Urteil vom Verwaltungsgericht Münster - 10 K 1373/09
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
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T a t b e s t a n d:
2Die Klägerin betreibt auf dem Grundstück F. Straße 8 in T. einen Schlacht- und Zerlegebetrieb.
3Der Beigeladenen wurde mit immissionsschutzrechtlichem Bescheid vom 7. April 2008 die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Anlage zum Halten von Masthähnchen auf dem Grundstück T. , S. (Gemarkung T. -L , Flur , Flurstück ) erteilt.
4In der Genehmigung heißt es u. a.: III. Antragsumfang/Anlagedaten ... Die Genehmigung erstreckt sich auf die Errichtung und den Betrieb
5- eines Hähnchenmaststalls mit 39.900 Plätzen in Bodenhaltung auf Einstreu ...
6Unter V. sind u. a. folgende Nebenbestimmungen benannt:
7V.1. Allgemeine Festsetzungen
8V.1.1. Diese Genehmigung erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Erteilung des Bescheids mit dem Betrieb der geänderten Anlage/Anlageteile begonnen worden ist. Die Frist kann auf Antrag verlängert werden. Der Antrag muss der Genehmigungsbehörde (Kreis C ) vor Ablauf der Frist vorliegen. ...
9V.5. Festsetzungen hinsichtlich des Immissionsschutzes
10V.5.1. Die staubförmigen Emissionen in der Abluft der Hähnchenmastställe dürfen eine Massenkonzentration von 50 mg/m3 - bezogen auf Abgas im Normzustand (273,15 K; 101,3 kPa) nach Abzug des Feuchtgehalts an Wasserdampf - nicht übersteigen. ...
11Der Vorhabenstandort liegt ca. 300 m südlich des Betriebsgrundstücks der Klägerin. Zwischen der vorgesehenen Stallanlage und dem Betriebsgrundstück der Klägerin befindet sich die Kläranlage des klägerischen Betriebs.
12Durch Bescheid vom 16. Juni 2009 - zugestellt am 18. Juni 2009 - gab der Kreis C. der Klägerin den immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheid vom 7. April 2008 bekannt.
13Am 17. Juli 2009 hat die Klägerin Klage erhoben.
14Durch Bescheid vom 4. März 2011 änderte der Beklagte die in dem Genehmigungsbescheid enthaltene Nebenstimmung V.5.1. Diese lautet nunmehr:
15V.5.1. Die staubförmigen Emissionen in der Abluft der Hähnchenmastställe dürfen eine Massenkonzentration von 20 mg/m3 - bezogen auf Abgas im Normzustand (273,15 K; 101,3 kPa) nach Abzug des Feuchtgehalts an Wasserdampf - nicht übersteigen.
16Am 15. März 2011 hat die Klägerin ihre Klage auch dagegen gerichtet.
17Zur Begründung ihrer Klage führt sie aus: Der Beklagte habe die standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls nicht ordnungsgemäß durchgeführt. Denn angesichts der Größe des Vorhabens der Beigeladenen sei die Durchführung eines Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahrens geboten gewesen. Der Betrieb der genehmigten Hähnchenmastanlage führe zu schädlichen Umwelteinwirkungen. Große Geflügelpopulationen emittierten Bioaerosole wie bspw. Salmonellen. Es bestehe die Gefahr, dass diese in ihren Betrieb eingetragen würden und dort zur Verseuchung des in ihrem Betrieb zu verarbeitenden Fleisches führten. Insoweit reiche die Verseuchung nur einer Charge oder einer einzigen Fleischprobe. Denn bereits das könne dazu führen, dass ihre Kunden im großem Umfang Fleischprodukte, die sie bundes- und europaweit vertreibe, zurückriefen. In einem solchen Fall träfen sie erhebliche Rück- und Regressansprüche, die für sie existenzvernichtend seien. Auch nach Änderung der Nebenbestimmung V.5.1. sei sie durch den Genehmigungsbescheid noch in ihren Rechten verletzt. Die zu erwartende Staubemission überschreite hinsichtlich sog. diffuser Emissionen den maßgeblichen Grenzwert der TA Luft nach wie vor. Aus dem Bereich der Lebensmittelhygiene seien im Übrigen Grenzwerte in Bezug auf die Belastung von Schlachtkörpern mit Mikroorganismen festgelegt; der Grenzwert hinsichtlich der Salmonellenbelastung liege z. B. bei 0. Eine Überschreitung dieses Grenzwerts führe zu einer Klassifizierung des entsprechenden Schlachtkörpers als gesundheitsgefährdend.
18Die Klägerin beantragt,
19den der Beigeladenen erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheid vom 7. April 2008 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 4. März 2011 zur Errichtung und zum Betrieb einer Anlage zum Halten von Masthähnchen aufzuheben.
