Urteil vom Verwaltungsgericht Münster - 20 K 1165/10.O
Tenor
Der Beklagte wird wegen Dienstvergehens aus dem Beamtenverhältnis entfernt.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages leistet.
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T a t b e s t a n d
2Der Beklagte wurde am 0000 in C. geboren. Er ist seit 1995 verheiratet und hat 3 Kinder, die am 0000 geborene B. N. , die am 0000 geborene M. L. und den am 0000 geborenen K. U. . Seine Ehefrau ist nicht berufstätig; sie strebt derzeit eine Selbständigkeit als Heilpraktikerin an. Der Beklagte wohnt mit seiner Familie in einem Eigenheim in E. . Seine Bezüge nach der Besoldungsgruppe A 10 beliefen sich (Stand August 2006) auf netto 2.893,34 Euro zuzüglich Kindergeld. Nach Abzug der monatlichen Fixkosten (Finanzierung des Eigenheims, Darlehen, Krankenversicherungsbeiträge etc.) verblieben der Familie des Beklagten rund 512,00 Euro für den Bedarf des täglichen Lebens. Der Beklagte ist schwerbehindert; mit Bescheid des Versorgungsamtes E. vom 5. Dezember 2003 ist der Grad der Behinderung auf 20 festgesetzt worden. Eine Tochter des Beklagten ist bereits seit längerer Zeit an einem Diabetes Mellitus Typ I erkrankt; zudem leiden beide Töchter unter ADS, sowie der Sohn des Beklagten unter ADHS.
3Der Beklagte schloss im Jahre 1985 die Realschule mit der Fachoberschulreife ab und besuchte anschließend das C. -C1. -H. in E. , wo er im Jahre 1988 die Allgemeine Hochschulreife erwarb.
4Mit Urkunde des Präsidenten des Oberlandesgerichts I. vom 4. Dezember 1989 wurde der Beklagte unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Rechtspflegeranwärter ernannt. Neben seinem Studium an der Fachhochschule für Rechtspflege Nordrhein-Westfalen -X. in C1. N1. absolvierte er seine praktische Ausbildung bei den Amtsgerichten L1. und E. sowie bei der Staatsanwaltschaft E. . Mit Verfügung vom 19. Juli 1993 beauftragte der Präsident des Oberlandesgerichts I. den Beklagten, ab dem 26. August 1993 bei der Staatsanwaltschaft E. im gehobenen Justizdienst tätig zu sein. Am 19. Oktober 1993 legte der Beklagte vor dem Landes- justizprüfungsamt NRW seine Rechtspflegerprüfung mit der Note ausreichend ab und wurde mit Urkunde vom selben Tag zum Justizinspektor z.A. ernannt. Auf Anordnung des Generalstaatsanwalts in I. vom 22. Juni 1995 war der Beklagte ab dem 28. Juni 1995 im gehobenen Justizdienst der Staatsanwaltschaft I1. und ab dem 25. September 1995 wieder bei der Staatsanwaltschaft E. beschäftigt. Mit Urkunde vom 18. Januar 1996 wurde er zum Justizinspektor ernannt und wurde in eine entsprechende Stelle der Besoldungsgruppe A 9 bei der Staatsanwaltschaft E. eingewiesen. Mit Urkunde vom 25. Juli 1996 ist dem Beklagten die Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit verliehen worden. Mit Urkunde vom 25. Juni 1997 wurde der Beklagte zum Justizoberinspektor befördert und gleichzeitig in eine Justizoberinspektorenstelle der Besoldungsgruppe A 10 bei der Staatsanwaltschaft E. eingewiesen. Mit Wirkung vom 1. Januar 2003 wurde der Beklagte an die Generalstaatsanwaltschaft in I. versetzt, nachdem er zuvor an das Landesamt für Datenbearbeitung und Statistik NRW und die Generalstaatsanwaltschaft in I. abgeordnet gewesen war. Bei der Generalstaatsanwaltschaft war der Beklagte in der IT-Abteilung beschäftigt; einer seiner Tätigkeitsschwerpunkte war die Verwertung eingezogener/auszusondernder Hard- und Software.
5Seine dienstlichen Fähigkeiten und Leistungen wurden zuletzt im März 2004 mit vollbefriedigend bewertet.
6Mit Ausnahme des hier zu beurteilenden Sachverhalts ist der Beklagte bisher weder straf- noch disziplinarrechtlich in Erscheinung getreten.
7Durch Verfügung vom 9. August 2006 - dem Beklagten zugestellt am 10. August 2006 - leitete der Generalstaatsanwalt in I. gegen den Beklagten ein Disziplinarverfahren wegen des Verdachts ein, ein Notebook der Marke Toshiba Satellite M30X-148 nach dem 27. März 2006 im Austausch gegen ein altes, defektes und im Ergebnis wertloses Notebook der Marke Toshiba Satellite 2520CDT entwendet und damit ein innerdienstliches Dienstvergehen im Sinne der §§ 57, 58, 83 Abs. 1 LBG NRW begangen zu haben.
8Der Beklagte wurde auf seine Rechte aus § 20 Abs. 1 und 2 LDG NRW. hingewiesen. Zugleich wurde dieses Disziplinarverfahren gemäß § 22 LDG NRW bis zum Abschluss des von der Generalstaatsanwaltschaft I. eingeleiteten Ermittlungsverfahrens gegen den Beklagten (3 Js 6/06) ausgesetzt.
9Ferner wurde der Beklagte gemäß § 38 Abs. 1 LDG NRW vorläufig des Dienstes enthoben.
10Mit Schriftsatz vom 17. August 2006 meldete sich der Prozessbevollmächtigte des Beklagten für den Beklagten und bat um Akteneinsicht, die ihm auch gewährt wurde.
