Urteil vom Verwaltungsgericht Münster - 2 K 2485/10.A
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
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VERWALTUNGSGERICHT MÜNSTER
3IM NAMEN DES VOLKES
4URTEIL
52 K 2485/10.A
6In dem Verwaltungsrechtsstreit
7w e g e n Asylrechts - Armenien -
8hat Richterin am Verwaltungsgericht Dr. Leineweber
9auf Grund der mündlichen Verhandlung
10vom 17. Februar 2011
11für Recht erkannt:
12Die Klage wird abgewiesen.
13Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
14Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
15T a t b e s t a n d :
16Die Kläger sind armenische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit. Sie reisten am 00.00.0000in das Bundesgebiet ein und stellten am 00.00.0000einen Asylantrag. Die Klägerin zu 1. gab hierbei an, die türkische Staatsangehörige Demir Aksan aus der Provinz Mardin zu sein und der syrisch-orthodoxen Glaubensgemeinschaft anzugehören. Zu ihrer persönlichen Anhörung erschien sie nicht.
17Mit Bescheid vom 00.00.0000lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (nunmehr: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge; im Folgenden: Bundesamt) den Antrag der Kläger auf Anerkennung als Asylberechtigte ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen. Zugleich forderte es die Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen und drohte ihnen für den Fall der Nichteinhaltung dieser Frist die Abschiebung in die Türkei oder in einen anderen zu ihrer Aufnahme bereiten oder verpflichteten Staat an.
18Die Kläger erhoben daraufhin am 16. September 1998 bei dem Verwaltungsgericht Koblenz Klage. In der mündlichen Verhandlung gab die Klägerin zu 1. an, ihr Ehemann sei von türkischen Sicherheitskräften bedrängt worden, das Amt eines Dorfschützers anzunehmen. Als der Druck immer stärker geworden sei, sei ihr Ehemann untergetaucht. Sie sei daraufhin von türkischen Sicherheitskräften in die Berge verschleppt und dort zwei Tage festgehalten, misshandelt und vergewaltigt worden. Mit rechtskräftigem Urteil vom 00.00.0000- 3 K 2897/98.KO - hob das Verwaltungsgericht Koblenz den Bescheid vom 00.00.0000teilweise auf und verpflichtete die Beklagte festzustellen, dass im Falle der Kläger die Voraussetzungen der §§ 51 Abs. 1 und 53 Abs. 1 und 4 AuslG vorliegen. Mit Bescheid vom 00.00.0000traf das Bundesamt die entsprechenden Feststellungen.
19Mit Schreiben vom 00.00.0000teilte das Bundesamt dem Kreis Warendorf mit, dass die Voraussetzungen für einen Widerruf und eine Rücknahme nach § 73 Abs. 1 und 2 AsylVfG nicht vorlägen. Im Folgenden ergaben Ermittlungen des Kreises Warendorf, dass es sich bei den Klägerin tatsächlich um armenische Staatsangehörige handelt. Das Bundesamt leitete daraufhin ein Widerrufsverfahren ein.
20Nach Anhörung - in deren Verlauf die Kläger die Täuschung über ihre Identität und ihr Verfolgungsschicksal einräumten - widerrief das Bundesamt daraufhin mit Bescheid vom 00.00.0000die mit Bescheid vom 00.00.0000getroffenen Feststellungen und stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen. Zur Begründung führte das Bundesamt aus, die mit Bescheid vom 00.00.0000getroffenen Feststellungen seien auf der Grundlage von § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG zu widerrufen, da eine Rücknahme wegen der Bindungswirkung des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz nicht in Betracht komme. Die Sachlage habe sich seit seiner Mitteilung an den Kreis Warendorf vom 00.00.0000geändert, da die Kläger eingeräumt hätten, dass ihnen in der Türkei keine Verfolgung drohe. Mit Blick auf die vorbezeichnete Mitteilung stehe der Widerruf gemäß § 73 Abs. 2a Satz 4 AsylVfG in seinem Ermessen. In diesem Zusammenhang seien der Schulbesuch der Kläger zu 2. und 3. und die ausreichenden Deutschkenntnisse der Kläger zu ihren Gunsten zu berücksichtigen. Zu ihren Lasten sei neben ihrer Täuschung über ihre Identität und ihr Verfolgungsschicksal in die Ermessenserwägungen einzustellen, dass sie sich wirtschaftlich nicht integriert hätten - die Klägerin zu 1. gehe lediglich einer geringfügigen Beschäftigung nach -, über keinen unbefristeten Aufenthaltstitel verfügten, im Bundesgebiet keine weiteren familiären Bindungen hätten und gegen den Kläger zu 2. ein Ermittlungsverfahren wegen Körperverletzung bei der Staatsanwaltschaft Münster anhängig sei. Hilfsweise würden die mit Bescheid vom 00.00.0000getroffenen Feststellungen zurückgenommen. Die grundsätzlich entgegenstehende Rechtskraft des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz werde vorliegend analog § 826 BGB durchbrochen. Einem Widerruf und einer Rücknahme stehe auch nicht entgegen, dass die entsprechenden Feststellungen in Bezug auf Armenien erneut getroffen werden müssten. Denn die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und für die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG lägen nicht vor.
