Urteil vom Verwaltungsgericht Münster - 9 K 1517/08
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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T a t b e s t a n d
2Die Klägerin ist Inhaberin des "G. D. " und des "I. " in N. . Der "G. D. " befindet sich an der Straße "B. I1. " in N. in der Nähe des T. Das "I. " befindet sich in unmittelbarer Nähe des alten T. am I2.---- ; die Räumlichkeiten werden zum einen für ein ständiges Restaurant genutzt. Vornehmlich an Wochenenden und vor Feiertagen finden dort zum anderen ebenso wie im "G. D. " wechselnde, insbesondere auch durch Musik geprägte, Veranstaltungen statt.
3Im November 2007 wies die Beklagte die Klägerin darauf hin, sie gebe in ihren Vergnügungssteuererklärungen an, dass regelmäßig Konzerte sowohl im "G. D. " als auch im "I. " stattfänden. Allerdings unterlägen Tanzveranstaltungen gewerblicher Art nach der Vergnügungssteuersatzung der Stadt N. der Vergnügungssteuer. Ob es sich bei den erklärten Konzerten um Tanzveranstaltungen handele, sei im Einzelfall zu überprüfen. Es werde gebeten, spätestens fünf Tage vorab die jeweiligen Konzerte anzumelden. Andernfalls werde zukünftig im Einzelfall nach Aktenlage beurteilt, ob es sich bei den als Konzerte deklarierten Veranstaltungen um Tanzveranstaltungen handele oder nicht.
4Ab Januar 2008 zog die Beklagte die Klägerin auch für von ihr in den beiden Örtlichkeiten durchgeführte und in den Vergnügungssteuererklärungen als Konzerte angegebene Veranstaltungen nach dem Maßstab der Kartensteuer oder soweit keine konkreten Erklärungen der Klägerin vorlagen - im Wege der Schätzung bzw. im Wege der Pauschsteuer durch Steuererhebung nach der Größe der Veranstaltungsfläche zur Vergnügungssteuer heran. Auf die im Klageantrag der Klägerin aufgeführten entsprechenden Vergnügungssteuerbescheide nach Kalendermonaten und Veranstaltungsort wird verwiesen. Ein gegen die Vergnügungssteuererhebung für die Monate Januar und Februar 2008 gerichtetes Eilverfahren gemäß § 80 Abs. 5 VwGO, auf das Bezug genommen wird, ist erfolglos geblieben (Beschluss des Gerichts vom 7. Januar 2009 9 L 594/08 und Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen - OVG NRW - vom 26. August 2009 14 B 86/09 ).
5Die Klägerin hat rechtzeitig gegen die streitgegenständlichen Bescheide Klage erhoben und trägt unter Auseinandersetzung mit den Entscheidungen im Eilverfahren und weiterer Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens im vorliegenden Verfahren und in den von ihr geführten Parallelverfahren vor:
6Bei den in Rede stehenden und von der Beklagten als vergnügungssteuerpflichtig angesehenen Veranstaltungen im "G. D. " und im "I. " habe es sich durchgängig um Darbietungen gehandelt, in denen namentlich bezeichnete Discjockeys DJs aufgetreten seien. Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofes vom 18. August 2005 ( V R 50/04 BStBL. II 2006, 101) sei ein Konzert im Sinne der maßgeblichen, die Umsatzsteuer ermäßigenden Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes - nicht nur die Aufführung von Musikstücken, bei denen Instrumente und/oder die menschliche Stimme eingesetzt würden. Vielmehr zählten dazu auch Auftritte von DJs, wenn diese u.a. mit Hilfe von Mischpulten die von ihnen ausgewählten Musikstücke individuell bearbeiteten und mixten. So liege es auch hier. Die auftretenden DJs seien nicht nur reine Plattenaufleger, sondern vielmehr konzertant wirkende Künstler, weil mit der Nutzung der technischen Möglichkeiten sogar neue Musikstücke geschaffen würden. Die DJs der in Rede stehenden und als vergnügungssteuerpflichtig eingeordneten Veranstaltungen seien bekannt und hätten FanGemeinde. Etwaige anderweitige Begleitumstände, wie das Tanzen, träten im konkreten Fall zurück. Die DJs träten innerhalb eines speziellen zeitlichen Spektrums, das überwiegend zwischen 22.00 und 23.00 Uhr beginne, in einem festgelegten Zeitablaufplan auf, wie er im Konzertgeschäft allgemein üblich sei, hielten sich aber nicht etwa bis zum Ende der Öffnungszeit der beiden Veranstaltungsstätten dort auf. Es würden Gagen gezahlt, wie sie auch klassische Konzertkünstler verlangten. Regelmäßig seien in den Veranstaltungsstätten DJPulte und sogar eine Bühne vorhanden, die zur Darbietung der Musik genutzt würden.