20Der Beklagte beantragt,
21die Klage abzuweisen.
22Zur Begründung führt er aus: Es gebe bis heute keine normierten Grenz- oder Orientierungswerte für Bioaerosole. Ein wissenschaftlicher Beleg für eine gesundheitliche Beeinträchtigung in der Nachbarschaft von Tierhaltungsanlagen wie Masthähnchenhaltung im Sinne einer Dosis-Wirkungs-Beziehung sei nicht vorhanden. Die Klägerin habe nicht im Ansatz dargelegt, warum übliche Hygienestandards nicht ausreichen sollten, um den Schlachtbetrieb auch nach der Inbetriebnahme der Hähnchenmastanlage der Beigeladenen durchführen zu können. Unabhängig davon stelle sich die Kausalitätsfrage solcher in den Betrieb der Klägerin eingetragener Aerosol-Immissionen, selbst wenn sie in relevantem, erheblichem Maße gegeben wären. Welcher Keimeintrag betriebseigen durch die Klägerin selbst hervorgerufen werde - durch Viehanlieferung und Kläranlagenbetrieb bedingt -, welcher Beitrag vom Vorhaben der Beigeladenen herrühre und welcher auf die allgemeine Hintergrundbelastung zurückgehe, lasse sich nicht sicher eruieren. Schon deshalb bestehe nicht die Möglichkeit auf einen unzulässigen Aerosoleintrag in den Betrieb der Klägerin durch das Vorhaben der Beigeladenen zu schließen.
23Die Beigeladene beantragt,
24die Klage abzuweisen.
25Sie führt im Wesentlichen aus: Nach gegenwärtigem wissenschaftlichen Erkenntnisstand fehle es an ausreichenden Anhaltspunkten für die Annahme, dass das Grundstück der Klägerin durch ihr Vorhaben Bioaerosol-Immissionen ausgesetzt sein werde, die über eine allgemeine, gebietstypische Gefährdung hinausgingen und bereits zu einer Gefahr für den klägerischen Betrieb führen könnten.
26Am 18. März 2011 hat das Gericht einen Erörterungstermin durchgeführt. Im Terim zur mündlichen Verhandlung hat die Klägerin Beweisanträge gestellt. Auf den protokollierten Ablehnungsbeschluss wird verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte - hier insbesondere auf das von dem Beklagten zu den Akten gereichte Schreiben des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen vom 23. März 2009 an den Kreis D sowie auf die der Klägerin erteilte und von ihr zu den Akten gereichte Auskunft des Herr Prof. Dr. Thomas C1. (Außenstelle für Epidemiologie, Stiftung Tierärztliche Hochschule I. ) vom 20. Februar 2009 - sowie auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge und Bezug genommen.
27E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
28Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
29Es liegt eine zulässige Klageänderung vor. Am 15. März 2011 hat die Klägerin Klage auch gegen die durch Bescheid vom 4. März 2011 geänderte Genehmigung erhoben. Der Beklagte hat der Klageänderung im Erörterungstermin zugestimmt (§ 91 Abs. 1 Alt. 1 VwGO). Darüber hinaus stellt sich die Klageänderung als sachdienlich dar (§ 91 Abs. 1 Alt. 2 VwGO). Die geänderte Klage ist zulässig. Die Klägerin hat sich innerhalb der Klagefrist gegen den geänderten Genehmigungsbescheid gerichtet. Der Streitstoff bleibt im Wesentlichen derselbe und die Klageänderung fördert die endgültige Beilegung des Streits.
30Der Klägerin fehlt nicht das für die Drittanfechtungsklage erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Die der Beigeladenen erteilte Genehmigung ist nicht erloschen. Gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG erlischt die Genehmigung, wenn innerhalb einer von der Genehmigungsbehörde gesetzten angemessenen Frist nicht mit der Errichtung oder dem Betrieb der Anlage begonnen worden ist. Nach § 18 Abs. 3 BImSchG kann die Genehmigungsbehörde auf Antrag die Fristen nach Abs. 1 aus wichtigem Grunde verlängern, wenn hierdurch der Zweck des Gesetzes nicht gefährdet wird. Das setzt voraus, dass die Frist nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG zum Zeitpunkt des Verlängerungsantrags noch nicht abgelaufen ist, weil anderenfalls die Genehmigung bereits erloschen wäre, wohingegen auf einen vor Fristablauf gestellten Antrag die Frist auch noch nach Fristablauf verlängert werden kann.
31Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 25. August 2005 - 7 C 25.05 -, juris.