11Im Rahmen des staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahrens war zunächst ein IT- Mitarbeiter der Generalstaatsanwaltschaft I. in Verdacht geraten, das o.g. Notebook entwendet zu haben, so dass im Zuge der Ermittlungen dessen Wohnung aufgrund richterlicher Anordnung des Amtsgerichts C. vom 1. August 2006 - 0000 - durchsucht worden ist. Erst im Anschluss an diese Ermittlungen kam es zu einer richterlichen Durchsuchungsanordnung des Amtsgerichts E. vom 7. August 2006 - 0000 - für die Wohnung des Beklagten. Noch vor Durchführung der Durchsuchung wurde dem Beklagten die bevorstehende Durchsuchung telefonisch angekündigt, woraufhin er die Stelle in seiner Wohnung, an der sich das gesuchte Notebook befand, mitteilte.
12Auf die Anklageschrift vom 24. Januar 2007 nahm der Beklagte mit Schreiben vom 13. März 2007 Stellung. Nachdem das Amtsgericht I. je ein Gutachten zum Verkehrswert des Notebooks durch Dipl. Ing. Q. vom 2. August 2007 und ein psychiatrisches Gutachten vom 20. Dezember 2007 von Prof. C2. , Dr. I2. und Dr. S. zur Schuldfähigkeit des Beklagten eingeholt hatte, verurteilte es den Beklagten aufgrund der Hauptverhandlung vom 9. September 2008 wegen Diebstahls im besonders schweren Fall zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 20 EUR (0000).
13Auf die Berufung des Beklagten verurteilte das Landgericht E. den Beklagten in der Berufungsinstanz mit Urteil vom 30. November 2009 - 0000 wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 20 Euro.
14Dieses Urteil ist seit dem 14. April 2010 rechtskräftig, nachdem das Oberlandesgericht I. mit Beschluss vom 13. April 2010 - 0000 -die Revision des Beklagten als unbegründet verworfen hatte.
15Das Landgericht traf in seinem Urteil vom 30. November 2009 u.a. folgende Feststellungen:
16"III. Feststellungen zur Sache:
17Der Angeklagte war bei der Generalstaatsanwaltschaft I. als Justizoberinspektor u.a. für die Verwaltung im Zusammenhang mit der Verwendung verfallener oder eingezogener Gegenstände für Zwecke der Justizverwaltung gemäß § 66 Strafvollstreckungsordnung zuständig. In diesem Zusammenhang war der Angeklagte dienstlich auch im Rahmen der Bearbeitung des 0000 Js 66/05 Staatsanwaltschaft E. außergerichtlich eingezogenen Notebooks Toshiba Satellite M30X-148 für Zwecke der Justizverwaltung gemäß § 66 StVollStrO befasst.
18Die Leitende Oberstaatsanwältin teilte dem Generalstaatsanwalt in einem Bericht vom 09.02.2006 die außergerichtliche Einziehung mit, meldete Bedarf an und bat um Zuweisung des Gerätes.
19Mit Verfügung vom 14.03.2006, die der Angeklagte vorformuliert hatte, ohne auf genaue Daten des Gerätes einzugehen, wurde aus dem Vorgang 4333 I 0000 der Leitenden Oberstaatsanwältin in E. mitgeteilt, das in dem Bezugsbericht vom 09.02.2006 erwähnte Notebook sei der Generalstaatsanwaltschaft zum dienstlichen Gebrauch zugewiesen worden und solle bei nächster sich bietender Gelegenheit mit dem Dienstwagen nach I. transportiert werden.
20Im März 2006 fanden Streikmaßnahmen der gewerkschaftlich organisierten Mitarbeiter im öffentlichen Dienst mit einer Schwerpunktaktion bei der Generalstaatsanwaltschaft in I. statt. An dieser Streikaktion nahmen über einen längeren Zeitraum auch etliche Mitarbeiter der IT-Abteilung der Generalstaatsanwaltschaft in I. teil. Während normalerweise ungefähr 10-12 Mitarbeiter in dieser Abteilung tätig waren, waren nunmehr allenfalls noch drei Beamte einschließlich des Angeklagten einsatzbereit, wobei der Angeklagte als einziger von diesen eine Vollzeitstelle bekleidete und über technisch fundiertere Kenntnisse verfügte.
21Vor diesem Hintergrund war der Angeklagte von seinem Vorgesetzten damit beauftragt worden, den Dienstbetrieb trotz der andauernden Streikmaßnahmen soweit als möglich aufrechtzuerhalten. Der Angeklagte fühlte sich durch die damit verbundene erhebliche Mehrarbeit seinerzeit deutlich überlastet.
22Er war zudem bereits seit Februar 2006 auch bei dem Internisten Dr. E. in Behandlung. Dieser hatte bei ihm - fälschlicherweise - seinerzeit eine ADH-Erkrankung diagnostiziert und dem Angeklagten insoweit Methylphenidat verschrieben. Der Angeklagte nahm dieses Medikament in der Zeit von Februar 2006 bis März / April 2006 tatsächlich auch ein, wobei er der dahingehenden Anweisung des Dr. E1. folgend die entsprechenden Kapseln, in denen das Medikament dargereicht wurde, vor der Einnahme teilte.
23Der Angeklagte litt im Zeitraum Ende März 2006 überdies unter einer leichten bis maximal mittelgradig ausgeprägten depressiven Störung, was ihn - ebenso wie die familiäre Situation mit den Erkrankungen der Kinder - vor allem den notwendigen nächtlichen Blutzuckerkontrollen bei der an Diabetes erkrankten Tochter - in Verbindung mit dem damit einhergehenden Schlafentzug zusätzlich belastete.
24Von alldem berichtete er seinem Dienstherrn aus Angst um sein berufliches Fortkommen indes nichts.
25Infolge der Streikmaßnahmen war der Angeklagte vorübergehend nun auch mit der tatsächlichen Sachwaltung der eingezogenen IT-Geräte betraut. Dies fiel normalerweise nämlich nicht in seinen dienstlichen Aufgabenbereich.
26Am 27.03.2006 oder am 29.03. 2006 - während der Fortdauer der Streikmaßnahmen - wurde das oben genannte Notebook entsprechend der Verfügung der Generalstaatsanwaltschaft zu dem dort genannten Zwecke dieser in Person des Zeugen T. , eines Justizaushelfers als Empfangsberechtigten für die Generalstaatsanwaltschaft I. , übergeben. Der Justizaushelfer T. verbrachte das Notebook Toshiba Satellite M30X-148, das damals einen Verkehrswert von mindestens 500,00 EUR hatte, auf das Dienstzimmer des Angeklagten.