7Zu Unrecht stelle demgegenüber die Beklagte und mit ihr die Entscheidung des Gerichts wie auch die des Oberverwaltungsgerichts im Eilverfahren auf andere Gesichtspunkte ab, aus denen hervorgehen solle, dass die streitigen Veranstaltungen im Ergebnis Tanzveranstaltungen darstellten. Es treffe zwar zu, dass im "I. " und im "G. D. " Tanzflächen vorhanden seien. Diese würden aber wie etwa die Tanzfläche im "I. ", das vornehmlich ein Restaurant sei multifunktional genutzt. Insoweit sei die Tanzfläche bei den streitigen Veranstaltungen – anders als bei auch durchgeführten Tanzveranstaltungen - lediglich ein Teilbereich des Konzertsaales, in dem sich die Besucher aufhielten. Dass Getränke im Veranstaltungsraum gereicht würden, mache den Musikvortrag der DJs nicht zu einer Tanzveranstaltung. Dies bestimme sich vielmehr nach den räumlichen Gegebenheiten und sei auch bei anderen Konzerten üblich. Insoweit sei ohne weiteres eine Vergleichbarkeit mit – vergnügungssteuerfreien - Konzerten in der N1. -I3. , wenn auch in deutlich kleinerem Rahmen, gegeben. Der späte Beginn um 22.00 oder 23.00 Uhr sei ebenfalls kein Anhaltpunkt für eine Tanzveranstaltung. Ein solcher Umstand treffe ebenso auf klassische Mitternachtskonzerte oder die Veranstaltung "S. am S1. " zu. Im Übrigen beginne man im Sommer auf der Beachfläche des "G. D. " teilweise schon deutlich früher, nämlich um 19.00 Uhr. Dass die Gäste zur dargebotenen Musik auch Tanzbewegungen machten, stelle kein Anhalt für eine Tanzveranstaltung dar. Es handele sich nur um Jubel, also Beifall für die Güte der Musik. Eine im Vordergrund stehende künstlerische Betätigung der DJs müsse im übrigen schon angenommen werden, wenn – wie es hier nach Auffassung der Klägerin der Fall sei - das Tanzen als reiner Unterhaltungszweck in den Hintergrund trete. Die zu den einzelnen Veranstaltungen gemachten Werbeaussagen ließen ebenfalls nicht auf einen Tanzveranstaltungscharakter schließen. Auch Konzerte mit aktueller (Unterhaltungs-)Musik würden üblicherweise mit den Worten Party, Fest und ähnlichen Begriffen bezeichnet, ohne dass daraus abgeleitet würde, es handele sich um Tanzveranstaltungen. Letztlich sei der Umstand, dass an den Veranstaltungen zusätzlich lediglich lokal bekannte DJs teilnähmen, für deren Einstufung als vergnügungssteuerpflichtig ohne Bedeutung, weil andernfalls eine Einschätzung als künstlerisch hochstehendes Konzert nur in Frage käme, wenn der Künstler entsprechend bekannt sei.
8Bei Annahme der Vergnügungssteuerpflicht ergäbe sich ferner ein Verstoß gegen den Kunstfreiheitsgrundsatz gemäß Art. 5 Abs. 3 des Grundgesetzes und den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes. Mit der Erhebung der Vergnügungssteuer bestünden schlechtere Wettbewerbsbedingungen für DJs, die in Diskotheken auftreten müssten, als für andere Künstler, denen schon vom Veranstaltungsort her keine Bedenken entgegengesetzt würden, dass sie vergnügungssteuerfreie Konzerte durchführten. Ebenso verzerre die Steuererhebung in N. den Wettbewerb, weil in nahe gelegenen anderen Orten – etwa in X. – keine Vergnügungssteuer verlangt werde. Dies führe dazu, dass für den Auftritt ein- und desselben DJ wegen der 22%igen Vergnügungssteuer in den beiden Orten unterschiedlich hohe Eintrittspreise verlangt würden und sich die Besucher für die preiswertere Alternative zu Lasten der von der Klägerin geführten Betriebe entschieden.
9Aus diesen Umständen folge dann auch eine Verletzung des Art. 1 des 1. Zusatzprotokolls zur (Europäischen) Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten – EMRK -, der den Schutz des Eigentums betreffe, in Verbindung mit der Eigentumsgarantie des Art. 14 GG sowie Art. 14 EMRK, der die Gleichbehandlung vorschreibe.
10Soweit einzelne aufgetretene DJs nicht aus Deutschland, sondern aus anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union kämen, verstoße die Erhebung der Vergnügungssteuer gegen das Gemeinschaftsrecht. Betroffen sei Art. 49 EG-Vertrag, dem nach der Rechtsprechung ein Diskriminierungsverbot in Form des Verbots der Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit zu entnehmen sei, soweit Maßnahmen vorlägen, die – wie hier nach Ansicht der Klägerin mit der Vergnügungssteuer – geeignet seien, Tätigkeiten des Leistenden zu unterbinden oder zu behindern. Ferner liege bei Kumulation der Umsatzsteuer, der Vergnügungssteuer und der Quellensteuer nach § 50a Abs. 4 EStG ein Steuersatz von über 50% vor. Damit sei der Marktzugang zu N2. Diskotheken im Verhältnis zu Diskotheken in anderen Städten erheblich erschwert, in denen eine entsprechende Vergnügungssteuer nicht erhoben werde. Dies sei von Relevanz, da die Steuer auf den Ticketpreis umzulegen sei, aber keine Garantie bestehe, dass dies tatsächlich umgesetzt werden könne. Aus Sicht der Klägerin als Veranstalterin sei damit ebenfalls die von ihr in Anspruch genommene Dienstleistungsfreiheit tangiert.
11Die Klägerin stellt den Antrag,
12unter teilweiser Aufhebung der vier Vergnügungssteuerbescheide der Beklagten vom 26. Mai 2008 in der Fassung der Berichtigungsbescheide vom 26. Juni 2008 die Vergnügungssteuer anderweitig festzusetzen und insoweit für die Veranlagungsmonate Januar und Februar 2008 die Vergnügungssteuer bezüglich des Veranstaltungsortes "G. D. " von ,-- € auf € bzw. von € auf € und bezüglich des Veranstaltungsortes "I. " von € auf € bzw. von € auf € zu vermindern.
13Die Beklagte stellt den Antrag,
14die Klage abzuweisen.
15Sie tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen und legt im Wesentlichen dar, maßgeblich für die Einstufung als Tanzveranstaltung seien der Zweck der Veranstaltung, den der Veranstalter vorgebe und die daraus resultierende Erwartungshaltung der Besucher. Angesichts der gegebenen Umstände, die auch die Klägerin einräume, handele es sich bei den streitigen Veranstaltungen um vergnügungssteuerpflichtige Tanzveranstaltungen.