32Die in dem Genehmigungsbescheid enthaltene Nebenbestimmung V.1.1 regelt eine Frist für den Beginn des Betriebs der Anlage innerhalb von drei Jahren nach Erteilung des Bescheids und entsprechend der Vorschrift des § 18 Abs. 3 BImSchG eine Verlängerungsmöglichkeit, wenn der Antrag vor Ablauf der gesetzten Frist gestellt ist. Die Beigeladene hat rechtzeitig, nämlich am 4. April 2011, einen Antrag auf Verlängerung der ihr erteilten Genehmigung vom 7. April 2008 bei der jetzt zuständigen Genehmigungsbehörde, dem Kreis C. , gestellt. Dieser hat über den Verlängerungsantrag noch nicht entschieden, eine Verlängerung ist aber wegen der Rechtzeitigkeit der Stellung des Verlängerungsantrags möglich, sodass die immissionsschutzrechtliche Genehmigung nicht erloschen ist und deshalb weiterhin Rechtswirkungen von ihr ausgehen.
33Die der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
34Die Klägerin kann weder wegen einer Verletzung von Verfahrensvorschriften noch wegen einer Verletzung von materiell-rechtlichen Normen die Aufhebung der Genehmigung vom 7. April 2008 in der geänderten Fassung vom 4. März 2011 beanspruchen.
35Die Genehmigung leidet nicht an Verfahrensfehlern, die zu einem Anspruch der Klägerin auf Aufhebung dieser Genehmigung führen könnten. Einen Aufhebungsanspruch ruft nicht das von der Klägerin beanstandete Unterbleiben einer förmlichen Umweltverträglichkeitsprüfung hervor. Diese von der Klägerin erhobene Rüge ist unbegründet.
36Die Entscheidung des Beklagten, eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht durchzuführen, ist nicht zu beanstanden.
37Für das Vorhaben der Beigeladenen ist eine standortbezogene Prüfung vorgesehen. Nach § 3c Satz 1 UVPG ist, sofern in der Anlage 1 zum UVPG für ein Vorhaben eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls vorgesehen ist, eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 2 zum UVPG aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 12 UVPG zu berücksichtigen wären. Nach § 3c Satz 2 UVPG gilt Gleiches, sofern für ein Vorhaben mit geringer Größe oder Leistung eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls vorgesehen ist, wenn trotz der geringen Größe oder Leistung des Vorhabens nur aufgrund besonderer örtlicher Gegebenheiten gemäß den in der Anlage 2 Nr. 2 aufgeführten Schutzkriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Aus Nr. 7.3.3 der Anlage 1 zum UVPG (Nr. 7.3.2 i. V. m. 7.12 der Anlage 1 zum UVPG in der bis zum 29. Oktober 2007 geltenden Fassung) ergibt sich die Notwendigkeit einer standortbezogenen Prüfung, wenn - wie im Fall der Beigeladenen - die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Anlage zur Intensivtierhaltung von Mastgeflügel mit 30.000 bis weniger als 40.000 Plätzen beantragt wird.
38Die danach erforderliche allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls hat nur aufgrund einer überschlägigen Prüfung zu erfolgen. Eine ins Detail gehende Untersuchung (insbesondere durch Sachverständigengutachten etc.), ob erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen tatsächlich vorliegen, soll erst mit der eigentlichen Umweltverträglichkeitsprüfung vorgenommen werden.
39Vgl. Begründung zum Gesetzentwurf, BT-Drucks. 14/4599, S. 95.
40Der Genehmigungsbehörde ist im Rahmen der Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c Satz 2 i. V. m. Satz 1 UVPG, wie sich schon aus den Worten "nach Einschätzung der zuständigen Behörde" in Satz 1 ergibt, ein gerichtlich nur begrenzt überprüfbarer Beurteilungsspielraum eingeräumt. Dem entspricht auch der Sinn und Zweck der Regelung. Für die im Rahmen der Vorprüfung zu treffende Entscheidung, ob das Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist, bedarf es einer wertenden Beurteilung der zuständigen Behörde, die insbesondere auch von Prognoseelementen geprägt ist. Eine derartige Beurteilung kann durch das Verwaltungsgericht nicht ersetzt werden.
41Das ist durch den zum 15. Dezember 2006 mit dem Gesetz über die Öffentlichkeitsbeteiligung in Umweltangelegenheiten nach der EG-Richtlinie 2003/35/EG (Öffentlichkeitsbeteiligungsgesetz) vom 9. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2819) eingefügten Satz 4 des § 3a UVPG ausdrücklich klargestellt.
