Beschluss vom Verwaltungsgericht Münster - 9 Nc 219/10
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 15.000,00 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e
2Das Gericht hat mit Rücksicht auf den Wegfall des § 5 Abs. 2 AGVwGO NRW zum 1. Januar 2011 (vgl. Art 2 Nr. 28 des Gesetzes zur Modernisierung und Bereinigung von Justizgesetzen im Land Nordrhein-Westfalen vom 26. Januar 2010, GV. NRW. 2010, 30) das Passivrubrum von Amts wegen geändert.
3Die Anträge der Antragstellerin,
4die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, sie - die Antragstellerin - nach den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen des Wintersemesters (WS) 2010/2011 vorläufig als Studienanfängerin zum Studium im Studiengang Psychologie (Bac.), hilfsweise Betriebswirtschaftslehre (Bac.), weiter hilfsweise Kommunikationswissenschaft (Bac.) innerhalb der durch die Zulassungszahlenverordnung festgesetzten Aufnahmekapazität zuzulassen, weiter hilfsweise sie vorläufig als Studienanfängerin zum Studium im Studiengang Psychologie (Bac.), hilfsweise Betriebswirtschaftslehre (Bac.), weiter hilfsweise Kommunikationswissenschaft (Bac.) außerhalb der durch die Zulassungszahlenverordnung festgesetzten Aufnahmekapazität zuzulassen, haben insgesamt keinen Erfolg. Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihr einer der im gerichtlichen Verfahren - entsprechend den zuvor bei der Antragsgegnerin rechtzeitig angebrachten Anträgen - geltend gemachten Zulassungsansprüche zusteht (Anordnungsanspruch), § 123 Abs. 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO. 1. Die Antragstellerin kann eine Zulassung zum Studium als Studienanfängerin zum WS 2010/2011 in keinem der in ihrem Antrag bezeichneten Studiengänge, nämlich entsprechend der dort zum Ausdruck gebrachten Priorität zuvörderst in Psychologie (Bac.), hilfsweise in Betriebswirtschaftslehre (Bac.), weiter hilfsweise in Kommunikationswissenschaft (Bac.) innerhalb der durch die Zulassungszahlenverordnung für die WWU Münster bestimmten Aufnahmekapazitäten beanspruchen. Das Ministerium für Innovation, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen hat durch die Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das WS 2010/2011 (ZulassungszahlenVO) vom 25. Juni 2010 (GV. NRW. 2010, 354) die Zahl der von der Antragsgegnerin aufzunehmenden Bewerber-innen und Bewerber für den Studiengang Psychologie (Bac.) auf 134, für den Studiengang Betriebswirtschaftslehre (Bac.) auf 360 und für den Studiengang Kommunikationswissenschaft (Bac.) auf 57 festgesetzt. Diese festgesetzten Kapazitäten an Studienanfängerplätzen sind von der Antragsgegnerin zum WS 2010/2011 vergeben worden, nämlich im Studiengang Psychologie (Bac.) mit 154 tatsächlichen Einschreibungen, im Studiengang Betriebswirtschaftslehre (Bac.) mit 401 tatsächlichen Einschreibungen und im Studiengang Kommunikationswissenschaft (Bac.) mit 60 tatsächlichen Einschreibungen. Vgl. auch die entsprechenden Angaben der Antragsgegnerin in den auf das WS 2010/2011 bezogenen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes 9 Nc 194/10 (gerichtliche Leitsache Psychologie), 9 Nc 193/10 (Betriebswirtschaftslehre) und 9 L 534/10 (Kommunikationswissenschaft). Die Zulassungsgrenzen nach dem Grad der Qualifikation (vgl. § 23 Abs. 2 Satz 2, 11 Abs. 3 VergabeVO NRW) lagen nach der nicht in Zweifel zu ziehenden Mitteilung der Antragsgegnerin für den Studiengang Psychologie bei einer Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung von 1,4, für den Studiengang Betriebswirtschaftslehre bei 1,9 und für den Studiengang