Urteil vom Verwaltungsgericht Münster - 13 K 283/10.O
Tenor
Die Dienstbezüge des Beklagten werden wegen Dienstvergehens um 20 v.H. auf die Dauer von drei Jahren gekürzt.
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der jeweilige Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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T a t b e s t a n d :
2Der am 00.00.0000 in X. geborene Beklagte ist in zweiter Ehe verheiratet, hat ein erwachsenes Kind aus erster Ehe und drei Kinder aus zweiter Ehe. Nach dem Erlangen des Abiturs bzw. der Matura im Jahr 0000 studierte er an der Universität X. und schloss sein Studium mit den Schwerpunkten Virologie und Humangenetik im Jahr 0000 mit der Promotion ab. In der Zeit von 1984 bis 1990 war er als Assistent am Institut für Virologie der Universität X. tätig. 1990 verzog er nach E. . Er war in der Zeit von 1990 bis Juni 1992 als Laborleiter im Blutspendezentrum E. , von Juli bis Oktober 1992 im Institut für Blutspendewesen der Städtischen Kliniken E1. und von Dezember 1992 bis Juni 1995 in der Gemeinschaftsarztpraxis für Laboratoriumsmedizin Q. . H. und Partner in S. tätig. Seit Juli 1995 war er geschäftsführerender Gesellschafter der von ihm gegründeten H1. Labormanagement GmbH (im Folgenden: H1. ) in H2. .
3Der Beklagte erhielt 2001 einen Ruf an die Fachhochschule H2. als Professor für das Fach „Angewandte Biologie, insbesondere Molekularbiologie und Labormedizin“ und wurde mit Wirkung vom 00.00.0000 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Professor ernannt; mit Wirkung vom 00.00.0000 wurde ihm die Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit verliehen.
4Während seiner Tätigkeit als Professor übte er genehmigte Nebentätigkeiten aus; zum einen war er weiter als Geschäftsführer der H1. und zum anderen seit September 2004 für die N. .J. .U. . N1. I. GmbH (im Folgenden: N. .J. .U. .) in S. ebenfalls als Geschäftsführer tätig.
5Mit Haftbefehl vom 00.00.0000 ordnete das Amtsgericht C. die Untersuchungshaft gegen den Beklagten wegen des Verdachts des Subventionsbetrugs an. Am 00.00.0000 wurde der Beklagte in Haft genommen, aus der er am 00.00.0000 entlassen wurde, nachdem das Amtsgericht C. den Haftbefehl unter Auflagen außer Vollzug gesetzt hatte.
6Durch Strafbefehl vom 00.00.0000, rechtskräftig seit dem 00.00.0000, setzte das Amtsgericht S. gegen den Beklagten wegen Betrugs und Subventionsbetrugs in je einem Fall eine Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten fest, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Dem Beklagten wurde darin zur Last gelegt, im Zeitraum von 2004 bis 2006 den Aufforderungen des E2. . T. und des damaligen Pro-Rektors der Klägerin E2. . O. nachgekommen zu sein, verschiedene Scheinangebote nach deren Vorgaben abzugeben oder im Zuge von Förderanträgen unzutreffende Angaben zu machen, um auf diese Weise zu Unrecht an Fördermittel zu gelangen.
7Die Klägerin setzte das gegen den Beklagten am 00.00.0000 eingeleitete Disziplinarverfahren nach Abschluss des staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahrens im 00.00.0000 fort und wies darauf hin, die disziplinarrechtlichen Ermittlungen hätten weitere Dienstvergehen auf Grund von Sachverhalten ergeben, die vom Strafbefehl des Amtsgerichts S. nicht erfasst worden seien. Der Beklagte wurde angehört und ergänzte später seine im Rahmen der Anhörung gemachten Angaben.
8Am 00.00.0000 hat die Klägerin Disziplinarklage gegen den Beklagten erhoben. Sie wirft dem Beklagten vor:
91.a. Betrug im Zusammenhang mit der Beantragung von Strukturhilfemitteln in Höhe von 450.000,- im Jahr 2004 (= II. der Klageschrift):
10Der Beklagte habe sich im Jahre 2004 bei der Beantragung von Strukturhilfemitteln zur Errichtung eines Forschungs- und Entwicklungsschwerpunkts „Molekularbiologische und serologische Routinediagnostik mittels Microarrays“ in Höhe von 450.000,- € eines Betrugs schuldig gemacht. Der Förderantrag, der den Beklagten als Sprecher des Forschungsschwerpunkts ausweise, sehe Investitions- und Anlaufkosten in Höhe von insgesamt 490.000,- € vor. Die Mittel hätten nach einer detaillierten Aufstellung für die Beschaffung von Geräten, für Personalkosten für das Training an den erworbenen Geräten, für Bücher und Zeitschriften sowie für Verbrauchsmaterialien, Chemikalien und sonstige Personalkosten aufgewendet werden sollen. In dem Antrag werde als Beginn des Entwicklungs- und Forschungsprogramms das 4. Quartal 2004 und bei einer geplanten Laufzeit von zweieinhalb Jahren als projektierter Endpunkt das 1. Quartal 2007 angegeben. Das Ministerium für Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen habe aufgrund des Antrags für das Haushaltsjahr durch Erlass Mittel in Höhe von 450.000,- € zur Verfügung gestellt, die zweckgebunden und ausschließlich für die Beschaffung der im Antrag aufgeführten Geräte und des Verbrauchsmaterials und in bestimmtem Umfang für Personalkosten bestimmt worden seien. Auf Veranlassung des Beklagten seien die verschiedenen Beschaffungen ausgeführt worden. Die sachliche und rechnerische Richtigkeit der entsprechenden Rechnungen für die Beschaffungen sei von dem Beklagten im Einzelnen schriftlich festgestellt und bescheinigt worden. Zu einer Nutzung der erworbenen Geräte, Microarrays, Chemikalien und Verbrauchsmaterialien durch die Fachhochschule sei es bis zur Aufnahme der staatsanwaltlichen Ermittlungen im Frühjahr 2007 nicht gekommen. Die erworbenen Geräte seien teils nicht geliefert, teils an die Lieferanten zurückgegeben oder bei Dritten eingelagert worden.
11Die Feststellung im Strafbefehl, der Beklagte habe sich persönlich in keiner Weise bereichert oder bereichern wollen, könne nicht geteilt werden. Der P. E3. GmbH (im Folgenden: P. ) seien im Zuge der mit den Strukturmitteln durchgeführten Gerätebeschaffung unmittelbar 206.924,- € zugeflossen, wobei die von der P1. gekauften Geräte zu einem erheblichen Anteil nicht geliefert oder an diese zurückgegeben worden seien. Hinzu komme, dass der P1. erhebliche Werte durch die Weiterleitung der mit den Strukturhilfemitteln beschafften Microarrays, Chemikalien und sonstigen Verbrauchsmaterialien zugeflossen seien. Dieser Mittelzufluss an die P1. habe im Interesse des Beklagten gelegen. Dies folge daraus, dass die H1. , deren Geschäftsführer und Gesellschafter der Beklagte gewesen sei, mit notariellem Kaufvertrag vom 5. Oktober 2004 von E2. . T. einen Stammkapitalanteil an der P2. in Höhe von 12.500,- € (1/3 des Stammkapitals) erworben habe.
121.b. Pflichtwidriges Verhalten im Zusammenhang mit der aus Strukturhilfemitteln finanzierten Beschaffung der Geräte und Materialien (= III. der Klageschrift):
13Sei die Beantragung der Mittel nicht von vornherein in betrügerischer Absicht erfolgt, seien die aus den Strukturhilfemitteln finanzierte Beschaffung der Geräte und Materialien sowie deren Verwendung als eigenständige Dienstpflichtverletzungen anzusehen.
14Die Verwendung der erworbenen Microarrays, Chemikalien und Verbrauchsmaterialien, die der PCR-Systeme, der zwei Chipanalysatoren vom Typ Solas 1 sowie die des Schüttelinkubators, d. h. die Rückgabe dieser Geräte und Materialien nach Lieferung oder deren Weitergabe an und Verbrauch oder Benutzung durch Dritte, stellten Pflichtverletzungen dar, die einem Subventionsbetrug gleichkämen. Außerdem ergäben sich Pflichtverletzungen aus Unterschlagungen von Eigentum der Fachhochschule, weil der Beklagte nicht berechtigt gewesen sei, die Geräte oder Materialien an Dritte zu übereignen oder aus dem Umstand, dass er gleichfalls nicht berechtigt gewesen sei, Dritten im Eigentum der Fachhochschule stehende Geräte zu überlassen.
15Dadurch dass der Beklagte die Rechnungen von tatsächlich nicht durchgeführten Fortbildungskursen sowie nicht durchgeführtem Personaltraining als sachlich und rechnerisch richtig gekennzeichnet und veranlasst habe, dass die Rechnungsbeträge an die J1. GmbH (im Folgenden: J1. ) bzw. an die P3. gezahlt worden seien, habe er sich des Betrugs schuldig gemacht. Wegen der Verwendung des von der D. T1. GmbH (im Folgenden: D. T1. ) erworbenen Sequenzierautomaten, der nicht an die Fachhochschule ausgeliefert, sondern in den Räumen der P4. verblieben und durch deren Mitarbeiter genutzt worden sei, habe sich der Beklagte ebenfalls eines Betrugs schuldig gemacht. Auch hier habe er die Rechnung über die Lieferung dieses Automaten sachlich und rechnerisch richtig gezeichnet und die Zahlung durch die Verwaltung der Hochschule veranlasst, obwohl dieses Gerät nicht an die Fachhochschule geliefert worden sei.