16Verstöße gegen das Grundgesetz seien nicht ersichtlich. Da alle DJs gleich behandelt würden, halte sich die Vergnügungssteuersatzung der Stadt N. im Rahmen des Art. 3 Abs. 3 GG. Die Freiheit der Kunst nach Art. 5 GG gewähre ebenso wie Art. 14 GG (Eigentum) hingegen keine Ansprüche auf Steuervorteile. Unter diesen Gesichtspunkten missachte die Vergnügungssteuererhebung – anders, als die Klägerin meine – auch weder unionsrechtliche Vorgaben noch die Europäische Menschenrechtskonvention.
17Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der von Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.
18E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
19Das Gericht hat das Rubrum von Amts wegen geändert, weil im Verlauf des Verfahrens kraft Gesetzes ein Beteiligtenwechsel eingetreten ist. Beklagte ist, nachdem durch Artikel 2 Nr. 28 des Gesetzes zur Modernisierung und Bereinigung von Justizgesetzen im Land Nordrhein-Westfalen vom 26. Januar 2010 (GV NRW 30, 48) das Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AG VwGO) außer Kraft getreten ist, nach dem sog. Rechtsträgerprinzip (§ 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) die Stadt N. , vertreten durch den Oberbürgermeister.
20Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Die streitigen Vergnügungssteuerbescheide der Beklagten vom 26. Mai 2008 in der Fassung der Berichtigungsbescheide vom 26. Juni 2008 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Beklagte hat die Klägerin bezüglich der verfahrensbetroffenen Veranstaltungen zu Recht zur Vergnügungssteuer herangezogen.
21Die angegriffenen Vergnügungssteuerbescheide finden ihre Rechtsgrundlage in den Regelungen der Vergnügungssteuersatzung (VStS) der Stadt N. vom 00.00.0000 in der hier maßgeblichen Fassung der zweiten Änderungssatzung vom 00.00.0000 (Amtsblatt der Stadt N. , S. ). Die Bestimmungen des § 3 i.V.m. § 2 des Kommunalabgabengesetzes NRW, die ihre Grundlage wiederum in Art. 105 Abs. 2a des Grundgesetzes (GG) haben, verleihen den Gemeinden insoweit das Recht, aufgrund gemeindlicher Satzung Vergnügungssteuern zu erheben. Nach der Vorschrift des § 1 VStS, die auch die Klägerin als rechtswirksam zugrundelegt, unterliegen im Gebiet der Stadt N. veranstaltete – im einzelnen aufgezählte - Vergnügungen (Veranstaltungen) gewerblicher Art der Besteuerung. Dazu gehören nach § 1 Nr. 1 VStS Tanzveranstaltungen. Nach der Rechtsprechung handelt es sich bei der Vergnügungssteuer auf gewerbliche Tanzveranstaltungen um eine indirekte örtliche Verbrauchs- und Aufwandsteuer. Diese Steuer, die bis Ende 2002 ihre Rechtsgrundlage schwerpunktmäßig in den Bestimmungen des Vergnügungssteuergesetzes NRW gefunden hat und die in der Folgezeit ab Januar 2003 auf den vorgenannten Bestimmungen des Kommunalabgabengesetzes und dem jeweiligen Ortsrecht beruht, zielt darauf ab, im Ergebnis die mit der Einkommensverwendung für ein Vergnügen, hier den Besuch einer Tanzveranstaltung, zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Einzelnen zu belasten. Sie beruht auf dem allgemeinen Gedanken, dass demjenigen, der sich ein Vergnügen leistet, auch eine zusätzliche Abgabe für die Allgemeinheit zugemutet werden kann. Tanzveranstaltungen gewerblicher Art gehören dabei nach dem traditionellen Steuerrecht zu den mit einer Vergnügungssteuer belastungsfähigen Veranstaltungen. Die Steuer wird lediglich aus Gründen der Praktikabilität nicht bei demjenigen erhoben, um dessen Aufwand es geht, sondern beim Veranstalter, der - über den Preis oder seine sonstige Kalkulation - die steuerliche Belastung an denjenigen weitergeben kann, den die Steuerregelung treffen soll, nämlich denjenigen, der den Vergnügungsaufwand betreibt (sog. indirekte Besteuerung). Dies alles ist ober- und höchstgerichtlich geklärt
22vgl. nur BVerwG, Urteil vom 3. März 2004 - 9 C 3.03 -, BVerwGE 120, 175 ff. m.w.N.
23und ebenfalls Grundlage für die Ausführungen des Gerichts in seinem Beschluss vom 7. Januar 2009 9 L 594/08 – (veröffentlicht in JURIS und NRWE) gewesen, mit dem es die Vergnügungssteuererhebung für die beiden Betriebe der Klägerin in dem vorliegend streitigen Zeitraum im Eilverfahren überprüft und nicht beanstandet hat.