Kommunikationswissenschaft bei 1,6. Die im Juni 2007 von der Antragstellerin erworbene Hochschulzugangsberechtigung weist demgegenüber eine Durchschnittsnote von 3,1 aus. Eine Zulassung innerhalb dieser Quote kommt damit für die Antragstellerin nicht in Betracht. Gleiches gilt für eine Zulassung innerhalb der Quote nach Wartezeit (§ 23 Abs. 2 Satz 2, 14 VergabeVO NRW). Die Zulassungsgrenzen nach der Wartezeit lagen nach Mitteilung der Antragsgegnerin bei einer Durchschnittsnote von 3,1 für den Studiengang Psychologie bei elf Wartesemestern, für den Studiengang Betriebswirtschaftslehre bei sieben Wartesemestern und für den Studiengang Kommunikationswissenschaft bei zehn Wartesemestern. Auch diese Auswahlgrenzen erreicht die Antragstellerin mit insgesamt sechs Wartesemestern nicht. Dabei hat die Antragsgegnerin bereits dem hierauf auch bezogenen Antrag der Antragstellerin auf Wartezeitverbesserung mit zwei zusätzlichen Semestern (wegen Wiederholung der Jahrgangsstufe 12 aus Krankheitsgründen) vollumfänglich Rechnung getragen. Eine Zulassung der Antragstellerin innerhalb der von ihr im Zulassungsantrag in Anspruch genommenen sog. Härtefallquote kommt gleichfalls nicht in Betracht. Nach § 6 Abs. 2 Nr. 1 VergabeVO NRW, der über die Inbezugnahme in § 23 Abs. 2 VergabeVO NRW auch - wie hier - für die Vergabe von Studienplätzen durch die Hochschule gilt, unterfallen 2 v.H. der festgesetzten Zulassungszahl des jeweiligen Studiengangs der Quote für Fälle außergewöhnlicher Härte. § 15 VergabeVO NRW bestimmt hierzu, dass die Studienplätze der Härtequote auf Antrag an Bewerberinnen und Bewerber vergeben werden, für die es eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde, wenn sie für den genannten Studiengang keine Zulassung erhielten. Eine außergewöhnliche Härte liegt nach dieser Bestimmung vor, wenn in der eigenen Person liegende besondere soziale oder familiäre Gründe die sofortige Aufnahme des Studiums oder einen sofortigen Studienortwechsel zwingend erfordern. Wie in der Rechtsprechung geklärt ist, vgl. statt vieler: OVG NRW, Beschluss vom 3. Mai 2010 - 13 B 469/10 -, OVG Lüneburg, Beschluss vom 14. Oktober 2010 - 2 NB 355/09 -, juris, VG Münster, Beschluss vom 16. April 2009 - 9 L 103/09 -, hat diese Härtefallklausel die Funktion, innerhalb des sonst notwendig schematisierenden Auswahlsystems für Massenverfahren einen Ausgleich für die mit dem System selbst verbundenen Unbilligkeiten im Einzelfall zu schaffen. Vgl. BVerfG, Urteil vom 8. Februar 1977 - 1 BvF 1/76 u.a.-, BVerfGE 43, 291, 378. Sie soll die Chancengleichheit unter den Bewerbern wahren, nach der nach Möglichkeit niemand infolge wirtschaftlicher, gesundheitlicher, familiärer oder sonstiger sozialer Benachteiligungen an der Erreichung seines Berufszieles gehindert und niemandem dieser Weg in unzumutbarer oder unbilliger Weise erschwert werden soll. Daraus folgt aber auch, dass die Härtefallklausel nicht anderen Zwecken dienen soll und darf. Nachteile, die keine, nur unwesentliche oder noch zumutbare Erschwernisse auf dem Weg der Verwirklichung der Berufsentscheidung darstellen, können nicht durch eine vergaberechtliche Bevorzugung ausgeglichen werden. Die Zulassung kann daher nicht als Ausgleich für aus sonstigen Gründen auftretende Lebenserschwernisse erfolgen. Bei der Beurteilung vergaberechtlicher Härtefälle muss wegen des Ausnahmecharakters der Vorschrift somit ein besonders strenger Maßstab angelegt werden. Dieser besonders strenge Maßstab ist nicht zuletzt deshalb anzulegen, weil die Zulassung über den Härtefallweg nach dem System der