Urteil vom Verwaltungsgericht Münster - 9 K 483/10
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
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T a t b e s t a n d
2Der Kläger ist Inhaber einer Spielhalle am C. Platz in N. . Mit Schreiben vom 3. Dezember 2009 beantragte er, die Sperrzeit für diese Spielhalle von 1.00 Uhr auf 3.00 Uhr zu verkürzen.
3Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 9. Februar 2010 ab. Zur Begründung führte er aus, Voraussetzung für eine Veränderung der Sperrzeit sei das Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse. Weder sei ein öffentliches Bedürfnis zu erkennen, noch lägen besondere örtliche Verhältnisse vor; denn durch die vorhandene Wohnbebauung sei dieser Bereich wesentlich störungsanfälliger als andere Bereiche im Innenstadtbereich. Auch die Tatsache, dass die umliegenden Barbetriebe und Gaststätten über 1.00 Uhr hinaus geöffnet seien, begründe nicht automatisch das Vorliegen besonderer örtlicher Verhältnisse für die Verkürzung der Sperrzeit auch für Vergnügungsstätten, wie Spielhallen. Es bestünde nämlich ausdrücklich eine unterschiedliche Sperrzeitenregelung.
4Der Kläger hat am 4. März 2010 die vorliegende Klage erhoben, zu deren Begründung er geltend macht, vom Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses werde zwar nicht ausgegangen, in der Straße C. Platz lägen aber besondere örtliche Verhältnisse deshalb vor, weil sämtliche dort befindlichen Betriebe wie Gaststätten, Imbissstuben oder Barbetriebe bis in die frühen Morgenstunden geöffnet hätten, sodass sich schon aus Gründen der Gleichbehandlung eine Sperrzeitverkürzung für den Vergnügungsbetrieb des Klägers ergebe. Es entstünde auch keine zusätzliche Störung durch den Spielbetrieb der klägerischen Spielhalle, da erfahrungsgemäß Gaststätten schon durch den Ausschank von Alkohol eine höhere Störungswahrscheinlichkeit mit sich brächten. Die unterschiedliche Einstufung sei daher willkürlich. Prägend für den Charakter der Straße seien nämlich die Gaststättenbetriebe und keine Wohnbebauung. Darüber hinaus befinde sich im Bereich der Grünanlage am C. Platz ein stark frequentierter Drogenumschlagplatz, sodass es unzutreffend sei, dass in dem besagten Areal "normale örtliche Verhältnisse" anzutreffen seien.
5Der Kläger beantragt,
6den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 9. Februar 2010 zu verpflichten, über seinen Antrag auf Verkürzung der Sperrzeit in der Spielhalle C. Platz, in N. , unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
7Der Beklagte beantragt,
8die Klage abzuweisen.
9Zur Begründung führt er aus, der Kläger gehe zu Unrecht davon aus, dass besondere örtliche Verhältnisse im Sinne des § 3 Abs. 6 der Gewerberechtsverordnung vom 17. November 2009 - GewRV - vorlägen. Bei dieser Regelung handele es sich um eine echte Ausnahmevorschrift und nicht bloß um einen Erlaubnisvorbehalt. Es müssten daher hinreichende Gründe vorliegen, die ein Abweichen von der allgemeinen Regel des § 3 Abs. 3 S. 2 GewRV im Interesse der Allgemeinheit rechtfertigten. Für die Auslegung des Begriffes "besondere örtliche Verhältnisse" sei dabei der Sinn und Zweck der Vorschrift maßgeblich. Diese seien nur dann anzunehmen, wenn der mit der Festsetzung verfolgte Zweck der Eindämmung des Spieltriebs trotz Verkürzung der Sperrzeit gewahrt bleibe. Hiervon sei vorliegend nicht auszugehen. Im östlichen Bahnhofsquartier befinde sich eine verdichtete Bebauung, die durch Wohnen, Arbeiten