Beschluss vom Verwaltungsgericht Münster - 9 Nc 414/10
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e
2I.
3Der Antragsteller begehrt im Verfahren der einstweiligen Anordnung die vorläufige Zulassung zum Studium der Pharmazie an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster (WWU Münster) zum 1. Fachsemester nach den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen des Wintersemesters (WS) 2010/2011 außerhalb der normativ festgesetzten Aufnahmekapazität.
4Das Ministerium für Innovation, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen (MIWF) hat durch die Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Wintersemester 2010/2011 (ZulassungszahlenVO) vom 25. Juni 2010 (GV. NRW. 2010, 354, 357) - nunmehr i. d. F. der Änderungsverordnung vom 15. November 2010 (GV. NRW. 2010, 626, 627) - die Zahl der von der WWU Münster zum WS 2010/2011 in diesem Studiengang aufzunehmenden Studienanfänger(innen) auf 71 festgesetzt:
5Nach Mitteilung der Antragsgegnerin (Schriftsatz vom 17. Dezember 2010 im gerichtlichen Leitverfahren 9 Nc 212/10) steht dieser Sollzahl eine tatsächliche Einschreibungszahl an Studienanfängern/Studienanfängerinnen von 77 (Stand zum Ende der Einschreibungsfrist) bzw. von 76 (Stand: 26. November 2010) gegenüber.
6Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der von der Antragsgegnerin auf Anforderung des Gerichts im Leitverfahren 9 Nc 212/10 vorgelegten Kapazitätsunterlagen sowie der hierauf bezogenen Erläuterungen verwiesen.
7II.
8Der auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichtete Antrag hat jedenfalls mangels glaubhaft gemachten Anordnungsanspruchs keinen Erfolg.
9Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass der Antragsgegnerin im Studiengang Pharmazie zum WS 2010/2011 über die Zahl der tatsächlich vergebenen Studienplätze hinaus (zumindest) ein freier Studienanfängerplatz zur Verfügung steht, der ggf. nach Maßgabe eines gerichtlich anzuordnenden Losverfahrens unter seiner Beteiligung - vergeben werden könnte, § 123 Abs. 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO.
10Das Gericht hat keinen Anlass daran zu zweifeln, dass die Studienplätze für das erste Fachsemester des verfahrensbetroffenen Studiengangs entsprechend den Angaben der Antragsgegnerin vom 7. Dezember 2010 besetzt sind. Durch diese tatsächliche Besetzungszahl von 77 (zum Ende der Einschreibungsfrist) bzw. von 76 (zum 26. November 2010) wird die im ministeriellen Kapazitätsfestsetzungsverfahren abschließend bestimmte Zulassungszahl von 71, die der in der Zulassungszahlenverordnung in dieser Höhe festgesetzten Zulassungszahl für das WS 2010/2011 für Studienanfänger/innen entspricht, abgedeckt und sogar deutlich überschritten.
11Nach dem Ergebnis der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes durchgeführten Überprüfung der von der Antragsgegnerin überreichten und erläuterten Kapazitätsunterlagen ist es - auch unter Einbeziehung des Vortrags des Antragstellers - nicht überwiegend wahrscheinlich, dass über die tatsächlich vergebenen Plätze hinaus im verfahrensbetroffenen Studiengang noch weitere Studienanfängerplätze zur Verfügung stehen.
12Rechtsgrundlage für die Kapazitätsermittlung für das Studienjahr 2010/2011 und damit für das WS 2010/2011 ist die Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung KapVO) vom 25. August 1994 (GV. NRW. 1994, 732), zuletzt geändert durch die Dritte ÄnderungsVO vom 12. August 2003 (GV. NRW. 2003, 223).
13Der Festsetzung der Zulassungszahl liegt nach diesen Bestimmungen der KapVO, die mit den in Abschnitt 3 Art. 6 des Staatsvertrages vom 5. Juni 2008 (GV. NRW. 2008, 714 und hierzu Ratifizierungsgesetz in Art. 1 des Hochschulzulassungsreformgesetzes NRW vom 18. November 2008, GV. NRW. 2008, 710) nochmals bekräftigten Maßgaben übereinstimmen, die jährliche Aufnahmekapazität zugrunde, die auf die einzelnen Vergabetermine (Wintersemester bzw. Sommersemester) aufgeteilt wird. Die Aufnahmekapazität für den Berechnungszeitraum 2010/2011 wird ermittelt durch Berechnung aufgrund der zum 1. März 2010 (§ 5 Abs. 1 KapVO) erhobenen und zum letzten Berechnungsstichtag (hier: zum 15. September 2010, § 5 Abs. 3 KapVO) überprüften Daten zum Lehrangebot nach Maßgabe der Vorschriften des Zweiten Abschnitts der KapVO. Dieses Berechnungsergebnis ist sodann anhand der weiteren kapazitätsbestimmenden Kriterien nach den Vorschriften des Dritten Abschnitts dieser Verordnung zu überprüfen.
