Urteil vom Verwaltungsgericht Münster - 2 K 1002/10
Tenor
Die Bescheide der Beklagten vom 20. April 2010 werden aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leisten.
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T a t b e s t a n d :
2Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks Gemarkung B., Flur 00, Flurstück 000 (M. 00, 00000 B.) und - gemeinsam mit dem Kläger - des nördlich angrenzenden Grundstücks Gemarkung B., Flur 00, Flurstück 000 (G.-straße 0, 00000 B.). Das an der Ecke M./ G.-straße gelegene Grundstück M. 00 ist mit einem eingeschossigen Backsteinwohnhaus über hohem Kellersockel mit ausgebautem Satteldach über Drempel bebaut. Auf dem Grundstück G.-straße 0 befindet sich ein ehemaliges Stallgebäude, das seit den 1960er Jahren zu Wohnzwecken genutzt wird. Die beiden Gebäude wurden Anfang des 20. Jahrhunderts als Wohnsitz für den Rentner N. K. errichtet, der im Gebiet der Beklagten eine Ringofenziegelei betrieben hatte.
3Nach Anhörung teilte die Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 20. April 2010 mit, dass sie das Wohnhaus M. 00 mit Einfriedigung und das Äußere des Stallgebäudes G.-straße 0 in B. in die Denkmalliste eingetragen habe. Nach Anhörung gab die Beklagte mit Bescheid vom gleichen Tag dem Kläger die Eintragung des letztgenannten Gebäudes bekannt. Zur Begründung führte sie aus, das Anwesen sei bedeutend für die Geschichte des Menschen in B. Es dokumentiere in ungewöhnlicher Anschauung die Lebensvorstellungen des aufsteigenden Bürgertums, das durch das starke Wachstum der Beklagten infolge des Baus eines Bergwerks zu enormen finanziellen Möglichkeiten habe kommen können. Das Anwesen sei außerdem bedeutend für die Geschichte der Arbeits- und Produktionsverhältnisse: Durch den Betrieb einer Ziegelei und den Verkauf von Bauland zu Geld gekommen, habe sich der Bauherr als von seinem Einkommen lebender sog. Privatier in einem villenartigen Gebäude am Rand der Stadt niedergelassen, habe mit einer kleinen Hauswirtschaft aber auch traditionelle Lebensformen beibehalten. Für die Erhaltung des Anwesens lägen wissenschaftliche - hauskundliche - Gründe vor, da das Wohnhaus in wesentlichen Elementen überliefert sei und das Stallgebäude nach Aufgabe der Eigenwirtschaft ohne größere Veränderungen in der äußeren Gestalt zu einem Wohnhaus umgebaut worden sei.
4Die Kläger haben am 19. Mai 2010 Klage erhoben.
5Sie machen geltend, die schlichte Ausführung der Gebäude deute darauf hin, dass sie von einem Bauhandwerker errichtet worden seien. Bauhandwerker hätten Anfang des 20. Jahrhunderts etwa 90 % der Gebäude in Deutschland entworfen und hierbei vereinheitlichte Bauvorlagen verwendet. Bei der Ausführung seien - wie auch hier - industriell vorgefertigte Massenprodukte wie Baukeramik und Mettlacher Fliesen benutzt worden. So seien überall gleiche oder ähnliche Gebäude entstanden. Die streitgegenständlichen Gebäude und die Einfriedung hätten überdies in der Vergangenheit zahlreiche Veränderungen erfahren. Sie seien nicht geeignet, die Lebensvorstellungen des aufsteigenden Bürgertums zu dokumentieren. Gerade für den Betreiber einer Ringofenziegelei sei die Errichtung eines solchen eher bescheidenen Wohnhauses untypisch. Das Anwesen sei auch nicht bedeutend für die Geschichte der Arbeits- und Produktionsverhältnisse, da es zu Wohnzwecken errichtet worden sei und keinen Bezug zu einem Industriebetrieb habe. Hauskundliche Gründe für die Erhaltung des Anwesens seien durch die baulichen Veränderungen relativiert worden.
6Die Kläger beantragen,
7die Bescheide der Beklagten vom 20. April 2010 aufzuheben.
8Die Beklagte beantragt,
9die Klage abzuweisen.