Vergabeverordnung zur Zurückweisung eines anderen, noch nicht zugelassenen Studienbewerbers führt. Vgl. BVerwG, Beschl. v. 27.März1991 - 6 B 3/91 -, juris; BayVGH, Beschl. v. 31.Januar 2005 - 7 CE 04.3255 -, juris, Rn. 11. Auch die Antragsgegnerin geht von diesen Kriterien aus, wie nicht zuletzt aus den entsprechenden Hinweisen und Informationsblättern zu den verschiedenen möglichen Sonderanträgen (Härtefallantrag, Anträge auf Nachteilsausgleich durch Notenverbesserung oder Wartezeitverbesserung) ihres Studienbüros, die in das Internet eingestellt worden sind (www.uni-muenster.de/studium/bewer-bung/sonderfaelle.html), ersichtlich wird. Gemessen an diesem Maßstab kann die Antragstellerin mit ihrem Härtefallantrag zweifelsfrei nicht durchdringen. Sie hat innerhalb der Ausschlussfrist des § 3 Abs. 7 Satz 2 Nr. 2 VergabeVO NRW bei der Antragsgegnerin zwei ärztliche Stellungnahmen eingereicht, nämlich ein ärztliches Attest der Arztes für Allgemeinmedizin E. . med. H1. vom 10. Juni 2010 und eine fachärztliche Bescheinigung der Klinik und Poliklinik für Psychiatrie und Psychotherapie des Universitätsklinikums Münster gleichen Datums. Nach dem Attest des E. . med. H. leidet die Antragstellerin, die ein im Sommersemester 2008 in Tübingen begonnenes Studium der Rechtswissenschaften nach vier Semestern abgebrochen hat, an einer depressiven Störung und einer phasenhaft verlaufenden Anorexia nervosa, weswegen sie sich in psychotherapeutischer Behandlung befinde. Für den Verlauf dieser psychischen Erkrankung spiele die Lebenssituation der Patientin "eine wichtige Rolle". Von Nachteil seien insbesondere Phasen des "Leerlaufes", in denen das beruflich/ausbildungsmäßige Vorankommen nicht möglich und auch keine regelmäßige Tagesstrukturierung durch entsprechende Aufgaben gegeben sei. Zudem sei die Antragstellerin auf die psychosoziale Unterstützung ihres familiären und sozialen Umfeldes in ihrer Heimatstadt angewiesen. Dass diese Umstände - insbesondere das Bestreben um eine regelmäßige Tagesstrukturierung durch Zuweisung entsprechender Aufgaben - trotz der ärztlichen Einstufung als "in hohem Maße wünschenswert" schon mangels der erforderlichen Schwere der Erkrankung keine außergewöhnliche Härte darstellt, liegt auf der Hand. Im Übrigen bietet die Härteregelung ihrer Zielrichtung entsprechend keinen Ansatz dafür, das Wunschstudium und dessen sofortige Aufnahme hauptsächlich als ein "therapeutisches Instrument" zu verstehen. Eine andere Wertung folgt auch nicht aus der Bescheinigung des Universitätsklinikums. Auch dieses schließt nach der Feststellung des Vorliegens einer rezidivierenden - aktuell leichtgradig ausgeprägten - depressiven Störung (ICD-10 F 33.0) sowie einer atypischen Anorexia nervosa ((ICD-10 F 50.1) damit, dass die Aufnahme eines zeitnahen erneuten Studiums zur weiteren Stabilisierung "aus psychiatrischer Sicht wünschenswert sei", insbesondere vor dem Hintergrund eines labilen Selbstwertgefühls und wegen einer Tendenz zur Verschlimmerung des Befindens, falls keine korrigierenden Erfahrungen erfolgten. Auch ein solches Dargebot korrigierender psychischer Erfahrungen durch Studium ist nicht Aufgabe der Härtequote. Die weiteren ärztlichen Äußerungen vom 20. August 2010 (wortgleich mit der Bescheinigung des UKM vom 10. Juni 2010) und vom 23. August 2010, die die Antragstellerin nach Ergehen des Ablehnungsbescheides hat vorlegen lassen, zeigen unabhängig davon, dass sie erst nach der Ausschlussfrist 31. Juli bei der Antragsgegnerin eingegangen und deshalb, soweit hier neue Aspekte angesprochen worden wären, nicht