162. a. Betrug im Zusammenhang mit der Beantragung von Mittelzuweisungen in Höhe von 150.000,- € (= IV. der Klageschrift):
17Außerdem habe sich der Beklagte im Jahre 2006 im Zusammenhang mit der Beantragung von Mittelzuweisungen zur Entwicklung eines Genchips zur Risikoabschätzung von Hypertonie unter Verwendung von speziell entwickelten Softwaresystemen für die bioinformatorische und bildverarbeitende Analyse in Höhe von 150.000,- € eines Betrugs schuldig gemacht. Der Beklagte habe die Ausarbeitung des Förderantrags übernommen, der Investitionen für Geräte und Software in Höhe von insgesamt 200.000,- € vorgesehen habe. Die beantragten Mittel hätten nach dem Antrag für den Ankauf von fünf „Chip-Microarray-Auswertegeräten vom Typ Solas 2“, für die Beschaffung einer bioinformatorischen Analysesoftware und SNP-Datenbank, von Software für Bildverarbeitung und Befunddatenbankprogramm und 600 Microarrays verwendet werden sollen. Mit Erlass vom 00.00.0000 habe das Ministerium für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie NRW (im Folgenden: Wissenschaftsministerium) auf Grund des Antrags für das Haushaltsjahr 2006 150.000,‑ € zur Verfügung gestellt. Auf Veranlassung des Beklagten seien von der N. .J. .U. . fünf Solas-Geräte sowie die Analysesoftware und Datenbank bestellt worden. Die N. .J. .U. . habe die Lieferung dieser Geräte in Rechnung gestellt. Diese sei vom Beklagten sachlich und rechnerisch richtig gezeichnet und der Rechnungsbetrag von der Verwaltung der Fachhochschule an die N. .J. .U. . gezahlt worden. Weiter habe der damalige Kanzler bei der P5. unter Bezugnahme auf deren schriftliches Angebot 12 „Thrombo│check“, 12 „Coro│check“ und 12 „Osteo│check“ bestellt. Die Lieferung dieser Artikel habe die P6. in Rechnung gestellt. Auch diese Rechnung sei von dem Beklagten sachlich sowie rechnerisch richtig gezeichnet und der Rechnungsbetrag durch die Verwaltung an die P7. gezahlt worden. Ausweislich einer Übergabebestätigung seien die fünf Solas-Komplettsysteme der Fachhochschule am 29. August 2007 übergeben worden, aber nicht fachgerecht montiert und verdrahtet worden und hätten eine elektrische Sichtprüfung voraussichtlich nicht bestanden. Die von der N. .J. .U. . berechnete Analysesoftware und SNP-Datenbank und die von der P8. in Rechnung gestellten Materialien (Thrombo│Check, Coro│Check und Osteo│Check) seien tatsächlich nicht geliefert worden. Die Verwaltung der Fachhochschule habe versucht, eine Nachlieferung der Materialien oder eine Rückzahlung des Rechnungsbetrags zu erwirken, was wegen der zwischenzeitlich eingetretenen Insolvenz der P9. erfolglos geblieben sei.
18Der Beklagte habe weder im Zeitpunkt seiner Mitwirkung an der Beantragung von Mittelzuweisungen noch im Zeitpunkt der Verausgabung der bewilligten Haushaltsmittel die Absicht gehabt, die erworbenen Geräte und Materialien in der beantragten Weise einzusetzen. Ziel des Antrags sowie der mit den bewilligten Haushaltsmitteln vorgenommenen Beschaffungsvorgänge sei es vielmehr gewesen, der P10. sowie der N. .J. .U. . Finanzmittel zuzuführen.
19So habe die Fachhochschule die Solas-Geräte zu je 15.000,- € von der J1. erwerben müssen. Die Geräte seien aber zuvor von der P11. und der N. .J. .U. . für jeweils 3.000,- bis 5.000,- € gekauft worden. Diese überhöhte Preisfestsetzung sei offensichtlich erfolgt, um die vom Land NRW bereit gestellten Mittel vollständig abzuschöpfen.
202.b. pflichtwidriges Verhalten im Zusammenhang mit der Beschaffung der Geräte und Materialien aus den für 2006 bereitgestellten Mitteln (= V. der Klageschrift):
21Sei die Beantragung der Mittel nicht von vornherein in betrügerischer Absicht erfolgt, seien die aus den öffentlichen Mitteln finanzierte Beschaffung der Geräte und Materialien sowie deren Verwendung als eigenständige Dienstpflichtverletzungen anzusehen.
22Der Beklagte habe sich eines Betruges schuldig gemacht, indem er die Rechnung der N. .J. .U. . über fünf Solas-2-Geräte sachlich und rechtlich richtig gezeichnet, die Verwaltung der Fachhochschule zur Zahlung an die N. .J. .U. . und zur Bestätigung der Verwendung der bereitgestellten Haushaltsmittel gegenüber dem Ministerium veranlasst habe, obwohl die Geräte tatsächlich erst am 29. August 2007 und die Lieferung der Analysesoftware sowie Datenbank überhaupt nicht erfolgt seien. Gleiches gelte, soweit der Beklagte die Rechnung der P. über jeweils 12 Geräte (Thrombo│Check, Coro│Check und Osteo│Check) sachlich und rechtlich richtig gezeichnet habe, obwohl die Geräte tatsächlich nicht geliefert worden seien. Außerdem stelle der Kauf dieser Geräte einen Verstoß gegen die mit Erlass des Ministeriums vom 8. Dezember 2006 bestimmte Verwendungsbeschränkung dar, wonach die Mittel ausschließlich für das beantragte Projekt zu verwenden gewesen seien. Der Förderantrag habe sich aber weder auf diese Geräte bezogen noch sei deren Verwendung im Rahmen des Projekts nachvollziehbar.
233. Subventionsbetrug im Zusammenhang mit dem sog. Dreierantrag (= VI. der Klageschrift):
24Ferner habe sich der Beklagte im Jahr 2005 eines Subventionsbetrugs im Zusammenhang mit der Ausarbeitung eines gemeinsamen Förderantrags der U1. GmbH (im Folgenden: U1. ), der N. .J. .U. . und der P. (sog. Dreierantrag) schuldig gemacht. Die diesen Vorgang betreffenden Feststellungen des Amtsgerichts S. in dem Strafbefehl vom 00.00.0000 könnten der Entscheidung im Disziplinarverfahren ohne nochmalige Prüfung zugrunde gelegt werden. Der Umstand, dass es zu einer Auszahlung der bereits bewilligten Mittel nicht gekommen sei, lasse den Vorwurf der Pflichtverletzung gegen den Beklagten nicht entfallen. Eine tätige Reue habe der Beklagte jedenfalls nicht gezeigt. Er habe die Auszahlung weder verhindert noch zu verhindern versucht.
254. Abgabe von Scheinangeboten (= VII. der Klageschrift):
26Der Beklagte habe wiederholt auf Wunsch und Vorgabe von Herrn E2. . O. und anderen für die N. .J. .U. . Gefälligkeitsangebote für Lieferungen und Leistungen abgegeben, die bei Beschaffungsvorgängen dazu hätten dienen sollen, ein Angebot, auf das der Zuschlag habe erteilt werden sollen, als das günstigste erscheinen zu lassen. Dadurch habe der Beklagte willentlich und wissentlich daran mitgewirkt, die Vorgabe der Fachhochschule, nach der bei Beschaffungsvorgängen drei konkurrierende Angebote einzuholen seien, unterlaufen.
27Durch Verfassen von Scheinangeboten habe sich der Beklagte der Beihilfe zu einem Subventionsbetrug schuldig gemacht. Die von ihm verfassten Scheinangebote, die an die U. gerichtet gewesen seien sowie Leistungen im Zusammenhang mit öffentlich geförderten Projekten betroffen hätten, hätten allein dazu gedient, gegenüber dem Zuschussgeber die wirtschaftliche Verwendung der gewährten Fördermittel nachzuweisen.
285. Geldtransfer über die Türkei (= VIII. der Klageschrift):
29Der Beklagte habe weiter ein System initiiert und maßgeblich betrieben, welches darauf gerichtet gewesen sei, mithilfe von Scheinrechnungen Gelder deutscher Firmen in die Türkei zu transferieren und diese – nach Abzug einer „Provision“ für die türkischen Partnerunternehmen – in bar nach Deutschland zurückzuführen. Zugunsten des damaligen Pro-Rektors habe der Beklagte veranlasst, dass das in der Türkei ansässige Unternehmen H. Scheinrechnungen im Umfang von 113.157,- € und eine weiteres türkisches Unternehmen Scheinrechnungen in Höhe von 48.750,- € ausgestellt hätten. Den Großteil (88 %) der in Rechnung gestellten und bezahlten Beträge habe der Beklagte nach eigenen Angaben in bar nach Deutschland zurückgebracht und Herrn E2. . O. übergeben. In gleicher Weise habe der Beklagte zugunsten von Herrn E2. . T. veranlasst, dass die H. dem X. S. GmbH (im Folgenden: X1. ) Scheinrechnungen gestellt habe. Diese hätten sich nach Angaben des Beklagten auf 50.000,- bis 60.000,- € belaufen. Den Großteil (85 bis 88 %) des in Rechnung gestellten und bezahlten Betrags habe der Beklagte bar nach Deutschland zurückgebracht und Herrn E2. . T. übergeben. Durch diese Handlungen habe der Beklagte den hierdurch Begünstigten ermöglicht, in großem Umfang Steuern zu hinterziehen. Dieses Verhalten sei zwar als außerdienstlich zu werten, aber in besonderem Maße geeignet, das Ansehen des öffentlichen Dienstes sowie das Vertrauen in eine zukünftige ordnungsgemäße Amtsführung des Beklagten zu beeinträchtigen.
