Urteil vom Verwaltungsgericht Münster - 7 K 871/08
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der jeweilige Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
T a t b e s t a n d :
2Der Kläger ist Eigentümer des Grundstückes G1. Dieses Grundstück ist mit einer historischen Anlage, der G. N. , bebaut. Auf diesem Grundstück betreibt der Kläger eine Stauanlage. Insoweit bestehen folgende Genehmigungen:
3- Das Staurecht gründet sich ursprünglich auf einen Bescheid vom 07. November 1925. Durch Bescheid des Kreises Coesfeld vom 30. November 1982 wurde dieses Recht neu gefasst und zu Gunsten der damaligen Eigentümerin, der H. AG, in das Wasserbuch eingetragen. Das Staurecht beinhaltete die Befugnis, das Wasser aus der T. durch eine Stauanlage in dem näher bezeichneten Bereich bis zur Ordinate 43,74 m über NN aufzustauen. Am 08. März 1994 wurde das Staurecht auf Herrn F. I. und im August 1999 auf dessen Sohn V. I. , den Kläger, übertragen.
4- Durch Bescheid vom 31. Mai 1994 wurde Herrn F. I. die bis zum 31. Dezember 2025 befristete widerrufliche Erlaubnis erteilt, das Wasser der T. zum Zwecke der Wasserkraftnutzung oberhalb der Stauanlage G. N. in dem im Einzelnen bezeichneten Bereich bis zu einer Menge von maximal 6,0 m³/s zu entnehmen, um es sodann nach Durchströmung einer Wasserrad-/ Turbinenanlage wieder in die T. einzuleiten. In der Nebenbestimmung III.7. heißt es, der Staurechtsinhaber habe "hinzunehmen, dass aus ökologischen Gründen im Oberwasser der G. N. ein Teilstrom in eine Umflut abgezweigt wird, ohne dass dem Nutzungsberechtigten ein Anspruch auf entgangenen Gewinn entsteht." Dieses Recht wurde ebenfalls im August 1999 auf den Kläger übertragen.
5Mit Schreiben vom 16. November 2005 stellte die Beigeladene beim Beklagten den Antrag auf Erteilung eines Planfeststellungsbeschlusses gemäß § 31 WHG a. F. für den Bau eines im Einzelnen näher bezeichneten Umgehungsgerinnes der T. um den Bereich der G. N. . Nach Beteiligung der Träger öffentlicher Belange (BA Heft 1 Bl. 154 ff.) sowie dem Eingang von Einwendungen Betroffener, u. a. des Klägers (etwa BA Heft 1 Bl. 232 ff., 244 ff.), nahm die Beigeladene eine Änderung ihrer Planung vor. Nach erneuter Beteiligung der Träger öffentlicher Belange in dem geänderten Planverfahren (BA Heft 1 Bl. 334 ff.) führte der Beklagte am 15. Oktober 2007 einen Erörterungstermin durch, in dem u. a. die vom Kläger erhobenen Einwendungen behandelt wurden.
6Durch Planfeststellungsbeschluss vom 03. März 2008 wurde zu Gunsten der Beigeladenen der Plan zum Bau eines Umgehungsgewässers und einer Fischabstiegsanlage für die T. im Bereich der G. N. festgestellt. Hierzu wird im Einzelnen auf BA Heft 1 Bl. 406 ff., Bezug genommen.
