Beschluss vom Verwaltungsgericht Münster - 9 L 584/10

Tenor

Die aufschiebende Wirkung der Klage 9 K 2200/10 des Antragstellers gegen die Bestellung des Beigeladenen zum Bezirksschornsteinfegermeister / bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger des Kehrbezirks Kreis D. X. durch Bescheid der Antragsgegnerin vom 24. September 2010 wird angeordnet.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Der Streitwert wird auf 7.500,- Euro festgesetzt.


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