Urteil vom Verwaltungsgericht Münster - 1 K 2808/10
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
1
T a t b e s t a n d
2Die Beteiligten streiten über die Änderung eines Familiennamens.
3Der Kläger wurde 1980 in Deutschland als Sohn von J. D. und T. D. geb. Z. geboren. Er trug zunächst den Nachnamen D. . Die Mitglieder der Familie D. sind aramäische Volkszugehörige syrisch-orthodoxer Religion und waren türkische Staatsangehörige.
4Der Beklagte bürgerte die Familie D. einschließlich des Klägers am 21. Dezember 1993 in den deutschen Staatsverband ein. Am 23. Dezember 1993 beantragten die Eltern des Klägers für sich und ihre 4 Kinder - einschließlich des Klägers - bei dem Beklagten die Änderung des Familiennamens von "D. " in "I. ". In dem von den Eltern eigenhändig unterschriebenen Antrag findet sich die handschriftlich formulierte Begründung, sie wollten einen deutschen Nachnamen annehmen, um nach erfolgter Einbürgerung die weitere Integration in Deutschland zu fördern. Der Beklagte gab dem Namensänderungsantrag statt. Seit dem 25. Februar 1994 führt die Familie D. den Nachnamen "I. ".
5Der Kläger beantragte am 16. Dezember 2009, seinen Nachnamen von "I. " in "I1. " zu ändern. Zur Begründung führte er an, seine Familie trage seit Generationen den Nachnamen "I1. " und werde heute auch noch so gerufen. Der türkische Nachname "D. " sei seiner Familie in der ersten Hälfte der 1930er Jahre durch den türkischen Staat zwangsweise auferlegt worden. Im Zuge der Einbürgerung seines Vaters im Jahre 1993 habe dieser einen Antrag auf Änderung des Familiennamens in "I1. " stellen wollen. Eine entsprechende Antragstellung sei ihm von dem zuständigen Beamten rechtswidrig unter Hinweis darauf, dass der Name "I1. " nicht deutsch klinge, verweigert worden. Ein 1995 in den deutschen Staatsverband eingebürgerter Cousin seines Vaters habe im Zuge der Einbürgerung seinen Nachnamen von "D. " in "I1. " ändern können. Der Nachname "I. " sorge sowohl unter seinen Freunden aramäischer Herkunft als auch in seiner deutschen Umgebung für Irritationen. Er habe deshalb auch unter Spott zu leiden. Dies löse bei ihm Frustrationen aus. Weiterhin sei es ihm wichtig, als Aramäer identifiziert werden zu können. Es sei ihm unzumutbar, einen zwangsweise auferlegten deutschen Nachnamen tragen zu müssen, nachdem er in der Vergangenheit bereits einen zwangsweise auferlegten türkischen Nachnamen geführt habe.
6Der Kläger legte dem Beklagten eine eidesstattliche Versicherung des Pfarrers der Syrisch-Orthodoxen Kirche von Antiochien in Berlin vor, nach der dieser die Eltern und Großeltern des Klägers seit seiner Kindheit kennt. Die gesamte Familie werde von Personen aramäischer Herkunft "I1. " gerufen. Weiter legte der Kläger eine einfache Bestätigung des 1. Vorsitzenden der Syrisch-Orthodoxen Kirche von Antiochien in Ahlen vor, nach der die gesamte Familie von aramäischen Landsleuten "I1. " gerufen wird. Nach der Kenntnis des 1. Vorsitzenden der Kirche sei die Familie in der Türkei schon seit vielen Generationen unter dem Nachnamen "I1. " bekannt.