141. Lehrangebot:
15Die Antragsgegnerin (Berichte vom 19. März 2010 – zum Berechnungsstichtag 1. März 2010 - und zuletzt vom 22. September 2010 – zum letzten Überprüfungszeitpunkt 15. September 2010 -, die sich das Ministerium nach Prüfung zu eigen gemacht hat) ist bei der Berechnung nach den Vorschriften des Zweiten Abschnitts der KapVO auf der Lehrangebotsseite davon ausgegangen, dass der Lehreinheit Pharmazie der WWU Münster, der der Studiengang Pharmazie zutreffend zugeordnet ist (§ 7 Abs. 1, Sätze 1 u. 2 KapVO), zum maßgeblichen Berechnungsstichtag für das Studienjahr 2010/2011 insgesamt 40,50 Personalstellen zur Verfügung stehen.
16Das Gericht geht nach Prüfung der vorgelegten Kapazitätsunterlagen und der hierauf bezogenen Erläuterungen der Antragsgegnerin in den Kapazitätsberichten und im gerichtlichen Verfahren davon aus, dass mit diesen Stellen und deren Verteilung auf die einzelnen Stellengruppen das der Lehreinheit für das Studienjahr 2010/2011 kapazitätsbeachtlich zur Verfügung stehende Lehrpersonal beanstandungsfrei erfasst ist.
17Der vom Gericht vorgenommene Abgleich der im Kapazitätsermittlungsverfahren des Studienjahres 2010/2011 vom Ministerium entsprechend den Meldungen der Hochschule eingestellten Anzahl und Verteilung der der Lehreinheit zuzuordnenden Stellen mit der von der Antragsgegnerin vorgelegten "Gesamtübersicht der wissenschaftlichen Stellen: Stellenplan 2010 einschl. der Stellen, die aus Hochschulpaktmitteln finanziert werden, Stellenplan lt. Haushaltsplan, 15.9.2010" hat keinen Anhaltspunkt dafür ergeben, in der Lehreinheit seien weitere - oder anders zuzuordnende - kapazitätsrelevante Stellen wissenschaftlichen Personals vorhanden.
18Ebenso wenig ist etwas für die Annahme – etwa aufgrund entsprechenden Vortrags des Antragstellers - hervorgetreten, für einzelne Stelleninhaber sei aufgrund individuell abweichender Lehrverpflichtung bzw. aus sonstigen Gründen über das in die Kapazitätsberechnung bereits angesetzte Maß hinaus eine höhere Lehrleistungsverpflichtung, als dies nach der Lehrverpflichtungsverordnung (LVV) bestimmt ist, vereinbart worden. Auch besteht kein Grund für die Annahme, in der Lehreinheit seien als befristet beschäftigt eingestufte Wissenschaftliche Angestellte tätig, deren Befristung zum Berechnungsstichtag durch eine arbeitsgerichtliche Entscheidung oder aufgrund übereinstimmender Abrede der Vertragsparteien in Wegfall geraten sei.
