Urteil vom Verwaltungsgericht Münster - 3 K 675/10

Tenor

Der Festsetzungsbescheid 2006 (Vorauszahlungsabrechnung 2006) des Beklagten vom 00.00.0000 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Berufung wird zugelassen.


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