7Nach Anhörung lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 2. Dezember 2010 die beantragte Änderung des Familiennamens ab. Er begründete dies damit, dass ein die Namensänderung rechtfertigender wichtiger Grund i. S. v. § 3 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (NÄG) nicht vorliege. Die vom Kläger vorgetragenen sozialen Schwierigkeiten im Zusammenhang mit dem Nachnamen "I. " seien nicht nachvollziehbar. "I. " sei ein geläufiger Familienname. Die öffentlich-rechtliche Namensänderung habe Ausnahmecharakter. Nach § 3 a NÄG rechtfertige die gegen den Willen der Betroffenen erfolgte Änderung des Familiennamens durch einen fremden Staat eine Wiedergewährung des ursprünglichen Namens nur dann, wenn durch die Maßnahme des fremden Staates überwiegend Angehörige einer deutschen Minderheit betroffen waren. Dieser Fallgruppe stehe die zwangsweise Änderung eines Nachnamens durch einen anderen Staat zum Nachteil einer Person, die nicht Angehörige einer deutschen Minderheit gewesen war, sondern lediglich zu einem späteren Zeitpunkt die deutsche Staatsangehörigkeit erwarb, nicht gleich. Die Abwägung zwischen dem Interesse des Klägers an der Namensänderung und dem Interesse der Öffentlichkeit an einer Namenskontinuität ergebe ein Überwiegen der öffentlichen Interessen. Die vom Kläger verlangte Änderung des Nachnamens würde seine Funktion als Identifizierungsmerkmal in besonderem Maße beeinträchtigen, da der Kläger im Rechtsverkehr seit mehr als 16 Jahren mit dem Nachnamen "I. " nach außen hin gegenüber Behörden, Arbeitgebern, Vereinen etc. aufgetreten sei.
8Der Kläger hat am 18. Dezember 2010 Klage erhoben. Er wiederholt sein bisheriges Vorbringen und macht zur Begründung des erhobenen Anspruchs auf Namensänderung weiter geltend: Seinem Äußeren nach sei er ohne weiteres als "Südländer" erkennbar. Der geradezu urdeutsche Nachname "I. " löse daher häufige Nachfragen aus. Unter Personen deutschen Ursprungs werde er wegen seines südländischen Aussehens, unter Personen aramäischen Ursprungs wegen seines typisch deutschen Nachnamens nicht akzeptiert. Aufgrund dessen habe er sowohl im Berufsleben als auch im Privatleben Probleme. Aufgrund Mobbings habe er u.a. seine Betätigung in Vereinen aufgegeben. In dem Volksmärchen "Die sieben Schwaben" der Gebrüder Grimm finde sich die Redensart "I. , geh du voran!" in dem Zusammenhang, dass sieben Schwaben mit einem Spieß gemeinsam einen Drachen erlegen wollten, der in Wirklichkeit ein Hase sei. Der Name I. sei daher geläufig im Zusammenhang mit der Erledigung einer unangenehmen Sache durch eine einfältige Person. Es erscheine auch zweifelhaft, inwieweit ein öffentliches Interesse an einer Namenskontinuität als Kennzeichnung der unmittelbaren Abstammung ein besonderes Gewicht in Anspruch nehmen könne. Zum einen hätten die übrigen Angehörigen seiner Familie inzwischen ebenfalls einen Antrag auf Änderung des Nachnamens in "I1. " gestellt. Zum anderen ermögliche der Nachname "I. " eine darüber hinausgehende Kennzeichnungsfunktion im Hinblick auf die Abstammung in seinem Fall ersichtlich nicht. Auch vor dem Hintergrund des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 GG und des ursprünglich vom nationalsozialistischen Gesetzgeber mit dem NÄG verfolgten Ziel, eine Verdunkelung der blutsmäßigen Abstammung zu erschweren, müsse die hohe Wertschätzung des Grundsatzes der Namenskontinuität in Frage gestellt werden. Der Kläger legt eine Bescheinigung eines Facharztes für Innere Medizin vom 29. März 2011 vor, nach der er unter seinem Nachnamen angesichts der häufigen Nachfragen psychisch leide, so dass eine depressive Entwicklung drohe bzw. bestehe. Weiter fügt der Kläger eine eidesstattliche Versicherung des Chorepiskopos der Syrisch-Orthodoxen Kirche von Antiochien in Berlin bei, nach der dieser sowohl den Großvater als auch den Urgroßvater des Klägers persönlich gekannt habe. Der Chorepiskopos bestätigt, dass die Familienmitglieder seit Generationen "I1. " geheißen hätten. Schließlich legt der Kläger eine eidesstattliche Versicherung seines Vaters vor, nach der dieser im Zuge der Einbürgerung im Jahre 1993 den damaligen Namen "D. " in "I1. " habe ändern wollen, ihm dies jedoch vom zuständigen Beamten mit der Begründung, letzterer sei kein deutscher Name, verwehrt worden sei.
9Der Kläger beantragt,
10den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 2. Dezember 2010 zu verpflichten, seinen Nachnamen von "I. " in "I1. " zu ändern.
11Der Beklagte beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Er bezieht sich zur Begründung auf den Inhalt des angefochtenen Bescheids.
14Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorgangs des Beklagten verwiesen.
15E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
16Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 2. Dezember 2010 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf die beantragte Änderung seines Familiennamens von "I. " in "I1. ", weil der dafür nach § 3 Abs. 1 i. V. m. § 1 NÄG erforderliche wichtige Grund fehlt.
17Nach § 3 Abs. 1 NÄG darf ein Familienname nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn das schutzwürdige Interesse des Namensträgers an der Ablegung des bisherigen Namens und der Führung des neuen Namens Vorrang hat vor den in den gesetzlichen Bestimmungen zum Ausdruck kommenden Grundsätzen der Namensführung, zu denen auch die Ordnungsfunktion des Namens und das öffentliche Interesse an der Beibehaltung des überkommenen Namens gehören. Nach Abwägung aller für und gegen die Änderung sprechenden Interessen genügen bloß vernünftige und nachvollziehbare Gründe nicht. Unter welchen Umständen ein wichtiger Grund vorliegt, kann nicht allgemeingültig formuliert werden. Erst unter Berücksichtigung typischer Fallgruppen lässt sich das dargelegte Normverständnis konkretisieren. Es ist weiterhin anerkannt, dass die öffentlich- rechtliche Namensänderung dazu dient, Unzuträglichkeiten im Einzelfall zu beseitigen. Sie hat Ausnahmecharakter.
18Vgl. OVG NRW, Urteil vom 11. Juli 2007 - 16 A 2579/05 -, juris, Rn. 27.
19Gemessen an diesen Maßstäben liegt ein wichtiger Grund für die begehrte Änderung des Familiennamens nicht vor. Die vom Kläger vorgebrachten Gesichtspunkte stellen weder einzeln noch in einer Gesamtschau einen wichtigen Grund dar.
20Das Interesse des Klägers, den von seinen Vorfahren bis in die 1930er Jahre geführten und auf seine aramäische Volkszugehörigkeit hinweisenden Familiennamen "I1. " anzunehmen, überwiegt das öffentliche Interesse an der Beibehaltung des nach dem Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit im Wege der Namensänderung erlangten deutschen Familiennamens "I. " nicht. Sein Interesse an einem Familiennamen aramäischer Herkunft hat geringeres Gewicht als das Interesse aramäischer Volkszugehöriger christlicher Religion, die anstelle eines türkischen Familiennamens den ursprünglichen aramäischen Nachnamen annehmen wollen. Nach der bisherigen Rechtsprechung der nordrhein-westfälischen Verwaltungsgerichtsbarkeit stellt der Wunsch einer der aramäischen/assyrischen Volksgruppe zugehörigen Person christlicher Religion, den in den 30er Jahren des vergangenen Jahrhunderts verliehenen türkischen Familiennamen abzulegen und den ursprünglichen aramäischen Nachnamen anzunehmen, keinen wichtigen Grund i. S. v. § 3 Abs. 1 NÄG dar.
21Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 29. November 2000 - 18 K 4424/00 -, juris; bestätigt durch OVG NRW, Beschluss vom 11. Oktober 2002 - 8 A 312/01 -, juris; VG Minden, Urteil vom 19. Mai 2005 - 2 K 6400/03 -, juris; bestätigt durch OVG NRW, Urteil vom 11. Juli 2007 - 16 A 2579/05 -, juris; VG Münster, Urteil vom 15. Dezember 1995 - 1 K 5552/93 -, n.v.; bestätigt durch OVG NRW, Beschluss vom 25. August 1998 - 10 A 354/96 -, n.v.
22Ein genereller Anspruch auf Führung eines die ethnische Herkunft anzeigenden Familiennamens, den man jederzeit wählen kann, um einen seit der Geburt geführten Familiennamen abzulegen, der einem unerwünscht ist, weil er auf die falsche Volkszugehörigkeit hindeutet, besteht nicht.
23Vgl. VG Düsseldorf a. a. O.; bestätigt durch OVG NRW, Beschluss vom 11. Oktober 2002 - 8 A 312/01 -, juris.
24Der Verlust des angestammten Namens traf weder den Kläger noch seine Eltern unmittelbar. Die Wiederherstellung eines Familiennamens, der bereits in der Elterngeneration nicht mehr geführt wird, ist nach allgemeinen namensrechtlichen Grundsätzen regelmäßig nicht schützenswert. Bei einer Unterbrechung der Namenskontinuität ist der Wunsch, einen mehrere Generationen zurückliegenden Namen wieder anzunehmen, zwar aus Gründen der Pietät und Wahrung der Familientradition subjektiv beachtlich, aber nicht wichtig i. S. d. § 3 Abs. 1 NÄG.
