Urteil vom Verwaltungsgericht Münster - 10 K 2140/10
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
T a t b e s t a n d
2Der Kläger begehrt die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Schweinemaststalles mit 3.840 Plätzen.
3Der Kläger führt auf dem Grundstück J. 00 in C.-H. einen landwirtschaftlichen Betrieb mit Schweinehaltung. Er hält dort etwa 200 Zuchtsauen und 700 Mastschweine und bewirtschaftet ca. 34 ha Land. Der Kläger beabsichtigt, die Mastschweinehaltung auf seinem Hof aufzugeben und dort künftig 400 Sauen zu halten, während die Mastschweinehaltung auf seinem ca. 1,5 km südlich von seiner Hofstelle gelegenen Grundstück Gemarkung H. Flur 0 Flurstück 000 (E. in C.) in einem neu zu errichtenden Stallgebäude erfolgen soll.
4Unter dem 15. März 2010 beantragte der Kläger die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb eines Mastschweinestalles mit 3.840 Plätzen auf Flüssigmist, eines Güllehochbehälters mit einem Fassungsvermögen von 3.078 m³, zweier Futtersilos und eines Flüssigkeitstanks mit einem Inhalt von 4.850 l auf dem oben genannten Grundstück. Der geplante Standort des Vorhabens liegt im Außenbereich westlich der C.-Straße (B 00), nördlich der Straße E. und östlich des X. Das Grundstück wird von der Straße E. erschlossen und an die B 00 angebunden. Geplant ist die Errichtung eines Stallgebäudes mit einer Grundfläche von ca. 91 x 44 m und einer Firsthöhe von 9,25 m. Westlich des geplanten Standortes liegt ein älteres Eichenfeldgehölz mit einzelnen Buchen. Im Südwesten befindet sich ein landwirtschaftlicher Hof. Im Osten des geplanten Standortes grenzt ein Wohngebäude an. Östlich der B 00 befindet sich ein Gebäudekomplex mit einem Gastronomiebetrieb. Im weiteren Umfeld des geplanten Standortes befinden sich Laubwaldflächen, Feldgehölze und Grünland, gegliedert durch kleine, teils wasserführende Gräben und Gehölzstreifen. Der Standort liegt in dem durch die Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen im Kreis C. vom 5. Juli 1972 (LSchVO) ausgewiesenen Landschaftsschutzgebiet "J1.-U. S.". Die landwirtschaftliche Hofstelle des Klägers liegt außerhalb des Landschaftsschutzgebietes.
5Mit Schreiben vom 28. Mai 2010 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass er beabsichtigte, den Antrag des Klägers abzulehnen, und gab dem Kläger Gelegenheit zur Stellungnahme. Zur Begründung führte er aus: Das betroffene Baugrundstück liege in dem durch die LSchVO ausgewiesenen Landschaftsschutzgebiet. Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 LSchVO sei in Landschaftsschutzgebieten die Errichtung von baulichen Anlagen, auch wenn sie keiner Genehmigung oder Anzeige bedürften, unzulässig. Damit stünden dem Bauvorhaben des Klägers öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegen. Zwar bestehe die grundsätzliche Möglichkeit, von dem in Rede stehenden Verbot der LSchVO Ausnahmen nach § 3 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 Nr. 1 LSchVO zu erteilen. Die untere Landschaftsbehörde sehe jedoch die diesbezüglichen Ausnahmetatbestände bezogen auf das Bauvorhaben des Klägers als nicht erfüllt an. Gleiches gelte für die weitere grundsätzliche Möglichkeit, eine Befreiung von dem Verbot der LSchVO gemäß § 67 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) zu erteilen, wenn die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren sei. Eine unzumutbare Belastung läge vor, wenn durch die Versagung der Befreiung dem Kläger die Möglichkeit genommen würde, überhaupt ein solches Vorhaben zu erstellen, und sein Betrieb dadurch in seiner Existenz gefährdet wäre. Der Kläger verfüge aber über zahlreiche Eigentumsflächen, auf denen ein vergleichbares Vorhaben realisiert werden könnte. Erst wenn nachgewiesen werden könnte, dass auf keiner dieser Flächen ein solches Vorhaben realisierbar wäre, läge eine unzumutbare Belastung vor und eine Befreiung nach § 67 BNatSchG könnte erteilt werden.