7Der Kläger hat am 2. April 2008 Klage erhoben. Zur Begründung führt er aus: Der Bau des Umgehungsgerinnes sei nicht erforderlich, weil es in der T. oberhalb der G. N. seit Jahren und bis heute keinen nennenswerten Fischbestand gegeben habe und gebe. Hierzu legt der Kläger Stellungnahmen des Zoologen Q. . E. . L. , Rostock, vom 17. November 2010 und 10. Januar 2011 vor. Für das Umgehungsgerinne sei eine Wassermenge von 900l/s vorgesehen, wofür die Wasserführung in der T. nicht ausreiche. Das Umgehungsgerinne werde daher im Sommer trocken fallen. Der beabsichtigte Fischaufstieg werde nicht funktionieren. In dem Gerinne könne sich daher auch keine nennenswerte Fischfauna entwickeln. Die T. stehe im Eigentum der Anlieger, weshalb vor der Planumsetzung die Genehmigung der Anlieger eingeholt werden müsse. Sein Einverständnis versage er. Des Weiteren sei ein erheblicher Verlust bei der Energiegewinnung zu besorgen, weshalb der Betrieb der Wasserkraftanlage für ihn unrentabel werde. Durch die von der Beigeladenen beabsichtigte Planung würden nicht mehr die erforderlichen Abflussmengen zur Wasserkraftnutzung zur Verfügung gestellt. Die Stauhöhe von 43,74 m über NN werde nicht mehr erreicht. Aufgrund dessen werde Stromerzeugung sogar gänzlich unmöglich gemacht, die wirtschaftliche Existenz der Mühle sei an ihrem Lebensnerv getroffen. Der Kläger legt hierzu gutachtliche Stellungnahmen des Dipl.-Ing. M. S. , S1. GmbH, vom 28. Februar 2011 sowie des Q. . E. .-Ing. I1. I2. , Bingen, zuletzt vom 05. März sowie 03. Juli 2011, vor. Nachdem der Kläger anfangs geltend gemacht hat, durch die Abzweigung von Wasser in das Umgehungsgerinne komme es zu einer Versickerung und Verdunstung von Wasser in dem Teilstück zwischen Auslaufbauwerk und N. , der Grundwasserspiegel werde sich senken und es komme zum Einsturz des Mühlenbauwerkes, hält er diesen Vortrag ausweislich der Erklärung in der mündlichen Verhandlung nicht mehr aufrecht.
8Der Kläger beantragt,
9den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 3. März 2008 aufzuheben.
10Der Beklagte beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Der Beklagte tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen. Er schließt aus, dass es durch den Bau des Umgehungsgerinnes zu einem Trockenfallen des Mühlengeländes oder zu einer Funktionsunfähigkeit der Wasserkraftanlage kommen könnte. Die Beigeladene beantragt ebenfalls,
13die Klage abzuweisen.
14Die Beigeladene schließt sich dem Vorbringen des Beklagten an.
15Das Gericht hat - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19. März 2010 - über die Frage Beweis erhoben, ob es durch die Errichtung des im Streit stehenden Umgehungsgerinnes zu einem Trockenfallen des Mühlengeländes kommen kann, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens des öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für Spezialtiefbau, Straßen- und konstruktiven Wasserbau Q X. L1. , Rheinbreitbach. Auf das Sachverständigengutachten von Q. . L1. vom 30. November 2010 wird Bezug genommen.
16Der Sachverständige hat im Termin zur mündlichen Verhandlung sein Gutachten gemäß § 173 VwGO, § 411 Abs. 3 ZPO weitergehend erläutert.
17Der Kläger macht in Reaktion hierauf geltend, ausweislich der Feststellungen des Sachverständigen fehlten konstruktionsbedingte Beschränkungen der Abflussmengen. Deshalb sei ein Ansteigen des Wasserpegels unterhalb der G. N. zu besorgen. Hierdurch werde die Substanz der Mühle in baulicher und technischer Hinsicht gefährdet.
18Dem treten der Beklagte und die Beigeladene ebenfalls entgegen.
19Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verwaltungsvorgänge (2 Hefte) sowie der Gerichtsakten Bezug genommen.
20Entscheidungsgründe:
21Die zulässige Klage ist unbegründet.
22Der Kläger hat nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses vom 03. März 2008 keinen Anspruch auf dessen Aufhebung. Der Planfeststellungsbeschluss ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
23Rechtsgrundlage für den Planfeststellungsbeschluss sind § 31 WHG a. F. i. V. m §§ 100 - 104, 152 und 153 LWG i. V. m. den § 72 ff. VwVfG NRW. Danach bedarf die Herstellung, Beseitigung oder wesentliche Umgestaltung eines Gewässers oder seiner Ufer (Gewässerausbau) der Planfeststellung.
24Fehler des Planfeststellungsverfahrens in formeller Hinsicht sind weder geltend gemacht noch ersichtlich.
25In materieller Hinsicht folgen Planungsschranken vor allem aus dem Erfordernis der Planrechtfertigung, aus zwingenden materiellen Rechtssätzen und aus den Anforderungen des Abwägungsgebotes. Letzteres erstreckt sich sowohl auf das Abwägungsergebnis wie auch auf den Abwägungsvorgang, bei dem die maßgeblichen öffentlichen und privaten Belange ins Verhältnis gesetzt werden und eine Entscheidung darüber getroffen wird, welche Belange bevorzugt werden und welche zurücktreten.