25Vgl. VG Minden, a. a. O., juris, Rn. 18; bestätigt durch OVG NRW, Urteil vom 11. Juli 2007 - 16 A 2579/05 -, juris.
26Dass für den Wunsch einer aramäisch-christlichen Person, den ihren Vorfahren verliehenen türkischen Familiennamen abzulegen und den aramäischen Nachnamen anzunehmen, kein wichtiger Grund streitet, lässt sich im Umkehrschluss auch der Regelung des § 3 a NÄG entnehmen. Nach dieser Norm liegt ein wichtiger Grund zur Namensänderung i. S. d. § 3 Abs. 1 NÄG u.a. vor, wenn ein deutscher Staatsangehöriger, der die deutsche Staatsangehörigkeit nach dem 1. Januar 1919 erworben hat, daran gehindert ist, seinen früheren Familiennamen zu führen, weil ihm dies vor seiner Einbürgerung durch ein Gesetz oder eine Verwaltungsmaßnahme seines früheren Heimatstaates verboten war, wenn zusätzlich durch das Gesetz oder die Verwaltungsmaßnahmen des früheren Heimatstaates überwiegend Angehörige einer deutschen Minderheit betroffen waren. Diese Vorschrift ist auf die Nachfahren der aramäisch-christlichen Minderheit, die in der Türkei unter Atatürk gezwungen worden sein sollen, ihre angestammten Familiennamen zugunsten türkischer Familiennamen aufzugeben, nicht anwendbar. Sie privilegiert allein die Angehörigen einer deutschen Minderheit, die vor ihrer Einbürgerung von einem Namensführungsverbot ihres Heimatstaates betroffen waren. Für den Gesetzgeber des NÄG bestand keine Veranlassung, Minderheitenschutz zugunsten dritter Staaten und ihrer Angehörigen zu betreiben.
27Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Mai 1993 - 6 C 33/92 -, juris; die gegen diese Entscheidung erhobene Verfassungsbeschwerde hat das BVerfG mit Beschluss vom 18. Mai 1993 - 1 BvR 1093/93 - nicht zur Entscheidung angenommen; vgl. auch VG Münster, Urteil vom 15. Dezember 1995 - 1 K 5552/93 -, n.v.; bestätigt durch OVG NRW, Beschluss vom 25. August 1998 - 10 A 354/96 -, n.v.
28Auch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (NamÄndVwV) geht in Nr. 44 davon aus, dass der ursprüngliche Familienname, wenn er im Ausland in eine fremdsprachige Namensform geändert worden ist, nur dann wiederhergestellt werden kann, wenn es sich um den Familiennamen eines deutschen Volkszugehörigen im Ausland handelt. Zwar enthält die Verwaltungsvorschrift keine Rechtsnormen. Der Begriff des wichtigen Grundes i. S. d. § 3 Abs. 1 NÄG ist auch ein gerichtlich in vollem Umfang überprüfbarer unbestimmter Rechtsbegriff. Der von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates erlassenen NamÄndVwV kommt jedoch die Bedeutung eines Maßstabes zu, der bei der Prüfung, ob ein wichtiger Grund vorliegt, mit in Betracht zu ziehen ist.
29Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Oktober 2002 - 8 A 312/01 -, juris, Rn. 10 m. w. N.
30Es kann dahingestellt bleiben, ob die Großeltern des Klägers in den 1930er Jahren durch das Gesetz Nr. 2525 der Republik Türkei vom 21. Juni 1934, in Kraft getreten am 2. Januar 1935, tatsächlich gezwungen waren, ihren althergebrachten aramäischen Familiennamen "I1. " aufzugeben, oder ob auch die Möglichkeit bestanden hätte, den aramäischen Nachnamen gegenüber den türkischen Behörden als offiziellen Familiennamen anzuzeigen.
31Vgl. dazu VG Augsburg, Urteil vom 12. März 2002 - Au 1 K 96.972 -, juris, Rn. 21 (bestätigt durch BayVGH, Beschluss vom 18. Juli 2002 - 5 ZB 02.893 -, juris) einerseits, und andererseits Be Djallo, ZAR 2011, 223, 224 ff.