306. Veranlassung von Scheinrechnungen der D. T1. an die U. , die P. und die N. .J. .U. . (= IX. der Klageschrift):
31Darüber hinaus habe der Beklagte daran mitgewirkt, die D. T1. zur Stellung von Scheinrechnungen an die U. , die P. und die N. .J. .U. . in Höhe von insgesamt 127.500,- € zu veranlassen, die die D. T1. auch absprachegemäß für nicht erbrachte Leistungen ausgestellt habe. Außerdem habe er daran mitgewirkt, die D. T1. zu einem fiktiven Auftrag an ein türkisches Unternehmen mit einem Volumen von 120.000,‑ € zu veranlassen, wobei auch hier für den in Rechnung gestellten Betrag keine Leistungen erbracht worden seien. Die D. T1. habe den in Rechnung gestellten Betrag beglichen. Ein Großteil des an das türkische Unternehmen T. .K. . .S. . H1. N. & B. gezahlten Betrags - nach Aussage des Beklagten 100.000,- € - habe er anschließend in der Türkei in bar in Empfang genommen und diesen Betrag in bar an Herrn E2. . O. weitergegeben.
32Die Stellung der Scheinrechnungen sei in einer gemeinsamen Besprechung am 10. Januar 2007 vereinbart worden, an der der Beklagte, E2. . O. , E2. . X2. , E2. . L. und Herr T1. , der Geschäftsführer der D. T1. , teilgenommen hätten. Die Veranlassung der Scheinrechnungen sowie der anschließende Geldtransfer über die Türkei habe dem Zweck gedient, im Rahmen des sog. Dreierantrags Scheinkosten zu produzieren, die gegenüber dem Zuschussgeber hätten geltend gemacht werden sollen. Auf diese Weise hätten neben den „Provisionen“ für die D. T1. (7.500,- €) und die beteiligten türkischen Unternehmen (rund 20.000,- €) Mittel generiert werden sollen, über die die Beteiligten bzw. E2. . O. hätten frei verfügen können. Dieses in betrügerischer Absicht ausgeführte Vorhaben habe nur deshalb nicht zu einer zweckwidrigen Verwendung führen können, weil sich die Beteiligten infolge der zunächst gegen E2. . T. gerichteten strafrechtlichen Ermittlungen gezwungen gesehen hätten, die Durchführung des Projekts (des sog. Dreierantrags) aufzugeben. Auch wenn das Stadium des strafbewehrten Betrugsversuchs noch nicht erreicht gewesen sei, stelle die Beteiligung des Beklagten an diesem Vorhaben eine schwerwiegende Dienstpflichtverletzung dar. Dem Beklagten könne auch nicht zu Gute gehalten werden, dass er sich aus eigener Initiative bemüht habe, die Ausführung des bereits vorbereiteten Betrugs zu verhindern.
33Das dienstliche Fehlverhalten erschöpfe sich damit nicht in den durch den Strafbefehl geahndeten Taten. Die Strafzumessungserwägungen ließen zudem unberücksichtigt, dass der Beklagte zum Zeitpunkt des im Jahre 2004 vorgenommenen Beschaffungsvorgangs, durch den der P. in rechtswidriger Weise Vermögenswerte von mehreren hunderttausend Euro zugeflossen seien, über die H1. an der P. beteiligt gewesen sei, also ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der finanziellen Stützung dieser Gesellschaft gehabt habe. Darüber hinaus habe der Beklagte durch das System von Geldtransfers über die Türkei weiteren Beteiligten wissentlich die Möglichkeit eröffnet, sich in rechtwidriger Weise zu bereichern. Es sei davon auszugehen, dass das Strafmaß unter Berücksichtigung des gesamten Sachverhalts höher und mit der Folge des gesetzlichen Amtsverlustes ausgefallen wäre.
34Das betrügerische Geschehen, an dem sich der Beklagte beteiligte habe, habe das Ansehen der Fachhochschule schwer geschädigt. Zudem sei das Vertrauen der Fachhochschule als Dienstherrin nachhaltig erschüttert, sodass nicht vorstellbar sei, dass es wiederhergestellt werden könne.
35Zugunsten des Beklagten könne zwar berücksichtigt werden, dass er im Rahmen der strafrechtlichen Ermittlungen teilweise geständig gewesen sei und zur Aufklärung beigetragen habe. Allerdings seien die Einlassungen des Beklagten im Disziplinarverfahren durch den Versuch eines Abrückens von seinen geständigen Einlassungen während der strafrechtlichen Ermittlungen geprägt.
36Das Gericht hat das Disziplinarverfahren in der mündlichen Verhandlung gem. § 55 Abs. 1 LDG NRW beschränkt und den gegen den Beklagten unter VIII. der Klageschrift erhobenen Vorwurf ausgeschieden.
37Die Klägerin beantragt,
38den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen.
39Der Beklagte beantragt,
40von seiner Entfernung aus dem Beamtenverhältnis abzusehen und auf eine angemessene Disziplinarmaßnahme zu erkennen.
41Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der von der Klägerin vorgelegten Verwaltungsvorgänge (Beiakten 1 bis 5), der beigezogenen staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten (Beiakten 6 und 7) sowie der Strafurteile des Landgerichts C. (Beiakte 8) Bezug genommen.
42E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
43Die Klage hat Erfolg. Gegen den Beklagten ist wegen Dienstvergehens eine Kürzung der Dienstbezüge auszusprechen.
44A.
45Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Sie ist seit ihrer Verselbstständigung mit Inkrafttreten des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen - HG - am 1. Januar 2007 (Art. 1 und Art. 8 Nr. 11 des Hochschulfreiheitsgesetzes vom 31. Oktober 2006, GV. NRW. T. . 474) und der Übernahme des Beklagten auf der Grundlage des § 1 des Gesetzes über weitere dienstrechtliche und sonstige Regelungen im Hochschulbereich (Art. 7 des Hochschulfreiheitsgesetzes) Dienstherrin des Beklagten.
46Vgl. zur Übernahme durch die Hochschule als neuen Dienstherrn auch: OVG NRW, Beschluss vom 13. August 2010 ‑ 6 A 815/09 -, juris, sowie insoweit auch die Gesetzesbegründung, Gesetzentwurf der Landesregierung, LT-Drs. 14/2063, T. . 136: „Anlässlich ihrer Verselbständigung als Körperschaft erhalten die Hochschulen die Dienstherrnfähigkeit.“
47Als Dienstherrin steht ihr die Befugnis zur Erhebung der Disziplinarklage zu (vgl. §§ 33 Abs. 3 Satz 5 HG, 32 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 LDG) und nicht (mehr) dem Land Nordrhein-Westfalen, in dessen Dienst der Beklagte vor der Übernahme durch die Klägerin stand. Es kommt deshalb nicht darauf an, dass der Beklagte die ihm vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen in den Jahren 2004 bis 2006, also vor seiner Übernahme durch die Klägerin, begangen hat.
48B.
49Dem behördlichen Disziplinarverfahren haften keine wesentlichen Mängel i. T. . d. § 54 LDG NRW an. Verstöße gegen verfahrensrechtliche Vorschriften und Rechtsgrundsätze, die den äußeren Ablauf des behördlichen Disziplinarverfahrens bis zur abschließenden behördlichen Entscheidung, also bis zur Erhebung der Disziplinarklage, betreffen, liegen nicht vor.
50Die hochschulrechtlich zuständige Aufsichtsbehörde ist ordnungsgemäß in das Disziplinarverfahren einbezogen worden.
51Durch Schreiben vom 28. März 2007 ist mit dem Ministerium für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie des Landes Nordrhein-Westfalen die zum Zeitpunkt der Einleitung des Disziplinarverfahrens am 20. März 2007 zuständige Aufsichtsbehörde nach § 17 Abs. 1 LDG über die Einleitung dieses Verfahrens informiert worden. Nach dieser Vorschrift hat die dienstvorgesetzte Stelle die höhere dienstvorgesetzte Stelle unverzüglich über die Einleitung eines Disziplinarverfahrens zu unterrichten. Weiter können die höhere dienstvorgesetzte Stelle und die oberste Dienstbehörde das Disziplinarverfahren in jeder Lage des Verfahrens im Einzelfall an sich ziehen oder sich dies allgemein vorbehalten. Gemäß § 33 Abs. 2 Satz 3 HG ist oberste Dienstbehörde im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LBG NRW der Hochschulrat. Nach Art. 8 Nr. 2 b) Satz 5 Hochschulfreiheitsgesetz nimmt das Ministerium für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie bis zur Bildung des Hochschulrats dessen Aufgaben und Befugnisse wahr. Der Hochschulrat der Klägerin hatte sich am 20. März 2007 noch nicht gebildet,
52vgl. hierzu Mitteilung der Fachhochschule H2. , wonach sich der Hochschulrat am 5. Dezember 2007 konstituiert hat, www.fh-gelsenkirchen.eu/index.php?id=2392,
53sodass das Ministerium dessen Aufgaben wahrzunehmen hatte und damit als richtige Stelle über die Einleitung des Disziplinarverfahrens gegen den Beklagten unterrichtet worden ist.
