Urteil vom Verwaltungsgericht Münster - 10 K 2467/09
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht die Kostengläubiger zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leisten.
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T a t b e s t a n d
2Die Kläger sind Eigentümer und Bewohner des Grundstücks S. 00 in X./O.
3Nachdem die Beklagte der Flugplatz X1. GmbH auf deren Antrag vom 9. Dezember 2004 unter dem 13. Dezember 2006 die Genehmigung zur Änderung der Anlage und des Betriebes des Verkehrslandeplatzes T.-W. erteilt hatte, die u.a. in der Gemeinde X. vom 18. April bis zum 2. Mai 2007 öffentlich ausgelegt worden war, erhoben die Kläger mit Schreiben ihrer damaligen Bevollmächtigten vom 29. Mai 2007, eingegangen bei der Beklagten am selben Tage, Widerspruch, den sie unter dem 31. Juli 2007 u.a. wie folgt begründeten: Ihr Grundstück liege südwestlich des mit 58,9 dB (A) Fluglärmbelastung berechneten höchstbelasteten Immissionspunktes 33, ohne dass jedoch für ihr Grundstück selbst eine Berechnung des zu erwartenden Dauerschallpegels und des zu erwartenden Spitzenpegels vorgenommen worden sei. Nach der Sichtanflugkarte zum Flugplatz T.-W. führe über den Bereich des S. die südliche Platzrunde des Flugplatzes, die wohl vornehmlich für Segelflieger eingerichtet worden sei; Motorflieger sollten danach in erster Linie die größere nördliche Platzrunde nutzen. Eine Bindung an die Platzrunde gebe es allerdings nicht, so dass die Flugzeuge - was auch tatsächlich geschehe - auch jeweils außerhalb der Platzrunden fliegen könnten. Dem Vorhaben seien vor allem die unzureichende Berücksichtigung von Lärm- und Abgasbeeinträchtigungen sowie von Wertminderungen entgegenzuhalten.
4Auf Antrag der Flugplatz X1. GmbH vom 10. September 2008 änderte die Beklagte mit Genehmigungsänderung vom 28. November 2008 Punkt A II.1 der Genehmigung vom 13. Dezember 2006 ab. Diese Änderung griffen die Kläger in der Folge nicht an; ein an die Beklagte gerichtetes Schreiben des Prozessbevollmächtigten der Kläger vom 15. Januar 2009, wonach sich der Widerspruch gegen die Änderungsgenehmigung in der mit Bescheid vom 28. November 2008 geänderten Fassung richte, bezog sich auf die damaligen Widerspruchsführer U., Q. und T1.
5Mit Widerspruchsbescheid vom 20. November 2009 wies die Beklagte den Widerspruch der Kläger "gegen die Änderungsgenehmigung der Anlage und des Betriebes des Verkehrslandeplatzes T.-W. vom 13.Dezember 2006 in der Fassung des Änderungsbescheides der Bezirksregierung Münster vom 28. November 2008" als unbegründet zurück. Die Lärmauswirkungen auf Grundstücke, die sich auf niederländischem Staatsgebiet befänden, steigerten sich lediglich um maximal etwa 2 dB(A) und lägen bis auf den Immissionsort 30 deutlich unter einer Dauerbelastung von 50 dB(A). Auf den Inhalt des Widerspruchsbescheids im Übrigen wird verwiesen.
6Am 18. Dezember 2009 haben die Kläger Klage erhoben, mit der sie ihr Vorbringen aus dem Vorverfahren ergänzen und vertiefen und beantragen,
7"die Änderungsgenehmigung für den Verkehrslandeplatz T.-W. vom 13.12.2006 des Beklagten in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 20.11.2009 des Beklagten aufzuheben,
8hilfsweise,
9den Beklagten unter teilweise Aufhebung der Änderungsgenehmigung für den Verkehrslandeplatz T.-W. vom 13.12.2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 20.11.2009 zu verpflichten, die Klägerin und den Kläger hinsichtlich des Schutzes vor Fluglärm, der vom geänderten Flugplatz T.-W. ausgeht, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden."
10Die Beklagte beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Die Klage sei zulässig, aber unbegründet. Insbesondere seien Abwägungsfehler bei der Betrachtung der Lärmsituation nicht ersichtlich. Das klägerische Wohnhaus und der Immissionsort 33 seien in Bezug auf die Lärmauswirkungen des Verkehrslandeplatzes absolut vergleichbar. Zudem werde die Belastung am Wohnhaus der Kläger so gering sein, dass sich eine weitergehende Betrachtung nicht aufdränge. Für den Immissionsort 33 sei ein Wert von 46 dB(A) errechnet worden, der so deutlich unter 50 dB(A) liege, dass selbst bei einiger Entfernung des Wohnhauses der Kläger von dem begutachteten Immissionspunkt nicht anzunehmen sei, dass Werte erreicht werden könnten, die zu einer anderen rechtlichen Bewertung führen könnten.
13Die Beigeladene, die nunmehr wie im Rubrum angegeben firmiert, beantragt ebenfalls,
14die Klage abzuweisen.
15Die Klage sei unzulässig. Eine Klagebefugnis der Kläger sei nur dann zu bejahen, wenn durch das genehmigte Vorhaben eine Zunahme der Fluglärmbelastung zu erwarten sei, die oberhalb der Geringfügigkeitsschwelle liege und insgesamt abwägungserheblich sei. Hier liege die Fluglärmbelastung am Grundstück der Kläger weit unter 50 dB(A), so dass der dortige Fluglärm für die hier streitgegenständliche Genehmigung nicht mehr abwägungserheblich sei. Jedenfalls aber sei die Klage unbegründet. Die angefochtene Genehmigung sei rechtmäßig und verletze die Kläger nicht in ihren Rechten.
16Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
17Entscheidungsgründe:
18Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist mangels Klagebefugnis der Kläger, die entgegen § 42 Abs. 2 VwGO nicht geltend machen können, in ihren Rechten verletzt zu sein, unzulässig.
19Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs,
20Urteil vom 20. Mai 2003 - 20 A 02.40015 u.a. -, JURIS, Rndr. 71 ff., der sich die Kammer anschließt, ist bei Vorliegen eines Dauerschallpegels von weniger als 50 dB(A) kein abwägungserheblicher Belang mehr gegeben; derartige (geringfügige) Lärmbetroffenheiten vermögen die Klagebefugnis gegen ein Flughafenvorhaben nicht zu eröffnen. Dabei kommt es allerdings nicht nur (absolut) auf die künftige Gesamtbelastung, sondern auch (relativ) auf das Ausmaß der Verschlechterung an.
21Vgl. BayVGH, a.a.O., Rndr. 73. Die von der B. GmbH, im November 2004 getroffene Prognose über die Lärmimmissionen aus dem Flugverkehr des Verkehrslandeplatzes T.-W. (BA 11, Bl. 117 ff.) weist für den Immissionsort 33 (S. O.), der, wie die Beschreibung der Beklagten auf Blatt 67 der Gerichtsakte und die Karte Bl. 70 der Gerichtsakte zeigen, vom westlichen Ende des Landeplatzes etwa 850 m entfernt ist, während das Wohnhaus der Kläger sogar etwa in einer Entfernung von 1100 m zum westlichen Ende der Start- und Landebahn liegt - hieraus folgt, dass die für den genannten Immissionsort ermittelten Werte für die Beurteilung des von den Klägern zu erwartenden Lärms nur günstig sind -, für den Nullfall 2015 (PN Null) [vgl. zu diesen Szenarien/Abkürzungen Bl. 123 f. in Beiakte 11] einen äquivalenten Dauerschallpegel von 44,9 dB(A) und für den Planfall 2015 (PV Null) einen Pegel von 46,0 dB(A) aus. Zusätzlich wurde für den Prognose-Nullfall 2015 (PN Null) und den Prognose-Ausbaufall 2015 (PV Null) der Lärmindizes "Lden" aus der EU-Umgebungslärmrichtlinie 2002 separat punktuell und flächig berechnet mit dem Ergebnis, dass am Immissionsort 33 S. O. im Prognose-Nullfall 2015 mit 41,3 dB(A) und im Prognose-Planfall 2015 mit 42,6 dB(A) zu rechnen ist, vgl. a.a.O. Bl. 151 ff., 153, zusammengefasst auf Bl. 154. Der in der ergänzenden Stellungnahme der B. vom 7. Dezember 2006 (BA. 23 Bl. 7 ff.) für den Prognose-Planfall PV Null ermittelte Summenpegel aus Bodenlärm und Fluglärm beträgt am Immissionsort 33 50 dB(A) gegenüber einem Summenpegel aus Bodenlärm und Fluglärm für den Bestandsfall 2002 in Höhe von 48 dB(A), so dass in Anbetracht der bereits angesprochenen, im Vergleich zum Immissionsort 33 größeren Entfernung zwischen dem klägerischen Grundstück und dem westlichen Ende des Landeplatzes auch insoweit mit einer nur marginal ansteigenden und im Ergebnis unter dem Schwellenwert von 50 dB(A) bleibenden Lärmbelastung zu rechnen ist. Hinsichtlich der in der Nacht zu erwartenden Lärmbelastungen, die die Kläger im übrigen bereits aufgrund der auch nächtliche Flugbewegungen gestattenden (Vorgänger-) Genehmigung vom 18. September 1997 hinzunehmen hatten, sind aufgrund der prognostizierten Anzahl derartiger Nachtflugbewegungen weder ein äquivalenter Dauerschallpegel noch solche Maximalpegel zu berechnen, die etwa an die in § 2 Abs. 2 Nr. 1 des Fluglärmschutzgesetzes bestimmte höchstzulässige Anzahl von Maximalpegeln heranreichen könnten. Im Ergebnis ist deshalb der von den Klägern zu erwartende Lärmanstieg als im Bereich des kaum Wahrnehmbaren anzusehen, so dass die Klage als unzulässig zu beurteilen ist.
22Ohne dass es hierauf noch entscheidungserheblich ankäme, weist die Kammer aber darauf hin, dass die Klage auch in der Sache keinen Erfolg hätte haben können, weil die angegriffenen Bescheide rechtmäßig sind und auch ein Anspruch der Kläger auf Verpflichtung der Beklagten zur Neubescheidung nicht besteht. Die für die Kläger, die sich - wenn überhaupt - lediglich auf eine unzutreffende Ermittlung und Gewichtung der von dem in Rede stehenden Flugplatz ausgehenden Lärmimmissionen berufen könnten, maßgebliche Rechtslage ergibt sich aus dem heute ebenfalls ergangenen Urteil der Kammer im Verfahren 10 K 1134/09, welches - der Prozessbevollmächtigte der Kläger hat auch jenes Verfahren betreut - den Beteiligten des vorliegenden Verfahrens bekannt ist und auf das zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird.
23Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.
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