Urteil vom Verwaltungsgericht Münster - 7 K 285/10
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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T a t b e s t a n d :
2Der Kläger wendet sich gegen die Nacherhebung von Niederschlagswassergebühren für die Jahre 2007 bis 2009.
3Mit Bescheiden vom 7. Februar 2008 und 5. Februar 2009 hatte der Beklagte den Kläger zunächst unter dem Vorbehalt der Nachprüfung zur Zahlung von Entwässerungsgebühren für die Jahre 2007, 2008 und 2009 herangezogen. Diese Gebühren waren vom Kläger bezahlt worden.
4Nachdem das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen im Dezember 2007 eine Grundsatzentscheidung getroffen hatte, wonach ein einheitlicher Frischwassermaßstab für die Abwassergebühren nicht länger für zulässig erachtet wurde, änderte der Beklagte am 16. Dezember 2009 seine Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung rückwirkend zum 1. Januar 2007. Die Schmutzwassergebühr bemisst sich danach weiterhin nach dem Frischwassermaßstab, wohingegen sich die Niederschlagswassergebühr nach den Quadratmetern der bebauten bzw. überbauten und/oder befestigten Grundstücksflächen, von denen Niederschlagswasser leitungsgebunden oder nicht leitungsgebunden abflusswirksam in die gemeindliche Abwasseranlage gelangen kann, bemisst.
5Auf dieser Grundlage erließ der Beklagte am 1. und 2. Februar 2010 die streitgegenständlichen Bescheide, die die Gebühren für das Schmutz- und das Niederschlagswasser getrennt auswiesen. Danach ergab sich für den Kläger eine Nacherhebung an Niederschlagswassergebühren für die Jahre 2007 bis 2009 in Höhe von insgesamt 533,40 EUR.
6Hiergegen hat der Kläger am 10. Februar 2010 Klage erhoben.
7Er ist der Auffassung, dass die Nachveranlagung von Niederschlagswassergebühren unter Berufung auf § 164 der Abgabenordnung rechtswidrig sei. Die vom Beklagten zitierte Vorschrift beziehe sich ausschließlich auf Steuerzahlungen und nicht auf Gebühren. Ferner wendet sich der Kläger gegen den 3-jährigen Rückveranlagungszeitraum: Für ein solches Vorgehen fehle es an einer gesetzlichen Grundlage. Er habe aufgrund der damals gültigen Satzungsgrundlagen Gebühren entrichtet. Die auf dieser Grundlage ergangenen Bescheide seien mittlerweile "rechtskräftig", so dass eine Nachveranlagung nicht in Betracht komme.
8Überdies wendet sich der Kläger gegen die Gebührenkalkulation des Beklagten: Es sei aus den Unterlagen nicht ersichtlich, inwieweit der Beklagte eigene Bauwerksflächen und versiegelte Bauwerksflächen in die Kalkulation einbezogen habe. Der Beklagte veranlage über dem Gebührenbedarf liegende Beträge und erwirtschafte ihm nicht zustehende Überschüsse.
9Der Kläger beantragt,
10die Bescheide des Beklagten vom 1. und 2. Februar 2010 aufzuheben.
11Der Beklagte beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Er hält die rückwirkende Satzungsänderung unter Bezugnahme auf die obergerichtliche Rechtsprechung für wirksam: Der Kläger könne keinen Vertrauensschutz für sich in Anspruch nehmen, da er mit einer Nachveranlagung habe rechnen müssen. Dies ergebe sich bereits daraus, dass die ursprünglichen Abgabenbescheide unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangen seien. Die Vorschrift des § 164 der Abgabenordnung finde im kommunalrechtlichen Abgabeverfahren entsprechende Anwendung. Der Kläger sei auch in der konkreten Höhe gebührenpflichtig, da er eine entsprechende Leistung in Anspruch genommen habe.
14Der Beklagte ist ferner der Ansicht, dass seine Gebührenkalkulation nicht zu beanstanden sei. Der Flächenanteil der Grundstücke der Gemeinde F. sei im Divisor für das Niederschlagswasser enthalten. Der Beklagte verrechne diese Kosten als eigene Gebühren, so dass die übrigen Gebührenzahler damit nicht belastet würden. Die Kalkulation basiere ihrerseits auf der getrennten Veranlagung nach Schmutz- und Niederschlagswasser.
15Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verwaltungsvorgänge sowie der Gerichtsakten Bezug genommen.
16E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
17Die Klage hat keinen Erfolg.
18Sie ist zwar zulässig, aber unbegründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
19Rechtsgrundlage für die Nacherhebung der Niederschlagswassergebühren für die Jahre 2007 bis 2009 sind §§ 5 Abs. 2, 13 Abs. 2 der Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde F. vom 17. Dezember 2009 (GES).
20Diese satzungsrechtlichen Bestimmungen sind wirksam und verstoßen nicht gegen höherrangiges Recht.
21Insbesondere liegt kein Verstoß gegen § 6 Abs. 1 Satz 3 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vor. Die vorgelegten Gebührenkalkulationen des Beklagten weisen neben den getätigten Aufwänden auch die erwirtschafteten Erträge aus. Dass in die jeweilige Kalkulation Überdeckungen aus früheren Jahren eingestellt worden sind, ist nicht zu beanstanden. Zum einen kommen diese Beträge dem Gebührenpflichtigen zu Gute, da sie als Positivsaldo den Gebührenbedarf für das kommende Jahr dezimieren. Zum anderen ist es auch zulässig, dass der Beklagte die Überdeckungen zeitlich später in die Kalkulation eingestellt hat. Dies ergibt sich aus § 6 Abs. 2 Satz 3 KAG NRW. Danach sind Kostenüberdeckungen am Ende eines Kalkulationszeitraums innerhalb der nächsten drei Jahre auszugleichen. Dadurch soll der Korrektur der bei der Vorauskalkulation prognostizierten Entwicklung der Unwägbarkeit von Prognoseentscheidungen Rechnung getragen werden.
22Der Kläger geht bei seinen Berechnungsmethoden, wonach angebliche Überschüsse erwirtschaftet worden seien, von einer falschen Prämisse aus: er berechnet das gesamte Gebührenaufkommen auf der Grundlage der nicht mehr geltenden einheitlichen Abwassergebühr mit einem festen Satz von 3,07 EUR. Der neuen Kalkulation liegt jedoch die getrennte Gebührenerhebung nach Schmutz- und Niederschlagswasser zugrunde. Die Aufteilung erfolgt dabei - gemessen an den Vorjahreswerten - im Verhältnis der fiktiven Kosten für eine Schmutzwasserbeseitigung zu den fiktiven Kosten einer Niederschlagswasserbeseitigung. Der Anteil des Niederschlagswassers am Gesamtaufkommen beträgt knapp 38%. Dieser Wert ist ein anerkannter Durchschnittswert und als solcher nicht zu beanstanden.
23Der Kläger wird durch die aufgestellte Gebührenkalkulation für das Niederschlagswasser auch nicht zu Unrecht an Flächen beteiligt, die der Allgemeinheit zur Verfügung stehen. Die Gebührenkalkulation ist immer auf das gesamte Gemeindegebiet bezogen und enthält keine Aufstellung für einzelne Personen. Die Gemeinde ist bei der Ermittlung des allgemeinen Gebührensatzes in nicht zu beanstandender Art und Weise vorgegangen. Wie sich aus den Kalkulationsunterlagen (Bl. 12, 17, 21 Beiakte, Heft 1) ergibt, sind sowohl die im Eigentum des Beklagten stehenden Flächen, als auch die versiegelten Flächen Privater im Divisor für die Niederschlagswassergebühr enthalten. Aus den Kosten für die Niederschlagswasserbeseitigung des Vorjahres dividiert durch den gewichteten Flächenwert errechnet sich der Einheitssatz pro Quadratmeter befestigter und überbauter Fläche. Dieser lag im Jahr 2007 bei 0,38 EUR und in den Jahren 2008/2009 bei 0,39 EUR. Da dieser feste Wert für die jeweilige Jahresabrechnung nur mit den eigenen Flächen des Klägers multipliziert wurde, wird er auch nicht benachteiligt. Der Beklagte hat als Eigentümer ebenso eine Abrechnung wie der Kläger erhalten, in welcher er mit seinen eigenen Flächen veranlagt worden ist (vgl. insoweit Beiakte, Heft 2).