24In seinem Beschluss hat das Gericht dargelegt, dass der Begriff der Tanzveranstaltung – dass es sich vorliegend um Veranstaltungen gewerblicher Art handelt, ist unstrittig - in der Vergnügungssteuersatzung nicht näher definiert ist, aber angesichts des inhaltsgleichen Steuergegenstandes "gewerbliche Tanzveranstaltung" im aufgehobenen Vergnügungssteuergesetz NRW (hier § 2 Nr. 1 des Gesetzes) die dazu ergangene einschlägige Rechtsprechung herangezogen werden kann. Nach der Rechtsprechung des OVG NRW
25Urteil vom 11. Dezember 1991 - 22 A 858/91 -, KStZ 1992, 98 f. = DÖV 1992, 885 = NVwZ-RR 1992, 580
26ist der Begriff der Tanzveranstaltung gewerblicher Art anhand der Umstände des Einzelfalles zu definieren. Eine Veranstaltung erfülle die Merkmale einer "Tanzveranstaltung", wenn ihr inhaltlicher Charakter für den Besucher erkennbar auf das Vergnügen am Tanz gerichtet sei. Eine Veranstaltung werde typischerweise zweckgerichtet durchgeführt, wobei die Initiative hierfür vom Veranstalter ausgehe. Er entscheide, was die Besucher der Veranstaltung zu erwarten hätten, indem er ausgerichtet an dem von ihm bestimmten Inhalt und Zweck die tatsächlichen Bedingungen für die Durchführung der Veranstaltung setze. Die Erwartungshaltung des Veranstaltungsbesuchers werde geprägt durch die anhand objektiver Kriterien erkennbare tatsächliche Gestaltung der Veranstaltung wie etwa die Werbung, die Art und Weise der zu erwartenden Darbietung und die sonstigen äußeren (Rahmen-)Bedingungen. Auf die Bezeichnung der Veranstaltung allein komme es nicht an. Ebenso wenig komme es nach dem Beschluss des OVG NRW vom 27. Oktober 2005 – 14 B 1228/05 (JURIS) darauf an, inwieweit von der (angebotenen) Tanzmöglichkeit Gebrauch gemacht werde, weil seit jeher nicht das (Mit-) Tanzen, sondern die Teilnahme an der Tanzveranstaltung besteuert werde.
27Weiter heißt es in dem Beschluss des Gerichts:
28"Mit Blick auf die vorstehend dargestellte Rechtsprechung kann die von der Antragstellerin zitierte finanzgerichtliche Rechtsprechung, insbesondere das Urteil des Bundesfinanzhofes vom 18. August 2005 - V R 50/04 -, nicht zur Bestimmung des Begriffs der Tanzveranstaltung – die dann hier unzweifelhaft als gewerblich einzustufen ist – im Vergnügungssteuerrecht zugrundegelegt werden. Die Ausführungen des Bundesfinanzhofes dazu, dass ein Konzert im Sinne der maßgeblichen - die Umsatzsteuer ermäßigenden - Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes nicht nur Aufführungen von Musikstücken sind, bei denen Instrumente und/oder die menschliche Stimme eingesetzt wird, sondern dazu auch - unter Berücksichtigung weiterer Voraussetzungen - Auftritte von Discjockeys (DJs) zählten, wenn diese unter anderem mit Hilfe von Mischpulten die von ihnen ausgewählten Musikstücke individuell bearbeiten und mixen, sind nicht einschlägig. Denn der vergnügungssteuerrechtliche Begriff der gewerblichen Tanzveranstaltung knüpft nach allem nicht - wie es das Umsatzsteuergesetz voraussetzt - an die Art und Form der musikalischen Darbietung, sondern vielmehr an dem Ziel und Zweck der Veranstaltung an. Ist die Veranstaltung darauf ausgerichtet, zum Tanz(-vergnügen) aufzurufen, handelt es sich vergnügungssteuerrechtlich um eine Tanzveranstaltung auch dann, wenn die Gelegenheit zum Tanzen von den Teilnehmern kaum oder nicht wahrgenommen wird. Umgekehrt bedeutet der Umstand, dass Teilnehmer der Veranstaltung zu der dargebotenen Musik Tanzbewegungen machen, nicht, dass es sich bereits deshalb um eine Tanzveranstaltung im vergnügungssteuerrechtlichem Sinne handelt.
29Danach ist es unbeachtlich, dass - wie die Antragstellerin in der Antragsschrift im Einzelnen dargelegt hat - an den von ihr in der Vergnügungssteuererklärung als "Konzert" angegebenen Veranstaltungstagen der Auftritt der engagierten DJs als "Live-Act" der Veranstaltung jeweils das Gepräge gegeben haben mag. Ebenso wenig ist es für die Frage der Vergnügungssteuererhebung von Bedeutung, dass speziell die an den Veranstaltungsorten der Antragstellerin aufgetretenen DJs selbst neue Musikstücke schaffen, indem sie die in den Räumen der Antragstellerin vorhandenen technischen Einrichtungen (Mischpulte, Plattenspieler etc.) zur Erzeugung neuer Klangfolgen genutzt haben. Schließlich ist es unerheblich, dass das Publikum (auch) wegen des Bekanntheitsgrades der DJs an der Veranstaltung teilgenommen hat. Vielmehr kann nach den obigen Rechtsausführungen und entgegen der von der Antragstellerin geäußerten Auffassung zur Frage der Einstufung als Tanzveranstaltung nicht allein auf den Auftritt der DJs abgestellt werden. Vielmehr ist für die Vergnügungssteuererhebung entscheidend, ob nach dem äußeren Rahmen eine Tanzveranstaltung angeboten wurde."
30An dieser Beurteilung, die das OVG NRW im Eilverfahren mit Beschluss vom 26. August 2009 14 B 86/09 – (NRWE und ferner in JURIS, dort mit weiteren Veröffentlichungsnachweisen) bestätigt hat, hält das Gericht auch im Hinblick auf den (weiteren) Vortrag der Klägerin im Klageverfahren fest. Das gilt zunächst im Hinblick auf die von der Klägerin für ihre Auffassung, bei den jeweiligen Veranstaltungen habe es sich um (reine) Konzerte gehandelt, herangezogene und oben dargestellte finanzgerichtliche Rechtsprechung zu Darbietungen von DJs sowie die darauf bezogenen Darlegungen des Gerichts in seinem Beschluss, dass diese Rechtsprechung nicht einschlägig ist, weil der vergnügungssteuerrechtliche Begriff der Tanzveranstaltung eben nicht an die Art und Form der Darbietung anknüpft und darauf zur Abgrenzung der Begriffe Konzert und Tanzveranstaltung mithin nicht abgestellt werden kann. Im Übrigen hat auch der Bundesfinanzhof in seiner von der Klägerin zitierten Entscheidung (JURIS-Ausdruck Rdnr. 16) ausdrücklich verlangt, erforderlich sei neben allen anderen Voraussetzungen für die Annahme eines Konzertes im Sinne des Umsatzsteuergesetzes (hier: § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG 1993), dass das Konzert den eigentlichen Zweck der Veranstaltung ausmache. Eine Zweckbestimmung für die Annahme einer bestimmten Art der Veranstaltung - hier eine Tanzveranstaltung – legt aber auch das Vergnügungssteuerrecht als maßgeblich zugrunde, so dass sich die finanzgerichtliche Rechtsprechung und die der Verwaltungsgerichte insoweit nicht unterscheiden.
