Urteil vom Verwaltungsgericht Münster - 7 K 1589/10
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht zuvor der Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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T a t b e s t a n d :
2Der Kläger ist Eigentümer des Flurstücks G1. Bei einer örtlichen Überprüfung im Januar 2008 stellten Mitarbeiter des Beklagten fest, dass auf dem Grundstück verschiedene Abfälle und wassergefährdende Stoffe gelagert wurden. Mit Ordnungsverfügung vom 15. Februar 2008 forderte der Beklagte den Kläger auf, im Einzelnen genannte Abfälle von dem Grundstück zu entfernen. Es handelte sich um
3a)in mehreren Speiskübeln und Gebinden befindliche Altöle sowie Fässer und Kanister mit unbekannter Flüssigkeit in der frei stehenden Garage,
4b) im Außenbereich lagernde Fässer und Kunststoffgebinde zum Teil gefüllt mit Öl oder unbekannten Flüssigkeiten sowie Herbizide in Kunststoffgebinden auf unbefestigten Grund,
5c) Altreifen, Kunststofffolien- und Rohre,
6d) ein Mähdrescher, stark verrostet und bemoost,
7e) drei landwirtschaftliche Anhänger, stark verrostet, bemoost und mit teils verfaultem Holz,
8f) Bauschutt und asbesthaltige Welldachelemente.
9Wegen der Aufforderungen im Einzelnen wird auf Blatt 2 der Verfügung Bezug genommen. Der Zustand des Grundstücks wurde durch mehrere Fotos dokumentiert. Zugleich drohte der Beklagte die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 2.000,-- EUR an für den Fall der Nichtbefolgung innerhalb der gesetzten Frist. Diese Verfügung ist bestandskräftig geworden.
10Nachdem der Kläger der Verfügung nicht nachgekommen war, setzte der Beklagte mit Ordnungsverfügung vom 16. September 2008 ein Zwangsgeld in Höhe von 2.000,-- EUR fest. Im Rahmen der hiergegen erhobenen Klage hob er die Zwangsgeldfestsetzung auf und setzte dem Kläger eine neue Frist bis zum 15. April 2010 für die Befolgung der Anordnungen der Ordnungsverfügung. Sollte die Verfügung bis dahin nicht erfüllt sein, drohte er erneut das Zwangsgeld in Höhe von 2.000,-- EUR an.
11Bei einer örtlichen Überprüfung am 4. Mai 2010 wurde festgestellt, dass weiterhin Abfälle auf dem Grundstück gelagert waren. Aus der Ordnungsverfügung vom 15. Februar 2008 seien lediglich drei Kleingebinde mit Herbiziden, ein Spundfass sowie mehrere leere Kleingebinde aufgenommen worden. Neu abgelagert worden sei ein Anhänger mit Abfällen. Es wurde eine Auflistung von Abfällen aufgenommen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Vermerk Blatt 93 ff. der Beiakte Heft 1) sowie der anlässlich der Ortsbesichtigung gefertigten Fotos (Blatt 95 bis 98) Bezug genommen. Mit Ordnungsverfügung vom 26. Mai 2010 setzte der Beklagte ein Zwangsgeld in Höhe von 2.000,-- EUR fest, weil der Kläger der Ordnungsverfügung vom 15. Februar 2008 nicht nachgekommen sei und drohte ein erneutes Zwangsgeld in Höhe von 5.000,-- EUR an wenn er die Forderungen der vorgenannten Ordnungsverfügung bis zum 21. Juni 2010 nicht bzw. nicht vollständig nachgekommen sei. Gegenüber den Mietern des auf dem Grundstück befindlichen Wohnhauses erließ er eine entsprechende Duldungsverfügung.
12Anlässlich einer Überprüfung am 23. Juni 2010 wurde festgestellt, dass sich der Sachstand seit der Überprüfung am 4. Mai 2010 nicht geändert habe. Wegen der Feststellung wird verwiesen auf Blatt 113 bis 115 der Beiakte Heft 1).
13Mit Ordnungsverfügung vom 29. Juni 2010 setzte der Beklagte gegenüber dem Kläger ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000,-- EUR fest und drohte unter Fristsetzung der Einhaltung der Forderungen bis zum 13. August 2010 ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von 10.000,-- EUR an. Zur Begründung führte er aus, dass der Kläger den Forderungen aus der Ordnungsverfügung vom 15. Februar 2008 nach wie vor nicht nachgekommen sei. Wegen der Einzelheiten wird auf die Ordnungsverfügung Blatt 116 ff. der Beiakte Heft 1) Bezug genommen. Gegenüber den Mietern des Wohnhauses wurde wiederum eine Duldungsverfügung erlassen.
14Gegen diese Verfügung hat der Kläger am 30. Juli 2010 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, er habe aus Krankheitsgründen das Grundstück nicht insgesamt räumen können. Zur Beauftragung eines Unternehmens fehlten ihm die finanziellen Mittel. Im Übrigen seien einige Sachen entsorgt worden. Bei den übrigen Gegenständen handele es sich aus seiner Sicht nicht um Abfälle, weil er diese noch verwerten wolle. Die Altreifen könne er verkaufen oder sie würden zur Beschwerung von Abdeckungen genutzt. Die Landmaschinen dienten als Ersatzteilträger, er habe hieraus noch Teile verkaufen können. Auch sonstige Sachen sollten noch verwertet werden. Es handele sich insgesamt nicht um Abfall.
15Der Kläger beantragt,
16die Ordnungsverfügung vom 29. Juni 2010 aufzuheben.