6Der Kläger äußerte sich daraufhin in seinen Schreiben vom 22. Juni 2010 sowie vom 27. Juli 2010 wie folgt: Die LSchVO benenne keine konkreten und spezifischen Schutzziele, sondern nehme zur Bestimmung der Schutzziele Rückgriff auf das damals geltende Reichsnaturschutzgesetzes. Dies habe zur Folge, dass die mit der LSchVO beabsichtigten Zielsetzungen allenfalls sehr abstrakt und allgemein gelten könnten. Deshalb komme der Gewährung von Ausnahmen und Befreiungen eine umso größere Bedeutung zu. Die LSchVO gewähre in § 3 einen Rechtsanspruch auf Gewährung einer Ausnahme, die also nicht im Ermessen der unteren Landschaftsbehörde stehe. Danach sei eine Ausnahme zuzulassen für das Errichten von baulichen Anlagen, die unmittelbar den land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben dienten. Auffällig sei, dass die LSchVO nicht den damaligen Begriff der Landwirtschaft aus § 146 des Bundesbaugesetzes (BBauG) verwende, sondern offenbar einen eigenen Begriff verwenden wolle. Deshalb fielen auch Bauvorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB unter die Regelung in § 3 LSchVO. Dies sei - soweit bekannt - die tägliche und selbstverständliche Entscheidungspraxis des Beklagten. In der näheren Umgebung sei eine größere Anzahl von landwirtschaftlichen Betrieben ansässig, die geprägt seien durch großvolumige Kubaturen. Dazu gehöre sogar ein landwirtschaftliches Lohnunternehmen, das keinen der Privilegierungstatbestände des § 35 BauGB erfülle. Der Kläger müsse an dem vorgesehenen Standort festhalten, weil er keine ernsthaften Alternativen auf anderen Grundstücken habe, die ihn für eine Bebauung mit einem solchen Stallgebäude zur Verfügung stünden. Der von dem Beklagten vorgeschlagene Alternativstandort an der Straße "A." erscheine nicht akzeptabel. Nach der gutachterlichen Stellungnahme des Ingenieurbüros S1. & I. vom 4. März 2010 herrsche an zahlreichen Wohnhäusern in der Umgebung schon jetzt eine Vorbelastung von deutlich über 25 % Jahresgeruchsstunden. Die Zusatzbelastung durch das Vorhaben des Klägers werde mehr als 2 % Jahresgeruchsstunden ausmachen und deshalb zur Unzumutbarkeit des Vorhabens führen.
7Am 28. September 2010 hat der Kläger Untätigkeitsklage erhoben.
8Mit Bescheid vom 16. November 2010 lehnte der Beklagte die vom Kläger beantragte immissionsschutzrechtliche Genehmigung ab. Zur Begründung führte er aus: Für das Vorhaben könne die begehrte immissionsschutzrechtliche Genehmigung nicht erteilt werden, da ihm naturschutzrechtliche Vorschriften entgegenstünden. Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 der einschlägigen LSchVO sei die Errichtung des Vorhabens unzulässig. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 LSchVO erteile die untere Landschaftsbehörde auf Antrag einer Ausnahme von den Verboten für Maßnahmen, die nicht die Landschaft verunstalteten, die Natur schädigten, den Naturgenuss beeinträchtigten oder solche Wirkungen erwarten ließen. Die Errichtung einer fast 100 m langen Stallanlage führe schon auf Grund der damit verbundenen Auswirkungen auf das Landschaftsbild zu einer Beeinträchtigung der Kulturlandschaft. Auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass im Wesentlichen keine gliedernden Landschaftselemente beseitigt würden, werde der schutzwürdige Charakter einer bäuerlichen Kulturlandschaft gewerblich überprägt und negativ verändert. Maßnahmen zur Eingrünung milderten diesen Effekt zwar etwas, könnten die grundsätzliche Veränderung der Eigenart der Landschaft aber nicht aufheben. Zum Beispiel würde die Anlage über die Wintermonate im laublosen Zustand der Gehölze von Nordosten her deutlich auf das Landschaftsbild wirken. Neben der Verunstaltung des Landschaftsbildes würde die geplante Maßnahme auch die Natur schädigen. Eine Beeinträchtigung der Lebensstätten der Tier- und Pflanzenwelt sei einerseits schon durch direkten Lebensraumverlust infolge der großflächigen Bodenversiegelung gegeben. Desweiteren erführen bislang weitgehend unbeeinträchtigte Gehölz- und Offenlandbiotope funktionale Einschränkungen auf Grund der betriebsbedingten Auswirkungen (z.B. Lärmentwicklung, Stoffimmissionen, Verkehrsbeunruhigung). Überdies sei davon