54Unabhängig von der rechtlichen Relevanz ist es nicht wahrscheinlich, dass der Hochschulrat nach seiner Konstituierung zu keinem Zeitpunkt über das gegen den Beklagten eingeleitete Disziplinarverfahren unterrichtet worden ist und es deshalb nicht - wie der Beklagte meint - hat an sich zu können. Ebensowenig liegen Anhaltspunkte dafür vor, der Hochschulrat sei nicht unverzüglich über die Erhebung der Disziplinarklage unterrichtet worden (§ 32 Abs. 5 Satz 3 LDG NRW).
55Unerheblich ist entgegen der Auffassung des Beklagten auch, dass die Fortführung des Verfahrens zwischenzeitlich durch N1. L1. übernommen worden ist; allein entscheidend ist, dass der damalige Rektor der Klägerin das Verfahren ordnungsgemäß eingeleitet, die zuständige Aufsichtsbehörde über die Einleitung des Disziplinarverfahrens informiert hat und die Disziplinarklage ordnungsgemäß, vertreten durch den Präsidenten Q. . E2. . L2. , erhoben worden ist.
56C.
57K. . .
58Die Kammer geht nach der Beschränkung gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW und den Klarstellungen durch die Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung in Bezug auf die in der Klageschrift unter VII. und IX. dem Beklagten vorgeworfenen Handlungen von folgendem Sachverhalt aus:
591.
60Bezüglich des Vorwurfs „des Betrugs im Zusammenhang mit der Beantragung von Strukturhilfemitteln in Höhe von 450.000,- € im Jahre 2004“ (II. der Klageschrift vom 9. Februar 2010) legt die Kammer ihrer Entscheidung die vom Amtsgericht T. . in dem Strafbefehl vom 21. Juli 2008 wiedergegebenen, von der Staatsanwaltschaft C. getroffenen Feststellungen zugrunde. Dort heißt es hierzu:
61„Als der Zeuge E2. . O. im Oktober 2004 erfuhr, dass für die FH H2. kurzfristig die Möglichkeit bestand, an Haushaltsmittel zu gelangen, die beim Land Nordrhein-Westfalen zur Verfügung standen, beschloss er, diese Situation auszunutzen, um einen Großteil dieser Mittel versteckt zur Stärkung der P. sowie der J1. zu verwenden. Zu diesem Zweck forderte er Sie auf, einen Antrag für einen molekularbiologischen und serologischen Forschungsschwerpunkt zu erarbeiten, der den Ankauf verschiedener Geräte der P. und J1. vorsehen sollte, obwohl man diese in der behaupteten Form bei der Fachhochschule selbst jedenfalls aktuell nicht nutzen wollte. Zu diesem Zweck überprüfte der Zeuge E2. . L. das Anlagevermögen der Gesellschaften auf Anlagegüter, die bezogen auf diesen Antrag nach außen hin Sinn machten. Diese Vorschläge flossen sodann in Ihren Antrag ein. Ihnen wird dabei zugute gehalten, dass die Aktivitäten nicht von Ihnen ausgingen, sondern Sie insbesondere auf Veranlassung des Ihnen vorgesetzten Pro-Rektors E2. . O. handelten. Ferner mögen Sie davon ausgegangen sein, dass die Geräte, deren Ankauf geplant war, gegebenenfalls zu einem späteren Zeitpunkt für die Fachhochschule hätten genutzt werden können.
62Da die Vertreter des Ministeriums für Wissenschaft und Forschung aufgrund der im Antrag gemachten Angaben irrtümlich davon ausgingen, die aufgeführten Geräte seien tatsächlich aktuell zum Aufbau eines Forschungsschwerpunktes innerhalb der FH H2. vorgesehen, stellten sie mit Schreiben vom 11.11.2004 der FH H2. gemäß § 34 LHO Strukturhilfemittel in Höhe von 450.000,00 € zur Beschaffung der im Antrag aufgeführten Geräte zur Verfügung. Sie wiesen darauf hin, dass diese Mittel zweckgebunden und ausschließlich für die Beschaffung der im Antrag aufgeführten Geräte zur Errichtung eines Forschungsschwerpunktes bestimmt seien.
63Durch den anschließenden Kauf der vorgesehenen Geräte flossen der P. 195.000,00 €, der J1. 95.000,00 € und dem Zeugen E2. . T. über die D. T1. 43.000,00 € netto zu Lasten der Haushaltsmittel zu. Da ein aktueller Einsatz dieser Geräte innerhalb der FH H2. von vornherein nicht beabsichtigt gewesen war, wurden diese nach ihrer Auslieferung aus den Räumen der FH H2. wieder entfernt und - soweit sie für die Arbeit der P. benötigt wurden - in den Räumen der P. oder ‑ soweit sie nicht benötigt wurden ‑ zum Zwecke der Einlagerung in die Geschäftsräume des Zeugen E2. . T. geschafft. Dort verblieben sie bis zur Aufnahme der hiesigen Ermittlungen im Frühjahr 2007, obwohl im Antrag behauptet worden war, der projektierte Endpunkt des Projekts sei das erste Quartal 2007.
64...
65Zu berücksichtigen ist, dass Sie sich persönlich in keiner Weise bereichert haben und bereichern wollten. Ihre Tätigkeiten dienten dazu, auf Veranlassung des Ihnen vorgesetzten Pro-Rektors der Fachhochschule, Herrn E2. . O. , daran mitzuwirken, Fördergelder, die nach den Ihnen gegebenen Informationen zur Verfügung standen, zugunsten der Fachhochschule sowie der beteiligten Firmen zu erhalten.“
66Diese dem Beklagten im Strafbefehl vorgeworfene Handlung hat er im Termin zur mündlichen Verhandlung weitestgehend eingeräumt. Er hat erklärt, ihm sei klar gewesen, dass der von ihm formulierte verwaltungsinterne Antrag die Grundlage für die Mittelzuweisung habe sein sollen. Sodann hat er zwar lediglich zugestanden, die Handhabung bei der Beschaffung der Fördermittel sei „unter haushaltsrechtlichen Gesichtspunkten“ nicht korrekt gewesen. Außerdem habe tatsächlich Forschung im Sinne des Förderantrags, nämlich u. a. im Wege der Forschungspartnerschaft mit der P. , stattgefunden. Im Verlaufe der mündlichen Verhandlung hat er dann aber eingestanden, dass er an der „Sache“, also der Beantragung der Mittel, nicht habe mitwirken dürfen, dies aber unerwartet als Chance gesehen habe, eine Grundlage für sein Forschungsgebiet zu schaffen und durch den Erhalt der Fördermittel den weiteren Bestand der P. , die über ein erhebliches Knowhow in seinem Fachgebiet verfügt habe, zu sichern.
67Den darüber hinausgehenden Vorwurf, der Zufluss der Strukturhilfemittel an die P. habe auch im wirtschaftlichen Interesse des Beklagten gelegen, dies folge daraus, dass die H1. , deren Gesellschafter und Geschäftsführer der Beklagte gewesen sei, mit notariellem Kaufvertrag vom 5. Oktober 2004 von E2. . T. einen Stammkapitalanteil an der P. in Höhe von 12.500,‑ € (1/3 des Stammkapitals) erworben habe, hat die Kammer hingegen nicht feststellen können.
68Der Beklagte hat sich insoweit glaubhaft eingelassen, der Mittelzufluss an die P. habe nicht in seinem eigenen wirtschaftlichen Interesse gelegen. Vielmehr sei Motivation für sein Handeln ein „wissenschaftliches Interesse“ gewesen. Die P. habe über die für die molekularbiologische Forschung erforderliche Technologie und das dafür notwendige Wissen verfügt. An der Fachhochschule sei eine Ausstattung für eine molekularbiologische Forschungsarbeit hingegen nicht vorhanden gewesen. Insofern habe er ein großes Interesse daran gehabt, die P. vor der Insolvenz zu bewahren. Er habe das P. -System für die Errichtung des molekularbiologischen Forschungsbetriebs an der Fachhochschule nutzen wollen. Außerdem wäre dieses System im Falle der Insolvenz verloren gegangen mit der Folge, dass eine Möglichkeit zur Realisierung seines Projekts der Gendiagnostik mittels Microarrays nicht mehr bestanden hätte.
69Die Darlegungen des Beklagten sind schlüssig und nachvollziehbar. Insbesondere wird der Umstand, dass der Beklagte mit dem Mittelzufluss an die P. kein rein wirtschaftliches Interesse verfolgte, dadurch bestätigt, dass die H1. , deren Gesellschafter und Geschäftsführer der Beklagte war, zwar über einen Gesellschaftsanteil in Höhe von 12.500,- € an der P. verfügte, diesen aber laut notariellem Kaufvertrag vom 5. Oktober 2004 für einen Kaufpreis von 1,- € erlangt hatte. Einen finanziellen Verlust hätten die H1. und damit der Beklagte durch die Insolvenz der P. schon deshalb nicht erleiden können.