42Bei einem Beurteilungsspielraum hat sich die gerichtliche Überprüfung darauf zu beschränken, ob die gültigen Verfahrensbestimmungen eingehalten worden sind, ob die Behörde von einem richtigen Verständnis des anzuwendenden Gesetzesbegriffs ausgegangen ist, ob sie ferner den erheblichen Sachverhalt vollständig und zutreffend ermittelt hat, ob sie sich des Weiteren bei der eigentlichen Beurteilung an allgemein gültige Wertungsmaßstäbe gehalten und schließlich das Willkürverbot nicht verletzt hat.
43Vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 3. Dezember 2008 - 8 D 14/07.AK -, juris, unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des BVerwG.
44Ausgehend von diesen Erwägungen ist es im Rahmen der eingeschränkten gerichtlichen Prüfungskompetenz nicht zu beanstanden, dass eine förmliche Umweltverträglichkeitsprüfung nicht durchgeführt worden ist.
45Der Beklagte ist davon ausgegangen, dass wegen der Anordnung des Abluftschachts auf der östlichen Seite der geplanten Tierhaltungsanlage, der Hauptwindrichtung im Münsterland von Süd-West in Richtung Nord-Ost und des eingehaltenen Mindestabstands zu den Betrieben im Gewerbegebiet keine nachteiligen Umwelteinwirkungen zu befürchten seien. Mit Blick auf diese Erwägungen ist nicht ersichtlich, dass der Beklagte den ihm zustehenden Beurteilungsspielraum bei seiner Entscheidung, eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht durchzuführen, überschritten haben könnte. Das Vorhaben der Beigeladenen verstößt nicht gegen die die Klägerin schützenden Normen des materiellen Rechts. Denn es verursacht im Hinblick auf den klägerischen Betrieb keine unzulässigen Immissionen.
46Gemäß der drittschützenden Betreiberpflicht nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG sind genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können.
47Der durch den angefochtenen Bescheid genehmigte Betrieb der Hähnchen-mastanlage der Beigeladenen ruft nicht den klägerischen Betrieb beeinträchtigende oder gefährdende Staubemissionen hervor.
48Die Klägerin rügt zu Unrecht, dass der Beklagte nach Änderung der Nebenbestimmung V.5.1 die Massenkonzentration hinsichtlich der staubförmigen Emissionen mit einem Grenzwert von 20 mg/m3 nach wie vor zu niedrig und nicht entsprechend der TA Luft festgesetzt habe und der Genehmigungsbescheid deshalb auch in der geänderten Fassung der Aufhebung unterliege.
49Der nach der Änderung der Nebenstimmung festgesetzte Grenzwert hinsichtlich der staubförmigen Emissionen in der Abluft ist nicht zu beanstanden, denn die Festsetzung erfolgte entsprechend dem in Nr. 5.2.1 TA Luft vorgesehenen Vorsorgewert von 20 mg/m3.
50Darüber hinausgehend war weder ein Grenzwert für diffuse staubförmige Emissionen festzusetzen noch eine Immissionskenngröße für den durch die Anlage emittierten Staub zu bestimmen.
51Nach Nr. 4.6.1.1 TA Luft ist die Bestimmung der Immissionskenngrößen im Genehmigungsverfahren für den jeweils emittierten Schadstoff nicht erforderlich, wenn die durch den Schornstein abgeleiteten Emissionen (Massenströme) die in Tabelle 7 festgelegten Bagatellmassenströme nicht überschreiten und die nicht über den Schornstein abgeleiteten Emissionen (diffuse Emissionen) 10 vom Hundert der in Tabelle 7 festgelegten Bagatellmassenströme nicht überschreiten, soweit sich nicht wegen der besonderen örtlichen Lage oder besonderer Umstände etwas anderes ergibt.
52Der in Tabelle 7 festgelegte Bagatellmassenstrom für Staub von 1 kg/h wird hier voraussichtlich deutlich unterschritten werden. In Anlehnung an die Empfehlungen des Kuratoriums für Technik und Bauwesen in der Landwirtschaft e.V. (KTBL) ist - wie der Beklagte angenommen hat - von einem Staubemissionsfaktor von 4,2 mg/Tierplatz auszugehen (vgl. KTBL-Schrift 447, Tabelle 7.4), woraus sich ein Massenstrom von 0,1676 kg/h ergibt.
53Vgl. zu Staubemissionen in der Abluft einer Hähnchenmastanlage mit 39.900 Tierplätzen: OVG NRW, Beschluss vom 14. Januar 2010 - 8 B 1015/09 -, juris.
54Anhaltspunkte für relevante diffuse Staubquellen sind entgegen der Auffassung der Klägerin nicht ersichtlich. Denn eine relevante Staubquelle ist allein die durch den Schornstein abgeleitete Stallluft, also eine gefasste oder geleitete, nicht aber ein diffuse Staubquelle, welche die Festlegung eines Vorsorgewerts in Höhe von 10 vom Hundert des für die abgeleiteten Emissionen festgelegten Bagatellmassenstroms (d. h. 0,1 kg/h) erforderlich machte oder für die Ermittlung der Immissionskenngröße maßgeblich sein könnte.