auszugehen, dass der in Rede stehende Schweinemaststall auf Grund seiner regelmäßigen Auswirkungen auch eine Beeinträchtigung des Naturgenusses verursache. Nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LSchVO sei ferner eine Ausnahme zuzulassen für die Errichtung oder Ändern von baulichen Anlagen, die unmittelbar einen landwirtschaftlichen Betrieb dienten. Bei dem geplanten Vorhaben des Klägers handele es sich jedoch um ein gewerbliches Tierhaltungsvorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB, das der landwirtschaftlichen Hofstelle des Klägers bauplanungsrechtlich nicht dienend zugeordnet sei. Damit lägen die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach dieser Vorschrift ebenfalls nicht vor. Die Auffassung des Klägers, der Landwirtschaftsbegriff in § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LSchVO aus dem Jahre 1972 erfasse auch eine Viehhaltung nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB, treffe nicht zu. Bereits nach dem Wortlaut der Regelung werde unmissverständlich und ausschließlich auf Vorhaben abgestellt, die unmittelbar landwirtschaftlichen Betrieben dienten. Hätte der Verordnungsgeber gewollt, auch gewerbliche Betriebe im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 4 des damals geltenden BBauG in die betroffene Ausnahmeregelung einzubeziehen, wäre dies so umgesetzt worden. Ebenso komme eine Befreiung nach § 67 Abs. 1 BNatSchG nicht in Betracht. Die Durchführung der Vorschrift führe im vorliegenden Fall für den Kläger zu keiner unzumutbaren Belastung. Die Erteilung einer Befreiung der hier in Rede stehenden Art wäre auf eine Vielzahl vergleichbarer Fälle anwendbar, was vom Befreiungstatbestand der Vorschrift, der sich ausschließlich auf atypische Einzelfälle beschränke, nicht gedeckt werde. Warum in diesem Fall ein solcher atypischer Einzelfall vorliegen solle, sei nicht erkennbar. Zudem sei zu berücksichtigen, dass die mit der Ablehnung des Antrags verbundene Belastung durch die einschlägige LSchVO gerade beabsichtigt sei und dem Schutzzweck des festgesetzten Landschaftsschutzgebietes entspreche.
9Mit Schreiben vom 18. November 2010 hat der Kläger die Klage auf eine Verpflichtungsklage umgestellt. Zur Begründung seines Begehrens trägt er vor: Die Voraussetzungen für eine Ausnahme oder eine Befreiung von den Bestimmungen der LSchVO lägen vor. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 LSchVO sei eine Ausnahme zu erteilen für das Errichten oder Ändern von baulichen Anlagen, die unmittelbar dem landwirtschaftlichen Betrieb dienten. Der Beklagte vertrete für dieses Verfahren - anders als bislang - die Meinung, unter diese Vorschrift fielen nur die Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, nicht die nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB. Ob die LSchVO mit dem Begriff des "unmittelbar dem landwirtschaftlichen Betrieb Dienens" nur Vorhaben nach Nr. 1 meine, könne sich nur aus einem Abgleich des zur Zeit des Inkrafttretens der LSchVO im Jahre 1972 geltenden Baugenehmigungsrechts mit dem heute geltenden Baugenehmigungsrecht ergeben. Die Frage sei, ob die Regelung in § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LSchVO nur die landwirtschaftlichen Betriebe im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB meine, oder auch die Betriebe nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB mit einschließe. Die Frage sei mithin, ob das ausschlaggebende Unterscheidungskriterium zwischen den Betrieben nach Nr. 1 und Nr. 4 auch und schon für die Ausnahmevorschrift in § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LSchVO gelte. Der Begriff der Landwirtschaft sei auch in der Fassung des BBauG im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung im Jahre 1972 schon geregelt gewesen, nämlich in § 146 BBauG, allerdings auffällig anders als in § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LSchVO. Nach § 146 BBauG sei Landwirtschaft im Sinne des Gesetzes insbesondere der Ackerbau, die Wiesen- und Weidewirtschaft, der Erwerbsgartenbau, der Erwerbsobstbau und der Weinbau. Die Komponente der Tierhaltung "auf überwiegend eigener Futtergrundlage" sei erst durch das BauGB 1987 zur Geltung