10Sie macht geltend, die geltend gemachten baulichen Veränderungen seien ihr bei der Unterschutzstellung zum Teil bekannt gewesen und schmälerten jedenfalls nicht den Denkmalwert des Anwesens. Die Gebäude stammten aus der 1. Industrialisierungsphase der Beklagten, einer Zeit großer Expansion. Der 2. Industrialisierungsphase sei eine rege Bautätigkeit vorausgegangen, von der Bauunternehmen, Ziegeleien und weitere baunahe Gewerke profitiert hätten. In diesem Zusammenhang sei der Werdegang des ehemaligen Ziegeleibesitzers N. K. und seine Entscheidung, dieses Anwesen an diesem Standort zu errichten, zu sehen. Das Anwesen dokumentiere die Lebensform und die Wohnvorstellungen der gehobenen Unternehmerschicht und mit seinen Details den Zeitgeschmack und die Möglichkeiten serieller Produktionen um die Jahrhundertwende.
11Der Beigeladene macht in Ergänzung zu dem Vorbringen der Beklagten geltend, die Bedeutung des Anwesens für die Geschichte des Menschen in B. ergebe sich aus dem Umstand, dass sich am Lebenslauf des Bauherrn K. die rasante wirtschaftliche Entwicklung der Beklagten seit dem Ende des 19. Jahrhunderts nachvollziehen lasse. Die bis zur Mitte des 19. Jahrhunderts bescheidene Landstadt sei mit der Eröffnung eines eigenen Bahnhofs an der ersten durch Westfalen führenden Eisenbahnstrecke im Jahr 1847 und der sich seitdem schnell entwickelnden Emailleindustrie (ab 1900 auch mit den Vorarbeiten zur Anlage des 1913 eröffneten Kohlebergwerkes) schnell aufgeblüht. Zur Befriedigung der starken Nachfrage nach Wohnraum seien neue Baugelände erschlossen und Bauunternehmen, Sägewerke, Holzhandlungen und Ziegeleien gegründet worden. Im Baugewerbe und mit dem Verkauf von Bauland habe sich viel Geld verdienen lassen. Von dieser Entwicklung habe auch der Bauherr K. profitiert, der zunächst ein größeres Gasthaus betrieben und später eine Ringofenziegelei gegründet habe. Auch mit dem Verkauf von Bauland habe er Gewinne erwirtschaftet.
12Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands und des Vorbringens der Beteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.
13E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
14Die Klage ist zulässig und begründet.
15Die Bescheide der Beklagten vom 20. April 2010 sind rechtswidrig und verletzen die Kläger in ihren Rechten (§113 Abs. 1 VwGO).
16Die Voraussetzungen für die Unterschutzstellung des Wohnhauses M. 00 und seiner Einfriedigung und des Äußeren des ehemaligen Stallgebäudes G.-straße 0 in B. liegen nicht vor. Gemäß § 3 Abs. Abs. 1 Satz 1 DSchG sind Denkmäler getrennt nach Baudenkmälern, ortsfesten Bodendenkmälern und beweglichen Denkmälern in die Denkmalliste einzutragen. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 DSchG sind Denkmäler Sachen, Mehrheiten von Sachen und Teile von Sachen, an deren Erhaltung und Nutzung ein öffentliches Interesse besteht. Ein öffentliches Interesse besteht nach § 2 Abs. 1 Satz 2 DSchG, wenn die Sachen bedeutend für die Geschichte des Menschen, für Städte und Siedlungen oder für die Entwicklung der Arbeits- und Produktionsverhältnisse sind und für die Erhaltung und Nutzung künstlerische, wissenschaftliche, volkskundliche oder städtebauliche Gründe vorliegen.
17Das Gericht prüft nach ständiger Rechtsprechung nur die im Eintragungsbescheid herangezogenen Gründe.
18Vgl. hierzu: VG Düsseldorf, Urteil vom 17. Mai 2010 - 25 K 5491/09 -, juris.
19Danach habe das aus dem Wohnhaus, dem Äußeren des ehemaligen Stallgebäudes und der Einfriedigung bestehende Anwesen Bedeutung für die Geschichte des Menschen in B. und für die Entwicklung der Arbeits- und Produktionsverhältnisse.
20Eine solche Bedeutung ist jedoch nicht erkennbar.