und Gewerbe geprägt sei. Es befinde sich auch eine islamische Moschee in unmittelbarer Nähe der Spielhalle des Klägers. In diesem Quartier sei weder eine Massierung von Vergnügungsstätten unterschiedlicher Art noch ein "besonderes Nachtleben" vorzufinden. Eine Verkürzung der Sperrzeit für die Spielhalle des Klägers würde daher im Rahmen der vorliegenden, normalen örtlichen Verhältnisse zum Einen zusätzliche Besucher anziehen und darüber hinaus die Möglichkeit einer übermäßigen Ausnutzung des Spieltriebs eröffnen. Soweit der Kläger auf die Drogenszene am C. Platz hinweise, sei dies einerseits irrelevant und andererseits spreche dies eher gegen das Begehren des Klägers, da für den besagten Personenkreis durch die Verkürzung der Sperrzeit ein weiterer Spielanreiz gesetzt werde und so der mit der Festsetzung der Sperrzeit verfolgte Zweck der Eindämmung des Spieltriebs konterkariert werde. Soweit vorgetragen werde, dass eine unterschiedliche Einstufung der Gaststättenbetriebe und der Vergnügungsstätten willkürlich erscheine, sei in der Rechtsprechung geklärt, dass sich Unterschiede zwischen Spielhallen und Gaststätten unter dem maßgeblichen Blickwinkel der Eindämmung des Spieltriebs rechtfertigten. Hilfsweise werde darauf hingewiesen, dass selbst bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 GewRV im Wege der Ermessensausübung die beantragte Sperrzeitverkürzung abgelehnt werden könnte. Der Beklagte sei nicht gehindert, bei der Entscheidung über die Verkürzung der Sperrzeit von Spielhallen im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens auch den Gesichtspunkt der Eindämmung der Betätigung des Spieltriebes zu berücksichtigen.
10Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
11E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
12Die Klage ist zulässig aber unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Sperrzeitverkürzung; der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO).
13Gemäß § 3 Abs. 3 S. 3 GewRV gilt für öffentliche Vergnügungsstätten eine allgemeine Sperrzeit, die um 1.00 Uhr beginnt und um 6.00 Uhr endet. Diese Regelung entspricht der verfassungsrechtlich unbedenklichen Altregelung des § 4 Abs. 1 S. 2 GastV, gegen die verfassungsrechtliche Bedenken nicht erhoben worden sind.
14Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 23. Juli 2003 - 6 B 33/03 - m.w.N.
15Danach kann die Sperrzeit bei Vorliegen eines öffentliches Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse für einzelne Betriebe verlängert, verkürzt oder aufgehoben werden. Der Zweck der Sperrzeitregelung umfasst u.a. den Schutz der Nachtruhe,
16vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. Mai 1991 - 4 A 2697/89 -,
17darüber hinaus auch den Schutz einer Vielzahl anderer öffentlicher Belange, etwa der Volksgesundheit, der Bekämpfung des Alkoholmissbrauchs oder auch der Eindämmung des Spieltriebs.
18Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 3. Juli 2001 - 14 S 611/01 -, GewArch 2001, Seite 434 ff.
19Besondere örtliche Verhältnisse liegen vor, wenn die Verhältnisse im örtlichen Bereich sich so von den Verhältnissen anderer örtlicher Bereiche unterscheiden, dass eine Abweichung von der allgemeinen Sperrzeit gerechtfertigt erscheint.
20Sie setzten atypische Gebietsverhältnisse voraus, die insgesamt positiv für eine Verkürzung oder Verlängerung der Sperrzeit sprechen.
21Michel, Kienzle, Pauly Gaststättengesetz, Kommentar, 14. Auflage, § 18 Rdnrn. 20 ff. m.w.N.