55Der klägerische Betrieb wird durch den Betrieb der Beigeladenen nicht schädlichen Umwelteinwirkungen oder Gefahren durch Bioaerosole ausgesetzt sein.
56Das OVG NRW hat in der bereits zitierten Entscheidung vom 14. Januar 2010 - 8 B 1015/09 -, die ebenfalls die Genehmigung einer Hähnchenmastanlage mit 39.900 Tierplätzen betraf, ausgeführt:
57"d) Konkrete Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Antragsteller schädliche Umwelteinwirkungen oder gar Gefahren in Form von Bioaerosolen zu erwarten haben, liegen nach gegenwärtigem Erkenntnisstand nicht vor.
58Unter Bioaerosolen ist nach der Definition in der VDI-Richtlinie 4255 die Summe aller im Luftraum befindlichen Ansammlungen von Partikeln zu verstehen, denen Pilze (Sporen, Konidien, Hyphenbruchstücke), Bakterien, Viren und/oder Pollen sowie deren Zellwandbestandteile und Stoffwechselprodukte (z.B. Endotoxine, Mykotoxine) anhaften bzw. die diese beinhalten oder bilden. Vgl. LANUV, Stellungnahme vom 23. März 2009 an den Kreis D .
59Immissions- oder Emissionswerte, auf deren Einhaltung die Antragsteller einen Anspruch haben könnten, sieht die TA Luft insoweit nicht vor. Insbesondere regelt die TA Luft in Bezug auf Bioaerosole kein Emissionsminderungsgebot.
60Es gibt bislang auch keine sonstigen Grenz- oder Orientierungswerte, die die Schädlichkeitsschwelle für Bioaerosole beschreiben.
61Vgl. LANUV, Stellungnahme vom 23. März 2009 an den Kreis D .
62In Betracht kommt daher hier allenfalls eine Sonderfallprüfung nach Nr. 4.8 der TA Luft, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das Vorhaben schädliche Umwelteinwirkungen hervorruft. Das ist hier nicht der Fall.
63Allerdings spricht gegenwärtig Erhebliches dafür, dass von Tierhaltungsbetrieben luftgetragene Schadstoffe wie insbesondere Stäube, Mikroorganismen (z.B. Pilzsporen) und Endotoxine ausgehen, die grundsätzlich geeignet sind, nachteilig auf die Gesundheit zu wirken.
64Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. August 2008 - 10 A 1666/05 -, juris, m. w. N.; zur Darstellung der Problematik vgl. auch die Internetdokumentation des LANUV unter "Bioaerosole", "Wirkungen von Bioaerosolen" und "Gesundheitliche Wirkungen von Stall-Luft-Komponenten aus Tierhaltungsbetrieben"; Heller/Köllner (LANUV), Bioaerosole im Umfeld von Tierhaltungsanlagen - Untersuchungsergebnisse aus Nordrhein- Westfalen, 2007; Antwort der Bundesregierung vom 7. Dezember 2006 auf eine Kleine Anfrage zu geplanten Schweinemastgroßanlagen in Deutschland, BT-Drs. 16/3759, Antwort zu Frage 12 und 13.
65Wissenschaftliche Untersuchungen und Erkenntnisse darüber, von welcher Wirkschwelle an diese allgemeine Gefährdung in konkrete Gesundheitsgefahren für bestimmte Personengruppen umschlägt, sind indessen nicht bekannt. Es gibt weder ein anerkanntes Ermittlungsverfahren noch verallgemeinerungsfähige Untersuchungsergebnisse über die gesundheitliche Gefährdung der Nachbarschaft durch eine landwirtschaftliche oder gewerbliche Tierhaltung.
66Messtechnische Untersuchungen, die das LANUV seit dem Jahr 2007 an Schweineställen und Legehennenställen betreibt, haben ergeben, dass sich eine Erhöhung bestimmter Parameter - insbesondere von Staphylokokken und Bakterien - an der in Windrichtung gelegenen (Lee-) Seite eines Legehennenstalls (ca. 300 GVE) gegenüber der windabgewandten (Luv-) Seite, die der jeweiligen örtlichen Hintergrundbelastung entspricht, noch in einer Entfernung von bis zu 500 m nachweisen lässt. Heller/Köllner (LANUV), Bioaerosole im Umfeld von Tierhaltungsanlagen - Untersuchungsergebnisse aus Nordrhein-Westfalen, 2007. Daraus folgt aber nicht ohne weiteres, dass bei derartigen Entfernungen auch mit gesundheitsgefährdenden Konzentrationen zu rechnen ist. Denn die ermittelten Immissionskonzentrationen lagen nach Einschätzung des LANUV auf einem "vergleichsweise niedrigen Niveau und erreichten bei weitem nicht die Konzentrationen, wie sie an Arbeitsplätzen gemessen werden."