31Die in diesem Zusammenhang von der Klägerin erneut vorgetragenen und weiter vertieften regelmäßigen äußeren Gegebenheiten der Auftritte der DJs, die die behauptete Konzerteigenschaft der in Rede stehenden Veranstaltungen belegen sollen, führen zu keiner anderen Einschätzung. Die Klägerin hat darauf verwiesen, in ihren Veranstaltungsstätten seien DJPulte und sogar eine Bühne vorhanden, die zur Darbietung der Musik genutzt würden; ferner schüfen die DJs unter Nutzung der technischen Möglichkeiten der Mischpulte durch individuelle Bearbeitung der von ihnen ausgewählten Musik neue Musikstücke. Angesichts des vergnügungssteuerrechtlich maßgeblichen Begriffs der Tanzveranstaltung kommt es aber grundsätzlich nicht darauf an, auf welche Weise die zu Gehör gebrachte Musik erzeugt wird, insbesondere nicht, ob sie (rein reproduktiv) von Tonträgern abgespielt, durch Einsatz der menschlichen Stimme oder sozusagen von Hand durch das Bespielen von Instrumenten bzw. – wie die Klägerin vorliegend reklamiert – mit der Nutzung der besonderen technischen Ausstattung eines DJ-Pultes vorgetragen wird. Dass – wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung gemeint hat – die vom Bundesfinanzhof allerdings allein im Hinblick auf die Voraussetzungen des Umsatzsteuergesetzes auch vorgenommene Abgrenzung nach der Art des Musikvortrags zur Feststellung der Voraussetzungen eines Konzertes klarer sein mag, ist unmaßgeblich, da die finanzgerichtliche Rechtsprechung ferner die Zweckbestimmung als Konzert als weiteres Kriterium verlangt. Im Übrigen will die als Aufwandsteuer erhobene Vergnügungssteuer den vom Besucher einer bestimmten "Vergnügungsveranstaltung" betriebenen finanziellen Aufwand besteuern, der hier für das Tanzen und nicht für irgendeine musikalische Veranstaltung erbracht wurde, so dass es auch insoweit nicht darauf ankommt, wie der musikalische Vortrag erzeugt wird. Ebenfalls ist es unerheblich, dass der Musikvortrag in den Betrieben der Klägerin von einer Bühne erfolgt. Dies entspricht – wie allgemeinkundig ist – üblicherweise der Darbietung in Diskotheken, in denen regelmäßig der DJ-Platz auf einem erhöhten Punkt/Podest/Bühne angesiedelt ist, und ist kein spezielles Indiz für den von der Klägerin behaupteten Konzertcharakter der streitigen Veranstaltungen.
32Dass die in den Betrieben der Klägerin tätigen Discjockeys – wie diese als maßgeblich anführt - einen künstlerischen Anspruch für sich erhöben, bekannt seien und Fan-Gemeinde hätten, stellt im Hinblick auf den Gesamtcharakter der Veranstaltungen kein nach außen erkennbares Kriterium dafür dar, es lägen hier Konzerte und keine Tanzveranstaltungen vor. Das Oberverwaltungsgericht hat in seinem Beschluss vom 26. August 2009 a.a.O. ausgeführt, dass der Betreiber einer Diskothek im eigenen Interesse immer bemüht sein wird, gute und interessante Discjockeys zu beschäftigen. Nichts anderes gelte, wenn der Betreiber Bands engagiere, die tanzbare Musik darböten. Diesen Darlegungen ist uneingeschränkt beizupflichten. Denn Hintergrund für das Engagement bekannter Discjockeys ist in erster Linie – wie auf der Hand liegt – der von der Klägerin beabsichtigte wirtschaftliche Erfolg der Veranstaltung, der umso gesicherter ist, je geschätzter die auftretenden Akteure sind. Dass mit Blick darauf den verpflichteten Discjockeys durchaus beachtliche Gagen gezahlt werden, ist ohne weiteres nachvollziehbar. Dass es sich dabei - wie die Klägerin behauptet - um Gagen handelt, wie sie klassische Konzertkünstler verlangten, ist zum einen nicht substantiiert dargelegt. Die Klägerin hat insoweit nicht vertieft, was sie unter "klassische Konzertkünstler" versteht, in welcher Höhe die diesen regelmäßig gezahlten Honorare anzusiedeln sind und was die von ihr engagierten DJs erhalten. Zum anderen, und hierauf kommt es allein an, kann die Höhe des gezahlten Entgelts nach Maßgabe der obigen Darlegungen zum vergnügungssteuerrechtlichen Begriff der Tanzveranstaltung aber auch kein durchgreifender Anhalt für den Konzertcharakter der Veranstaltung sein, sondern drückt allenfalls die Wertschätzung für den auftretenden DJ, nämlich seine Bekanntheit und Attraktivität, aus.