gekommen, und zwar zunächst nur für die Pensionstierhaltung, später seit 2004 für die gesamte Tierhaltung. Die Tierhaltung, insbesondere die Haltung von Masttieren, sei seit eh und je Bestandteil der Landwirtschaft, unabhängig von einem prozentualen Anteil der Eigenfutterproduktion und gehöre zum traditionellen Bild der Landwirtschaft. Aus diesem Grunde werde man ohne weiteres auch die sogenannte flächenlose oder - wie hier - flächenarme Landwirtschaft allgemein der Landwirtschaft zurechnen dürfen. Die Regelung in der Verordnung biete keinen Anlass zu differenzieren. Auch von der Sache her mache es keinen Sinn, hinsichtlich des Ausnahmetatbestandes zwischen Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 4 BauGB differenzieren zu wollen. Auch das Baugenehmigungsrecht selbst gebe nichts für eine Differenzierung her. Beide Nummern stünden in demselben Verhältnis zu Absatz 3. Auch in § 35 Abs. 5 BauGB stelle der Gesetzgeber beide Betriebe hinsichtlich der Privilegierungszusammenhänge gleich. Im Übrigen habe der Beklagte die Genehmigung nicht aus Gründen verweigert, die im geltenden Genehmigungsrecht fußten. Die intern zuständigen Mitarbeiter der unteren Landschaftsbehörde beim Beklagten seien bereit gewesen, an der Erteilung der Genehmigung im Sinne einer Ausnahmeregelung oder Befreiung mitzuwirken. Die Genehmigung werde nur deshalb nicht erteilt, weil der Beklagte aus Gründen der politischen Selbstdarstellung ein anderes Genehmigungsrecht als das geschriebene installieren wolle und dieser Fall dort nicht hineinpasse. Der Beklagte wolle die Genehmigungsfähigkeit von viehhaltenden Betrieben nicht mehr nach geltendem Recht beurteilen, sondern auf der Grundlage einer sogenannten Branchenvereinbarung mit der Landwirtschaft. Daran sollten außer dem Beklagten und dem Westfälischen Landwirtschaftsverband, die Landwirtschaftskammern und die Ortsgemeinden mitwirken. Dadurch solle das Genehmigungsrecht durch eine lokale Vereinbarung ersetzt werden. Dies sei mit dem Rechtsstaatsprinzip nicht vereinbar.
10Zu dem geplanten Standort sei eine Umweltverträglichkeitsuntersuchung vom Planungsbüro Landschaft und Siedlung aus S2. erarbeitet worden. Dabei habe die untere Landschaftsbehörde dem Landschaftsbüro in der Weise zugearbeitet, dass beispielsweise der örtliche Rahmenbereich für die integrierte Artenschutzuntersuchung mitgeteilt worden sei. In der Folgezeit habe der Kläger für etwa 35.000 Euro Planungsunterlagen erstellen lassen. Die laufende Erstellung der Planungsunterlagen sei begleitet von vielfachen Kontaktaufnahmen zwischen den Planern und Mitarbeitern des Beklagten. Etwa im Oktober/November 2009 habe dann der Beklagte den Kläger in auffälliger Weise bedrängt, den bis dahin vorgesehenen Standort aufzugeben und einen anderen Standort zu suchen. Der Eigentümer eines in der Nähe des Standorts gelegenen früheren landwirtschaftlichen Anwesens habe angekündigt, gegen die zu erwartende Genehmigung klagen zu wollen. Die untere Landschaftsbehörde habe nunmehr Bedenken wegen des Landschaftsschutzes geltend gemacht und vom Kläger eine Darlegung verlangt, wonach ihm geeignete alternative Standorte nicht zur Verfügung stünden. Gleichzeitig habe etwa im Februar 2010 der Beklagte Alternativstandorte in unmittelbarer Nähe der Hofstelle des Klägers ins Gespräch gebracht und angekündigt, für diese Standorte Genehmigungen zu erteilen. Der Kläger hätte allerdings zu diesen Standorten vollständig neue Planungsunterlagen erstellen lassen müssen. Dies hätte etwa 50.000 Euro Mehrkosten verursacht. Das vom Kläger eingeholte Gutachten des Sachverständigenbüros S2. & I. habe ergeben, dass an dem Alternativstandort schon die Vorbelastung ohne den geplanten Betrieb über 25 % Jahresgeruchsstunden liege und damit der zulässige Wert für Wohnhäuser im Außenbereich überschritten werde.
11Der Kläger beantragt,
12den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 16. November 2010 zu verpflichten, dem Kläger gemäß seinem Antrag vom 15. März 2010 eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Anlage zum Halten von Schweinen (Maststall mit 3.840 Plätzen und einem Güllehochbehälter mit einem Fassungsvermögen von 3.078 m³) zu erteilen.