24Die vom Kläger gerügte dreijährige Rückwirkungsanordnung in der Satzung des Beklagten begegnet keinen Bedenken. Die Einführung der hier maßgeblichen Satzungsbestimmungen bereits mit Wirkung zum 1. Januar 2007 (§ 13 Abs. 2 GES) basiert auf der Änderung der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land NRW zur Maßstabsregelung für die Gebührenerhebung, wonach für die Beseitigung von Schmutz- und Niederschlagswasser getrennte Abwassergebühren zu erheben sind (OVG NRW, Urteil vom 18. Dezember 2007 - 9 A 3648/04 -). Gegen diese rückwirkende Änderung des Satzungsrechts ist nichts einzuwenden: In der Rechtsprechung ist geklärt, dass eine nichtige oder in ihrer Gültigkeit zweifelhafte frühere Satzungsregelung rückwirkend durch eine neue rechtmäßige Vorschrift ersetzt werden kann und dadurch die fehlerhaften Bestimmungen "geheilt" werden.
25So schon BVerwG, Urteil vom 28. November 1975 - IV C 45.74 -, juris; Driehaus, Kommentar zum KAG NRW, Loseblatt, Stand: September 2009, § 6 Rdnr. 268 m.w.N.
26Der auf dieser Grundlage erfolgten Neubescheidung steht nicht die Bestandskraft der früheren Abgabenbescheide vom 7. Februar 2008 und 5. Februar 2009 entgegen. Dem Beklagten steht es nach dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung frei, einen Abgabenbescheid innerhalb der 4-jährigen Festsetzungsverjährungsfrist gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 4 b) KAG NRW i.V.m. § 169 Abgabenordnung - AO -, die für die Jahre 2007 bis 2009 jedenfalls noch nicht abgelaufen ist, auch zum Nachteil des Abgabenpflichtigen abzuändern.
27Zu diesem Grundsatz BayVGH, Beschluss vom 23. April 2009 - 22 ZB 07.819 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 3. Juni 2008 - 9 A 2762/06 -; OVG NRW, Urteil vom 1. Oktober 1990 - 22 A 1393/90 -, juris; VG Köln, Gerichtsbescheid vom 28. November 2007 - 14 K 5391/06 -, juris.
28Der Hinweis auf § 164 AO (Festsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung) ist auch in Fällen der Abgabenerhebung rechtlich zulässig und geboten. Die Vorschrift findet über § 12 Abs. 1 Nr. 4 b) KAG NRW entsprechende Anwendung. Deswegen konnte der Antragsteller hier nicht schutzwürdig darauf vertrauen, dass die ursprünglichen Festsetzungsbescheide Bestand haben würden. Insbesondere beinhalteten die früheren Bescheide weder einen Verzicht noch einen Erlass hinsichtlich der fehlerhaft nicht veranlagten Gebühren.
29Die der Neuberechnung zugrunde gelegte Größe der Eigentumsflächen des Klägers ist von diesem nicht gerügt worden. Hiervon ausgehend ist die Berechnung der Niederschlagswassergebühr rechnerisch korrekt.
30Soweit der Kläger die Beiziehung der ursprünglichen für die Jahre 2007 bis 2009 erlassenen Kalkulationsunterlagen begehrt, war diesem Anliegen vor Erlass einer Entscheidung nicht nachzukommen, da diese Unterlagen für die Entscheidung des Gerichts in der Sache nicht erforderlich waren. Prüfungsmaßstab sind ausschließlich die Satzung des Beklagten vom 17. Dezember 2009 und die dieser zugrundeliegenden Kalkulationen. Der Kläger hat in Anlehnung an § 100 VwGO die Gelegenheit gehabt, die dem Gericht vorgelegten bzw. von diesem im Rahmen seiner Ermittlungspflichten beigezogenen, verwerteten und relevanten Verwaltungsvorgänge einzusehen. Ein darüber hinausgehender Anspruch auf Beiziehung weiterer Akten besteht nicht.
31Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
32Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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