33Unter Berücksichtigung der oben dargestellten Gesichtspunkte hat das Gericht die Umstände, dass an den beiden Veranstaltungsorten jeweils eine Tanzfläche vorhanden ist, die Veranstaltungen der heutigen Gewohnheit der jungen Leute entsprechend – auf diese Zielgruppe dürfte die hier angebotene Musik ausgerichtet gewesen sein - regelmäßig erst am späten Abend zwischen 22.00 Uhr und 23.00 Uhr begonnen haben sowie Getränke ausgeschenkt worden sind, dahin bewertet, dass aufgrund dieser äußeren Gestaltung ebenso wie angesichts der lancierten Werbung, die nach Einschätzung des Gerichts darauf abgestellt hat, dass für den angesprochenen Besucher die Möglichkeit offeriert worden ist, zur dargebotenen Musik zu tanzen, insgesamt die in Rede stehenden Veranstaltungen als "Tanzveranstaltungen" im Sinne eines Diskothekenbetriebes einzuordnen sind. Auch im Hinblick auf die sich damit weiter auseinandersetzenden Ausführungen der Klägerin hält das Gericht im Klageverfahren an dieser Einschätzung fest.
34Dass die in den beiden Betrieben der Klägerin jeweils vorhandene Tanzfläche multifunktional genutzt werden kann und im Einzelfall Teil eines Konzertsaals sein kann, ist zwar einleuchtend. Zusammen mit den weiteren Gegebenheiten des Getränkeausschanks und des ansonsten gewöhnlicherweise späten Beginns der streitigen Veranstaltungen stellen die Tanzflächen jedoch Rahmenbedingungen dar, wie sie regelmäßig von Diskothekenbesuchern, die an einer Tanzveranstaltung teilnehmen wollen, erwartet werden. Der Klägerin ist einzuräumen, dass jedes der genannten Merkmale allein noch nicht im Sinne der oben dargestellten und erläuterten Rechtsprechung die Annahme einer – vergnügungssteuerrechtlich - als Tanzveranstaltung einzuordnenden Veranstaltung rechtfertigen mag. Die Richtigkeit der vom Gericht vertretenen Auffassung erweist sich aber an dem – auch von der Klägerin für sich in Anspruch genommenen – "Gegenbegriff" des Konzertes. Er wird allgemein als Vortrag von Musik vor einer eigens zu diesem Zweck versammelten Hörerschaft verstanden und grenzt sich damit von Veranstaltungen ab, bei denen das Rezipieren von vorgetragener Musik nicht den Hauptzweck ausmacht. In diesem Lichte betrachtet greift das Argument der Klägerin zum späten Beginn ihrer Veranstaltungen, auch in der Veranstaltung "S. am S1. " würden spät in der Nacht Künstler auftreten, nicht durch. Zu Recht hat das OVG NRW in seinem Beschluss vom 26. August 2009 a.a.O. darauf hingewiesen, dass eine Freiluft-Großveranstaltung, die sich über einen längeren Zeitraum hinzieht, nicht mit den von der Klägerin durchgeführten Veranstaltungen vergleichbar ist, und ferner Konzertveranstaltungen typischerweise früher anfangen sowie zu einem festgelegten Zeitpunkt enden, der allenfalls überschritten wird. Auch von letzterem Gesichtspunkt kann vorliegend nicht die Rede sein. Das gilt selbst, wenn die in den streitigen Veranstaltungen tätig gewesenen DJs – hier, wie die Klägerin mitgeteilt hat, die E. 0-F. , K. , N3. X1. , U. O. , O1. M. , N4. E1. C. und M1. -Q. - im Verlauf der jeweiligen Veranstaltungsnacht durch weniger bzw. nur lokal bekannte E. abgelöst worden, also nur bis zu einem bestimmten Endzeitpunkt aufgetreten sind. Hierauf zielt die Klägerin mit ihrem Hinweis ab, die genannten Künstler seien entsprechend einem festgelegten Zeitablaufplan nicht bis zum Ende der Öffnungszeiten ihrer Betriebe tätig gewesen. Denn dadurch wird eher noch deutlicher, dass im Vordergrund der Veranstaltung, die in einem "D. " – so etwa die Bezeichnung im Namen des G. D. - und damit (jedenfalls) in einem diskothekenähnlichen Rahmen dargeboten wird, die mit der musikalischen Beschallung gebotene Gelegenheit zum Tanzen steht und nicht etwa allein der Musikvortrag und die Qualität der vorstehend genannten Künstler. Dadurch, dass der Abend – gegen 22:00 oder 23:00 Uhr – mit den bekannteren E. beginnt und die Veranstaltung im Laufe der Nacht mit weiter eingesetzten "unbekannteren" lokalen E. endet, stellen die Darbietungen der von der Klägerin namentlich benannten E. vielmehr lediglich einen Teil einer sich über einen Veranstaltungstag hinziehenden Tanzveranstaltung dar. Ob die Gelegenheit zum Tanz dann wahrgenommen wird – dafür sprechen allerdings die bei den Verwaltungsakten befindlichen Bilddokumente –, ist letztlich für die Annahme der Vergnügungssteuerpflicht nicht maßgeblich. Insofern ist ebenfalls unerheblich, ob – wie die Klägerin meint – die Bewegungen der Besucher der Veranstaltungen während des Musikvortrags nur den Jubel, also den Beifall für die Güte der Musik, darstellen und damit das Tanzen nicht Zweck der Aufführung sei. Weiterhin kommt es für die Frage, ob vergnügungssteuerrechtlich von einem Konzert oder von einer Tanzveranstaltung auszugehen ist, mithin ebenfalls nicht darauf an, ob der DJ einen hohen Bekanntheitsgrad genießt. Maßgeblich bleibt vielmehr allein die sich u.a. aus Rahmenbedingungen ergebende Zielsetzung einer Tanzveranstaltung, aus der die Vergnügungssteuerpflicht folgt. Der ausnahmsweise frühere Beginn einer Veranstaltung um 19:00 Uhr im Sommer im "D1. C1. ", der zum "I. " gehörenden Sand/Strandfläche, erklärt sich durch die entsprechende nur jahreszeitlich mögliche Nutzung einer solchen Fläche. Er bietet damit keinen Anhalt für eine Konzertveranstaltung.