70Nachweise oder Anhaltspunkte für die begründete Annahme, der Beklagte habe die Strukturhilfemittel wegen eines eigenen wirtschaftlichen Interesses am Geschäftserfolg der P. beantragt und verausgabt, wie die Klägerin dies behauptet, sind nicht vorhanden. Objektive, für ein solches eigennütziges wirtschaftliches Interesse des Beklagten sprechende Umstände hat die Klägerin nicht dargelegt. Die von der Klägerin in der Klageschrift zum Beweis dieser Tatsache angeführte Aussage des E2. . T. anlässlich einer richterlichen Vernehmung vom 2. März 2007 und die weiter benannte schriftliche Einlassung des E2. . T. gegenüber der Staatsanwaltschaft vom 19. Februar 2007 liefern keine hinreichenden Belege für diese Behauptung der Klägerin. Daraus lässt sich entgegen den Ausführungen der Klägerin nicht schließen, die privatschriftliche Vereinbarung über die Aufhebung des mit notariellem Vertrag vom 5. Oktober 2004 geschlossenen Treuhandverhältnisses sei zurückdatiert worden, um das wirtschaftliche Interesse des Beklagten an der P. zu verschleiern. E2. . T. gibt darin an, der Treuhandvertrag sei geschlossen worden, weil der Beklagte und auch der Pro-Rektor E2. . O. befürchtet hätten, keine Nebentätigkeitsgenehmigung für das Halten der Gesellschaftsanteile zu bekommen; bei den rückdatierten Aufhebungsverträgen handele es sich nicht um Scheinverträge, eine Aufhebung des Treuhandverhältnisses sei vielmehr von vornherein beabsichtigt und deshalb erforderlich gewesen, um ein „Restrisiko“ der Fachhochschule sowie u. a. auch des Beklagten wegen des beabsichtigten Verkaufs der P. an die Fachhochschule H2. Holding GmbH & Co. KG (im Folgenden: G. I. ) zu beseitigen. E2. . T. spricht mithin weder ausdrücklich von dem Bestehen eines eigenen wirtschaftlichen Interesses des Beklagten an der P. bzw. deren Geschäftserfolgs, noch lässt sich ein solches unter Berücksichtigung des Kontextes entnehmen, in dem die Äußerungen des E2. . T. stehen. Soweit dort u. a. die Rede davon ist, türkische Geschäftsfreunde des Beklagten hätten im Fall einer Weiterführung der P. den Ankauf einer großen Anzahl von Analysemaschinen und Genchips zugesagt, kann auch daraus nicht der Schluss gezogen werden, der Beklagte habe bei der Beantragung der Fördermittel eigennützige wirtschaftliche Motive verfolgt. Denn er hat glaubhaft erklärt, er habe insbesondere wegen des bei der P. vorhandenen Knowhows ein großes Interesse an der weiteren Solvenz dieser Firma gehabt, die er mit Blick auf die Zusage der türkischen Geschäftsfreunde als noch weiter gestärkt angesehen haben dürfte.
71Angesichts der glaubhaften Angaben des Beklagten und den des Weiteren fehlenden Anhaltspunkten für die Annahme der Verfolgung eigener wirtschaftlicher Interessen des Beklagten bei der Beantragung der Mittel hält die Kammer eine Beweiserhebung gemäß § 57 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW für nicht erforderlich. Die Klägerin hat im Übrigen zu der von ihr behaupteten persönlichen Bereicherungsabsicht des Beklagten bzw. zu eine solche begründenden Tatsachen keinen Beweisantrag nach § 57 Abs. 2 LDG gestellt.
722.
73Hinsichtlich des Vorwurfs „des Betrugs im Zusammenhang mit der Beantragung von Mittelzuweisungen in Höhe von 150.000,- € im Jahre 2006“ (IV. der Klageschrift vom 9. Februar 2010) geht die Kammer von dem in der Klageschrift vom 9. Februar 2010 dargestellten und im Tatbestand (unter 2.a. und 2.b.) wiedergegebenen Sachverhalt aus.
74Ein eigenes wirtschaftliches Interesse des Beklagten an dem durch die Bewilligung der Mittel bewirkten Zufluss in Höhe von 125.280,- € an die N. .K. . .U. . und in Höhe von 25.056,- € an die P. ist aber auch in diesem Zusammenhang nicht feststellbar. Die G. I. war seit dem Erwerb von jeweils 100 % der Gesellschaftsanteile an der N. .K. . .U. . im Dezember 2005 und an der P. im Oktober 2006 Alleingesellschafterin dieser Firmen, der Beklagte war folglich zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht mehr als Gesellschafter an der P. beteiligt. Die Annahme der Verfolgung eigener wirtschaftlicher Interessen des Beklagten bei der Beantragung der Fördermittel im Jahr 2006 ist deshalb fernliegend.
75Ferner ist dem Beklagten entgegen den Ausführungen der Klägerin nicht nachweisbar, er habe weder bei der Beantragung noch der Verausgabung der Fördermittel die Absicht gehabt, die erworbenen Geräte und Materialien in der beantragten Weise einzusetzen. Insoweit hat er darauf hingewiesen, ihm sei schließlich wegen der am 12. März 2007 erfolgten Festnahme kaum Zeit zum Einsatz der im Dezember 2006 erworbenen Geräte und Materialien verblieben. Auch seine Einlassung, er habe die Materialien, die bei der P. bestellt worden waren und deren Lieferung sowie Bezahlung der Beklagte im Dezember 2006 bestätigt hatte, wegen deren geringer Verfallszeit noch nicht im Dezember 2006 liefern lassen, weil diese erst im Sommersemester 2007 hätten eingesetzt werden sollen, dann aber bereits verfallen gewesen wären, ist ihm nicht zu widerlegen. Des Weiteren hat er auch nachvollziehbar dargelegt, aus welchen Gründen aus seiner damaligen Sicht weder im Antrag noch beim Verkauf an die Fachhochschule mit 15.000,- € pro Solas-Gerät überhöhte Kosten in Ansatz gebracht worden seien; es habe sich nämlich um den damaligen offiziellen Verkaufspreis gehandelt, der Herstellungspreis möge unter dem Kaufpreis gelegen haben, die Entwicklungskosten hätten jedoch deutlich darüber gelegen und sich durch den Verkauf schließlich amortisieren müssen.
76Mit Blick auf diese Feststellungen drängt sich der Kammer eine weitere Sachverhaltsaufklärung nicht auf; die Klägerin hat auch insoweit keinen Beweisantrag gestellt.
773.
78Wegen des Vorwurfs „des Subventionsbetrugs im Zusammenhang mit dem so genannten Dreierantrag der U. , der N. .K. . .U. . und der P. “ (VI. der Klageschrift vom 9. Februar 2010) legt die Kammer ihrer Entscheidung die vom Amtsgericht T. . in dem Strafbefehl vom 21. Juli 2008 wiedergegebenen, von der Staatsanwaltschaft C. getroffenen Feststellungen insoweit zugrunde, als es dort heißt:
79„Ab 2005 beteiligten Sie sich zusammen mit den Zeugen E2. . O. , E2. . T. , E2. . X2. , E2. . L. und E2. . T1. an der Vorbereitung und Stellung von Förderanträgen, mit denen die Ertragskraft der oben genannten Firmen bzw. der Fachhochschule H2. gestärkt werden sollte. Auch dabei gingen die Aktivitäten nicht von Ihnen aus.
80Während die Zeugin E2. . T1. die Aufgabe hatte, Fördermittel ausfindig zu machen und die betreffenden Förderanträge vorzubereiten, bauten die Zeugen E2. . O. und E2. . T. ein Netz von Helfern auf, um mit deren Hilfe Scheinkosten zu produzieren und Fördermittel in andere Kanäle fließen zu lassen. Der Zeuge E2. . X2. sollte diese Vorgänge mit technischen Unterlagen versehen und der Zeuge E2. . L. ... als Geschäftsführer verschiedener Firmen Scheinangebote oder Scheinrechnungen erstellen.
81Aufgrund dieser Umstände war Ihnen bewusst, dass man mit Hilfe von Manipulationen ein Maximum an Förderung erhalten wollte, um die Gelder anschließend teilweise für andere Zwecke nutzen zu können oder die angeschafften Geräte jedenfalls nicht aktuell für die Fachhochschule zu nutzen.
82Als sich im Laufe des Jahres 2005 die Möglichkeit bot, über einen gemeinsamen Antrag der U. , der N. .K. . .U. . und der P. an Fördergelder zu gelangen, erarbeiteten Sie mit den Beteiligten - wiederum auf deren Veranlassung ‑ einen entsprechenden Förderantrag. Um die erwarteten Fördergelder anschließend wie geplant nutzen zu können, wurden in diesen Antrag eine Reihe von Scheinkosten eingebaut, die später als Manövriermasse dienen sollten. Um die Vertreter des Q. (=Q1. K1. ), die über den Antrag zu entscheiden hatten, über die Angemessenheit und Echtheit der Kosten zu täuschen, wurden diese mit diversen Scheinangeboten unterlegt, die von befreundeten Unternehmern zur Verfügung gestellt wurden.
83Dieses Verhalten unterstützen Sie, obwohl Sie die tatsächlichen Hintergründe im Wesentlichen kannten, indem Sie ... im September 2005 namens der N. .K. . .U. . einen Förderantrag stellten, in den derartige überhöhte Kosten eingearbeitet waren.
