Urteil vom Verwaltungsgericht Münster - 3 K 576/11
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.
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Tatbestand
2Die Beteiligten streiten über die rückwirkende Neufestsetzung von Elternbeiträgen für den Besuch der am 19.7.2003 geborenen Tochter der Klägerin im Kindergarten für den Zeitraum vom 1.1.2007 bis zum 31.7.2009. Der Beklagte setzte den monatlichen Elternbeitrag durch Bescheid vom 14.11.2006 ab dem 1.8.2006 vorläufig auf Null Euro fest. Nachdem die Klägerin Einkommensnachweise für das Jahr 2006 vorgelegt hatte, widerrief der Beklagte durch Bescheid vom 9.6.2008 seinen Bescheid vom 14.11.2006 für den Zeitraum ab dem 1.8.2008 und setzte den Elternbeitrag auf monatlich Null Euro fest. Zur Begründung führte er an, die Rechtsgrundlage für die Heranziehung zu Elternbeiträgen habe sich ab dem 1.8.2008 geändert, weil das Kinderbildungsgesetz in Kraft getreten sei. Der Beklagte behielt sich die Aufhebung des Bescheides wegen geänderter Einkommensverhältnisse nach einer Einkommensüberprüfung vor. Durch Bescheid vom 14.10.2008 nahm der Beklagte seinen Bescheid vom 14.11.2006 für die Zeit ab dem 1.1.2006 zurück und setzte den Elternbeitrag ab dem 1.1.2006 auf monatlich 141,12 Euro und für den Zeitraum vom 1.8.2006 bis zum 31.12.2006 auf monatlich 70,56 Euro fest. Er wies darauf hin, dass sein Bescheid vom 14.11.2006 für die Zeit ab dem 1.1.2007 bestehen bleibe. Mit Schreiben vom 13.2.2009 forderte der Beklagte die Klägerin auf, vollständige Einkommensunterlagen für das Jahr 2007 vorzulegen. Er kündigte an, ohne den geforderten Nachweis den Höchstbeitrag festzusetzen. Dieselbe Aufforderung erfolgte durch Schreiben des Beklagten vom 2.3.2009. Mit einer Mahnung vom 23.6.2009 forderte der Beklagte die Klägerin auf, insgesamt 171,19 Euro an Elternbeiträgen, Mahngebühren und Säumniszuschlägen zu zahlen. Durch Schreiben vom 9.9.2009 teilte der Beklagte der Klägerin mit, er werde, nachdem ihre Tochter zum 31.7.2009 abgemeldet worden sei, im folgenden Jahr die Elternbeiträge für den Kindergartenbesuch erneut überprüfen und sich wieder mit ihr in Verbindung setzen. Im Dezember 2010 forderte der Beklagte die Klägerin auf, Einkommensnachweise für die Jahre 2007 bis 2009 vorzulegen. Nachdem die Klägerin Verdienstbescheinigungen für die Jahre 2007 bis 2009 übersandt hatte, nahm der Beklagte durch Bescheid vom 26.1.2011 seinen Bescheid vom 9.6.2008 für die Zeit vom 1.1.2007 bis zum 31.7.2009 zurück. Er setzte den Elternbeitrag für das Jahr 2007 auf monatlich 41,93 Euro fest, für den Zeitraum vom 1.1.2008 bis zum 31.7.2008 auf monatlich 115,04 Euro und für den Zeitraum vom 1.8.2008 bis zum 31.7.2009 auf monatlich 115 Euro. Am 22.2.2011 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie trägt vor, es gebe keinen Bescheid vom 9.6.2008, den der Beklagte hätte ändern können. Die Beiträge aus dem Jahr 2007 seien verjährt. Für die Jahre 2008 und 2009 habe der Beklagte die Erhebung zu Elternbeiträgen verwirkt. Denn der Sachbearbeiter, Herr B. , habe ihr auf Nachfrage nach Erhalt der Mahnung vom 23.6.2009 versichert, mit der Zahlung seien offene Forderungen erledigt und der Kreis habe wegen der Kindergartenzeit sonst nichts von ihr zu fordern. Außerdem habe der Beklagte seine Forderungen erst eineinhalb Jahre nach dem Ende des Kindergartenbesuchs ihrer Tochter geltend gemacht. Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung am 27.7.2011 seinen Bescheid vom 26.1.2011 in der Weise ergänzt, dass er seinen Bescheid vom 14.11.2006 hinsichtlich des Zeitraums vom 1.1.2007 bis zum 31.7.2008 aufgehoben hat. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 26.1.2011 in der Gestalt der Änderung vom 27.7.2011 aufzuheben.
3Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
4Er hält die Elternbeiträge aus dem Jahr 2007 nicht für verjährt. Der zuständige Sachbearbeiter der Kreiskasse habe der Klägerin nie mitgeteilt, es würden keine weiteren Forderungen im Hinblick auf den Kindergartenbesuch entstehen. Es sei nur um die damals offenen Forderungen gegangen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.
5Entscheidungsgründe
6Die als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin wird nicht dadurch in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), dass der Beklagte sie durch Bescheid vom 26.1.2011 in der Gestalt der Änderung vom 27.7.2011 zu einem monatlichen Elternbeitrag von 41,93 Euro für das Jahr 2007, von 115,04 Euro für die Zeit vom 1.1.2008 bis zum 31.7.2008 und von 115 Euro für den Zeitraum vom 1.8.2008 bis zum 31.7.2009 herangezogen hat. Die Heranziehung zu Elternbeiträgen für den Zeitraum vom 1.1.2007 bis zum 31.7.2008 beruht auf § 90 Abs. 1 des Achten Sozialgesetzbuchs (SGB VIII) i. V. m. § 17 des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder in der Fassung des Gesetzes vom 23.5.2006, GV. NRW. S. 917, (GTK) i. V. m. der Satzung zur Erhebung und zur Höhe von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme von Angeboten der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen (Kindergarten-Beitragssatzung) des Kreises Warendorf vom 9.6.2006 (KBS 2006). Für den Zeitraum vom 1.8.2008 bis zum 31.7.2009 bilden § 90 Abs. 1 SBG VIII i. V. m. § 23 Abs. 1 des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (KiBiz) i. V. m. der Satzung zur Erhebung und zur Höhe von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme von Angeboten der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen (Kindergarten-Beitragssatzung) des Kreises X. vom 14.12.2007 (KBS 2007) die Rechtsgrundlage für Festsetzung von Elternbeiträgen. Die rückwirkende, höhere Neufestsetzung bereits durch formalisierte Bescheide bestandskräftig festgesetzter Elternbeiträge, die von vorn herein zu niedrig festgesetzt worden waren, ist ohne verfahrensrechtliche Einschränkungen zulässig. Denn Elternbeiträge beschränken sich als ausschließlich belastende Verwaltungsakte auf die Festsetzung der jeweiligen Beitragslast. Sie stellen grundsätzlich keine begünstigenden Verwaltungsakte des Inhalts dar, dass über den festgesetzten Elternbeitrag hinaus für den jeweiligen Beitragszeitraum zukünftig keine weiteren Elternbeiträge mehr verlangt werden. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 25.2.2011 - 12 A 2037/10 - und vom 22.8.2008 - 12 A 1860/08 -, juris, Rdn. 9. Nach § 3 Abs. 1 der Satzungen ergibt sich die Höhe der Elternbeiträge jeweils aus der Elternbeitragstabelle als Anlage zur Satzung. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 der Satzungen ist maßgebliches Einkommen im Sinne dieser Vorschrift die Summe der positiven Einkünfte der Eltern im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommenssteuergesetzes (EStG). Die Summe der positiven Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG ist nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 dieser Vorschrift der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten. Maßgebend für die Bemessung der Beitragshöhe ist das Jahreseinkommen. Für die KBS 2007 folgt dies aus deren § 4 Abs. 2 Satz 1. Nach Satz 4 der Vorschrift wird bei einer Überprüfung einer bereits erfolgten oder bei einer erstmaligen rückwirkenden Beitragsfestsetzung das tatsächliche Einkommen im Jahr der Beitragspflicht zu Grunde gelegt. Soweit § 4 Abs. 2 Satz 1 KBS 2006 auf das Einkommen in dem der Angabe vorangegangenen Kalenderjahr verweist, bezieht sich das nur auf die vorläufige Festsetzung der Beiträge. Aus dem Zusammenhang mit den Regelungen der Sätze 2 bis 4 der Vorschrift ergibt sich nämlich, dass sich der Elternbeitrag letztlich nach dem tatsächlich erzielten Einkommen im Jahr des Kindergartenbesuchs richtet. Dies wird auch aus dem Bescheid des Beklagten vom 14.11.2006 deutlich, in dem der Beklagte darauf hinwies, dass er zur endgültigen Beitragsfestsetzung für das Kalenderjahr 2006 eine Kopie des Einkommenssteuerbescheides für das Jahr 2006 bzw. den Nachweis des Gesamteinkommens für das Jahr 2006 benötige. Gemessen an diesen Vorgaben hat der Beklagte seine in den Jahren 2006 bis 2008 