35Der im Veranstaltungsraum ermöglichte Getränkeausschank stellt dann zusammen mit den bereits schon angeführten, für eine Tanzveranstaltung sprechenden, Attributen ein zusätzliches Kriterium für die Durchführung einer Tanzveranstaltung dar, zumal der Musikvortrag – dem allgemeinkundigen Begriff nach - durch dazu berufene E. geschieht und tanzbare Musik zu Gehör gebracht wird. Ein entsprechender Getränkeverzehr wird regelmäßig in Diskothekenbetrieben ermöglicht und ist fester Bestandteil der wirtschaftlichen Kalkulation, die sich nicht allein auf Einnahmen durch Eintrittsgelder stützt. Der von der Klägerin gezogene Vergleich zu (vergnügungssteuerfreien) Konzerten in der N5. , bei denen ebenfalls Getränke gereicht werden sollen, ergibt keine andere Bewertung, weil dort die weiteren genannten und für eine Einstufung als Tanzveranstaltung in der Summe maßgeblichen Elemente nicht in Rede stehen. Im Übrigen mag tatsächlich fraglich sein, ob der Getränkeausschank bei Konzerten in der N5. im Konzertraum selbst oder lediglich an dessen Peripherie stattfindet.
36Auch die von der Klägerin im Internet lancierte Werbung für die vorliegend als vergnügungssteuerpflichtig behandelten Veranstaltungen verstärkt und bestätigt, dass diese keineswegs als Musikdarbietung und Konzert zum Zuhören konzipiert, sondern zweckgerichtet zum Tanzen ausgelegt worden waren. Von der Internetwerbung, in der die E. genannt und beschrieben werden, befinden sich Ausdrucke bei den Verwaltungsakten. Das Gericht hat in seinem Beschluss vom 7. Januar 2009 a.a.O. im Eilverfahren für die fragliche Veranstaltungstage im einzelnen dargelegt, die Veranstaltungen seien etwa mit Begriffen wie "G1. I4. O2. N6. erfolgreichste Partyreihe präsentiert" (DJ L. . , N3. X1. , O1. M. und ENO-C), "S2. " ( U. O. ) und "Q1. " ( N4. E1. C. , E. M1. &L. -Q. ) angekündigt worden. In Verbindung mit der in der Werbung versprochenen Musikdarbietung, die etwa am 2. Februar 2008 im "I. " (DJ U. O. ) HipHop sowie House und damit elektronisch erzeugte Tanzmusik gewesen sein soll, lassen diese Begriffe vom Erwartungshorizont des Veranstaltungsbesuchers nur den Schluss zu, an einer Tanzveranstaltung – im Sinne eines Diskothekenbetriebs – teilnehmen zu können. Auch hier gilt, dass die Verwendung der o.g. Begriffe und die dementsprechende Werbung allein noch nicht den Charakter als (zielgerichtete) Tanzveranstaltung bestimmen mögen, ihn allerdings zusammen mit allen anderen genannten Rahmenbedingungen ergeben, wie sie hier regelmäßig in den Betrieben der Klägerin bei den streitigen DJ-Auftritten vorliegen. In einem solchen Zusammenhang werden die Werbeaussagen aber vom potentiellen Gast der Betriebe der Klägerin verstanden und können nicht losgelöst davon oder in Verbindung mit anderen Ereignissen, in deren Nähe die Klägerin sie stellen möchte, betrachtet werden. Letztlich macht dies ebenfalls die Kontrollbetrachtung deutlich, wie die umstrittenen Veranstaltungen ohne eine solche einschlägige Werbung vergnügungssteuerrechtlich einzuordnen wären. Der Schwerpunkt läge dann auf den vom Gericht oben genannten Rahmenbedingungen einschließlich des Auftritts von E. und spräche für eine Tanzveranstaltung, zumal diese in dafür ausdrücklich vorgesehenen oder dafür geeigneten Räumlichkeiten stattfindet.
37Verstöße gegen Verfassungsrecht und Europäisches Gemeinschaftsrecht liegen mit der umstrittenen Steuererhebung entgegen der Auffassung der Klägerin nicht vor. Das OVG NRW hat bereits in seinem Beschluss vom 26. August 2009 a.a.O. dargelegt, dass die durch Artikel 5 Abs. 3 des Grundgesetzes (GG) geschützte künstlerische Betätigung durch finanzielle Nachteile erschwert werde, stehe der Besteuerung nicht entgegen. Die sich aus Artikel 5 Abs. 3 GG ergebene Kunstfreiheit gewähre keinen Anspruch auf besondere Steuervorteile. Ebenso sei kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Artikel 3 Abs. 1 GG erkennbar, weil Discjockeys, die im Rahmen einer in einer Discothek veranstalteten Tanzveranstaltung tätig würden, gleich behandelt würden. Außerhalb einer solchen Tanzveranstaltung werde, wenn sie dort auftreten sollten, keine Vergnügungssteuer erhoben, die an den vom erkennenden Gericht zugrundegelegten Steuertatbestand anknüpft. Diesen Ausführungen schließt sich das erkennende Gericht an. Sie widerlegen zugleich die von der Klägerin behauptete Ungleichbehandlung im Hinblick auf Wettbewerbsbedingungen für E. , die in Discotheken auftreten, im Verhältnis zu anderen Künstlern, denen, wie die Klägerin meint, schon vom Veranstaltungsort her keine Bedenken entgegengesetzt würden, dass ihr Auftritt vergnügungssteuerpflichtig sein könnte.