67Heller/Köllner (LANUV), a.a.O., S. 8 f. Ausgehend von diesem Erkenntnisstand greift die immissionsschutzrechtliche Schutzpflicht als Instrument der Gefahrenabwehr nicht ein, weil ungewiss ist, ob mit einem Schadenseintritt zu rechnen ist. Potentiell schädliche Umwelteinwirkungen, ein nur möglicher Zusammenhang zwischen Emissionen und Schadenseintritt oder ein generelles Besorgnispotential können allerdings Anlass für Vorsorgemaßnahmen sein.
68Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2003 - 7 C 19.02 -, BVerwGE 119, 329 (zu Nanopartikeln).
69Vor diesem Hintergrund bezeichnet der kürzlich vorgelegte Entwurf ("Gründruck") einer VDI-Richtlinie 4250 (Bioaerosole und biologische Agenzien, Umweltmedizinische Bewertung von Bioaerosol-Immissionen) in Nr. 7 jede Erhöhung der Immissionskonzentration gegenüber den Hintergrundwerten als "umwelthygienisch unerwünscht", fügt aber hinzu, dass dabei das Gesundheitsrisiko nicht quantifiziert werden könne. Aus Gründen der Vorsorge seien Bioaerosol-Konzentrationen zu vermeiden, die gegenüber der Hintergrundbelastung erhöht seien. Davon ausgehend wird die Einhaltung des in Anhang C des Richtlinienentwurfs genannten Abstands von 500 m zu Geflügelhaltungsanlagen nicht den drittschützenden Betreiberpflichten i. S. d. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG, sondern den Vorsorgeanforderungen nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BImSchG zuzuordnen sein. Auf deren Einhaltung hat der Nachbar grundsätzlich keinen Anspruch.
70Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2003 - 7 C 19.02 -, BVerwGE 119, 329, und Beschluss vom 9. April 2008 - 7 B 2.08 -, NVwZ 2008, 789. Entsprechendes gilt hinsichtlich der in Nr. 5.4.7.2 der TA Luft geregelten Pflicht zur Prüfung etwaiger Möglichkeiten, die Emission an Keimen und Endotoxinen durch dem Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zu vermindern.
71Ausgehend davon fehlt es nach dem gegenwärtigen wissenschaftlichen Erkenntnisstand an ausreichenden Anhaltspunkten für die Annahme, dass das Grundstück der Antragsteller durch das Vorhaben des Beigeladenen Bioaerosol-Immissionen ausgesetzt sein wird, die über eine allgemeine, gebietstypische Gefährdung hinausgehen und bereits zu einer konkreten Gefährdung der Gesundheit führen können.
72Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. August 2008 - 10 A 1666/05 -, juris, OVG LSA, Urteil vom 6. Februar 2004 - 2 L 5/00 -, juris, Rn. 53, Nds. OVG, Beschlüsse vom 19. August 1999 - 1 M 2711/99 -, NVwZ-RR 2000, 91, und vom 4. März 2005 - 7 LA 275/04 -, NVwZ-RR 2005, 401.
73Die konkreten Einzelfallumstände geben keinen hinreichenden Anlass zu einer abweichenden Einschätzung.
74Die generelle Empfehlung des LANUV, einen Abstand von 500 m zu Geflügelställen einzuhalten, beruht darauf, dass die Keimemissionen aus Intensivtierhaltungsanlagen unter ungünstigen Umständen rund 500 m weit reichen können.
75Vgl. LANUV, Stellungnahme vom 23. März 2009 an den Kreis D .
76Derartige ungünstige Umstände sind hier aber nicht ersichtlich. Da der Übertragungsweg bei Bioaerosolen im Grunde derselbe ist wie bei Gerüchen, liegt eine Orientierung an den Ergebnissen der Geruchsimmissionsprognose nahe. Diese gelangt unter Berücksichtigung der Entfernung zwischen Wohnhaus und Abluftkamin sowie der örtlichen Windverhältnisse zu einer Geruchshäufigkeit von nur 8 % der Jahresstunden. Danach ist davon auszugehen, dass sich auch die Belastung mit Bioaerosolen in einem für den ländlichen Raum gebietstypischen Rahmen bewegt. Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Bevölkerung des ländlichen Raums in signifikantem Umfang an Krankheiten insbesondere der Atemwege leidet, die auf Bioaerosole zurückzuführen sind, bieten die vorliegenden wissenschaftlichen Stellungnahmen nicht."