27Der Angeklagte hatte seinerzeit jedoch nicht alleine die Möglichkeit zum tatsächlichen Zugriff auf dieses Gerät. Die gleiche Einwirkungsmöglichkeit hatten vielmehr auch zwei weitere Beamtinnen, die ebenfalls an den Streikmaßnahmen nicht teilnahmen und bei denen es sich nicht um Untergebene des Angeklagten handelte. Außerdem hatte der vorgesetzte Dezernent des Angeklagten in selber Weise wie der Angeklagte eine jederzeitige Zugriffsmöglichkeit auf das Gerät, wenn dieses sich auch in dem Dienstzimmer des Angeklagten befand.
28Nachdem das Notebook Toshiba Satellite M30X-148 ihm auf seinem Dienstzimmer zugänglich gemacht worden war, beschloss der Angeklagte - wenn nicht am selben Tage, so doch spätestens wenige Tage danach -, das vorgenannte Notebook an sich zu nehmen und seinem eigenen Vermögen einzuverleiben. Er tauschte dieses Gerät deshalb gegen ein altes defektes und wertloses anderes Notebook aus, welches sich noch auf seinem Dienstzimmer befand. Der Angeklagte handelte dabei in der Absicht, sich das Notebook ohne eigene finanzielle Aufwendungen zuzueignen, wobei er wusste, dass es sich bei dem Notebook Toshiba Satellite M30X-148 nicht um ein wertloses, sondern um ein höherwertiges Gerät handelte.
29Das tatsächlich eingezogene Notebook Toshiba Satellite M30X-148 verbrachte er in seine Privatwohnung, um es dort für eigene Zwecke zu gebrauchen.
30Der Angeklagte wusste, dass sein Tun rechtswidrig war. Nicht ausschließbar hatte er zu diesem Zeitpunkt indes vergessen, dass die Leitende Oberstaatsanwältin der Staatsanwaltschaft E. ihrerseits um Zuweisung des Gerätes für den dienstlichen Gebrauch ersucht hatte.
31Als seitens der Staatsanwaltschaft in E. später Rückfragen wegen des Verbleibs des genannten Notebooks an die Generalstaatsanwaltschaft in I. gerichtet wurden, vermerkte der Angeklagte unter dem 28.06.2006 - um seine Tat zu verschleiern - in dem vorgenannten Vorgang, dass das der Generalstaatsanwaltschaft I. mit Verfügung vom 14.03.2006 zugewiesene Notebook sich als defekt herausgestellt habe - was, wie dem Angeklagten bekannt war, nicht der Wahrheit entsprach - und dieses nach Rücksprache zwischen der Frau Abteilungsleiterin III und der Leitenden Oberstaatsanwältin in E. wieder der Staatsanwaltschaft E. zugewiesen werden solle mit der Bitte um bestmögliche Verwertung vor Ort.
32Unter dem 29.06.2006 verfasste der Angeklagte einen weiteren Aktenvermerk, wonach der Antrag der Leitenden Oberstaatsanwältin in E. auf Zuweisung des außergerichtlich eingezogenen Notebooks übersehen worden sei und legte zudem in diesem Vermerk bewusst wahrheitswidrig nieder, dass das am 29.03.2006 bei der Generalstaatsanwaltschaft eingegangenen Notebook von ihm einem kurzen Funktionstest unterzogen worden sei. Dabei habe sich herausgestellt, dass sich das Gerät nicht habe einschalten lassen und dass es, mit einem entsprechenden Vermerk versehen, im Zimmer der IT-Betreuung mit den anderen in diesem Zeitraum eingegangenen Geräten abgelegt worden sei. Weiter hieß es in dem vorgenannten Vermerk, der vom Angeklagten gefertigt wurde:
33"Nachdem wir durch die StA E. auf den Antrag auf Zuweisung hingewiesen wurden, wurde - da das Gerät defekt war - unverzüglich ein alternatives Gerät unter 4333 I GStA 1. Sdh 2719 (Bericht der LOStA'in in E. vom 20.03.2006, 433 aE - 564) antragsgemäß der Behörde zugewiesen...."
34Den Vermerk vom 29.06.2006 mit den darin wahrheitswidrigen Tatsachenschilderungen legte er dem Oberstaatsanwalt Dr. T1. zur Kenntnisnahme vor.
35Tatsächlich sandte der Angeklagte indes der Staatsanwaltschaft E. in der Hoffnung, dass dieses dort nicht auffallen würde, ein minderwertiges defektes Gerät zurück, während er das hochwertigere funktionsfähige Notebook Satellite M30X-148 weiterhin in seiner Wohnung behielt.
36Anders als von dem Angeklagten erwartet, fiel bei der Staatsanwaltschaft E. jedoch auf, dass es sich bei dem von der Generalstaatsanwaltschaft zurückgeschickten Notebook nicht um das handelte, was seitens der Staatsanwaltschaft E. zum dienstlichen Betrieb angefordert worden war. Daraufhin angestrengte Nachforschungen führten schließlich dazu, dass die Staatsanwaltschaft bei dem Amtsgericht E. einen Durchsuchungsbeschluss für die Wohnräume des Angeklagten unter dem 07.08.2006 (Aktenzeichen 0000 Amtsgericht E. ) erwirkte.
37Als Mitarbeiter der Staatsanwaltschaft vor Ort bei dem Angeklagten eintrafen und mit dem Angeklagten vor Durchführung der Durchsuchungsmaßnahme telefonisch Rücksprache hielten, erklärte dieser nach Eröffnung des gegen ihn erhobenen Vorwurfs und Belehrung unvermittelt, wo sich das Notebook in seiner Wohnung befand. Dieses wurde dort anschließend auch aufgefunden.
38Unmittelbar darauf legte der Angeklagte ein umfassendes Geständnis ab.
39Infolge des Tatgeschehens ist der Angeklagte bereits seit August 2006 unter Fortzahlung der Bezüge vorläufig vom Dienst suspendiert."