13Der Beklagte beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Der Beklagte verweist zur Begründung seiner Position auf den Ablehnungsbescheid und trägt ergänzend vor: Die Auffassung des Klägers, die Ablehnung der Genehmigung habe andere als rechtliche Gründe, sei unzutreffend. Durch die Branchenvereinbarung solle kein lokales Genehmigungsrecht geschaffen werden. Es handele sich vielmehr um eine Kommunikationsstrategie, mit der Konsenzlösungen gefördert werden sollten. Die Branchenvereinbarung ziele nicht auf den gesamten Außenbereich, sondern ausschließlich auf die Vermeidung von Konfliktsituationen in Siedlungsbereichen. Der hier in Rede stehende Standort liege nicht in der Nähe eines Siedlungsrandes.
16Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
17E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
18Die zulässige Verpflichtungsklage hat in der Sache keinen Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung, sodass er durch die ablehnende Entscheidung des Beklagten vom 16. November 2010 nicht rechtswidrig in seinen Rechten verletzt wird im Sinne von § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
19Der Kläger hat keinen Genehmigungsanspruch, da dem geplanten Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesimmissionsschutzgesetzes entgegenstehen.
20Das Vorhaben verstößt gegen die Bestimmungen der LSchVO. Der geplante Standort des Vorhabens liegt in dem durch die Verordnung festgesetzten Landschaftsschutzgebiet "J1.-U. S.". Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 LSchVO ist die Errichtung baulicher Anlagen im Landschaftsschutzgebiet unzulässig. Darunter fällt auch das geplante Vorhaben des Klägers.
21Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Ausnahme oder einer Befreiung von dem Verbot des § 2 LSchVO.
22Das Vorhaben unterfällt nicht dem Ausnahmetatbestand des § 3 Abs. 1 Satz 1 LSchVO. Die geplante Errichtung des Schweinemaststalls und der weiteren geplanten Anlagen würde nicht nur die Landschaft verunstalten, sondern auch die Natur schädigen und den Naturgenuss beeinträchtigen. Zur Begründung verweist das Gericht gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf die Ausführungen im Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 16. November 2010, die es für zutreffend erachtet.
23Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Ausnahme nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. LSchVO. Nach dieser Vorschrift ist eine Ausnahme zu erteilen für das Errichten oder Ändern von baulichen Anlagen, die unmittelbar dem land- oder forstwirtschaftlichen oder erwerbsgartenbaulichen Betrieb dienen, einschließlich der Land- oder Forstarbeiter- oder Altenteilerstellen. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Das Vorhaben des Klägers erfüllt nicht das hier allein in Betracht kommende Merkmal des "unmittelbar einem landwirtschaftlichen Betrieb Dienens".
24Mit der Regelung in § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LSchVO hat der Verordnungsgeber an die damals geltende Regelung des § 35 Abs. 1 BBauG angeknüpft. Eine Ausnahme von den Verboten der LSchVO sollte für solche Vorhaben erteilt werden, die nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 (einem landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen) oder Nr. 2 (einer Landarbeiterstelle dienen) BBauG privilegiert sind. Darunter fällt das Vorhaben des Klägers nicht, da es weder nach damaliger noch nach heutiger Rechtslage einem landwirtschaftlichen Betrieb dient.
25Der Begriff der Landwirtschaft wird dadurch gekennzeichnet, dass es sich um eine unmittelbare Bodenertragsnutzung handeln muss,
26vgl. BVerwG, Urteil vom 19. April 1995 - 4 C 25/84 -, BRS 44 Nr. 80, ständige Rechtsprechung.
27Die mit der Bodennutzung verbundene Tierhaltung gehört nur dann zur Landwirtschaft, wenn die Tiere überwiegend durch Futter ernährt werden, das nach damals geltender Rechtslage auf den zum Betrieb gehörenden landwirtschaftlichen Flächen erzeugt wird, nach heutiger Rechtslage auf den Flächen des Landwirts erzeugt werden kann. Ein Betrieb ohne eigene Futtergrundlage fällt nicht unter dem Begriff der Landwirtschaft und ist nicht nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegiert,
28vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Februar 1991 - 4 B 124/90 -, ständige Rechtsprechung.
