der maßgeblichen Satzung die Summe der positiven Einkünfte sei und nicht das zu versteuernde Einkommen.
11Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.
12Entscheidungsgründe
13Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 26.3.2010 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
14Der Beklagte hat die Klägerin zu Recht auf der Grundlage von § 90 Abs. 1 des Achten Sozialgesetzbuchs (SBG VIII) i. V. m. § 23 Abs. 1 des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (KiBiz) i. V. m. der Satzung der Stadt P. über die Festsetzung von Kostenbeiträgen im Rahmen von Kindertagespflege und Spielgruppen vom 25.6.2008 (KBS) zu einem monatlichen Elternbeitrag von 22 Euro ab dem 1.12.2009 herangezogen.
15Hinsichtlich der Festsetzung der Beiträge verweist § 4 Satz 1 KBS auf die Satzung der Stadt P. über die Höhe der Elternbeiträge für den Besuch einer Tageseinrichtung für Kinder vom 25.6.2008 (EBS). Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 EBS ist maßgebliches Einkommen im Sinne dieser Satzung die Summe der positiven Einkünfte der Beitragspflichtigen im Sinne des § 2 Absätze 1 und 2 des Einkommenssteuergesetzes (EStG) und vergleichbaren Einkünften, die im Ausland erzielt werden. Die Summe der positiven Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG ist nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 dieser Vorschrift der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten.
16Dementsprechend ist der Beklagte zu Recht von einem Einkommen der Klägerin von 17.787 Euro aus nichtselbstständiger Arbeit ausgegangen.
17Zum hier maßgeblichen Einkommen zählen nach § 5 Abs. 1 Satz 3 EBS auch Unterhaltsleistungen. Diese hat der Beklagte zum Einkommen der Klägerin hinzugerechnet. Abzüge für Alleinerziehende, für Vorsorgeaufwendungen oder wegen der Behinderung eines Kindes sind in der Satzung nicht vorgesehen. Sie sind daher hier bei der Einkommensberechnung nicht zu berücksichtigen.
18Ebenso für Sonderausgabenpauschbeträge und Vorsorgepauschalen im Rahmen des Einkommensbegriffs nach § 17 Abs. 4 GTK OVG NRW, Beschluss vom 2.2.2009 - 12 A 2506/08 -.
19Die Nichtberücksichtigung solcher Aufwendungen der Klägerin bei der Einkommensberechnung im Rahmen der Elternbeiträge ist rechtmäßig. Die der Beitragsberechnung zugrundeliegenden Bestimmungen verstoßen insbesondere nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz und das Sozialstaatsprinzip. Das Bundesrecht gibt für die Erhebung von Elternbeiträgen keinen bestimmten Einkommensbegriff vor, so dass dem Gesetzgeber insoweit ein weiter Ermessenspielraum zusteht. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass es sich bei den Elternbeiträgen um eine verfassungsrechtlich zulässige Kostenbeteiligung im Rahmen einer sozialen Leistungsgewährung handelt. Der insoweit dem Gesetzgeber eingeräumte weite Gestaltungsspielraum gestattet es ihm, nach der bei Massenerscheinungen zulässigen pauschalierenden und typisierenden Betrachtungsweise sowie unter Berücksichtigung des geringen Deckungsgrades, der mit Elternbeiträgen zu erzielen ist, sowohl die Einkommensverhältnisse als auch die Familiengröße völlig zu vernachlässigen oder nur grob zu berücksichtigen. Ein verfassungsrechtlicher Zwang zur Optimierung der Erfassung der tatsächlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit besteht danach nicht. Für die hier gewählte, relativ grobe Pauschalierung bei der Festlegung des maßgeblichen Einkommens spricht ferner der in diesem Zusammenhang zulässige Gesichtspunkt der einfachen, unaufwändigen Handhabung und der Praktikabilität. Vgl. zur Unbedenklichkeit insoweit vergleichbarer nordrhein-westfälischen Regelungen zum Einkommensbegriff BVerwG, Urteil vom 15.9.1998 - 8 C 25.97 -, BVerwGE 107, 188 = NVwZ 1999, 993 und Beschlüsse vom 28.10.1994 - 8 B 159.94 -, juris, Rdn. 4, und vom 13.4.1994 - 8 NB 4.93 -, DVBl. 1994, 818 = NVwZ 1995, 173; OVG NRW, Urteil vom 19.8.2008 - 12 A 2866/07 -, NWVBl. 2009, 61, m. w. N. und Beschluss vom 21.9.2007 - 12 A 1156/07 -, juris, Rdn. 5 ff.
20Ausgehend von diesem Einkommensbegriff hat der Beklagte die Klägerin entsprechend der Festsetzung im Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2009 zutreffend der Einkommensstufe 15.000 Euro bis 25.000 Euro zugeordnet (17.787 Euro Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit sowie Unterhaltsleistungen in Höhe von 1.596 Euro, zusammen 19.383 Euro). Dem entspricht ein monatlicher Beitrag von 22 Euro für die Betreuung eines Kindes über drei Jahren bis zu 25 Stunden wöchentlich.
21Andere Umstände, die gegen die Höhe der festgesetzten Beiträge sprechen könnten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
22Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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