berücksichtigungsfähig sind, in ihrer Gesamtschau keinen Härtefall im vorbezeichneten Sinne auf. Dass die im gerichtlichen Verfahren bezeichnete UN-Konvention vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (Zustimmungsgesetz vom 21. Dezember 2008, BGBl. II 2008, 1419) keine über § 15 VergabeVO NRW hinaus gehenden Rechte auf eine sofortige Zulassung zum Studium der Wahl im Zusammenhang mit den von der Antragstellerin angeführten Beeinträchtigungen vermittelt, hat das OVG NRW in dem den Verfahrensbevollmächtigten bekannten Beschluss vom 16. Juni 2010 - 13 B 653/10 - bereits entschieden. Das beschließende Gericht schließt sich dem an. Mit dem weiter gestellten Antrag auf Nachteilsausgleich (§ 11 Abs. 5 VergabeVO NRW), hier mit dem Ziel einer in welchem Umfang auch immer vorzunehmenden Verbesserung der Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung, kann die Antragstellerin nicht durchdringen. Insoweit hat es die Antragstellerin schon versäumt, innerhalb der gesetzlichen Frist ein Schulgutachten bei der Antragsgegnerin einzureichen, woraus u.a. durch eine schulfachliche Bewertung das Maß der anzuerkennenden Notenverbesserung wegen entsprechender notenbedeutsamer Hindernisse in der Schullaufbahn zu ersehen wäre. Wegen des notwendigen Inhaltes eines solchen Schulgutachtens hat die Antragsgegnerin ebenfalls die entsprechenden Hinweise in das Internet eingestellt. Damit war dieser Antrag - mangels Prüffähigkeit - zu Recht abzulehnen. Dem Antrag auf eine Wartezeitverbesserung hat die Antragsgegnerin - wie bereits ausgeführt - im maximalen Umfang entsprochen. Hat die Antragstellerin nach alledem in keinem der von ihr bezeichneten Studiengänge einen auf einen Studienanfängerplatz innerhalb der zum WS 2010/2011 festgesetzten Kapazitäten gerichteten Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, kommt es nicht mehr darauf an, ob die von ihr am 8. September 2010 erhobene Klage 9 K 1947/10, die sich jedenfalls im Betreff allein auf den Bachelorstudiengang Psychologie bezieht, die Rechtswirkung entfaltet hat, den Eintritt der Bestandskraft auch hinsichtlich der weiteren (hilfsweise angeführten) Studiengänge zu hindern, auf die sich ihr Zulassungsantrag vom 17. Juni 2010 und ihr gerichtlicher Eilantrag auch bezieht.
52. Die Antragstellerin hat ferner nicht glaubhaft gemacht, dass ihr der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Zulassung zu einem der im Antrag bezeichneten Studiengänge zum WS 2010/2011 außerhalb der festgesetzten Kapazität zukommt. a) Soweit sich dieses Begehren auf den Studiengang Psychologie (Bac.) bezieht, verweist das Gericht auf seine diesen Studiengang betreffenden - den Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin bekannten - Beschlüsse vom 25. November 2010 - 9 Nc 194/10 u.a. -. Dort ist im Einzelnen dargelegt worden, dass nach dem Ergebnis der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vorgenommenen Überprüfung der diesen Studiengang betreffenden Kapazitätsunterlagen und der sonst durchgeführten gerichtlichen Ermittlungen kein Anhalt dafür besteht und damit nicht überwiegend wahrscheinlich ist, über die bei einer Sollzahl von 134 hinaus tatsächlich zum WS 2010/2011 von der Antragsgegnerin vergebenen 154 Studienanfängerplätze hinaus seien noch weitere Studienanfängerplätze vorhanden, die durch gerichtliche Entscheidung zu vergeben wären. Hieran wird auch unter Einschluss des Vorbringens der Antragstellerin festgehalten. Weitergehende Ermittlungen zu einzelnen kapazitätsbestimmenden Eingabeparametern sind nicht veranlasst. b) Für den hilfsweise