21Die Kläger haben am 00.00.0000Klage erhoben.
22Sie räumen ein, gegenüber dem Bundesamt falsche Angaben zu ihrer Identität und zu ihrem Verfolgungsschicksal gemacht zu haben. Vor ihrer Einreise habe die Familie seit Mitte der 90er Jahre in der Ukraine gelebt. Der Ehemann/ Vater habe 1998 beschlossen, in die Bundesrepublik überzusiedeln. Die Klägerin zu 1. sei von ihrem Ehemann gezwungen worden, mit Hilfe einer Schleuserbande in das Bundesgebiet einzureisen und mit den Klägern zu 2. und 3. einen Asylantrag mit den vorgenannten falschen Angaben zu stellen. Mittlerweile habe sie sich von ihrem Ehemann getrennt. Die Kläger zu 2. und 3. besuchten im Bundesgebiet die Schule und beherrschten - wie die Klägerin zu 1. - die deutsche Sprache. Wirtschaftlich habe sich die Familie nicht integrieren können, weil die Klägerin zu 1. alleinerziehend sei. In Armenien verfüge sie über keine Existenzgrundlage. Die Kläger zu 2. und 3. seien faktische Inländer. Das Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Münster gegen den Kläger zu 2. sei bei der Ermessensentscheidung der Beklagten nicht zu berücksichtigen.
23Die Kläger beantragen,
24den Bescheid der Beklagten vom 00.00.0000aufzuheben,
25hilfsweise die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 7 AufenthG in Bezug auf Armenien vorliegen.
26Die Beklagte beantragt,
27die Klage abzuweisen.
28E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
29Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.
30Die Aufhebungsentscheidung in dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1VwGO). Die Kläger haben auch keinen Anspruch auf die Feststellung, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 7 AufenthG in Bezug auf Armenien vorliegen.
31Das Bundesamt hat die zugunsten der Kläger mit Bescheid vom 00.00.0000getroffenen Feststellungen zu Recht aufgehoben. Zwar liegen die Voraussetzungen für einen Widerruf nach § 73 Abs. 1 Satz 1 Abs. 3 AsylVfG nicht vor. Denn nach den vorgenannten Vorschriften sind entsprechende Feststellungen zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen. Die vorliegende Sachverhaltskonstellation ist jedoch vielmehr dadurch gekennzeichnet, dass die Voraussetzungen für die entsprechenden Feststellungen zu keinem Zeitpunkt vorlagen, dies dem Bundesamt jedoch erst nachträglich bekannt wurde. Zwar hat das Bundesamt nicht im Tenor des angefochtenen Bescheids, sondern nur in seiner Begründung hilfsweise die Rücknahme der getroffenen Feststellungen erklärt. Dass die getroffenen Feststellungen aufgehoben werden sollen, ist jedoch auch im Tenor des angefochtenen Bescheids hinreichend deutlich zum Ausdruck gekommen. Diese Aufhebungsentscheidung erfüllt die Voraussetzungen einer Rücknahme gemäß § 73 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 AsylVfG. Nach den vorgenannten Vorschriften sind die nach altem Recht zu § 51 Abs. 1 AuslG getroffenen Feststellungen zurückzunehmen, wenn sie auf Grund unrichtiger Angaben oder infolge Verschweigen wesentlicher Tatsachen erteilt worden sind. Die zu § 53 Abs. 1 und 4 AuslG getroffenen Feststellungen sind zurückzunehmen, wenn sie fehlerhaft sind. Wie die Kläger selbst einräumen, haben sie zu ihrer Identität und ihrem in der Türkei angeblich erlittenen Verfolgungsschicksal falsche Angaben gemacht. Die Kläger sind vielmehr armenische Staatsangehörige, so dass ihnen in der Türkei keine Verfolgung im Sinne von § 51 Abs. 1 AuslG und keine Gefahren der in § 53 Abs. 1 und 4 AuslG beschriebenen Art gedroht haben.