77Ausgehend hiervon lässt sich eine von den aus der Mastanlage emittierenden Bioaerosolen ausgehende Gefahr für den Betrieb der Klägerin (nach dem derzeitigen Erkenntnisstand) nicht feststellen. Hier geht es nicht - wie in dem durch das OVG NRW zu entscheidenden Verfahren - um die etwaige Einwirkung von Bioaersolen auf die menschliche Gesundheit, sondern um die von der Klägerin befürchtete Einwirkung dieser Mikroorganismen auf ein Lebensmittel, d. h. auf Schlachtkörper bzw. das daraus gewonnene Fleisch. Wissenschaftliche Untersuchungen und Erkenntnisse über Kontaminationen von Schlachtkörpern oder Fleisch durch Bioaerosole aus der Abluft von Hähnchenmastanlagen sind genausowenig bekannt, wie solche darüber, von welcher Wirkschwelle an eine allgemeine, von Bioaersolen ausgehende Gefährdung überhaupt in konkrete Gesundheitsgefahren für Menschen umschlagen kann. Hat das OVG NRW in seiner Entscheidung mit Blick auf den gegenwärtigen Erkenntnisstand betreffend die Gefährdung der menschlichen Gesundheit durch Bioaersole festgestellt, die immissionsschutzrechtliche Schutzpflicht als Instrument der Gefahrenabwehr greife nicht, weil noch ungewiss sei, ob mit einem Schadenseintritt zu rechnen sei, gilt dies hier erst recht. Denn ein Schadenseintritt, also die von der Klägerin befürchtete Kontamination der Schlachtkörper oder des Fleisches durch Bioaerosole, erscheint nicht nur ungewiss, sondern unwahrscheinlich.
78Das Gericht hält schon den Eintrag von aus der Mastanlage der Beigeladenen voraussichtlich emittierenden Bioaerosolen in den Betrieb der Klägerin für nicht wahrscheinlich. Es sind weder Tatsachen ersichtlich noch von der Klägerin benannt, die für das Eindringen der Bioaerosole durch den abgeschlossenen und u. a. wegen fleischhygienerechtlicher Bestimmungen besonders vor der Erregereintragung zu schützenden klägerischen Betrieb sprechen könnten. Das Gericht hat mit Blick darauf auch den von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung u. a. gestellten Beweisantrag, Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu der Behauptung zu erheben, es sei davon auszugehen, dass Bioaerosolemissionen in dem etwa 300 m entfernten Zerlege- und Schlachtbetrieb festzustellen seien, die die bestehende Hintergrundkonzentration der entsprechenden Keime überstiegen, als unzulässig abgelehnt, weil dieser nur auf Vermutungen basiert und darin keine Behauptung unter Benennung konkreter Tatsachen aufgestellt ist.
79Das Gericht hält darüber hinaus eine Kontaminierung der in dem Betrieb der Klägerin verarbeiteten Schlachtkörper oder des daraus gewonnenen Fleisches mit aus der Mastanlage der Beigeladenen emittierenden Bioaerosolen für unwahrscheinlich. Das Gericht hat den Beweisantrag der Klägerin, Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu der Behauptung zu erheben, auf Grund der entsprechenden Keimemissionen finde eine Kontaminierung des in dem Tierzerlege- und Schlachtbetriebs verarbeiteten Fleischs mit den entsprechenden Keimen statt, ebenfalls als unzulässig mit der Begründung abgelehnt, ein Für-Möglich-Halten der unter Beweis gestellten Behauptung rechtfertigende Anhaltspunkte böten sich nicht. Das Gericht hat hierzu im Einzelnen ausgeführt:
80"Die Klägerin ist bereits - wie ausgeführt - die Darlegung von Tatsachen schuldig geblieben wie Bioaerosole, namentlich Salmonellen oder MRSA-Erreger, überhaupt in ihren Betrieb eindringen könnten.
81Abgesehen davon ist ein Für-Möglich-Halten der unter Beweis gestellten Behauptung der Klägerin schon nicht gegeben. Zwar ist mit der der Klägerin erteilten Auskunft des Herrn Prof. Dr. Thomas C1. vom 20. Februar 2009 davon auszugehen, dass das Risiko, dass durch die Abluft von Geflügelbeständen salmonellenhaltiger Staub emittiert wird, hoch ist. Dass es aber zu einer aerogenen Übertragung von im Stallstaub vorhandenen Salmonellen auf das Fleisch kommen könnte, dürfte mit Blick auf die Umstände des Falls und gleichzeitiger Auswertung der dem Gericht vorliegenden allgemein zugänglichen Erkenntnisquellen auszuschließen sein. Denn die Erreger müssten nicht überhaupt erst in den Betrieb der Klägerin eindringen, wofür die Klägerin schon keine dafür sprechenden Anhaltspunkte benannt hat, es müsste auch zudem noch eine aerogene Übertragung (durch das Lüftungssystem des Betriebs der Klägerin) von solchen Bioaerosolen auf das Fleisch stattfinden können. Salmonellen können auf Tiere neben der hier nicht in Betracht kommenden vertikalen Übertragung horizontal durch orale Aufnahme oder über die Luft durch eine große Anzahl belebter (z. B. Schadnager, Wildvögel, Insekten) und unbelebter (z. B. Futter, Stallgerätschaften) Vektoren,
82vgl. Salmonellenmonitoring, www.pegrheinland.de,
83oder auf den Menschen durch alimentäre Infektion oder Schmierinfektion übertragen werden.