19Vgl. zum Stellenprinzip auch in jüngerer Zeit: OVG NRW, Beschluss vom 2. März 2010 – 13 C 11/10 u.a. -, Bl. 3 Mitte des amtlichen Umdrucks, auch www.nrwe.de
20Nach alledem ist für den Berechnungszeitraum 2010/2011 von folgendem Stellenbestand der Lehreinheit Pharmazie und dem nachstehend bezifferten (unbereinigten) Lehrdeputat entsprechend den nicht zu beanstandenden Regelungen der LVV auszugehen:
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| Stellengruppe | Deputat je Stelle in DS | Anzahl Stellen 2010/11 | Summe DS 2010/11 |
| W3 Universitäts-professor | 9 | 4 | 36 |
| W2 Universitäts-professor | 9 | 4 | 36 |
| W1 Junior-Professor | 4 | 2 | 8 |
| A15 - 13 Akad. Rat mit ständigen Lehraufgaben | 9 | 5 | 45 |
| A15 - 13 Akad. Rat ohne ständige Lehraufgaben | 5 | 3 | 15 |
| A15 – 13 Studienrat im Hochschuldienst | 13 | 2 | 26 |
| A 13 Akad. Rat auf Zeit | 4 | 2 | 8 |
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| TV-L Wiss. Angestellter (befristet) | 4 | 15,5 | 62 |
| TV-L Wiss. Angestellter (unbefristet) | 8 | 3 | 24 |
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| Summe der Stellen und das hieraus folgende Lehrangebot in DS: | 40,50 | 260 |
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Dieses Gesamtlehrdeputat von (unbereinigt) 260 DS ist in Übereinstimmung mit der von der Wissenschaftsverwaltung vorgenommenen Berechnung gemäß § 5 Abs. 1 LVV um insgesamt 3,15 DS individuell zu kürzen. Nach Satz 3 dieser Bestimmung wird die Lehrverpflichtung um 75 v.H. – in Ausnahmefällen um 100 v.H. – für die Wahrnehmung der Funktion der Dekanin oder des Dekans ermäßigt. Diesen Voraussetzungen folgend ist in den Kapazitätsberichten der Hochschule für die Übernahme des Amtes des Dekans des Fachbereichs 12 (Chemie und Pharmazie) durch Professor E. . I. (W 3) beanstandungsfrei eine Ermäßigung von 3,15 DS bejaht worden. Die durch die Norm eröffnete Kürzungsmöglichkeit ist damit – kapazitätsgünstig – nicht einmal ausgeschöpft worden.
25Weiter ist gemäß § 10 KapVO eine Erhöhung des Lehrdeputats im Umfang von 3,79 DS vorgenommen worden. Das Gericht geht nach dem Inhalt der vorgelegten Unterlagen davon aus, dass damit die im maßgeblichen Zeitraum (hier: SS 2009 und WS 2009/2010) im Durchschnitt in der Lehreinheit Pharmazie angefallenen sowie in die Berechnung einzubeziehenden der Pflichtlehre zugehörigen Lehrauftragsstunden einschließlich solcher, die ggf. aus Mitteln des Hochschulpaktes finanziert wurden, erfasst sind. Anhaltspunkte, die Zweifel an dem Ansatz der berücksichtigten – und von der Antragsgegnerin im Einzelnen bezeichneten - Lehrauftragsstunden wecken könnten, bestehen nicht. Soweit in die Berechnung für das WS 2009/2010 eine Anzahl von 3,43 DS Lehrauftragsstunden (und nicht von lediglich 3,34 DS entsprechend der auch vorgelegten manuellen Auswertung) eingestellt worden ist, ist dies kapazitätsgünstig.
26Das Lehrangebot ist weiterhin gemäß § 11 KapVO um die Dienstleistungen zu vermindern, welche die Lehreinheit Pharmazie für drei nicht zugeordnete und im einzelnen in den Kapazitätsberichten benannte Masterstudiengänge erbringt. Die insoweit zum Berechnungsstichtag angesetzten und im Verwaltungsverfahren erläuterten Einsatzwerte (Curricularanteile und die voraussichtlichen Studienanfängerzahlen), die zu einem Dienstleistungsexport von (1,68 DS + 0,72 DS + 1,32 DS =) 3,72 DS führen, sind nach summarischer Prüfung bedenkenfrei.
27Unter Berücksichtigung der individuellen Lehrleistungsermäßigung, der Lehrauftragsstunden und des Dienstleistungsexports ergibt sich damit ein bereinigtes Lehrangebot je Semester (Sb) in Höhe von (260 DS – 3,15 DS + 3,79 DS – 3,72 DS =) 256,92 DS; woraus ein bereinigtes Lehrangebot für das Studienjahr 2010/2011 von (2 x Sb = 2 x 256,92 =) 513,84 DS folgt.
28Soweit der Antragsteller aus verschiedenen Gründen, etwa wegen des Hochschulpaktes 2020 oder wegen der Vereinnahmung von Studiengebühren, über dieses Lehrangebot hinaus eine Erhöhung des Lehrangebots oder sogar unmittelbar eine Erhöhung der nach dem Modell der KapVO berechneten Studienplatzkapazität fordert, folgt das Gericht diesen Ansätzen schon aus Rechtsgründen nicht.