angesprochenen Studiengang der Betriebswirtschaftslehre (Bac.) besteht ebenfalls kein Anordnungsanspruch. Das Gericht hat, wie den Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin bekannt ist, das der Lehreinheit Wirtschaftswissenschaften der Antragsgegnerin zum Studienjahr 2010/2011 kapazitätswirksam zur Verfügung stehende Lehrangebot bereits in den Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes 9 L 486/10 (Economics and Law, Bac.) und 9 L 494/10 (Politik und Wirtschaft, Bac.) überprüft. Diese Prüfung hat ergeben, dass das Ministerium im Verfahren der Kapazitätsfestsetzung unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Erhöhungen und Kürzungen beanstandungsfrei seiner Festsetzung ein bereinigtes Lehrangebot je Semester in Höhe von 725,37 DS (bereinigtes Lehrangebot für das Studienjahr 2010/2011 i.H.v. 1450,74 DS) zugrunde gelegt hat. Wegen der Einzelheiten dieser Berechnung wird auf die Beschlüsse des Gerichts vom 29. November 2010 (9 L 486/10) und vom 6. Dezember 2010 (9 L 494/10) verwiesen. An ihnen wird auch in Ansehung des Vortrags der Antragstellerin festgehalten. Was die Berechnung der Lehrnachfrage und der Aufnahmekapazität betrifft, gilt Folgendes: Für die Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität ist zur Berücksichtigung der Lehrnachfrage aller der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge unter Anwendung von Anteilquoten (§ 12 KapVO) und der auf die Lehreinheit vom Curricularnormwert (CNW) entfallenden Curricularanteile (CAp) der zugeordneten Studiengänge (§ 13 Abs. 4 KapVO) ein gewichteter Curricularanteil (CA) anzusetzen. Zugeordnet sind der Lehreinheit Wirtschaftswissenschaften neun Bachelor- bzw. Masterstudiengänge einschließlich des hier in Rede stehenden Studienganges Betriebswirtschaftslehre (Bac.). Die Hochschule und das Ministerium haben zur Feststellung der Anteilquote für diesen Studiengang einen CNW von 2,40, einen Eigenanteil von 2,19 sowie eine vorjährige Bewerberzahl von 6.070 Studienanfängern ihrer Kapazitätsberechnung zugrunde gelegt. Für die weiteren acht Studiengänge hat sie die dementsprechenden Parameter ermittelt. Aus diesen Eingabegrößen, die zu einer im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vorzunehmenden Beanstandung keinen Anlass bieten, in das Verhältnis zueinander gesetzt, folgt für den Studiengang Betriebswirtschaftslehre (Bac.) ein Anteil von 44,6 % und damit eine Anteilquote von 0,446. Der gewichtete, auf die Lehreinheit Wirtschaftswissenschaften entfallende Curricularanteil aller ihr zugeordneten Studiengänge beträgt insgesamt 1,79. Auch hierauf bezogen kann das Gericht keinen greifbaren Grund zu Beanstandungen feststellen. Die Antragsgegnerin hat hierzu bereits in den früheren auf diese Lehreinheit bezogenen Verfahren klargestellt, dass sämtliche in die Kapazitätsermittlung der Lehreinheit einbezogenen Studiengänge - damit auch die Masterstudiengänge - ihren Lehrbetrieb in vollem Umfang aufgenommen haben. Diese Mitteilungen sind im vorliegenden Verfahren mit Schriftsatz vom 4. Januar 2011 nochmals bekräftigt worden. Ausgehend von dem bereinigten Jahreslehrangebot in Höhe von 1450,74 DS und dividiert mit dem gewichteten Curricularanteil ergibt sich damit für die Lehreinheit ein Studienplatzangebot in Höhe von (1450,74 DS : 1,79 =) 810,47 Studienplätzen, gerundet 810 Studienanfängerplätzen. Nach der Formel (5) der Anlage 1 zu § 6 KapVO ermittelt sich damit eine jährliche Aufnahmekapazität Ap von (810 x 0,446 =) 361,26, gerundet 361 im Studiengang Betriebswirtschaftslehre (Bac.). Die auf Grund des Zweiten Abschnitts der KapVO errechnete jährliche Aufnahmekapazität von 361 Studienplätzen dieses Studiengangs ist nach den Vorschriften des Dritten Abschnitts der KapVO zu überprüfen. Das führt auf der Grundlage des nach dem so genannten Hamburger Modell angesetzten Schwundfaktors von 1/0,86,