ergangenen Bescheide über die Festsetzung von Elternbeiträgen zu Recht abgeändert und das Jahreseinkommen der Klägerin jedenfalls nicht zu hoch angesetzt. Den streitgegenständlichen Zeitraum regelte zunächst der Bescheid des Beklagten vom 14.11.2006, der die Elternbeiträge ab dem 1.8.2006 betraf. Diesen widerrief der Beklagte teilweise durch Bescheid vom 9.6.2008, der den Zeitraum ab dem 1.8.2008 regelte. Der Bescheid vom 14.10.2008 hob den Bescheid vom 14.11.2006 für das Jahr 2006 auf. Damit regelte der Bescheid vom 14.11.2006 noch den Zeitraum vom 1.1.2007 bis zum 31.7.2008 und der Bescheid vom 9.6.2008 den Zeitraum vom 1.8.2008 bis zum 31.7.2009. Durch Bescheid vom 26.1.2011 nahm der Beklagte zwar seinen Bescheid vom 9.6.2008 für den Zeitraum vom 1.1.2007 bis zum 31.7.2009 zurück, übersah aber, dass dieser Bescheid nur den Zeitraum ab dem 1.8.2008 betraf. Hinsichtlich des Zeitraums vom 1.1.2007 bis zum 31.7.2008 hob der Beklagte in der mündlichen Verhandlung seinen Bescheid vom 14.11.2006 auf. Auf diese Weise hat der Beklagte seine früheren Bescheide für den streitgegenständlichen Zeitraum insgesamt aufgehoben und die Elternbeiträge neu festgesetzt. Der Beklagte hat die Elternbeiträge gegenüber der Klägerin nicht zu hoch festgesetzt. Im Jahr 2007 hat die Klägerin ausweislich ihrer Verdienstabrechnung von Dezember 2007 seit dem 5.6.2007 insgesamt 20.645 Euro an steuerpflichtigem Bruttolohn verdient. Abzüglich der Werbungskostenpauschale von 920 Euro hat der Beklagte die Klägerin auf der Grundlage dieser Einkünfte in die Einkommensstufe von 12.271 Euro bis 24.542 Euro eingruppiert. Für eine Betreuung eines über dreijährigen Kindes im Kindergarten mit Übermittagbetreuung waren dafür im Jahre 2007 monatlich 41,93 Euro zu zahlen. Da davon auszugehen ist, dass die Klägerin im Zeitraum vom 1.1.2007 bis zum 4.6.2007 weitere, bisher nicht aktenkundige Einkünfte hatte und daher möglicherweise in eine höhere Einkommensstufe einzuordnen wäre, ist sie durch die Einordnung in die genannte Einkommensstufe jedenfalls nicht in ihren Rechten verletzt. Für das Jahr 2008 hat die Klägerin ausweislich ihrer Verdienstabrechnung von Dezember 2008 insgesamt 38.542,36 Euro an steuerpflichtigem Bruttolohn verdient. Abzüglich der Werbungskostenpauschale von 920 Euro ergibt dies ein Jahreseinkommen von 37.622,36 Euro. Dies entspricht gemäß der Anlage zur KBS 2006 der Einkommensstufe zwischen 36.813 Euro und 49.084 Euro. Für eine Betreuung eines über dreijährigen Kindes im Kindergarten mit Übermittagbetreuung waren dafür vom 1.1.2008 bis zum 31.7.2008 monatlich 115,04 Euro zu zahlen. Ab dem 1.8.2008 trat eine geänderte Kindergartenbeitragssatzung mit neuen Einkommensstufen in Kraft. Danach war die Klägerin ab dem 1.8.2008 der Einkommensstufe von 37.000 Euro bis 61.000 Euro zuzuordnen. Für eine Betreuung eines über zweijährigen Kindes im Kindergarten mit 45 Wochenstunden waren dafür monatlich 115 Euro zu zahlen. Für das Jahr 2009 hat die Klägerin ausweislich ihrer Verdienstabrechnung von Dezember 2009 insgesamt 40.049,92 Euro an steuerpflichtigem Bruttolohn verdient. Abzüglich der Werbungskostenpauschale von 920 Euro ergibt dies ein Jahreseinkommen von 39.129,92 Euro. Dies entspricht gemäß der Anlage zur KBS 2007 der Einkommensstufe zwischen 37.000 Euro und 61.000 Euro. Für eine Betreuung eines über zweijährigen Kindes im Kindergarten mit 45 Wochenstunden waren dafür monatlich 115 Euro zu zahlen. Ausweislich des Schreibens des Beklagten vom 9.9.2009 ist die Tochter der Klägerin zum 31.7.2009 vom Kindergarten abgemeldet worden, so dass bis zu diesem Zeitpunkt Elternbeiträge anfielen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Tochter der Klägerin den Kindergarten im Juli 2009 tatsächlich besuchte (vgl. § 3 Abs. 7 KBS 2007). Andere Umstände, die gegen die Höhe der festgesetzten Beiträge sprechen könnten, sind weder vorgetragen, noch sonst ersichtlich. Die Beitragsforderungen sind weder verjährt, noch hat der Beklagte ihre Durchsetzung verwirkt. Die Festsetzungsverjährungsfrist für Elternbeiträge beträgt gemäß den §§ 1 Abs. 3, 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b des Kommunalabgabengesetzes NRW i. V. m. den §§ 169, 170 Abgabenordnung vier Jahre, beginnend mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Beitrag entstanden ist.