29Vgl. hierzu etwa Beschluss des Gerichts vom 10. Juni 2008 – 9 Nc 181/08 -, hierzu auch OVG NRW, Beschluss vom 17. September 2008 – 13 C 231/08 –, ferner jüngst OVG NRW, Beschluss vom 9. Juli 2010 – 13 C 264/10 u.a. -, sämtlich unter Beteiligung des Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers.
302. Lehrnachfrage und Aufnahmekapazität
31Für die Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität ist zur Berücksichtigung der Lehrnachfrage aller der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge unter Anwendung von Anteilquoten (§ 12 KapVO) und der auf die Lehreinheit vom Curricularnormwert (CNW) entfallenden Curricularanteile (CAp) der zugeordneten Studiengänge (§ 13 Abs. 4 KapVO) ein gewichteter Curricularanteil (CA) anzusetzen. Zugeordnet sind der Lehreinheit Pharmazie zwei Studiengänge, nämlich der Studiengang Pharmazie und der Masterstudiengang Arzneimittelwissenschaften. Die Hochschule hat zur Feststellung der Anteilquote für den Studiengang Pharmazie einen CNW von 4,50, einen Eigenanteil von 4,11 sowie eine vorjährige Bewerberzahl von 426 in ihrer Kapazitätsberechnung zugrunde gelegt. Für den – voll eingerichteten - Masterstudiengang Arzneimittelwissenschaften hat sie die dementsprechenden Parameter ermittelt. Diese Zahlen in das Verhältnis zueinander gesetzt, folgt daraus für den Studiengang Pharmazie eine Anteilquote von 0,922. Der gewichtete, auf die Lehreinheit Pharmazie entfallende Curricularanteil aller ihr zugeordneten Studiengänge beträgt insgesamt 3,97. Ein greifbarer Grund zu Beanstandungen dieser Eingabeparameter und der hierauf aufbauenden mathematischen Berechnungen der Hochschule und der Wissenschaftsverwaltung kann das Gericht nicht feststellen.
32Ausgehend von dem bereinigten Jahreslehrangebot in Höhe von 513,84 DS und dividiert mit dem gewichteten Curricularanteil ergibt sich ein Studienplatzangebot in Höhe von (513,84 : 3,97 =) 129,43, gerundet 129 Studienplätze.
33Nach der Formel (5) der Anlage 1 zu § 6 KapVO ermittelt sich damit eine jährliche Aufnahmekapazität Ap von (129 x 0,922 =) 118,93, gerundet 119 Studienplätzen im Studiengang Pharmazie.
34Die auf Grund des Zweiten Abschnitts der KapVO errechnete jährliche Aufnahmekapazität von 119 Studienplätzen ist nach den Vorschriften des Dritten Abschnitts der KapVO zu überprüfen. Das führt auf der Grundlage des nach dem so genannten Hamburger Modell
35vgl. hierzu etwa aus jüngerer Zeit: OVG NRW, Beschluss vom 2. März 2010 - 13 C 11/10 u.a. -,
36kapazitätsgünstig angesetzten Schwundfaktors von 1/0,89 zu einer Erhöhung im Wege des Schwundausgleichs (§§ 14 Abs. 3 Nr. 3, 16 KapVO) auf (119 : 0,89 =) 133,70, gerundet 134 Studienanfängerplätze. Diese Zahl hat das Ministerium, dem entsprechenden Vorschlag der Hochschule folgend, um 4 Studienanfängerplätze und damit auf insgesamt 138 Studienanfängerplätze erhöht.
37Von diesen 138 Plätzen sind beanstandungsfrei 71 Studienanfängerplätze dem WS 2010/2011 (und 67 dem SS 2011) zugeordnet worden. Die für das WS 2010 bestimmte Zahl von 71 entspricht dem Inhalt der ZulassungszahlenVO. Sie ist mit 77 tatsächlich zu Einschreibungsschluss erfolgten Einschreibungen nicht nur abgedeckt, sondern sogar deutlich überschritten worden.
38Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Sie entspricht der ständigen Praxis des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen und des beschließenden Gerichts in Verfahren der vorliegenden Art.
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