29Der Kläger verfügt nicht über ausreichende landwirtschaftliche Flächen, auf denen das Futter für die in der geplanten Anlage vorgesehenen 3.840 Mastschweine überwiegend erzeugt werden könnte. Es handelt sich vielmehr um ein Vorhaben der Massentierhaltung ohne eigene Futtergrundlage, für das eine Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB (Vorhaben, das wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden sollen) in Betracht kommt. Derartige Vorhaben sind von der Ausnahmeregelung des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LSchVO nicht erfasst. Etwas anderes ergibt sich entgegen der Argumentation des Klägers auch nicht aus einem Abgleich des zur Zeit des Inkrafttretens der LSchVO geltenden Baugenehmigungsrechts mit dem heute geltenden Bauplanungsrecht. Nach der damals geltenden Regelung des § 146 BBauG ist Landwirtschaft im Sinne des BBauG insbesondere der Ackerbau, die Wiesen- und Weidewirtschaft, der Erwerbsgartenbau, der Erwerbsobstbau und der Weinbau. Die Tierhaltung wurde in der damaligen Regelung nicht erwähnt. Daraus kann aber nicht geschlossen werden, dass die Tierhaltung nach damaliger Rechtslage auch dann unter dem Begriff der Landwirtschaft fiel, wenn die Futtergrundlage durch eigene Flächen nicht überwiegend sichergestellt werden konnte. Ebenso wie § 201 BauGB heute bestimmte § 146 BBauG den Begriff der Landwirtschaft nur beispielhaft. Die Tierhaltung fiel immer nur dann unter den Begriff der Landwirtschaft, wenn die Voraussetzung der unmittelbaren Bodenertragsnutzung erfüllt war, d.h. dass Futter für die Tiere auf eigenen Flächen überwiegend erwirtschaftet werden konnte.
30Anhaltspunkte dafür, dass die Regelung des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LSchVO von einem anderen als dem bauplanungsrechtlichen Begriff der Landwirtschaft ausgeht, sind nicht ersichtlich.
31Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Befreiung nach § 67 Abs. 1 BNatSchG. Die zum 1. März 2010 in Kraft getretene bundesrechtliche Regelung des § 67 BNatSchG verdrängt die zu einem früheren Zeitpunkt erlassene landesrechtliche Regelung des § 69 des Landschaftsgesetzes NRW,
32vgl. VG Köln, Urteil vom 15. Juni 2010 - 14 K 6940/08 -.
33Nach § 67 Abs. 1 BNatSchG kann von den Geboten und Verboten nach dem Naturschutzrecht der Länder auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art notwendig ist (1.) oder die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbart ist (2.). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
34Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses für eine Befreiung sind nicht ersichtlich. Auch führt das Bauverbot für den Kläger nicht zu einer unzumutbaren Belastung. Zwar hat der Kläger ein erhebliches wirtschaftliches Interesse an der Verwirklichung seines Vorhabens. Für ihn ist es aber zumutbar, auf den Bau des geplanten Schweinemaststalles im Landschaftsschutzgebiet zu verzichten. Der Kläger hat kein schutzwürdigeres Interesse als andere Gewerbetreibenden, die im Landschaftsschutzgebiet ein Vorhaben realisieren wollen. Die Errichtung von gewerblichen baulichen Anlagen soll durch die Unterschutzstellung aber gerade unterbunden werden. Hinter die mit der Ausweisung des Landschaftsschutzgebiets verfolgten Ziele, wie die Beibehaltung des Landschaftsbildes und die Abwehr von schädigenden Eingriffen in die Natur, müssen wirtschaftliche Interessen zurücktreten.
35Für die Beurteilung der Frage, ob das Verbot der LSchVO eine unzumutbare Belastung für den Kläger darstellt, kommt es nicht entscheidend darauf an, ob der Kläger derzeit über andere Flächen verfügt, auf denen das Vorhaben rechtskonform verwirklicht werden könnte. Der Kläger hat grundsätzlich die Möglichkeit, eine andere Flächen außerhalb des Landschaftsschutzgebietes zu erwerben, auf der die Anlage errichtet werden könnte.
36Der Kläger kann sich nicht mit Erfolg auf eine andere Genehmigungspraxis des Beklagten hinsichtlich gewerblicher Vorhaben im Landschaftsschutzgebiet in der Vergangenheit berufen. Ein Ermessen, dessen Ausübung durch eine bisherige Verwaltungspraxis in eine bestimmte Richtung vorgegeben wäre, steht der Behörde nur dann zu, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Befreiung gegeben sind. Dies ist hier gerade nicht der Fall.
37Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.
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