Urteil vom Verwaltungsgericht Münster - 4 K 16/10

Tenor

Das beklagte Land wird unter entsprechender teilweiser Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 14. März 2008 verurteilt, dem Kläger für das Jahr 2007 einen Nettobetrag von insgesamt 251,40 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz seit dem 20. März 2008 zu zahlen.

Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen des Zahlungsausspruchs und wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn der Kläger nicht zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.


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