26Die danach erforderliche - der uneingeschränkten gerichtlichen Überprüfung unterliegende - Planrechtfertigung ist gegeben. Die Planfeststellung ist dann gerechtfertigt, wenn die Maßnahme nach Maßgabe der wasserrechtlichen Ziele objektiv erforderlich ist. Erforderlich in diesem Sinne ist eine Maßnahme nicht erst dann, wenn sie unabdingbar oder unausweichlich ist, sondern schon dann, wenn sie gemessen an den fachplanerischen Zielen des Wasserrechts objektiv und vernünftigerweise geboten ist.
27Vgl. hierzu Schenk, in: Sieder/Zeitler/Dahme, § 31 WHG Rdnrn. 209 ff. m. w. N.
28Gemessen daran fehlt es hier weder in tatsächlicher noch in prognostischer Hinsicht an einem hinreichenden Bedarf für die Durchführung der Maßnahme. Durch das Aufstauen sowie den Betrieb des Wasserkraftwerkes wird die natürliche Durchgängigkeit der T. für die Dauer der zugelassenen Benutzung in erheblichem Maße beeinträchtigt. Damit geht eine hydromorphologische Eigenschaft weitgehend verloren, die wegen ihrer positiven Auswirkungen auf die Gewässerflora und -fauna von maßgebender Bedeutung bei der ökologischen Zustandsbestimmung eines Gewässers ist. Insbesondere für die Fische erfüllt die Durchwanderbarkeit eines Gewässers eine Vielzahl wichtiger Funktionen, die zum Artenreichtum und zum Erhalt der Populationen beitragen. Schon seit Beginn der 90er Jahre hat sich die Beigeladene zur Wiederherstellung der ökologischen Durchgängigkeit der T. veranlasst gesehen. Die Annahme der Beigeladenen betreffend die Notwendigkeit und Erforderlichkeit der in Rede stehenden Maßnahme (vgl. etwa gutachterliche Stellungnahme des Dipl.-Biologen E. . I4. T1. vom 04. März 2003, Anlage 6 zur Umweltverträglichkeitsuntersuchung) wird durch die vom Kläger vorgelegten Unterlagen nicht in Frage gestellt. Dass die zugrunde liegende Einschätzung unzutreffend gewesen wäre, ergibt sich insbesondere nicht aus dem vom Kläger beigebrachten gutachtlichen Beitrag des Zoologen und Ökologen Q. . E. . L. vom 17. November 2010. Diese Aussage bleibt inhaltlich relativ vage gehalten, letztendlich wird keine verbindliche Aussage getroffen. Hinzu kommt, dass Ziel der Herstellung der Durchgängigkeit der T. nicht nur der Erhalt und die Vermehrung vorhandener Fischbestände, sondern ebenso die (Wieder-) Ansiedlung neuer Arten ist. Dies steht in Übereinstimmung mit den Anforderungen der EG-Wasserrahmenrichtlinie 2000/60/EG und nunmehr auch §§ 34 ff. WHG n. F..
29Auch dem Abwägungsgebot ist Genüge getan. Weder der Abwägungsvorgang noch das Abwägungsergebnis weisen offensichtliche Mängel auf (vgl. hierzu § 75 Abs. 1 a VwVfG NRW).
30Das Gericht prüft Abwägungsvorgang und -ergebnis nur auf solche Fehler, die im Rahmen der Gewichtung eigener Belange des Klägers relevant werden. Nur insoweit kann der Kläger die Verletzung eigener Rechte geltend machen. Eine - durch das Kausalitätserfordernis zwischen Fehler und konkreter Entscheidung stark eingeschränkte - objektive Überprüfung des Planfeststellungsbeschlusses unter jedem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt nach Art einer mittelbaren Subjektivierung auch rein öffentlicher Belange über das Eigentumsrecht des Artikel 14 GG kommt nur bei enteignender oder enteignungsgleicher Vorwirkung des Planfeststellungsbeschlusses in Betracht.
31Schenk, a. a. O. Rdnr. 276
32Die geplante Maßnahme belastet das Eigentum des Klägers nicht in einer enteignungsgleichen Weise. Denn dass die N. in Folge der Umsetzung des Planes der Gefahr einer Zerstörung ausgesetzt wäre, ist nicht ersichtlich.