21Den einzelnen Merkmalen, aus denen sich die Bedeutung eines Objekts ergeben soll, ist die Kategorie des Geschichtlichen gemeinsam. Die Bedeutung eines Objekts folgt aus seinem Wert für die Dokumentation früherer Bauweisen und der gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, die in dem Gebäude und seiner Bauweise zum Ausdruck gelangen. Das Objekt muss in besonderem Maße geeignet sein, geschichtliche Entwicklungen aufzuzeigen oder zu erforschen. Es muss einen bestimmten geschichtlichen Zusammenhang dokumentieren können.
22Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. Dezember 1999 - 10 A 606/99 -, juris.
23Bedeutung für die Geschichte des Menschen hat ein Objekt dann, wenn es einen Aussagewert für das Leben bestimmter Zeitepochen sowie für die politischen, kulturellen und sozialen Verhältnisse und Geschehensabläufe hat. Diese Bedeutung kann aus allen Zweigen der Geschichte hergeleitet werden, etwa der politischen Geschichte, der Militär-, Religions-, Wirtschafts-, Geistes-, Technik-, Kunst- oder Sozialgeschichte. Sie kann sich auf die Zeitgeschichte wie auf die Heimatgeschichte beziehen.
24Vgl. OVG NRW, Urteil vom 2. April 1998 - 10 A 6950/95 -,juris.
25Sie muss jedoch, insbesondere bei ortsgeschichtlichen Gründen, am Gebäude selbst ablesbar sein.
26Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 18. Mai 2009 - 25 K 7261/08, juris.
27Ein geschichtlicher Aussagewert im Sinne der vorgenannten Grundsätze wohnt dem unter Schutz gestellten Anwesen nicht inne. Die rasante wirtschaftliche Entwicklung der Beklagten seit dem Ende des 19. Jahrhunderts lässt sich an dem Anwesen nicht ablesen. Das Anwesen enthält keinerlei Hinweise darauf, woher die zu seiner Errichtung benötigten finanziellen Mittel stammten. Der Bauherr K., der nach Recherchen der Beklagten und des Beigeladenen sich die wirtschaftliche Entwicklung der Beklagten zunutze machen und zu Geld kommen konnte, hätte die für die Errichtung seines Anwesens erforderlichen Mittel genauso gut durch Erbschaft oder auf anderem Wege erlangen können. Eine geschichtliche Bedeutung des Anwesens ergibt sich auch nicht aus seiner Eigenschaft als ehemaliger Wohnsitz des Ziegeleibesitzers N. K. Dass es sich bei N. K. um eine für die Entwicklung der Beklagten bedeutende Persönlichkeit gehandelt habe, hat die Beklagte nicht geltend gemacht. Schließlich ist das Anwesen auch nicht geeignet, die "Lebensvorstellungen des aufsteigenden Bürgertums" zu dokumentieren. Abgesehen davon, dass die Beklagte und der Beigeladene völlig offen lassen, worin diese Lebensvorstellungen bestanden haben, räumt der Beigeladene selbst ein, dass es sich um ein architektonisch bescheidenes Anwesen handelt, an dem sich - vielmehr - die speziellen Lebensverhältnisse des aus dem Bauernstand stammenden Bauherrn ablesen lassen: So verweisen nach Einschätzung des Beigeladenen das recht große Grundstück und das auf dem Hof errichtete Wirtschaftsgebäude (Stallgebäude) auf die Herkunft des Hausherrn aus einem ländlichen Haushalt. Die bescheidene Größe des Wohnhauses beruhe wohl auf dem Umstand, dass sich der Bauherr dort mit seiner zweiten Ehefrau zur Ruhe setzen wollte und das Haus nur für das Ehepaar, den erwachsenen Sohn und wohl ein Hausmädchen bieten sollte. Das Anwesen erweist sich vor diesem Hintergrund nicht als ein typisches Beispiel für die Lebensverhältnisse des (gehobenen) Bürgertums.
28Es ist auch nicht bedeutend für die Entwicklung der Arbeits- und Produktionsverhältnisse. Entwicklungsschritte der Arbeits- und Produktionsverhältnisse lassen sich an dem als Ruhesitz errichteten Anwesen ersichtlich nicht ablesen.
29Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Dem Beigeladenen konnten keine Kosten auferlegt werden, weil er keinen Antrag gestellt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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