22Vorliegend liegt die Spielhalle des Klägers in einem ausgewiesenen Kerngebiet gemäß § 7 Baunutzungsverordnung - BauNVO -. Zulässig sind gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO u.a. Schank- und Speisewirtschaften, Betriebe des Beherbergungsgewerbes und Vergnügungsstätten. Zu den Vergnügungsstätten zählen auch die Spielhallen. Es handelt sich danach also um eine für ein Kerngebiet absolut typische Nutzung durch die unterschiedlichen Betriebe, wie Gaststätten, Imbissbuden, Bars und eben auch die Spielhalle des Klägers. Von atypischen Gebietsverhältnissen ist daher gerade nicht auszugehen. Demgegenüber ist aber zu berücksichtigen, dass gerade die Unterscheidung in der allgemeinen Sperrzeitregelung zwischen Gaststätten und Vergnügungsstätten wie Spielhallen, zur Eindämmung des Spieltriebs führen soll. Ein Abweichen von dieser grundsätzlichen Entscheidung des Verordnungsgebers würde dem zuwiderlaufen, obwohl gerade keine besonderen örtlichen Verhältnisse im Sinne der Vorschrift des § 3 Abs. 6 GewRVO gegeben sind. Eine Verkürzung der Sperrzeit für die Spielhalle des Klägers würde nämlich zusätzliche Besucher anziehen und die Möglichkeit einer übermäßigen Ausnutzung des Spieltriebs eröffnen. Auch die Tatsache, dass ein Drogenumschlagplatz in der Nähe liegt, führt nicht zu einer anderen Beurteilung. Vielmehr wird lediglich ein weiterer möglicher Interessentenkreis an einer zeitlich zusätzlichen Ausnutzung des Spieltriebs gehindert; dies entspricht gerade der Zielsetzung des § 3 Abs. 6 GewRVO.
23Auch ein öffentliches Bedürfnis für eine von der allgemeinen Sperrzeit abweichende Festsetzung der Sperrzeit ist nicht erkennbar. Dies erforderte die Feststellung von Tatsachen, welche die Annahme rechtfertigen, dass die Leistungen des in Rede stehenden Betriebes während der allgemeinen Sperrzeit in erheblichem Maße in Anspruch genommen werden. Aus der Sicht der Allgemeinheit - nicht aus der des an der Verkürzung interessierten Gewerbebetreibenden - muss eine Bedarfslücke bestehen. An der erstrebten individuellen Verkürzung der allgemeinen Sperrzeit muss ein öffentliches Interesse bestehen. Hinreichende Gründe müssen ein Abweichen von der Regel im Interesse der Allgemeinheit rechtfertigen.
24Vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 28. Mai 2002 - 1 M 154/02 -, GewArch 2002, 342.
25Es kommt darauf an, ob im lokalen Einzugsbereich eine erhebliche Zahl von Interessenten ihr Bedürfnis nach dem Besuch von Spielhallen ohne die Verkürzung der Sperrzeit nicht befriedigen könnte.
26Spielhallen gehören nicht zu den Vergnügungsstätten, deren Angebot typischerweise erst nach Beginn der allgemeinen Sperrzeit angenommen werden und für die Betriebszeiten innerhalb der allgemeinen Sperrzeit prägend sind. § 3 Abs. 3 S. 3 GewRV geht vielmehr davon aus, dass im Regelfall dem Bedürfnis der Allgemeinheit nach dem Besuch einer Spielhalle durch Öffnungszeiten bis 1.00 Uhr hinreichend Rechnung getragen ist. Es ist weder dargetan noch ersichtlich, dass das Bedürfnis der Kunden nach dem Besuch einer Spielhalle nicht bis 1.00 Uhr befriedigt werden könnte. Auch insoweit ist von Bedeutung, dass grundsätzlich durch die Einführung der unterschiedlichen Sperrzeiten für Gaststätten und Spielhallen gerade die Eindämmung des Spieltriebes bezweckt ist; dies ist am wirkungsvollsten durch eine zeitliche Beschränkung zu erreichen.
27Da nach allem bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Sperrzeitverkürzung nicht vorliegen, kommt es auf die Frage der Ermessensausübung nicht entscheidend an.
28Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
29Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
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