84Die Vertreter des Q. , die auf die Richtigkeit der ihnen gegenüber gemachten Angaben vertrauten, bewilligten schließlich mit Zuwendungsbescheid vom 6. November 2006 den Antrag. Ausgehend von den gemachten Angaben ging der Bescheid von Gesamtkosten in Höhe von 2.247.180,00 € für die U. , in Höhe von 1.560.130,00 € für die N. .K. . .U. . und in Höhe von 2.287.967,00 für die P. aus. Bei einer vorgesehenen Förderquote von 40 % errechneten sich daraus Zuwendungen in Höhe von 898.872,00 € für die U. , in Höhe von 624.051,00 € für die N. .K. . .U. . und in Höhe von 915.186,00 € für die P. .
85Obwohl Ihnen klar sein musste, dass mit der Vorlage der Scheinangebote sowie der unzutreffenden Angaben zu den Personal- und Sachkosten gegen die Förderbestimmungen verstoßen wurde, unterzeichneten Sie am 29. November 2006 die Ihnen vorgelegte Erklärung über die Kenntnisnahme von subventionserheblichen Tatsachen für die N. .K. . .U. . In dieser Erklärung wurde erneut auf die Subventionserheblichkeit von Angaben und Sachverhalten hingewiesen, die zur Beurteilung der Notwendigkeit und Angemessenheit der Zuwendungen von Bedeutung sind bzw. die durch Scheingeschäfte oder Scheinhandlungen verdeckt werden.
86Wegen der zwischenzeitlichen Festnahme des Zeugen E2. . T. kam es letztlich zu keiner Auszahlung von Fördermitteln. Ein Schaden des Landes ist deshalb nicht entstanden.
87Zu berücksichtigen ist, dass Sie sich persönlich in keiner Weise bereichert haben und bereichern wollten. Ihre Tätigkeiten dienten dazu, auf Veranlassung des Ihnen vorgesetzten Pro-Rektors der Fachhochschule, Herrn E2. . O. , daran mitzuwirken, Fördergelder, die nach den Ihnen gegebenen Informationen zur Verfügung standen, zugunsten der Fachhochschule sowie der beteiligten Firmen zu erhalten.“
88Die Kammer hält es hingegen für nicht erweislich, dass der Beklagte tatsächlich Scheinangebote erstellt hat, so wie der Vorwurf in dem Strafbefehl im Zusammenhang mit dem von ihm geleisteten Tatbeitrag lautet, und die dort mit „z. B. die Angebote der W. N2. vom 16. Juni 2006 über 92.625,- € bzw. 36.100,- € für den Aufbau eines QM-Systems sowie die Angebote der Fachhochschule H2. vom 10. Mai 2006 und 25. Mai 2006 über 118.000,‑ € bzw. 85.000,- € für die Anmietung eines Kühlraumlagers bzw. eines Reinraumbereichs“ bezeichnet sind.
89Der Beklagte hat sich dahingehend eingelassen, mit den Angeboten der W. N2. nichts zu tun gehabt zu haben. Dies könne u. a. die Geschäftsführerin der W. bezeugen. Die Angebote über die Anmietung eines Kühlraumlagers bzw. eines Reinraumbereichs seien keine Scheinangebote gewesen. Die von ihm genannten Beträge seien nicht überhöht gewesen. Denn die Einrichtung eines solchen Raums in einem angemieteten Gebäude hätte wesentliche höhere Kosten verursacht, als er dies in den Angeboten veranschlagt habe.
90Auch die Darlegungen des Beklagten, er habe nicht - wie die Klägerin es ihm unter IX. in der Klageschrift vorgeworfen hat - an der Erstellung von Scheinrechnungen der D. T1. u. a. an die N. .K. . .U. . oder P. mitgewirkt, um im Rahmen des Dreierantrags Scheinkosten zu produzieren, sind glaubhaft. Insoweit hat er erklärt, er könne sich zwar an in diesem Zusammenhang geführte Diskussionen der Beteiligten erinnern; da die D. T1. aber für Software zuständig gewesen sei und damit nichts mit dem von ihm zu verantwortenden im Namen der N. .K. . .U. . gestellten, den molekularbiologischen Bereich betreffenden Antrag zu tun gehabt habe, habe er auch nicht an diesem Vorgang mitgewirkt.
91Die Kammer hält eine weitere Sachverhaltsaufklärung etwa durch Zeugeneinvernahme der Geschäftsführerin der W. sowie des Geschäftsführers der D. T1. und Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Angemessenheit der vom Beklagten für den Kühllagerraum oder den Reinraumbereich veranschlagten Kosten für nicht angezeigt. Das Gericht hat ‑ erforderlichenfalls durch Beweiserhebung gemäß § 57 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW - diejenigen Tatsache festzustellen, die für den Nachweis des Dienstvergehens und die Bemessung der Disziplinarmaßnahme von Bedeutung sind.
92Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Februar 2010 ‑ 2 B 62.09 -, juris, zur inhaltsgleichen Vorschrift des § 58 Abs. 1 BDG.
93Für den Nachweis des durch den Beklagten begangenen Dienstvergehens und die Bemessung der Disziplinarmaßnahme ist die Feststellung, ob der Beklagte selbst Scheinangebote erstellt hat, nicht notwendig. Der disziplinarrechtliche Gehalt des Dienstvergehens änderte sich nicht, wenn auch diese Tatsache erwiesen würde. Denn die Kammer geht im Übrigen in Übereinstimmung mit der Anschuldigung im Strafbefehl davon aus, dass der Beklagte Mittäter der Straftat im Zusammenhang mit dem so genannten Dreierantrag war und mindestens mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat.
94Die Kammer sieht seine Einlassung, er habe dem Ministerium oder dem Q. durch die Unterzeichnung des Förderantrags im Namen der N. .K. . .U. . weder wissentlich noch willentlich falsche Tatsachen vorgespiegelt, nämlich als widerlegt an. Seine Behauptung, nicht gewusst zu haben, dass der Dreierantrag, also auch der von ihm zu verantwortende Antrag der N. .K. . .U. ., Scheinkosten enthielt, die durch Scheinangebote unterlegt waren, ist nicht glaubhaft. Dagegen spricht bereits die Höhe der geförderten Summe. Der Zuwendungsbescheid ging auf Grund des Antrags von Gesamtkosten 1.560.130,- € für die N. .K. . .U. aus, von denen 40 % (= 624.051,- €) gefördert werden sollten und 60 % (= 936.079,- €) von der N. .K. . .U. . aufzubringen gewesen wären. Neben dem Stammkapital von 25.000,- €, das dem gesetzlich vorgeschriebenen Mindeststammkapital (§ 5 Abs. 1 GmbHG) entspricht, waren bei der N. .K. . .U. . weitere Passiva oder Aktiva nicht vorhanden. Insofern wäre der Kostenanteil, den die N. .K. . .U. . im Falle der Durchführung des Projekts „M. 00000“ hätte tragen müssen, jedenfalls von dieser nicht aufzubringen gewesen. Dieser Umstand war dem Beklagten als Geschäftsführer bekannt. Damit liegt es auf der Hand, dass der Beklagte bei der Unterzeichnung des Förderantrags mindestens billigend in Kauf genommen hat, wenn nicht sogar positive Kenntnis hatte, dass in diesen überhöhte Kosten eingestellt worden waren, um an eine höhere Fördersumme zu gelangen, als diese bei Durchführung des Projekts benötigt worden wäre. Sein Erklärungsversuch, der Mehrwert - also annähernd eine Million Euro - habe durch die Forschungstätigkeit erzeugt werden sollen, hat insoweit jedenfalls nicht überzeugen können. Des Weiteren ist nicht glaubhaft, dass der Beklagte in die Tatpläne der Herren E2. . O. , E2. . X2. , E2. . L. und der Frau E2. . T1. nicht eingeweiht gewesen ist. Er hat nicht nur an der Erstellung des Dreierantrags mitgewirkt, die sich seinen Erklärungen in der mündlichen Verhandlung zufolge über etwa eineinhalb bis zwei Jahre hingezogen habe, sondern nach eigenen Angaben auch an mindestens einer Besprechung mit dem Q. teilgenommen, stand mit den genannten Personen auch ansonsten dienstlich sowie außerdienstlich in Kontakt und hatte oder nahm selbst an dem Emailverkehr zwischen diesen Personen teil. Mit Blick darauf kann ihm nicht geglaubt werden, dass ihm die geplante illegale Beschaffung von Fördermitteln verborgen geblieben ist. Dies gilt um so mehr, weil der Emailverkehr eindeutigen Aufschluss über diese Vorhaben gibt.
95Angesichts dieser dargelegten Umstände, insbesondere der in den Antrag eingestellten hohen Fördersumme, ohne dass ein für das Projekt einsetzbares Eigenkapital der N. .K. . .U. . vorhanden gewesen wäre, und dem genannten Emailverkehr ist die Kammer überzeugt, der Beklagte habe gewusst, dass Scheinkosten auch in dem von ihm zu verantwortenden Antrag eingebaut waren. Mit Blick darauf drängt es sich nicht auf, diesen bereits für einen (mindestens bedingten) Vorsatz sprechenden Sachverhalt weitergehend aufzuklären.
96II.