32Ist angesichts dieser Judikatur und der diese tragenden Argumente ein Anspruch auf Änderung eines türkischen in einen aramäischen Nachnamen nicht gegeben, so muss dies erst recht für den Fall gelten, dass eine Person - wie hier der Kläger - zunächst den türkischen Nachnamen führt, im Zuge der Einbürgerung einen deutschen Nachnamen annimmt und diesen nach mehr als 15 Jahren in den in der Großelterngeneration getragenen aramäischen Nachnamen ändern will. In einem solchen Fall sind die Belange der die Namensänderung begehrenden Person noch geringer zu gewichten, da die mögliche Argumentation, einen ungeliebten, den Vorfahren zwangsweise verliehenen türkischen Namen zu tragen, der damit ggf. als Symbol der Unterdrückung der eigenen Kultur, Volksgruppe und Religion empfunden werde, nicht mehr greift. Die Eltern des Klägers beantragten am 23. Dezember 1993 die Änderung des Familiennamens von "D. " in "I. ". Der Kläger muss sich, da er zum damaligen Zeitpunkt minderjährig war, die Antragstellung seiner Eltern als gesetzliche Vertreter gemäß §§ 1626, 1629 BGB zurechnen lassen.
33Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass er in seiner aramäischen Umgebung unter dem Nachnamen "I1. " bekannt sei und entsprechend gerufen werde. Es ist zwar grundsätzlich möglich, dass ein tatsächlich geführter Name schutzwürdig ist. Dies setzt aber voraus, dass dieser über einen nicht unbedeutenden Zeitraum die Persönlichkeit mitbestimmt hat und ein entsprechender Vertrauenstatbestand vorliegt.
34Vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. April 2001 - 1 BvR 1646/97 -, juris, Rn. 12.
35An letzterem fehlt es hier, weil der Kläger weiß, dass er den Namen "I1. " im offiziellen Rechtsverkehr nicht führen darf.
36Auch die vom Kläger vorgetragenen sozialen/psychischen Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Führung des Nachnamens "I. " stellen keinen eine Namensänderung rechtfertigenden wichtigen Grund i. S. d. § 3 Abs. 1 NÄG dar. Eine seelische Belastung kann nur dann als wichtiger Grund für eine Namensänderung angesehen werden, wenn sie unter Berücksichtigung der gegebenen Umstände nach allgemeiner Verkehrsauffassung verständlich und begründet ist. Bei der Prüfung ist nicht maßgeblich, mit welcher Vehemenz der Kläger beteuert, unter dem Zwang der Führung eines bestimmten Namens zu leiden. Entscheidend ist vielmehr, ob er bei objektiver Betrachtung Grund zu der Empfindung hat, sein Name hafte ihm als Bürde an.
37Vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Oktober 1970 - VII C 2.68 -, juris; BVerwG, Beschluss vom 17. März 1987 - 7 B 42/87 -, juris, Rn. 9; VG Berlin, Urteil vom 14. März 2004 - 3 A 1863.03 -, juris, Rn. 14.
38Der Kläger trägt selbst vor, dass bestehende Schwierigkeiten im Umgang mit Personen deutschen Ursprungs in erster Linie auf seinem südländischen Aussehen beruhen. Dass er allein wegen seines Nachnamens in Vorstellungsgesprächen nicht akzeptiert und im Privatleben sozial ausgeschlossen werde, überzeugt die Kammer nicht. Es vermag nicht einzuleuchten, dass einer südländisch aussehenden Person im Umgang mit Personen deutscher Herkunft im Berufs- und Privatleben Probleme daraus erwachsen sollten, dass sie einen deutschen Familiennamen trägt. Das Gericht geht auch nicht davon aus, dass der 1980 geborene Kläger von gleichaltrigen Erwachsenen aramäischer Herkunft allein wegen seines deutschen Nachnamens ausgegrenzt und sozial isoliert wird. Eine Ausgrenzung, so sie denn gegenwärtig tatsächlich stattfinden sollte, kann auf verschiedenen denkbaren Ursachen beruhen. Soweit der Kläger im Jugendalter wegen seines deutschen Nachnamens tatsächlich unter Ausgrenzung durch Gleichaltrige gelitten haben sollte, führt dies jedenfalls gegenwärtig nicht mehr zu schwerwiegenden Beeinträchtigungen. Die vorgelegte Bescheinigung eines Facharztes für Innere Medizin vom 29. März 2011, nach der eine depressive Entwicklung drohe bzw. bestehe, die auf das Tragen des Nachnamens "I. " zurückzuführen sei, überzeugt das Gericht nicht. Die depressive Entwicklung ist in ihren Symptomen nicht näher konkretisiert worden. Attestiert wird auch nicht etwa eine klinische depressive Episode nach dem ICD 10 (International Classification of Diseases = Internationale Klassifikation der Krankheiten), sondern nur eine depressive "Entwicklung". Der behauptete Kausalzusammenhang des Nachnamens "I. " zur depressiven Entwicklung ist nicht im Detail dargelegt worden. Vielmehr attestiert der Internist, dass Nachfragen Dritter auch auf das Aussehen des Klägers zurückzuführen seien. Ein Kausalzusammenhang zwischen den Nachfragen und der depressiven Entwicklung wird ebenfalls nicht näher dargelegt. Angesichts dieser Umstände bestand für das erkennende Gericht keine Veranlassung, ein psychologisches Sachverständigengutachten zur Frage einer Beeinträchtigung durch die Führung des Nachnamens I. einzuholen.