40Zur Beweiswürdigung wird in dem Urteil u.a. folgendes ausgeführt:
41"Die weiteren Feststellungen beruhen auf der vollumfänglich geständigen Einlassung des Angeklagten und ergänzend auf dem Ergebnis der Beweisaufnahme, deren Umfang sich aus dem Hauptverhandlungsprotokoll ergibt.
42Der Angeklagte hat den objektiven und subjektiven Geschehensablauf so, wie von der Kammer festgestellt, unumwunden zugegeben. An der Richtigkeit seines Geständnisses hat die Kammer keinerlei Zweifel. Der Angeklagte hat lediglich über seinen Verteidiger in Abrede stellen lassen, dass der Wert des von ihm entwendeten Notebooks zum Zeitpunkt des Tatgeschehens mindestens 500,00 EUR betragen habe. Der Wert habe tatsächlich vielmehr lediglich unter 50,00 EUR, zumindest aber nicht mehr als knapp über 100,00 EUR betragen.
43Insoweit ist die Kammer jedoch auf Grund der Anhörung des Sachverständigen Dipl.-Ing. Q. ohne Zweifel davon überzeugt, dass das entwendete Notebook im März 2006 einen Verkehrswert von mindestens 500,00 EUR hatte."
44Ferner führte das Landgericht zur Schuldfähigkeit folgendes aus:
45"Der Angeklagte ist für die von ihm begangene Tat in vollem Umfang strafrechtlich verantwortlich.
46Bereits das Amtsgericht hat zur Frage der Schuldfähigkeit des Angeklagten ein fachpsychiatrisches Sachverständigengutachten des Sachverständigen Dr. med. I2. eingeholt. Dieser ist Arzt für Psychiatrie, Psychotherapie und als Oberarzt im St. N2. -Hospital tätig, einer Klinik für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik in I. .
47Der Angeklagte ist bereits vor dem amtsgerichtlichen Hauptverhandlungstermin sachverständigerseits untersucht und exploriert worden. Die Kammer hat den Sachverständigen in der Berufungshauptverhandlung mündlich angehört.
48Der Sachverständige ist im Wesentlichen zu dem Ergebnis gekommen, dass der Betroffene zum Tatzeitpunkt unter einer leichten depressiven Episode gelitten habe, wobei differenzialdiagnostisch auch eine mittelgradige depressive Episode bei der gegebenen Unschärfe einer retrospektiven Einordnung ebenfalls denkbar sei. Keinesfalls sei aber von einer schweren depressiven Episode zum Tatzeitpunkt auszugehen.
49Eine ADS-Erkrankung zum Tatzeitpunkt könne, abweichend von der seinerzeitigen Diagnose des Dr. E1. - eines Internisten -, bei dem Angeklagten nicht angenommen werden. Dies folge bereits daraus, dass der Angeklagte auf die verabreichte Medikation von Methylphenidat nicht respondiert habe, sondern sich eher müde und antriebslos gefühlt habe. Außerdem stützten auch die testpsychologischen Ergebnisse die Diagnose des Dr. E1. nicht. Zudem sprächen die vom Angeklagten vorgelegten Grundschulzeugnisse aus seiner eigenen Schulzeit ebenfalls gegen die Annahme einer ADS-Erkrankung bei ihm.
50Die depressive Erkrankung des Angeklagten reiche alleine nicht aus, die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zum Tatzeitpunkt zu alterieren. Die Unrechtseinsichtsfähigkeit sei bei ihm durch die Depression ebenfalls allein nicht beeinträchtigt gewesen. Problematisch sei zwar dann grundsätzlich, dass der Angeklagte zum Tatzeitpunkt möglicherweise Methylphenidat eingenommen habe und die dargereichten Kapseln auf Anraten seines Arztes vor Einnahme geteilt habe. Hierdurch sei die letztendliche Wirkung des Mittels nicht mehr ganz sicher einzuschätzen. In Kombination mit der depressiven Erkrankung könne die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten aus medizinischer Sicht daher Ende März/Anfang April möglicherweise leicht vermindert gewesen sein, auch wegen konstellativer Faktoren zu dieser Zeit wie beruflicher und familiärer Überlastung.
51Von einer erheblichen Minderung oder gar Aufhebung der Fähigkeit des Angeklagten, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, könne anhand der vom Angeklagten zu seiner damaligen Befindlichkeit gemachten Angaben aus medizinischer Sicht aber nicht ausgegangen werden. Denn es sei zwar - rein theoretisch - denkbar, dass bei starker Dosierung der eingenommen Medikation in Kombination mit der depressiven Erkrankung und extremem Schlafmangel unter Umständen auch Fälle denkbar seien, in denen die Steuerungs- und Einsichtsfähigkeit einer Person im Einzelfall hierdurch auch in erheblicher Weise eingeschränkt werden könne. Anhand der Angaben des Angeklagten sei von einem solchen Extremfall - der Angeklagte hatte im Rahmen der sachverständigen Exploration geschildert, dass er seinerzeit abends nicht zur Ruhe gekommen sei und lediglich 2 bis 3 Stunden Nachtschlaf mit Unterbrechung gehabt habe - vorliegend aus medizinischer Sicht aber nicht auszugehen.
52Die Kammer schließt sich diesen Ausführungen des Sachverständigen in vollem Umfang an. Die Kammer hat keinen Zweifel an der Sachkunde des Sachverständigen. Dieser hat seine Feststellungen zudem im Rahmen der mündlichen Anhörung leicht verständlich und plausibel dargelegt und erklärt.
53Hinzu kommt, dass der Angeklagte - bis auf die hier zur Aburteilung anstehende Pflichtverletzung - seiner eigenen Einlassung nach seine dienstlichen Pflichten im Übrigen - trotz der erheblichen anfallenden streikbedingten Mehrarbeit - seinerzeit nach wie vor erfüllt hat, und mithin ein Leistungsbild gezeigt hat, dass die Ausführungen des Sachverständigen zur Überzeugung der Kammer ebenfalls stützt.