97Die Würdigung der zugrunde zu legenden Feststellungen ergibt, dass sich der Beklagte eines Dienstvergehens schuldig gemacht hat. Nach § 83 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW a. F. bzw. § 47 Abs. 1 Satz 1 Beamtenstatusgesetz begeht ein Beamter ein Dienstvergehen, wenn er die ihm obliegenden Pflichten schuldhaft verletzt. Diese Pflichten sind in Bezug auf den hier in Rede stehenden Zeitraum dem LBG NRW in der bis zum 31. März 2009 geltenden Fassung zu entnehmen. Sie finden ihre Entsprechung in den Bestimmungen des zum 1. April 2009 in Kraft getretenen Beamtenstatusgesetzes. Gemäß § 57 Satz 3 LBG NRW in der bis zum 31. März 2009 geltenden Fassung muss das Verhalten des Beklagten innerhalb und außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Beruf erfordert. Ein Verhalten des Beamten außerhalb des Dienstes ist gemäß § 83 Abs. 1 Satz 2 LBG NRW a. F. ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalles in besonderem Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen in einer für sein Amt oder das Ansehen des öffentlichen Dienstes bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.
98Durch die innerhalb des Dienstes begangenen Straftaten des Subventionsbetrugs nach § 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB im Zusammenhang mit der Beantragung von Fördermitteln in den Jahren 2004 und 2006 hat der Beklagte jeweils gegen seine innerdienstlichen Pflichten verstoßen. Er hat seine Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten innerhalb des Dienstes verletzt. Die von ihm begangenen Straftaten sind geeignet, die Achtung und das Ansehen eines Professors, insbesondere auch mit Ausstrahlungswirkung auf das Ansehen der Hochschule, erheblich zu beeinträchtigen. Sie erwecken außerdem Zweifel an der Vertrauenswürdigkeit des Beklagten, also seiner integeren Stellung im innerdienstlichen Verhältnis zu seiner Dienstherrin. Ein Professor, der Subventionsbetrügereien begeht, bietet nicht die Gewähr der dienstlichen Zuverlässigkeit, die darin besteht, dass er seiner Dienstleistungspflicht ordnungsgemäß nachkommt und die ihm obliegenden besonderen Dienstpflichten beachtet.
99Durch die außerhalb des Dienstes, nämlich als Geschäftsführer der N. .K. . .U. ., begangene Straftat des Betrugs im Zusammenhang mit dem Dreierantrag hat er eine außerdienstliche Pflichtenverletzung begangen. Dadurch hat er die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten außerhalb des Dienstes verletzt. Die mit (mindestens bedingtem) Vorsatz begangene Straftat des Betrugs ist geeignet, negative Rückschlüsse auf die Vertrauenswürdigkeit des Beklagten in seiner Eigenschaft als Professor einer Fachhochschule zu ziehen und kann, insbesondere weil er sie in engem Bezug zu seinem Dienst begangen hat, ansehensschädigende Wirkungen auslösen.
100III.
101Ausgangspunkt für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme ist die Schwere des nachgewiesenen Dienstvergehens. Das Persönlichkeitsbild des Beamten ist angemessen zu berücksichtigen. Ferner soll berücksichtigt werden, in welchem Umfang das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit in den Beamten beeinträchtigt worden ist (§ 13 Abs. 2 Sätze 1 bis 3 LDG NRW). Ein Beamter, der durch ein Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, ist aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen (§ 13 Abs. 3 Satz 1 LDG NRW).
102In Ansehung dieser Grundsätze ist die Kammer zu dem Ergebnis gelangt, dass hier wegen der Schwere des nachgewiesenen Dienstvergehens die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis ernsthaft in Betracht zu ziehen war, aufgrund der Gesamtwürdigung aller Umstände unter Berücksichtigung des Persönlichkeitsbildes des Beamten aber von der Verhängung der Höchstmaßnahme abgesehen werden konnte, weil der Beklagte noch einen Rest an Vertrauen verdient.
103Die Schwere des Dienstvergehens beurteilt sich nach objektiven Handlungsmerkmalen, wie Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzungen, den besonderen Umständen der Tatbegehung sowie Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens, darüber hinaus nach subjektiven Handlungsmerkmalen wie Form und Gewicht des Verschuldens des Beamten, den Beweggründen für sein Verhalten sowie den unmittelbaren Folgen für den dienstlichen Bereich und für Dritte. Ein endgültiger Vertrauensverlust ist eingetreten, wenn aufgrund einer Gesamtwürdigung der bedeutsamen Umstände der Schluss gezogen werden muss, der Beamte werde auch künftig seinen Dienstpflichten nicht ordnungsgemäß nachkommen oder habe durch sein Fehlverhalten eine erhebliche, nicht wiedergutzumachende Ansehensbeeinträchtigung des Berufsbeamtentums herbeigeführt. Unter diesen Voraussetzungen ist er als Beamter nicht mehr tragbar.
104Vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 11. Juli 2007 ‑ 1 D 4.06 -, und vom 20. Oktober 2005 ‑ 2 C 12.04 -, jeweils juris.
105Das festgestellte Dienstvergehen hat ein erhebliches Gewicht.
106Durch die Begehung der Straftaten des Subventionsbetrugs und des Betrugs hat der Beklagte wesentliche dienstliche Pflichten verletzt. Er hat sich in hohem Maße ansehendschädigend verhalten und das Vertrauensverhältnis zu seiner Dienstherrin erschüttert. Besonders schwer wiegt der hohe Vermögensschaden, den der Beklagte durch die in Mittäterschaft begangenen Subventionsbetrügereien verursacht hat. Es sind öffentliche Mittel von insgesamt 600.000,- € in nicht zweckentsprechender Weise verwandt worden. Zu seinen Lasten ist insbesondere auch zu werten, dass er seinen hohen dienstlichen Rang, sein Wissen und seine fachliche Überlegenheit genutzt hat, um die unrechtmäßige Bewilligung der Fördermittel zu erreichen. Gleichermaßen belastet den Beklagten auch sein Verhalten als Geschäftsführer der N. .K. . .U. . Er hat sich seine Stellung als Geschäftsführer eines hochschuleigenen Unternehmens insofern zu Nutze gemacht, als er durch die im Namen der N. .K. . .U. . abgegebene Unterschrift die Richtigkeit des (jedenfalls durch die Mittäter) manipulierten Förderantrags suggeriert hat.
107Die Schwere des Dienstvergehens spiegelt sich auch in der verhängten Freiheitsstrafe wieder, auch wenn der strafrichterlichen Einstufung des Falls durch das Strafmaß wegen der Eigenständigkeit des Disziplinarverfahrens keine präjudizielle Wirkung zukommt.
108Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 8. März 2005 ‑ 1 D 15.04 -, juris.
109Zu Lasten des Beklagten ist ferner zu werten, dass er die begangenen Subventionsbetrügereien nach wie vor relativiert, indem er insoweit lediglich einräumt, die Handhabung der Mittelbeschaffung sei „unter haushaltsrechtlichen Gesichtspunkten“ nicht korrekt gewesen. Eine tatsächliche Einsicht in das Unrecht seines Dienstvergehens lässt er damit immer noch vermissen.
110Es sind aber gewichtige Milderungsgründe gegeben, die zu einer Abmilderung der auf Grund der Schwere des Dienstvergehens gebotenen Disziplinarmaßnahme führen.
111Insbesondere wirkt sich erheblich entlastend aus, dass sich der Beklagte durch die Subventionsbetrügereien und auch durch den Betrug persönlich weder bereicherte noch bereichern wollte. Er verfolgte zu keinem Zeitpunkt ein eigenes wirtschaftliches Interesse bei der Begehung dieser Taten, sondern hatte vielmehr ‑ zumindest langfristig ‑ vor, einen Forschungsbereich in seinem Fachgebiet aufzubauen, der an der Fachhochschule nicht vorhanden war.
112Weiterhin führt die Berücksichtigung der zum Zeitpunkt der Begehung des Dienstvergehens gegebenen politischen Bedingungen und auch des Umfelds, in dem der Beklagte das Dienstvergehen begangen hat, zu einer deutlich milderen Bewertung des Vergehens.
113Insbesondere das politische Klima einschließlich der Vergabepraxis der öffentlichen Mittel haben mit einem nicht unwesentlichen Anteil dazu beigetragen, dass das Dienstvergehen überhaupt begangen werden konnte. Die Förderung des Strukturwandels der F. -M1. -Region im S1. war zu dieser Zeit nach wie vor ein besonderes politisches Anliegen. Die Strukturpolitik war darauf gerichtet, noch vorhandene Standortnachteile der Region vor allem auch im wissenschaftlichen Bereich auszugleichen; sie zielte insbesondere auch darauf ab, Wissenschaft und Forschung an der Fachhochschule H2. weiter zu fördern und zu stärken. Auf diesem Hintergrund beruhte die Bewilligung der Fördermittel in den Jahren 2004 und 2006 zu Gunsten der Fachhochschule; diese Mittel sollten für das von der Fachhochschule und „der Politik avisierte ‚Leuchtturmprojekt‘ auf dem molekularbiologischen Diagnostikfeld in der F. -M1. -Region“ - so die Beschreibung des Beklagten in seiner Vernehmung als Beschuldigter vom 11. April 2007 - eingesetzt werden. Entsprechend diesen Vorgaben aus der Politik wurde die Vergabe der Fördermittel gehandhabt. Dem Beklagten und den übrigen Beteiligten wurde der Erhalt öffentlicher Mittel leicht gemacht. Die Entscheidungsträger regten zur Antragstellung an, gaben Hinweise und unterstützten die Antragsteller bei der Ausarbeitung der Anträge.