33Ein Abwägungsmangel besteht nicht darin, dass der Beklagte die durch das Umgehungsgerinne entstehende Grundwassersituation falsch eingeschätzt hätte. Der - ursprüngliche - Vortrag des Klägers, durch den Abzweig von T2. wasser in das Umflutgerinne gelange zu wenig Wasser beim Mühlengelände an, weshalb ein Trockenfallen des Mühlengeländes mit anschließender Einsturzgefahr zu besorgen sei, trifft nicht zu. Bereits in der Umweltverträglichkeitsuntersuchung des Umweltinstitutes Höxter vom 20. Oktober 2005 heißt es in Bezug auf das Schutzgut Grundwasser unter dem Punkt 2.3, aufgrund der vorgefundenen Bodenverhältnisse müsse von einer kleinräumigen Absenkung des Grundwasserflurabstandes ausgegangen werden. Maßgeblich für die Grundwasserflurabstände des Untersuchungsgebietes seien weiterhin die Wasserstände der T. , wobei die vorliegende Planung keine Veränderung an der Stauhaltungshöhe vorsehe. Das Gericht hat über die Frage, ob es durch die Errichtung des im Streit stehenden Umgehungsgerinnes zu einem Trockenfallen des Mühlengeländes kommen könne, zusätzlich Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens des öffentlichen bestellten und vereidigten Sachverständigen für Spezialtiefbau, Straßen- und konstruktiven Wasserbau Q. . Dipl.-Ing. X. L1. . In dem Gutachten vom 30. November 2010 ist der Sachverständige zu dem Ergebnis gekommen, ein Trockenfallen des Mühlengrabens durch das Umgehungsgewässer sei bei Wasserführung der T. ausgeschlossen. Erst ab dem Wasserpegel von 43,01 m über NN werde dem Umgehungsgerinne Wasser zugeführt. Zwar könne die "verbindende Leitung zwischen der T. oberhalb der Sohlanhebung und dem Umgehungsgewässer" dazu genutzt werden, anströmendes Wasser vollständig in das Umgehungsgewässer abzuleiten. Es sei jedoch davon auszugehen, dass die Leitung bei Regelbetrieb der Wasserkraftanlage mittels eines Schiebers geschlossen bleibe. Bei Niedrigwasser habe somit der Abfluss zur Wasserkraftanlage Vorrang gegenüber der Versorgung des Umgehungsgewässers. Damit ist im Ergebnis ausgeschlossen, dass es in Folge des Umgehungsgerinnes zu einem Trockenfallen des Mühlengeländes kommen wird. Dieser Auffassung schließt sich der Kläger selbst an, wie er in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich erklärt hat.
34Der Beklagte hat nicht fehlerhaft unberücksichtigt gelassen, dass der Kläger einen Verlust im Rahmen der Energiegewinnung zu gewärtigen hat. Entsprechende Rechte des Klägers auf Wasserzufuhr in bestimmter Menge, die der Beklagte zu Unrecht vernachlässigt haben könnte, stehen dem Kläger nämlich nicht zu. Was das Staurecht anbelangt, so bezog sich dieses von jeher nur darauf, bis zur Ordinate 43,74 m über NN aufzustauen, ohne dass dem Kläger oder seinem Rechtsvorgänger eine bestimmte Stauhöhe garantiert gewesen wäre. Eine entsprechende gesetzliche Ausgestaltung befindet sich in § 2 Abs. 2 Satz 1 WHG a. F. (ebenso § 10 Abs. 2 WHG n. F.). Die wasserrechtliche Erlaubnis gemäß § 7 WHG a. F. vom 31. Mai 1994 war zudem in der Ziffer III.7. mit der Nebenbestimmung versehen, dass die Abzweigung eines Teilstromes in eine Umflut im Oberwasser der G. Mühle hinzunehmen ist, ohne dass ein Anspruch auf "entgangenen Gewinn" zusteht. Ungeachtet dessen hat der Kläger die den wirtschaftlichen Verlust des Klägers ermittelnden Berechnungen in dem Gutachten des E. . D. von Oktober 2004, Anlage 10 zur Umweltverträglichkeitsuntersuchung, die sich der Beklagte zu eigen gemacht hat, nicht substantiiert in Frage gestellt. So heißt es etwa in der Stellungnahme des Dipl.-Ing. M. S. vom 28. Februar 2011, welche der Kläger zu den Gerichtsakten gereicht hat, nur, ohne hydraulische Nachweise sei "zu vermuten", dass die zur Wasserkraftnutzung zur Verfügung gestellten Abflussmengen nicht ausreichten.