39Fragen nach der Herkunft eines Familiennamens stuft das Gericht als Lästigkeiten von nicht schwerwiegendem Gewicht ein. Viele Personen sehen sich - angesichts der in den vergangenen 50 Jahren erfolgten Einwanderung in die Bundesrepublik Deutschland - Fragen nach der Herkunft ihres Nachnamens ausgesetzt. Diese Fragen lassen sich jedoch im Falle des Klägers unter Hinweis entweder auf geschichtliche Zusammenhänge oder auf die Namensänderung im Zuge der Einbürgerung erklären.
40Auch die Verwendung des klägerischen Familiennamens in dem Sprichwort "I. , geh du voran" stellt sich im vorliegenden Zusammenhang als unbeachtlich dar. Es führt nicht zur Annahme eines wichtigen Grundes i. S. v. § 3 Abs. 1 NÄG, dass diese Redensart heute verwendet wird, wenn man jemanden bei der Erledigung einer unangenehmen Sache vorschicken will. Dass Namen in Sprichwörtern bzw. geflügelten Worten auftauchen, stellt keine Seltenheit dar. Im Übrigen ist in dem Volksmärchen "Die sieben Schwaben", das die Brüder Grimm in ihre Sammlung aufnahmen, nicht die Rede von "I. ", sondern von "Veitli".
41Vgl. Brüder Grimm, Kinder- und Hausmärchen, Band 2, hrsg. von Heinz Rölleke, Stuttgart 2007, S. 159 ff.
42Der Vortrag des Klägers, der damals zuständige Beamte habe seinem Vater unter Missachtung der Rechtslage im Jahre 1993 verwehrt, für die gesamte Familie einen Antrag auf Änderung des Familiennamens in "I1. " zu stellen, vermag ebenfalls nicht zu einer anderen Bewertung seines Begehrens zu führen. Die Eltern des Klägers hatten den Antrag auf Änderung des Nachnamens von "D. " in "I. " für sich und ihre vier Kinder im Dezember 1993 gestellt. Im Hinblick auf die Ordnungsfunktion des Nachnamens erfordert die Annahme eines wichtigen Grundes i. S. v. § 3 Abs. 1 NÄG auf jeden Fall, dass ein weiterer Namensänderungsantrag vor Ablauf eines längeren Zeitraums gestellt wird. Die Ordnungsfunktion wird nämlich durch eine Namensänderung umso stärker beeinträchtigt, je länger eine Person einen Familiennamen im Rechtsverkehr geführt hat. Der 1980 geborene Kläger hätte - wenn man eine erneute Antragstellung der Eltern als gesetzliche Vertreter nicht verlangen und dem Kläger selbst eine gewisse Bedenkzeit nach Vollendung seines 18. Lebensjahres zubilligen wollte - ab Vollendung seines 18. Lebensjahres im Jahr 1998 die Möglichkeit gehabt, selbst einen Namensänderungsantrag zu stellen. Einen entsprechenden Antrag stellte er aber erst nach längerer Zeit im Dezember 2009. Nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht hatte er erstmalig vor fünf oder sechs Jahren, also etwa um das Jahr 2005, wegen der Namensänderung bei dem Beklagten angerufen.
43Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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