7OVG NRW, Urteil vom 27.10.2008 - 12 A 1983/08 -, NWVBl. 2009, 148 = NVwZ 2009, 404 = juris, Rdn. 27 ff. Die Festsetzungsverjährungsfrist für die Beiträge für das Jahr 2007, die nach § 2 Abs. 2 KBS 2006 jeweils zum 1. eines Monats im Voraus zu zahlen waren, begann demnach mit dem Ablauf des Jahres 2007 und war im Januar 2011 noch nicht abgelaufen. Die Beitragsforderungen für die 2008 und 2009 sind erst recht noch nicht verjährt. Der Anspruch auf die Heranziehung zu Elternbeiträgen ist hier auch nicht verwirkt. Die Verwirkung als Hauptanwendungsfall des Verbots widersprüchlichen Verhaltens bedeutet, dass ein Recht nicht mehr ausgeübt werden darf, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist und besondere Umstände hinzutreten, welche die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der Verpflichtete infolge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht nach so langer Zeit nicht mehr geltend machen würde (Vertrauensgrundlage), der Verpflichtete ferner tatsächlich darauf vertraut hat, dass das Recht nicht mehr ausgeübt würde (Vertrauenstatbestand) und sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde. BVerwG, Beschluss vom 23.11.2010 - 3 B 26.10 -, juris, Rdn. 6. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Die Klägerin beruft sich im Wesentlichen darauf, der Beklagte habe sie eineinhalb Jahre lang nicht zur Zahlung höherer Elternbeiträge herangezogen, nachdem ihre Tochter den Kindergarten verlassen habe, und der Sachbearbeiter der Kreiskasse habe ihr mündlich erklärt, sie müsse nicht mit weiteren Zahlungen rechnen. Wenn der Sachbearbeiter der Kreiskasse der Klägerin gegenüber mündlich versichert haben sollte, mit der Zahlung seien offene Forderungen erledigt und der Kreis habe wegen der Kindergartenzeit sonst nichts von ihr zu fordern, wäre dies der Sache nach eine Zusage, keine weiteren Bescheide mit etwaigen höheren Elternbeiträgen für die vergangenen Jahre zu erlassen. Eine solche Erklärung ist als Zusicherung unwirksam, weil eine Zusicherung nach § 34 Abs. 1 Satz 1 SGB X i. V. m. § 90 SGB VIII i. V. m. § 23 KiBiz der Schriftform bedarf. Sie begründet im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen einer Verwirkung im Regelfall auch kein schutzwürdiges Vertrauen darauf, der Berechtigte werde Forderungen nicht mehr geltend machen. Denn falls eine unwirksame Zusicherung ohne das Hinzutreten besonderer Umstände, die hier nicht ersichtlich sind, ein solches schutzwürdiges Vertrauen begründen könnte, bedeutete dies eine unzulässige Umgehung der Wirksamkeitsvoraussetzungen von Zusicherungen des § 34 SGB X. Unabhängig davon setzt die Verwirkung voraus, dass seit der Möglichkeit der Geltendmachung schon längere Zeit verstrichen ist. Dies war zum Zeitpunkt der genannten Auskunft nicht der Fall, weil die Tochter der Klägerin den Kindergarten noch besuchte oder ihn gerade erst verlassen hatte. Aber auch dann, wenn man die eineinhalb Jahre zwischen dem Ende des Kindergartenbesuchs der Tochter der Klägerin und der Festsetzung der Elternbeiträge im Januar 2011 als längeren Zeitablauf im Rahmen einer Verwirkung gelten ließe, hätte der Beklagte die Beitragsforderungen nicht verwirkt. Denn während dieses Zeitablaufs hat der Beklagte durch Schreiben vom 9.9.2009 angekündigt, er werde im folgenden Jahr die Einkommensverhältnisse anhand der Einkommenssteuerbescheide der Klägerin erneut überprüfen und sich wieder mit ihr in Verbindung setzen, und durch Schreiben vom 2.12.2010 Einkommensnachweise der Klägerin für die Jahre 2007 bis 2009 angefordert. Im Übrigen hatte der Beklagte die Klägerin auch bereits vorher, durch Schreiben vom 13.2.2009 und vom 2.3.2009, gebeten, Einkommensnachweise vorzulegen. Unter Berücksichtigung dieser Umstände durfte die Klägerin nicht darauf vertrauen, der Beklagte werde die schon ergangenen Elternbeitragsbescheide nicht mehr ändern. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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