84Vgl. u. a. medhost: Wie gelangen die Krankheitskeime in unseren Körper, www.medhost.de/impfun-gen/infektionund-uebertragung.html.
85Für eine aerogene Übertragung von Salmonellen auf das in dem Betrieb der Klägerin hergestellte Fleisch fehlt es an belebten und unbelebten Vektoren, die Salmonellen (durch das Lüftungssystem) in den Betrieb der Klägerin eintragen könnten, um die Schlachtkörper bzw. das daraus gewonnene Fleisch zu kontaminieren, das damit als Infektionsquelle für eine alimentäre Infektion von Menschen in Frage kommen könnte.
86Aber selbst wenn der aerogene Übertragungsweg von Salmonellen nicht ausgeschlossen werden kann, ist eine Übertragung von salmonellenhaltigem Staub aus der (gefilterten) Abluft des Betriebs der Beigeladenen durch das gegen den Eintrag von luftgetragenen Staubteilen - schon aus hygienerechtlichen Gründen - gesicherte Lüftungssystem des Betriebs der Klägerin auf das Fleisch mangels der für eine Infektion ausreichenden Menge unwahrscheinlich. Schließlich erfordert die Infizierung der Schlachtkörper durch salmonellenhaltigen Staub eine erheblich größere Menge an Salmonellenerregern als die Infektion lebender Tiere etwa durch eine - bei Schlachtkörpern nicht mehr mögliche - orale Aufnahme von Erregern. Eine solche aerogene Übertragung von Salmonellen auf das Fleisch läge allenfalls im Bereich des Möglichen, wenn die Klägerin das Fleisch ungeschützt, also im Freien (was offensichtlich ausgeschlossen ist), und in oder jedenfalls in unmittelbarer Nähe der salmonellenhaltigen Abluft des Betriebs der Beigeladenen verarbeitete. Bestenfalls unter dieser Voraussetzung könnte eine zur Infizierung der Schlachtkörper ausreichende Menge von salmonellenhaltigem Staub auf diese oder das Fleisch übertragen werden.
87Nichts anderes gilt (erst recht) für die von der Klägerin befürchtete Übertragung von MRSA-Erregern, deren Übertragungsweg ähnlich wie der der Salmonellen ist,
88vgl. hierzu u. a. onmeda, MRSA-Infektion, www.onmeda.de,
89oder sonstigen Bioaerosolen, hinsichtlich derer die Klägerin - anders als mit Blick auf die angeführte, auf Salmonellen bezogene Auskunft des Herrn Prof. Dr. C1. - überhaupt keine Anhaltspunkte für die von ihr aufgestellte Behauptung einer Kontamination benannt hat."
90Ergänzend weist das Gericht darauf hin, dass auch eine Infizierung der dem Schlacht- und Zerlegebetrieb zugeführten Tiere durch die aus der Anlage der Beigeladenen emittierenden Bioaerosole nicht wahrscheinlich ist. Denn die Tiere werden aus den Anlieferungsfahrzeugen unmittelbar in den Betrieb der Klägerin getrieben, kommen also nur für einen kurzen Moment mit der Umgebungsluft in Kontakt, sodass eine Übertragung der luftgetragenen Keime auf die Tiere schon deshalb nicht möglich erscheint. Vielmehr dürfte eine Übertragung von belasteten Mikroorganismen von Tier zu Tier auf dem Transportweg zum Betrieb der Klägerin (oder gar vorher in einem Massentierhaltungsstall) sehr viel wahrscheinlicher sein. In den Transportwagen (oder Massentierhaltungsställen) stehen die Tiere eng zusammengepfercht, sodass eine Übertragung von Erregern durch den direkten Kontakt von Tier zu Tier ohne weiteres möglich ist.
91Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit der Klägerin als der unterliegenden Partei auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen. Denn die Beigeladene hat sich durch die Stellung des Klageabweisungsantrags am Kostenrisiko beteiligt (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 und 2, 709 Satz 2 ZPO.
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