35Desgleichen vermag der Kläger nicht mit dem Vortrag durchzudringen, in Folge des Ausbleibens von Stauwasser komme es zu einem Ausfall der Turbinen über mehrere Monate im Jahr mit der Folge, dass der Betrieb der Wasserkraftanlage überhaupt nicht mehr möglich sei. Soweit der Kläger - im Nachgang zur mündlichen Verhandlung - als Beleg hierfür eine weitere Stellungnahme des Q. . E. . -Ing. I4. I2. vom 03. Juli 2011 vorgelegt hat, vermag diese keine hinreichenden Anhaltspunkte in eine solche Richtung zu liefern. Hierin ist von einem Mindestdurchfluss der Turbinen von 6 m³/s die Rede. Dies ist für die Kammer nicht nachvollziehbar, weil in der Technischen Beschreibung des Wasserkraftwerkes G. N. (Beiakte 2 Bl. 97 ff.) ebenso wie in den eigenen Berechnungen des Vaters des Klägers, F. I. , nur von einem maximalen Schluckvermögen von 2,5 m³/s je Turbine, insgesamt also 5 m³/s für beide Turbinen, die Rede ist. Weiter spricht Q. . E. . I2. von einem "Mindestniveau von 43,74 m NN". Hierin liegt zum einen ein Widerspruch zu seiner vorangegangenen Stellungnahme vom 05. März 2011 (GA Bl. 306), worin er von einem Ansaugen von Luft und einem damit einhergehenden Ausfall der Turbinen - erst - unterhalb eines Pegels von 43,60 m über NN ausgeht. Zum anderen wäre ein - unterstellter - Bedarf an einem solchen Mindestniveau rechtlich unbeachtlich, weil der Kläger, wie ausgeführt, niemals einen Anspruch darauf hatte und hat.
36Aufgrund dieser Ungereimtheiten und Unklarheiten sieht die Kammer keine Veranlassung, der schriftsätzlich unter dem 04. Juli 2011 angebrachten Beweisanregung des Klägers zu folgen. Einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung bedarf es demzufolge nicht, worüber die Kammer - ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter - im Urteil entscheiden kann.
37Vgl. hierzu Kopp/Schenke, VwGO, § 104 Rdnrn. 10 ff; Dolderer in: Sodan/Ziekow, VwGO, § 104 Rdnrn. 58 f; vgl. auch BFH, Beschluss vom 28. Februar 1996 - II R61/95 -, NVWZ - RR 1997, S. 73 f.
38Schließlich bleibt der Klage auch insoweit der Erfolg versagt, als der Kläger eine Substanzgefährdung des Mühlengebäudes durch eine Erhöhung des Wasserstandes im Unterwasser der Mühle befürchtet. Dass sich der Wasserpegel im Unterwasser durch das Umgehungsgerinne nicht erhöhen wird, hat der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung - gerade auch anhand des hierzu vom Kläger ins Feld geführten, von der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung zu den Akten gereichten Längsschnittes sowie Lageplanes - für die Kammer nachvollziehbar dargelegt. Er hat hierzu erläuternd ausgeführt, dass die Wassermengen, die durch die bereits jetzt bestehenden Durchlässe (ingesamt 3) letztlich in das Unterwasser gelangen, durch das Umgehungsgerinne nicht verändert werden. Bei Niedrigwasser bedarf dies keiner näheren Erläuterung. Aber auch bei Hochwasser erfährt der Zufluss von T2. wasser in das Unterwasser in Folge der Errichtung des Umgehungsgerinnes keine pegelrelevanten Veränderungen. Wie der Sachverständige anhand der erwähnten Skizze erläutert hat, tritt bei Hochwasser Wasser links und rechts über die Ufer von Umgehungsgerinne wie Hauptstrom und führt - zusammen mit dem über die Durchlässe zugeführten Wasser - im Unterwasser lediglich zu Schwankungen. Dass hierdurch die Substanz der N. eine Veränderung erfahren könnte, ist nicht ansatzweise erkennbar. Auch der Kläger hat hierfür nichts anführen können, seine diesbezüglichen Behauptungen sind spekulativ. Daher war dem dahingehenden Beweisantrag nicht zu folgen.
39Der Kläger muss nach den vorstehenden Erörterungen eigene Belange, dagegen nicht solche der Allgemeinheit geltend machen. Bei den Einwendungen, die sich darauf erstrecken,
40- der beabsichtigte Fischaufstieg werde nicht funktionieren - im Umgehungsgerinne werde sich keine nennenswerte Fischfauna entwickeln - infolge Wassermangels werde das Umgehungsgerinne über längere Zeit des Jahres trocken fallen
41handelt es sich insgesamt um Belange, die das öffentliche Interesse betreffen, dagegen nicht um Belange des Klägers. Sie können daher im vorliegenden Fall nicht überprüft werden.
42Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO.
43Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang erstattungsfähig, weil sie sich durch Stellung eines Sachantrages am Kostenrisiko beteiligt hat.
44Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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