54Es kann daher zur Überzeugung der Kammer sicher ausgeschlossen werden, dass die Einsichts- oder die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zum Tatzeitpunkt erheblich vermindert im Sinne des § 21 StGB oder gar aufgehoben im Sinne des § 20 StGB war."
55Mit Verfügung vom 9. Februar 2010 - dem Beklagten und dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten jeweils zugestellt am 12. Februar 2010 - setzte der Generalstaatsanwalt in I. die Ermittlungen im Disziplinarverfahren fort und gab dem Beklagten Gelegenheit, sich abschließend zu dem Vorwurf zu äußern.
56Unter dem 6. April 2010 unterrichtete die Klägerin den Personalrat der Generalstaatsanwaltschaft in I. gemäß § 73 Nr. 4 LPVG NRW über die beabsichtigte Disziplinarklage gegen den Beklagten. Mit Schreiben vom 8. April 2010 erklärte der Personalrat der Generalstaatsanwaltschaft, dass keine Bedenken gegen die Wiederaufnahme der disziplinarrechtlichen Ermittlungen und gegen die Erhebung der Disziplinarklage beständen.
57Am 10. Juni 2010 hat die Klägerin die vorliegende Disziplinarklage erhoben.
58Sie wirft dem Beklagten vor, gegen Ende März/Anfang April 2006 ein Notebook der Marke Toshiba Satellite M30X-148, das einen Verkehrswert von mindestens 500,00 Euro gehabt habe, aus den Räumen der Generalstaatsanwaltschaft I. entwendet und damit ein Dienstvergehen gemäß § 57, 83 Abs. 1 LBG NRW a.F. begangen zu haben. Zur Begründung beruft sie sich auf die für das Disziplinarverfahren bindenden tatsächlichen Feststellungen in dem Urteil des Landgerichts E. vom 30. November 2009.
59Der in Ausübung des Dienstes den Kernbereich der dienstlichen Tätigkeit des Beklagten betreffende und zum Nachteil des Dienstherrn begangene Diebstahl sei als grobe Pflichtverletzung zu bewerten, durch die der Beklagte die für einen geordneten Dienstbetrieb unabdingbare Vertrauensgrundlage zerstört habe, so dass er nicht mehr im öffentlichen Dienst verbleiben könne.
60Die Klägerin beantragt,
61den Beklagten wegen Dienstvergehens aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen.
62Der Beklagte beantragt,
63auf eine mildere Disziplinarmaßnahme zu erkennen.
64Zur Begründung macht er geltend:
65Das strafgerichtliche Urteil habe, bezogen auf die tatsächlichen Feststellungen, zwar grundsätzlich Bindungswirkung, jedoch seien im strafrechtlichen Verfahren für die disziplinarrechtliche Bewertung Feststellungen nicht getroffen worden, die wesentlich wären. Dies gelte zunächst für den Wert des Notebooks, der bisher nicht gerichtsverwertbar sicher festgestellt worden sei. Der Wert des Notebooks sei bei einer maximal 5-jährigen Nutzungsdauer geringer als 500 EUR.
66Ferner ergebe sich aus dem Gutachten des Prof. Dr. C2. bzw. Dr. I2. vom 20. Dezember 2007, dass - jedenfalls nicht ausschließbar - die Steuerungsfähigkeit des Beklagten leicht vermindert gewesen sein konnte. Dies sei in dem vorliegenden Disziplinarverfahren zu berücksichtigen, zumal sich der Beklagte zum damaligen Zeitpunkt in einer schwierigen - negativen - Lebensphase befunden habe. Der Beklagte sei zum damaligen Zeitpunkt depressiv gewesen, und habe nachts auf Grund der Krankheit seiner Tochter lediglich zwei bis drei Stunden Schlaf mit Unterbrechung bekommen. Er sei sozusagen auf Schlafentzug gewesen. Im Strafverfahren habe er erklärt, dass er sich sein Verhalten nicht erklären könne, was dafür spreche, dass es sich um eine Affekttat gehandelt habe, die durch die damaligen gesundheitlichen Probleme ausgelöst worden seien. Daher liege ein weiterer Milderungsgrund vor.
67Die berufliche Belastung sei während des ca. 6 Wochen andauernden Streiks im Jahre 2006 so hoch gewesen, dass er den Arbeitsanfall während der Dienstzeiten nicht mehr habe bewältigen können. Von seinen Vorgesetzten sei er während dieses Zeitraumes lediglich gebeten worden, "Alles am Laufen zu halten" und zwischenzeitlich sei er nur danach gefragt worden, ob "alles laufe". Er habe zeitweise an dem Handbuch für Verfahrensanweisungen zu Hause (weiter) geschrieben.
68Das von ihm entwendete Notebook habe er in seiner Aktentasche mit nach Hause genommen, es dort insbesondere vor seinen Kindern versteckt gehalten und lediglich einige Male nachts in Benutzung genommen. U.a. habe er eine "Windows- Version" auf dem Gerät installiert. Er habe nicht daran gedacht, dass im Zuge der Ermittlungen andere Bedienstete der Generalstaatsanwaltschaft in den Verdacht geraten könnten, das Notebook entwendet zu haben. Vielmehr sei er davon ausgegangen, dass der von ihm vorgenommene Austausch der Notebooks nicht auffallen werde. Nach Beendigung des Streiks sei aus seiner Sicht, die Rückgabe des Gerätes nicht mehr möglich gewesen, ohne dass dies aufgefallen wäre.
69Zu Gunsten des Beklagten sei der untadelige bisherige Lebensweg des Beklagten zu berücksichtigen und dass sich der Beklagte im damaligen Zeitraum in einer für ihn sehr schwierigen Lebensphase befunden habe. Insbesondere sei es für ihn zusätzlich auch belastend gewesen, dass seine Mutter im Jahre 2005 nach langer Krankheit verstorben sei. Dies alles rechtfertige den Schluss, dass die von der Klägerin als richtig angesehene Maßnahme der Entfernung aus dem Dienst vorliegend weder erforderlich noch geboten sei. Zum Beleg für seine Ausführungen überreicht der Beklagte eine ärztliche Bescheinigung von Dr. Norbert T2. aus C. sowie Arztberichte der Dipl.-Psychologin B. E2. -E3. vom 10. Oktober 2007 und 23. Mai 2011, bei der er seit 2007 eine Psychotherapie mit mehr als 70 Sitzungen absolviert habe. Ferner habe er zwischenzeitlich eine Weiterbildung mit dem unmittelbar bevorstehenden Abschluss als Dirigent für Blasorchester durchgeführt.
70Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verfahrensakte sowie der Strafakte der Staatsanwaltschaft E. - 0000 - und die von der Klägerin überreichten Verwaltungsvorgänge ergänzend verwiesen.
71E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
72Die Klage ist zulässig und begründet.
73Der Beklagte ist aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen.
74Die Disziplinarkammer hat ihrer Entscheidung die im rechtskräftigen Urteil des Landgerichts E. vom 30. November 2009 - 0000- getroffenen tatsächlichen Feststellungen, die im Tatbestand des hiesigen Urteils wiedergegeben sind, zu Grunde gelegt. Diese Feststellungen sind nach § 56 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW bindend. Die Bindungswirkung erstreckt sich auch auf die Feststellungen des Strafgerichts zur Schuldfähigkeit.
75Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2008 - 2 C 59/07 -, Buchholz 235.1, § 70 BDG Nr.3.
76Ein Lösungsbeschluss von diesen Feststellungen kam nicht in Betracht, da keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Feststellungen im Strafurteil des Landgerichts E. offenkundig unrichtig sein könnten.
77Rein vorsorglich weist die Kammer darauf hin, dass auch nach Anhörung des Sachverständigen Dr. I2. in der mündlichen Verhandlung keine Schuldausschließungs- oder Schuldminderungsgründe in der Person des Beklagten zum maßgeblichen Tatzeitraum festgestellt werden konnten. Insoweit hat der sachverständige Zeuge plausibel und leicht nachvollziehbar dargelegt, warum er - auch in Würdigung der Angaben des Beklagten in der mündlichen Verhandlung - seine gutachterliche Stellungnahme aus dem Strafverfahren aufrechterhält.
78II.
79Die Würdigung der zugrundeliegenden Feststellungen ergibt zunächst, dass sich der Beklagte eines einheitlichen schweren Dienstvergehens in Form eines sog. eigennützigen innerdienstlichen Zugriffsdelikts schuldig gemacht hat, indem er sich - wie ihm in der Disziplinarklage vorgeworfen wird - ein dienstlich anvertrautes Notebook "Toshiba Satellite M 30 X- 148" widerrechtlich zugeeignet hat.
80Nach § 83 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW bzw. § 47 Abs. 1 Satz 1 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) begeht ein Beamter ein Dienstvergehen, wenn er die ihm obliegenden Pflichten schuldhaft verletzt. Das Verhalten eines Beamten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Beruf erfordert, vgl. § 57 Satz 3 LBG NRW a.F.. Ein Beamter hat gegen diese Pflicht verstoßen, wenn er innerdienstlich eine Straftat von nicht unerheblichem Gewicht begangen hat. Diese Voraussetzung ist zweifelsfrei erfüllt, weil der Beklagte in Ausübung des Dienstes im Kernbereich seiner dienstlichen Tätigkeit zum Nachteil seines Dienstherrn einen Diebstahl nach § 242 StGB begangen hat.
81Die Disziplinarwürdigkeit seines innerdienstlichen Verhaltens nach diesen Kriterien ist jedoch von der Bemessung der Disziplinarmaßnahme nach § 13 LDG NRW zu unterscheiden.
82III.
83Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall erforderlich ist, richtet sich gemäß § 13 Abs. 2 S. 1 bis 3 LDG NRW nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten und des Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung.
84Ein Beamter im Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen, der sich einen ihm dienstlich anvertrauten - werthaltigen - Gegenstand in der Absicht, ihn für sich zu behalten, aneignet, macht sich eines schweren Dienstvergehens schuldig. Er begeht eine Verletzung seiner Dienstpflichten zur uneigennützigen Amtsführung (§ 57 Satz 2 LBG NRW), zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 57 Satz 3 LBG NRW) und damit ein vorsätzliches Dienstvergehen im Form eines sog. eigennützigen innerdienstlichen Zugriffsdeliktes gemäß § 47 Abs. 1 BeamtStG (§ 83 Abs. 1 LBG NRW a.F.), das regelmäßig die Entfernung des Beamten aus dem Dienst erfordert.
85Vgl. auch Bundesverwalungsgericht (BVerwG), Urteile vom 3. Mai 2007 - 2 C 9/06 -, juris, und vom 8. April 2003 - 1 D 27/02 -, juris.
86Eine solche Pflichtverletzung zerstört regelmäßig das für die Fortdauer des Beamtenverhältnisses notwendige Vertrauen in die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit des Beamten. Denn der Dienstherr ist in hohem Maße auf die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit seiner Bediensteten im Umgang mit dienstlich überlassenen oder sogar dienstlich anvertrauten Gegenständen angewiesen, weil eine lückenlose Kontrolle eines jeden Mitarbeiters nicht möglich ist. Wer sich als Beamter über diese aus leicht erkennbarer Notwendigkeit begründete Pflicht zur Vertrauenswürdigkeit hinwegsetzt, beweist im Kernbereich seiner Pflichten ein so hohes Maß an Pflichtvergessenheit und Vertrauensunwürdigkeit, dass er grundsätzlich mit der Auflösung des Dienstverhältnisses rechnen muss.
87BVerwG, ständige Rechtsprechung, vgl. bereits Urteil vom 19. Januar 1993 - 1 D 68/91 -, juris; Urteil vom 13. Oktober 1992 - 1 D 56.91 -, juris; Urteil vom 8. April 2003 - 1 D 27/02 -, juris.
