Urteil vom Verwaltungsgericht Münster - 2 K 1372/10

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung der Baugenehmigung vom 25. Juni 2010 - Az. 00000/0000 - verpflichtet, der Klägerin eine Baugenehmigung für ihr im Antrag vom 1. März 2010 beschriebenes Vorhaben zu erteilen, in der die Anzahl notwendiger Stellplätze auf 31 beschränkt ist.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages vorläufig vollstreckbar.


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