Urteil vom Verwaltungsgericht Münster - 2 K 2251/10

Tenor

Der an den Kläger gerichtete Bescheid des Beklagten vom 23. September 2010 wird aufgehoben, soweit er dem Kläger die Beseitigung der an das Haus 00 im Wochenendhausgebiet N. (G. 0, 00000 T.) angebauten Garage und des angebauten Wintergartens aufgibt und hinsichtlich dieser Verpflichtung ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,- und 500,- Euro androht.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kläger und der Beklagte tragen jeweils die Hälfte der Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.


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