88Nur wenn das Vertrauensverhältnis wegen des in der Person des Täters und anderen Umständen begründeten besonderen Charakters seiner Verfehlung nicht vollständig zerstört ist, lässt es sich ausnahmsweise rechtfertigen, das Beamtenverhältnis nicht aufzulösen. Dies kann angenommen werden, wenn einer der in der Rechtsprechung anerkannten Milderungsgründe vorliegt oder aber die umfassende Würdigung des Persönlichkeitsbildes des Beamten unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Tat zu dem Ergebnis führt, dass ein endgültiger Vertrauensverlust nicht feststellbar ist.
89vgl. BVerwG, Urteile vom 3. Mai 2007, - 2 C 9/06- juris und vom 20. Oktober 2005 - 2 C 12/04 -, juris.
90Weder liegt im vorliegenden Fall ein anerkannter Milderungsgrund vor, noch liegen in der Persönlichkeit des Beamten besondere Umstände vor, die bei prognostischer Gesamtwürdigung das Bestehen eines Restbestandes an Vertrauen rechtfertigen.
91Zunächst ist kein anerkannter Milderungsgrund feststellbar.
92Diese Milderungsgründe erfassen typisierend Beweggründe oder Verhaltensweisen des Beamten, die regelmäßig Anlass für eine noch positive Persönlichkeitsprognose geben. Zum einen tragen sie existenziellen wirtschaftlichen Notlagen sowie körperlichen oder psychischen Ausnahmesituationen Rechnung, in denen ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten nicht mehr erwartet und daher nicht mehr vorausgesetzt werden kann. Zum anderen erfassen sie ein tätiges Abrücken von der Tat, insbesondere durch die freiwillige Wiedergutmachung des Schadens oder die Offenbarung des Fehlverhaltens jeweils vor drohender Entdeckung.
93Der Beklagte hat zunächst sein Dienstvergehen nicht vor der Entdeckung der Taten freiwillig offenbart, sondern seine Mitwirkung setzte erst ein, als die Hausdurchsuchung in seiner Wohnung unmittelbar bevorstand.
94Ferner vermag die Höhe des Wertes des vom Beklagten angeeigneten Notebooks mit einem - nach den bindenden Feststellungen des Landgerichts E. - Wert von mindestens 500 EUR keinen Milderungsgrund zu begründen, da die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung angenommene sog. Geringwertigkeitsgrenze von "etwa" 50 EUR
95- vgl. BVerwG, Urteil vom 8. April 2003, - 1 D 27/02 -, a.a.O. -
96deutlich überschritten ist.
97Vor diesem Hintergrund war den Einwendungen des Beklagten nicht weiter nachzugehen, weil dieser nicht substantiiert dargelegt hat, dass der Wert des entwendeten Notebooks unter 50 EUR lag. Im Gegenteil schien der Beklagte selbst von einem deutlich höheren Wert des Notebooks ausgegangen zu sein, wie sich aus seinen Schilderungen in der mündlichen Verhandlung ergab. Denn auf Nachfrage des Gerichts berichtete er, dass das entwendete Notebook wegen seiner Ausstattung und mangels eigener finanzieller Möglichkeiten, sich ein solches Gerät kaufen zu können, einen besonderen Reiz bei ihm ausgelöst habe.
98Auch eine den Beklagten entlastende persönlichkeitsfremde Augenblickstat
99- vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 5. Mai 1998 - 1 D 12/97 -, juris -
100ist nicht feststellbar.
101Voraussetzung für die Annahme dieses Milderungsgrundes ist eine plötzlich entstandene Versuchungssituation, in der der Beamte situationsbedingt versagt hat.
102Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. März 1994 - BVerwG DokBer B 1994, 287.
103An einer besonderen Versuchungssituation fehlt es im vorliegenden Fall. Der Beklagte hat das Notebook während seiner Dienstzeit in den Diensträumen der Generalstaatsanwaltschaft, wo sich regelmäßig noch weitere vergleichbare eingezogene Gegenstände befinden, an sich genommen und in seine Privatwohnung verbracht. Er hat damit bei Ausübung einer ihm vertrauten Tätigkeit, nämlich beim alltäglichen Umgang mit eingezogenen Gegenständen, versagt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
104vgl. Urteil vom 15. März 1994, a.a.O.,
105gehört zur einmaligen Gelegenheitstat ein gewisses Maß an Kopflosigkeit, Unüberlegtheit und Spontanität. Auch daran fehlt es hier, wie sein weiteres planvolles Handeln beweist. Denn der Beklagte nahm das Notebook nicht nur an sich, sondern fertigte in der Folgezeit Vermerke, die seine Täterschaft verschleiern sollten. Es liegt kein von außen auf seine Willensbildung einwirkendes Ereignis vor, das ihn in Versuchung hätte bringen können, sich an dem Notebook zu vergreifen. Solche Gründe sind von dem Beklagten nicht vorgetragen worden und auch sonst nicht ersichtlich.
106Auch für das Vorliegen einer psychischen Ausnahmesituation gibt es keine Anhaltspunkte. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann von der Verhängung der disziplinaren Höchstmaßnahme abgesehen werden, wenn die Dienstverfehlung als Folge einer schockartig ausgelösten psychischen Ausnahmesituation des Beamten zu werten ist. Eine solche Situation wird in aller Regel hervorgerufen durch den plötzlichen, unvorhergesehenen Eintritt eines Ereignisses, das gemäß seiner Bedeutung für die besonderen Lebensverhältnisse des Betroffenen bei diesem einen seelischen Schock auslöst, der seinerseits zu einem schockbedingten Fehlverhalten führt.
107Es ist - auch nach den eigenen Angaben des Beklagten in der mündlichen Verhandlung - nicht ansatzweise ersichtlich, dass der Zugriff des Beklagten auf das Notebook Ausdruck eines schockartigen Erlebnisses war.
108Ebenso bestehen für die Kammer im Hinblick auf den tatsächlichen Geschehensablauf keine so erheblich entlastenden Bemessungsgesichtspunkte, die durch die Belastungssituation des Beklagten zum Tatzeitpunkt begründet sind, die es gebieten würden, von der Verhängung der Höchstmaßnahme abzusehen.