114So kam der Anstoß zur Beantragung der Strukturhilfemittel im Jahr 2004 aus dem Wissenschaftsministerium. Dieses signalisierte, es stünden Mittel zur Verfügung, die - bei Stellung eines sachgemäßen Antrags - von der Fachhochschule in Anspruch genommen werden könnten. Entsprechend fand laut einem in den staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten befindlichen Protokoll (Blatt 2263) am 13. Oktober (2004) im Wissenschaftsministerium vor Antragstellung eine Besprechung mit Vertretern verschiedener Ministerien (Wissenschaft-, Wirtschafts- und Finanzministerium) und dem Pro-Rektor E2. . O. statt. Gegenstand dieser Besprechung war u. a. auch die Zuwendung bestimmter Beträge an die P. und die J1. .
115Des Weiteren hat eine vor der Zuwendung öffentlicher Mittel grundsätzlich erforderliche Prüfung offenbar weder im Jahr 2004 noch im Jahr 2006 stattgefunden. Das wird nicht nur durch den Umstand belegt, dass nach Auskunft des Wissenschaftsministeriums vom 4. August 2010 gegenüber dem Beklagten der Mittelzuweisung in Höhe von 150.000,- € im Jahr 2006 ein schriftlicher Förderantrag überhaupt nicht zugrunde lag, sondern vielmehr ein vom damaligen Rektor der Fachhochschule gestellter mündlicher Antrag für die Bewilligung ausreichte. Dafür spricht ferner, dass nach einer weiteren Auskunft dieses Ministeriums vom 12. August 2010 hinsichtlich der Mittelzuweisung in Höhe von 450.000,- € im Jahr 2004 über den vom Beklagten erarbeiteten verwaltungsinternen Antrag hinaus keine weiteren Unterlagen beim Ministerium vorhanden sind.
116Ähnliches gilt auch im Hinblick auf den sog. Dreierantrag. Nach den unbestrittenen Angaben des Beklagten, die ihre Bestätigung zudem in den in den staatsanwaltschaftlichen Akten protokollierten Aussagen der übrigen Beteiligten finden, hat der Q1. an der Erstellung dieses Antrags, ein Prozess der sich über einen Zeitraum von mindestens eineinhalb Jahren hinzog, mitgewirkt. Es haben Besprechungen sowie Veranstaltungen stattgefunden, auf Veranlassung des Projektträgers sind Antragsänderungen vorgenommen worden. Insofern hätten sich dem Q1. Unregelmäßigkeiten aufdrängen können und müssen; denn jedenfalls hätte er als Q1. wissen müssen, dass das für die Realisierung des Projekts notwendige Eigenkapital der N. .K. . .U. . fehlte und deshalb die eingesetzte Fördersumme von vornherein unrealistisch war.
117Weiterhin ist zu Gunsten des Beklagten zu berücksichtigen, dass die Initiative zur Beantragung der Fördermittel nicht vom Beklagten ausging, sondern dass er jeweils auf Veranlassung des Pro-Rektors E2. . O. gehandelt hat. Dieser war dem Beklagten vorgesetzt und in der Fachhochschule außerdem für den Bereich der Finanzen zuständig. Im universitären oder fachhochschulischen Bereich dürfte zwar eine Hierarchiestruktur, wie sie in Wirtschaftsunternehmen vorherrscht, nicht anzutreffen sein. Gleichwohl ist dem Beklagten zu Gute zu halten, dass er sich auch gerade wegen der Vorgesetzteneigenschaft des Pro-Rektors veranlasst sah, dessen Bitten nachzukommen und entsprechend dessen Vorgaben Förderanträge auszuarbeiten; schließlich war er, bevor er im Jahr 0000 zum Professor ernannt wurde, in der freien Wirtschaft tätig. Außerdem stand der Beklagte wegen der Zuständigkeit des Pro-Rektor für das Finanzressort insoweit in einem Abhängigkeitsverhältnis zu diesem, als er nur über diesen an finanzielle Mittel für die Ausstattung seines Forschungsbereichs gelangen konnte. Er hätte mithin schon einiges an Standhaftigkeit aufbringen müssen, um sich dem Verlangen des ihm vorgesetzten und für Finanzverwaltung zuständigen Pro-Rektors zu widersetzen.
118Bei ihrer Entscheidung misst die Kammer auch der strafrechtlichen Einstufung der dem Dienstvergehen zugrunde liegenden Straftaten Bedeutung zu. Zwar spiegelt die verhängte Freiheitsstrafe von sechs Monaten die Schwere des Dienstvergehens wieder, von der strafrechtlichen Einstufung der begangenen Taten geht aber gleichzeitig (insbesondere in Relation zu dem mit einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilten Pro-Rektor E2. . O. [s. rechtskräftiges Urteil des Landgerichts C. vom 1. April 2008 ‑ 2 KLs 35 Js 000/00-]) auch eine entlastende Indizwirkung aus. Die für Wirtschaftsstrafsachen zuständige (und deshalb in Bezug auf solche Delikte und deren Unrechtsgehaltsbewertung erfahrene) Schwerpunktstaatsanwaltschaft C. hat den Subventionsbetrug und den Betrug mit einer Gesamtstrafe von sechs Monaten und die Einzelstrafen für diese Taten jeweils mit vier Monaten bemessen. Mit Blick darauf hätte die Einzelstrafe für den nach dem festgestellten Sachverhalt im Jahr 2006 begangenen weiteren Subventionsbetrug ebenfalls höchstens vier Monate betragen, sodass eine Gesamtstrafe von acht oder neun Monaten zu bilden gewesen wäre (vgl. § 54 Abs. 2 Satz 1 StGB). Auch dieses Strafmaß hätte mithin nicht zum Amtsverlust kraft Gesetzes geführt (vgl. § 51 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW a. F. oder § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Beamtenstatusgesetz) und wäre zudem immer noch deutlich unter der dem Pro-Rekor verhängten Freiheitsstrafe von zwei Jahren, deren Vollstreckung auch wegen des hohen Unrechtsgehalts der von diesem begangenen Straftaten nicht ausgesetzt worden ist, geblieben.
119Bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme kann auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Beklagte schon einige erhebliche Nachteile, nämlich die Suspendierung vom Dienst seit nunmehr vier Jahren und die Untersuchungshaft für die Dauer von fast einem Monat, hinnehmen musste.
120Unter Würdigung der dargelegten Gesamtumstände ist die Kammer zu der Überzeugung gelangt, dass im vorliegenden Fall das zwischen dem Beklagten und seinem Dienstherrn bestehende Vertrauen keineswegs endgültig zerstört ist. Dabei weist das Gericht darauf hin, dass die Frage, ob und ggf. inwieweit eine Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn vorliegt, nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen ist. Entscheidend ist daher nicht die subjektive Einschätzung der Klägerin, sondern die Frage, inwieweit der Dienstherr bei objektiver Gewichtung des Dienstvergehens auf der Basis der festgestellten belassenen und entlastenden Umstände noch darauf vertrauen kann, dass der Beamte in Zukunft seinen Dienstpflichten ordnungsgemäß nachkommen wird. Entscheidungsmaßstab ist insoweit, in welchem Umfang die Allgemeinheit dem Beamten noch Vertrauen in eine zukünftig pflichtgemäße Amtsausübung entgegenbringen kann, wenn ihr das Dienstvergehen einschließlich der belastenden und entlastenden Umstände bekannt würde. Dies unterliegt uneingeschränkter verwaltungsgerichtlicher Überprüfung. Ein Beurteilungsspielraum des Dienstherrn besteht nicht.
121Vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 29. August 2007, ‑ 21d A 2981/06 -, m. w. N.
122Angesichts des weiter bestehenden Vertrauensverhältnisses und in Abwägung aller aufgezeigten, den Beklagten belastenden und entlastenden Umstände sowie in Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes rechtfertigt das festgestellte Dienstvergehen nach Überzeugung der Kammer nicht die disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme, also die Entfernung aus dem Dienst. Mit Blick auf die Erheblichkeit des Dienstvergehens hält die Kammer eine Kürzung der Dienstbezüge nach § 8 LDG NRW für schuldangemessen. Allerdings ist es unter Abwägung der für und gegen den Beklagten sprechenden Umstände unabweisbar, den gesetzlich zulässigen Rahmen vollständig auszuschöpfen und auf eine Kürzung der Dienstbezüge um ein Fünftel auf die Dauer von drei Jahren zu erkennen.
123Der Verhängung der Gehaltskürzung steht das Maßnahmeverbot des § 14 Abs. 1 LDG NRW schon deshalb nicht entgegen, weil der dem Strafbefehl zugrunde liegende Sachverhalt mit dem Sachverhalt des (einheitlichen) Dienstvergehens nicht identisch ist.
124IV.
125Die Kostenentscheidung beruht auf § 74 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW i. V. m. § 155 VwGO und trägt dem Umstand Rechnung, dass die Klage das Ziel der Entfernung aus dem Dienst verfolgte und eine darunter liegende Maßnahme getroffen worden ist; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 3 LDG NRW i. V. m. § 167 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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