6vgl. hierzu etwa aus jüngerer Zeit: OVG NRW, Beschluss vom 2. März 2010 - 13 C 11/10 u.a. -, zu einer Erhöhung im Wege des Schwundausgleichs (§§ 14 Abs. 3 Nr. 3, 16 KapVO) auf (361 : 0,86 =) 419,77, gerundet 420 Studienanfängerplätze. Diese rechnerisch ermittelte Zahl ist vom Ministerium sogar, dem entsprechenden Vorschlag der Hochschule folgend, auf 424 Studienanfängerplätze/Jahr erhöht worden. Sodann ist diese Anzahl von Studienplätzen auf das WS 2010/2011 (mit 360) und auf das SS 2011 (mit 64) verteilt worden. Diese Zulassungszahlen entsprechen dem Inhalt der ZulassungszahlenVO vom 15. November 2010 (WS 2010/2011) bzw. der vom 10. Dezember 2010 (SS 2011). Die für das WS 2010/2011 bestimmte Zahl ist mit 401 tatsächlichen Einschreibungen nicht nur abgedeckt, sondern sogar deutlich überschritten worden.
7c) Schließlich hat die Antragstellerin auch für den Studiengang Kommunikationswissenschaft (Bac.) keinen Anordnungsanspruch, bezogen auf einen Studienanfängerplatz außerhalb der festgesetzten Kapazität, glaubhaft gemacht. Das Gericht hat die Aufnahmekapazität dieses Studiengangs zum WS 2010/2011 ebenfalls bereits geprüft und keine zusätzlichen Kapazitäten feststellen können. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf den rechtskräftigen Beschluss des Gerichts vom 11. November 2010 - 9 L 534/10 -, eingestellt in www.nrwe.de, an dem festgehalten wird, verwiesen.
8Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Bei der auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG beruhenden Streitwertfestsetzung bewertet das Gericht, seiner mit dem OVG NRW übereinstimmenden Praxis entsprechend, das Verfahrensinteresse der Antragstellerin bezogen auf jeden der - hier in der Ausgestaltung als Haupt- und Hilfsbegehren - zur gerichtlichen Entscheidung gestellten und gerichtlich beschiedenen (§ 45 Abs. 1 Satz 2 GKG) Anträge auf Zulassung zu einem bestimmten Studiengang mit einem Betrag von jeweils 5.000,00 Euro. Es handelt sich bei den mehreren zur Entscheidung gestellten Begehren um selbständige Streitgegenstände, die beinhalten, in jedenfalls einem der im Eilantrag benannten Studiengänge, entsprechend der auch im Zulassungsantrag bei der Hochschule als 1. bis 3. Studiengangswunsch vorgenommenen Reihung bzw. Präferenz, einen vorläufigen Studienplatz, gleichgültig mit welcher jeweiligen Begründung, zu erlangen. Dass die Antragstellerin im Ergebnis lediglich in einem der mehreren, von ihr jeweils rechtsschutzsuchend in Streit gestellten Studiengänge studieren will, ändert hieran nichts. Die in der vorliegend durch "Haupt- und Hilfsanträge" bestimmten Rechtsschutzkonstellation verfolgten verschiedenen Verfahrensinteressen unterscheiden sich insoweit in nichts von der häufig anzutreffenden Ausgestaltung von Rechtsschutzgesuchen anderer Studienbewerber, die die jeweiligen Studiengänge zum Gegenstand separater Eilanträge machen. Hieraus folgt auch die entsprechende Berücksichtigung in der Bestimmung des Streitwertes, soweit über die mehreren Begehren auf Zulassung zu dem jeweiligen - hier eventualiter angeführten - Studiengang gerichtlich zu entscheiden war. Vgl. auch OVG NRW, Beschlüsse vom 2. März 2009 - 13 C 278/09 - und zuletzt vom 17. Dezember 2010 - 13 B 1491/10 -, juris.
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