32Der Rücknahme steht auch nicht die Rechtskraft des Verpflichtungsurteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 00.00.0000entgegen, in dem das Bundesamt zu den mit Bescheid vom 00.00.0000getroffenen Feststellungen verpflichtet wurde. Zwar steht aufgrund dieses Verpflichtungsurteils zwischen den Beteiligten im Grundsatz rechtskräftig fest, dass die Kläger im Zeitpunkt der damaligen Entscheidung einen Rechtsanspruch auf Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 51 Abs. 1 und § 53 Abs. 1 und 4 AuslG hatten. Aufgrund der Rechtskraftwirkung dieses Urteils nach § 121 VwGO kann das Bundesamt auch nicht geltend machen, es sei zu den entsprechenden Feststellungen nicht verpflichtet gewesen. Diese Rechtskraftwirkung besteht dabei unabhängig davon, ob das rechtskräftig gewordene Urteil die seinerzeit bestehende Sach- und Rechtslage erschöpfend und zutreffend gewürdigt hat oder nicht.
33Vgl. zu einer entsprechenden Fallgestaltung: BVerwG, Urteil vom 24. November 1998 - 9 C 53/97 -, BVerwGE 108, 30 = NVwZ 1999, 302 = InfAuslR 1999, 143 = Buchholz 402.25 § 73 AsylVfG Nr. 3.
34Allerdings bedeutet die Existenz einer rechtskräftigen Entscheidung auch im Asylverfahren nicht, dass die in diesem Urteil getroffenen Feststellungen unter allen Umständen weiter gelten müssen. Nach § 173 VwGO in Verbindung mit § 580 ZPO hat der Gesetzgeber mit der Restitutionsklage ein Instrument geschaffen, mit dem die unterlegene Partei die Aufhebung eines rechtskräftigen Gerichtsurteils erzwingen kann. Abgesehen von der Restitutionsklage hat die Rechtsprechung nach der vom Reichsgericht eingeleiteten und vom Bundesgerichtshof fortentwickelten Rechtsprechung aus § 826 BGB die Möglichkeit hergeleitet, klageweise gegen unrichtige, weil sittenwidrig herbeigeführte oder ausgenutzte rechtskräftige Urteile vorzugehen mit dem Ziel, unter Durchbrechung der Rechtskraft solcher Urteile den vermögensrechtlichen Zustand herzustellen, der bei richtiger Entscheidung entstanden wäre; die hierzu insbesondere vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätze werden inzwischen als Ausdruck eines allgemeinen Grundgedankens, der die gesamte Rechtsordnung durchzieht, nämlich dass niemand eine ihm unverdient zugefallene formelle Rechtsposition in sittenwidriger Weise für sich in Anspruch nehmen darf, angesehen. Auch im Verwaltungsprozess ist die Anwendung dieses Grundsatzes vom Bundesverwaltungsgericht wie von der Literatur anerkannt. Voraussetzung für die ausnahmsweise Durchbrechung der Rechtskraft ist dabei, dass die Aufrechterhaltung des durch die rechtskräftige Vorentscheidung geschaffenen Zustandes "schlechthin unerträglich" wäre.
35Vgl. VG Ansbach, Beschluss vom 20. September 2000 ‑ AN 21 K 00.32183 -, juris.
36Das ist der Fall, wenn feststeht, dass das dem damaligen Feststellungsbescheid zugrunde liegende verwaltungsgerichtliche Urteil in tatsächlicher Hinsicht unrichtig ist, dass die Kläger Kenntnis von dieser Unrichtigkeit besitzen und dass sie entweder das unrichtige Urteil in sittenwidriger Weise erschlichen haben oder das nicht erschlichene unrichtige Urteil jedenfalls für ihre Interessen in sittenwidriger Weise ausnutzen.
37Vgl. VG Ansbach, Urteil vom 2. Juli 2003 - AN 3 K 02.31459 -, juris.
38Diese Voraussetzungen liegen vor. Die Kläger räumen ein, dass die dem Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz zugrunde liegenden Feststellungen unrichtig sind und dass die Klägerin zu 1. die zu ihren Gunsten getroffenen Feststellungen durch wissentlich falsche Angaben zu ihrer Identität und zu ihrem Verfolgungsschicksal erschlichen hat.
39Für das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 7 AufenthG ist nichts ersichtlich. Die Klägerin zu 1. kann trotz fehlender familiärer Unterstützung in Armenien einer Erwerbstätigkeit nachgehen und so den Lebensunterhalt der Familie sicherstellen.
40Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
41Rechtsmittelbelehrung
42Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen beantragt werden. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht Münster, Piusallee 38, 48147 Münster (Postanschrift: Postfach 8048, 48043 Münster), zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen.
43Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
441. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
452. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
463. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.
47Vor dem Oberverwaltungsgericht muss sich jeder Beteiligte - außer im Prozesskostenhilfeverfahren - durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte sind nur die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
48- Dr. Leineweber -
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