109Die insoweit maßgebliche Frage, ob die vom Sachverständigen Dr. I2. nicht ausgeschlossene Verminderung der Steuerungsfähigkeit aufgrund einer depressiven Episode beim Beklagten auch "erheblich" war, ist eine Rechtsfrage, die die Verwaltungsgerichte ohne Bindung an die Einschätzung Sachverständiger in eigener Verantwortung zu beantworten haben. Hierzu bedarf es einer Gesamtschau der Persönlichkeitsstruktur des Betroffenen, seines Erscheinungsbildes vor, während und nach der Tat und der Berücksichtigung der Tatumstände, insbesondere der Vorgehensweise. Die Erheblichkeitsschwelle liegt umso höher, je schwerer das in Rede stehende Delikt wiegt.
110Dementsprechend hängt im Disziplinarrecht die Beurteilung der Erheblichkeit im Sinne von § 21 StGB von der Bedeutung und Einsehbarkeit der verletzten Dienstpflichten ab. Aufgrund dessen wird sie bei Zugriffsdelikten nur in Ausnahmefällen erreicht werden.
111Vgl. insoweit BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2007, Az. 2 C 9/06 <juris>.
112In Würdigung der Ausführungen des Beklagten in der mündlichen Verhandlung war es dem Beklagten im März/ April 2006 trotz der hohen Arbeitsbelastung möglich, seinen privaten Alltag und seine dienstlichen Pflichten zu bewältigen. Sein Handeln war jederzeit durch geordnetes, strukturiertes Vorgehen geprägt. Beleg hierfür ist, dass er mit öffentlichen Verkehrsmitteln zur Arbeit fuhr, den hohen Arbeitsanfall nach Maßgabe der Dringlichkeit sortierte und Aufgaben, die er während der Dienstzeiten nicht erfüllen konnte, zu Hause abarbeitete. In ähnlicher Weise hatte er seinen privaten Alltag ebenso wie seinen Arbeitsalltag trotz erheblicher physischer und psychischer Belastung organisiert und in Absprache mit seiner Ehefrau u.a. die nächtliche Versorgung der ältesten Tochter übernommen.
113Selbst wenn beim Beklagten infolge dieser Belastungssituation eine Minderung der Steuerungs- und Einsichtsfähigkeit vorgelegen haben sollte, wäre diese jedenfalls nicht so erheblich, dass von der Verhängung der Höchstmaßnahme abzusehen wäre.
114Insoweit fällt nämlich ins Gewicht, dass das der Tat folgende Geschehen durch planvolle und zielgerichtete weitere dienstrechtlich relevante Verfehlungen des Beklagten geprägt ist. Zur Verschleierung seines Diebstahls fertigte er unter dem 28. und 29. Juni 2006 zwei wahrheitswidrige Vermerke über das von ihm entwendete Notebook, dass dieses angeblich defekt sei, legte einen dieser Vermerke auch noch dem OStA Dr. T1. zur Unterschrift vor und veranlasste, dass ein anderes Notebook versandt wurde. In diesen Aktionen spiegelt sich eine weitere nicht unerhebliche "kriminelle" Energie, die es letztlich ausschließt, einen Milderungsgrund zu Gunsten des Beklagten annehmen zu können.
115In Anbetracht der gebotenen prognostischen Gesamtwürdigung im Einzelfall ist das Gericht unter Berücksichtigung aller belastenden und entlastenden Bemessungsgesichtspunkte und unter Berücksichtigung des Persönlichkeitsbildes des Beklagten sowie des mit Verfassungsrang ausgestatteten Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu dem Ergebnis gekommen, dass im vorliegenden Fall ein endgültiger und vollständiger Vertrauensverlust der Allgemeinheit und des Dienstherrn in die Person des Beamten objektiv eingetreten ist, der gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 LDG die Entfernung des Beamten aus dem Dienstverhältnis erforderlich macht.
116Dabei fand zu Gunsten des Beklagten durchaus Berücksichtigung, dass er vor und nach den hier maßgeblichen Taten nicht nur beanstandungsfrei, sondern mit überdurchschnittlichen Leistungen auch bei hoher Arbeitsbelastung über viele Jahre seinen Dienst verrichtet hat, obwohl er durch die Erkrankungen seiner Kinder im familiären Bereich besonderen Belastungen ausgesetzt war. Auch hat er den Tatvorwurf umgehend eingeräumt, so dass weitere, das Arbeitsklima belastende Ermittlungen innerhalb der GStA I. unterbleiben konnten.
117Zu Lasten des Beklagten war demgegenüber insbesondere zu berücksichtigen, dass es sich bei seiner Tat um ein schwerwiegendes Dienstvergehen im Kernbereich seiner Dienstpflichten handelte, da ihm im Tatzeitpunkt wegen des damals andauernden Streiks u.a. das entwendete Notebook anvertraut war; ferner fiel die planvolle und zielgerichtete Zugriffsweise sowie die spätere Vorgehensweise, mit der er seine Tat zu verschleiern versuchte, ins Gewicht. Erschwerend kommt hinzu, dass er durch seine Vorgehensweise zumindest billigend in Kauf genommen hat, dass - wie geschehen - sogar ein Kollege dem Verdacht einer schwerwiegenden Dienstpflichtverletzung ausgesetzt worden war und dessen Privatwohnung durchsucht worden ist. Seine diesbezügliche Einlassung in der mündlichen Verhandlung, er hätte daran nicht gedacht, vermag ihn nicht zu entlasten, weil es - dem Beklagten bekannten - üblichen und typischen Abläufen entspricht, dass im Zuge von Ermittlungen unschuldige Kollegen in den Verdacht einer Straftat geraten würden, die sogar - wie hier - eine Hausdurchsuchung nach sich ziehen können.
118Demgegenüber sind die entlastenden Gründe in den persönlichen Verhältnissen des Beklagten auch im Vergleich zu anderen vergleichbaren Beamten nicht von so erheblichem Gewicht, dass es naheliegen könnte, einen endgültigen und vollständigen Vertrauensverlust zu verneinen.
119Die Kostenentscheidung folgt aus § 74 Abs. 1 LDG NRW i.V.m. § 154 VwGO.
120Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 3 LDG NRW i.V.m. § 167 VwGO und §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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