17Der Beklagte beantragt,
18die Klage abzuweisen
19und führt zur Begründung aus, die durchgeführten örtlichen Überprüfungen hätten ergeben, dass der Kläger den Forderungen der Ordnungsverfügung vom 15. Februar 2008 nur in ganz geringem Umfang nachgekommen sei. Es handele sich bei den in der Ordnungsverfügung aufgeführten Sachen zweifelsfrei um Abfälle, weil deren Zweckbestimmung aufgegeben worden sei und kein neuer Verwendungszweck unmittelbar an deren Stelle getreten sei.
20Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
21E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
22Die zulässige Anfechtungsklage hat keinen Erfolg. Die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 29. Juni 2010 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
23Rechtsgrundlage für die Verfügung sind die §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60, 63 und 64 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - VwVG NRW -. Danach kann ein auf die Vornahme einer Handlung, Duldung oder Unterlassung gerichteter Verwaltungsakt unter anderem mit dem Zwangsmittel des Zwangsgeldes durchgesetzt werden, wenn er unanfechtbar ist oder ein Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat und das Zwangsgeld zuvor angedroht worden ist. Wird die durch den Verwaltungsakt auferlegte Pflicht innerhalb der Frist, die in der Androhung bestimmt ist, nicht erfüllt, so setzt die Vollzugsbehörde das Zwangsgeld fest.
24Die Tatbestandsvoraussetzungen für die Zwangsgeldfestsetzung sind erfüllt. Die Ordnungsverfügung vom 15. Februar 2008, mit der dem Kläger aufgegeben worden ist, im Einzelnen bezeichnete, auf dem Grundstück gelagerte Abfälle zu entfernen und Nachweise über die ordnungsgemäße Entsorgung vorzulegen und die damit verbundene Zwangsmittelandrohung sind unanfechtbar. Mit seinen Einwänden gegen die Rechtmäßigkeit der Verfügung kann der Kläger deshalb nicht mehr gehört werden. Lediglich der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass das Gericht keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung hat, insbesondere die Auffassung des Beklagten teilt, dass es sich bei den abgelagerten Gegenständen um Abfall im Sinne des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes - KrW-/AbfG - handelt. Nach den umfangreichen Fotodokumentationen und Vermerken des Beklagten über den Zustand des Grundstücks hat das Gericht keinen Zweifel, dass es sich dort nicht um bloße Unordnung, sondern um eine unzulässige Lagerung von Abfällen handelt, die das ordnungsbehördliche Einschreiten rechtfertigt. Bei den auf dem Grundstück des Klägers befindlichen, im Einzelnen in der Ordnungsverfügung aufgelisteten Gegenständen handelt es sich um Abfall, der nur in dafür zugelassenen Anlagen oder Einrichtungen gehandelt, gelagert oder abgelagert werden darf. So unterfallen etwa die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung angesprochenen Altreifen der Ziff. 16.01.03 des Abfallverzeichnisses der Anlage zu § 2 Abs. 1 der Abfallverzeichnisverordnung. Die nahezu unveränderten Verhältnisse auf dem Grundstück bestätigen die Fiktion des § 3 Abs.3 Nr. 2 KrW-/AbfG. Die meisten Gegenstände befinden sich noch heute auf dem Grundstück, ohne dass sie ihrer ursprünglichen Zweckbestimmung oder einem neuen Verwendungszweck zugeführt worden sind.
25Der Kläger hat die Abfälle nicht innerhalb der ihm durch Vergleich vom 2. Oktober 2009 im Verfahren 7 K 2291/08 neu eingeräumten Frist entfernt. Dies ergibt sich aus den Feststellungen des Beklagten bei örtlichen Begehungen am 4. Mai und 24. Juni 2010. Der Kläger selbst hat in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, er habe lediglich einige wenige Kanistergebinde und Bauschutt vom Grundstück entfernt.
26Die Zwangsgeldfestsetzung ist der Höhe nach nicht zu beanstanden. Gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwVG NRW wird das Zwangsgeld auf einen Betrag von mindestens 10,-- EUR und höchstens 100.000,-- EUR festgesetzt. Bei der Bemessung ist ein Betrag zu wählen, der den Pflichtigen voraussichtlich veranlassen wird, seine Pflicht zu erfüllen. Dabei ist auch das wirtschaftliche Interesse des Betroffenen an der Nichtbefolgung des Verwaltungsaktes zu berücksichtigen. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit erfordert, dass der gesetzliche Höchstbetrag nicht von vornherein voll ausgeschöpft wird. Die Vollstreckungsbehörde hat vielmehr den Erfolg eines im unteren Bereich des gesetzlichen Rahmens liegenden Zwangsgeldes abzuwarten. Gemessen an diesen Vorgaben ist die Festsetzung in Höhe von 5.000,-- EUR nicht zu beanstanden. Der Beklagte hat berücksichtigt, dass eine zuvor erfolgte Zwangsgeldfestsetzung in Höhe von 2.000,-- EUR den Kläger nicht veranlasst hat, der Ordnungsverfügung nachzukommen, der Betrag hält sich weiterhin im unteren Bereich des gesetzlichen Rahmens.
27Die Festsetzung über die Auslagen findet ihre Rechtsgrundlage in den §§ 77 Abs. 1 VwVG NRW, 11 der Kostenordnung NRW.
28Auch die weitere Zwangsgeldandrohung in Höhe von 10.000,-- EUR begegnet keinen Bedenken. Nach § 60 Abs. 1 Satz 3 VwVG NRW kann das Zwangsgeld beliebig oft wiederholt werden. Es ist der Behörde unbenommen, das Zwangsgeld in dem vom Gesetzgeber vorgegebenen Rahmen zu erhöhen, um den Druck auf den Betroffenen zu steigern, die ihm auferlegte Pflicht zu befolgen.
29Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.
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