38Die behauptete Wettbewerbsverzerrung, die die Klägerin damit begründet, dass in anderen Orten etwa in X. keine Vergnügungssteuer auf Tanzveranstaltungen erhoben werde, zeigt ebenfalls keinen Verstoß gegen Verfassungsrecht auf. Die Vergnügungssteuer liegt in der ausdrücklichen gemeindlichen Verantwortung; das Recht zu ihrer Erhebung folgt wie die bereits eingangs der Entscheidungsgründe genannte einschlägige höchstrichterliche Rechtsprechung bestätigt aus Artikel 105 Abs. 2 a GG und erlaubt daher, die Vergnügungssteuer überhaupt nicht zu erheben. Insoweit wird aufgrund nicht zu beanstandender verfassungsgemäßer Legitimation an verschiedenen Orten auch die Vergnügungssteuer in unterschiedlicher Höhe oder gar nicht erhoben, was in den jeweiligen Orten alle trifft. Eine gleichheitswidrige Behandlung ist damit nicht zu erkennen, da die Gemeinden eben nicht verpflichtet sind, ihre Vergnügungssteuererhebung mit der anderer Gemeinden zu harmonisieren. Sind mit Blick darauf ebenfalls keine Verletzungen der Artikel 5 Abs. 3 und 3 Abs. 1 GG festzustellen, kann auch nicht Artikel 1 des (hier wohl von der Klägerin gemeinten) 1. Zusatzprotokolls zur EMRK festgestellt werden, weil dort ebenfalls der Gleichbehandlungsgrundsatz (in Verbindung mit der Eigentumsgarantie aus Artikel 14 GG bzw. Artikel 14 EMRK) betroffen ist.
39Ob eine Geltendmachung der vorstehend genannten verfassungsrechtlichen Garantien durch die Klägerin als eigenes Recht in Betracht kommt, mag im Übrigen auch fraglich sein, weil wie ebenfalls oben bereits ausgeführt die Vergnügungssteuer eine lediglich aus Vereinfachungsgründen bei dem Unternehmer der Veranstaltung (hier: die Klägerin) erhobene Steuer ist, die grundsätzlich eine auf den vom Teilnehmer der Veranstaltung betriebenen Aufwand erhobene Aufwandsteuer darstellt. Insoweit ist anerkannt, dass die Vergnügungssteuer als indirekte Steuer grundsätzlich auf den Teilnehmer der Veranstaltung kalkulatorisch überwälzbar sein muss.
40Vgl. dazu etwa zuletzt BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2009 9 C 12.08 , BVerwGE 135, 367 ff.
41Dies kann allerdings mit Blick darauf offen bleiben, dass ohnehin keine Verletzung der genannten Vorschriften vorliegt und die von der Klägerin angesprochene Frage, ob im konkreten Fall die Steuer auf den Ticketpreis umgelegt werden kann, ein im Bereich vergnügungssteuerrechtlich bedeutsamer Veranstaltungen den Unternehmer treffendes, aber nach der vorzitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts tragbares Risiko ist. Dass dies hier der Fall ist, ist nicht zweifelhaft.
42Gemeinschaftsrechtliche Regelungen sind ebenfalls nicht verletzt. Dies gilt zunächst im Hinblick auf den Umstand, dass einzelne aufgetretene E. im vorliegenden Verfahren oder in den Parallelverfahren betroffener Veranstaltungen nicht aus Deutschland, sondern aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union gekommen sein sollen. Das Diskriminierungsverbot nach Artikel 56 AEUV (entspricht dem von der Klägerin genannten früheren Artikel 49 EGV) ist jedoch nicht tangiert. Eine Diskriminierung im Sinne des Artikel 57 Abs. 3 AEUV (früher: Artikel 50 Abs. 3 EGV) setzte voraus, dass der Dienstleistungserbringer der aus dem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union stammende DJ , der seine Tätigkeit zwecks Erbringung seiner Leistung vorübergehend in dem Mitgliedsstaat ausüben darf, aus Gründen der Staatsangehörigkeit gegenüber den Staatsangehörigen des Mitgliedstaates diskriminiert wird. Eine solche Diskriminierung liegt hier nicht vor, weil die Vergnügungssteuererhebung im Stadtgebiet N6. gleichermaßen für Inländer wie für Ausländer gilt.
43Vgl. zu einer derartigen Fragestellung zuletzt etwa BVerwG, Urteil vom 24. November 2010 8 C 14.09 , RdNr. 66 ff.
44Auch mit Blick auf die von der Klägerin angesprochene Dienstleistungsrichtlinie (Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006) ist kein Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht ersichtlich. Die von der Klägerin angeführten Belastungen aus Umsatzsteuer und Quellensteuer, die bundesweit erhoben werden, sowie aus der (gemeindlichen) Vergnügungssteuer treffen nicht allein die Klägerin, sondern jedermann, der Tanzveranstaltungen im Gebiet der Stadt N. durchführt. Insofern stehen die betreffenden Dienstleistungstätigkeiten dem Wettbewerb und damit dort allen gleichermaßen offen (vgl. dazu Erwägungsgrund 8 der Richtlinie), so dass unzulässige Beschränkungen (Artikel 19 der Richtlinie) nicht bestehen und Diskriminierungsverbote (Artikel 20 der Richtlinie) nicht verletzt sind. Soweit der Marktzugang zu N2. Diskotheken im Verhältnis zu Diskotheken in anderen Städten damit erschwert sein mag, weil in den letztgenannten Städten keine Vergnügungssteuer erhoben wird, ist dies demnach unerheblich.
45Unterliegen die von der Klägerin als Konzerte deklarierte Veranstaltungen nach allem als Tanzveranstaltungen der Vergnügungssteuerpflicht, hat die Klägerin Berechnung und Höhe der mit den angegriffenen Bescheiden geltend gemachten Vergnügungssteuer nicht beanstandet. Von ihrer Richtigkeit geht auch das Gericht aus.
46Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, deren vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
47Gründe, die Berufung zuzulassen, § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO, liegen nicht vor.
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