Urteil vom Verwaltungsgericht Münster - 3 K 2393/10
Tenor
Die Bescheide des Beklagten vom 00.00.0000 betreffend die Veranlagungsjahre 2004, 2005, 2006 und 2007 werden aufgehoben.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens zu 57 %, der Kläger zu 43 %.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Berufung wird insgesamt zugelassen.
1
T a t b e s t a n d
2Der Kläger, ein eingetragener Sportverein, unterhält eine Sportanlage in unmittelbare Nähe zum E. -F. -Kanal in N. . Zur Bewässerung seiner Sportanlage entnimmt er, gedeckt durch einen Vertrag mit der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung, seit längerem Wasser aus dem Kanal. Wegen dieser Wasserentnahmen wird er aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung vom Wasserverband Westdeutsche Kanäle jährlich zu einem Beitrag herangezogen. Im Jahre 2010 betrug der Beitrag an den Verband für die Wasserentnahme beispielsweise 177,90 Euro
3Unter dem 00.00.0000 forderte die Bezirksregierung Düsseldorf den Kläger auf, Erklärungsbögen über die in der Vergangenheit aus dem Kanal entnommenen Wassermengen auszufüllen. Nachdem der Kläger am 00.00.0000 per E-Mail Auskunft über die entnommenen Mengen gegeben hatte setzte die Bezirksregierung E1. durch Bescheide 00.00.0000 für die Veranlagungsjahre 2004 (197,70 Euro), 2005 (202,50 Euro), 2006 (209,25 Euro), 2007 (220,50 Euro), 2008 (225,00 Euro) und 2010 (188,33 Euro Vorausszahlung) jeweils ein Wasserentnahmeentgelt fest; für das Veranlagungsjahr 2009 wurde durch Bescheid vom 00.00.0000 ein Entgelt in Höhe von 209,25 Euro festgesetzt. Der Kläger hat gegen diese vorgenannten Bescheide jeweils rechtzeitig Klage erhoben. Zur Begründung führt er aus: Der Beklagte sei nicht berechtigt, für die Entnahme des Wassers aus einer im Eigentum des Bundes stehenden Wasserstraße ein Entgelt zu erheben. Im Übrigen führe dies zu einer unzulässigen Doppelbelastung, weil für die Wasserentnahme bereits eine jährliche Abgabe an den Wasserverband Westdeutsche Kanäle geleistet werde. Darüber hinaus greife der Befreiungstatbestand nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes über die Erhebung eines Entgelts für die Entnahme von Wasser aus Gewässern (WasEG), denn die Entnahmen überschritten nicht die Grenzen des erlaubnisfreien Eigentümergebrauchs. Schließlich sei der Abgabenanspruch des Landes für die Veranlagungsjahre 2004 bis 2007 wegen Festsetzungsverjährung erloschen und dürfe nicht mehr geltend gemacht werden. Gemäß § 4 Abs. 4 Satz 1 WasEG unterliege die Festsetzung einer zwei- bzw. dreijährigen Verjährungsfrist. Diese Frist sei zum Zeitpunkt des Erlasses der Bescheide für die Veranlagungsjahre 2004 bis 2007 verstrichen gewesen. Die in § 4 Abs. 4 Satz 2 WasEG enthaltene 10-jährige Festsetzungsfrist gelte vorliegend nicht, weil der Kläger keine unvollständigen Angaben gemacht habe.
4Der Kläger beantragt,
5die Bescheide des Beklagten vom 00.00.0000 betreffend die Veranlagungsjahre 2004 bis 2008 und 2010 sowie den Bescheid des Beklagten vom 00.00.0000 betreffend das Veranlagungsjahr 2009 aufzuheben.
6Der Beklagte beantragt,
7die Klage abzuweisen.
8Er trägt vor: Die Festsetzungsfrist sei für keines der Veranlagungsjahre abgelaufen, da die verlängerte Festsetzungsfrist von 10 Jahren gemäß § 4 Abs. 4 Satz 2 WasEG zur Anwendung komme. Auch die Nichtabgabe der nach § 3 Abs. 2 WasEG erforderlichen Erklärung sei ein Anwendungsfall von § 4 Abs. 4 Satz 2 WasEG. Denn auch wer keine Erklärung abgebe, erkläre unvollständig im Sinne der Vorschrift und zwar in erhöhtem Maße. Dies ergebe sich auf Grund einer Auslegung nach dem Gesetzessinn. Bei der Erhebung des Wasserentnahmeentgelts handele es sich um ein sogenanntes Massenverfahren. Das WasEG sehe für dieses Verfahren Mitwirkungspflichten des Verfahrensbeteiligten vor, weil angesichts begrenzter Verwaltungsressourcen grundsätzlich nur auf diesem Weg ein geordneter Verwaltungsvollzug denkbar sei. Die Festsetzungsbehörde sei auf die Erklärung des Entgeltpflichtigen über die entnommene Wassermenge angewiesen. Denn es gebe Fälle, in denen die Behörde von der Wasserentnahme nichts wisse. Hieraus folge für die Interpretation des § 4 Abs. 4 Satz 2 WasEG, dass alle Fälle, in denen der Entgeltpflichtige seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkomme, ohne Betrachtung des subjektiven Tatbestandes, gleich zu behandeln seien. Auch eine unzulässige Doppelverlagung finde nicht statt, weil die vom Kläger an den Verband gezahlte jährliche Abgabe für die Bereithaltung der Leistung erfolge. Die Entnahmen stellten ferner keinen erlaubnisfreien Eigentümergebrauch dar.
9Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, den Inhalt der Gerichtsakten zum Verfahren 3 L 689/10 sowie den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
10E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
11Die Klage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg (dazu I.). Im Übrigen ist sie unbegründet (dazu II.).
12Das Rubrum wurde hinsichtlich der Beklagtenbezeichnung von Amts wegen geändert, nachdem zum 1. Januar 2011 der bis dahin geltende § 5 Abs. 2 AGVwGO NRW entfallen ist und Anfechtungsklagen seitdem gegen die Körperschaft zu richten sind, deren Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat.
13I. Die Bescheide des Beklagten vom 00.00.0000 über die Heranziehung des Klägers zu einem Wasserentnahmeentgelt für die Veranlagungsjahre 2004 bis 2007 sind rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Denn die bezeichneten Heranziehungen des Klägers sind nach Ablauf der jeweils für die Veranlagungsjahre maßgeblichen Festsetzungsfrist erfolgt.
141. Gemäß § 4 Abs. 4 Satz 1 Wasserentnahmeentgeltgesetz (WasEG) beträgt die Festsetzungsfrist für die Veranlagungsjahre 2004 und 2005 drei Jahre und ab dem Veranlagungsjahr 2006 zwei Jahre nach Ablauf des Veranlagungsjahres. Der Lauf der Frist beginnt nach § 4 Abs. 4 Satz 3 WasEG mit der gesetzlich oder behördlich bestimmten Frist nach § 3 Abs. 2 Sätze 1 und 2 WasEG. Maßgeblich für den Fristbeginn ist vorliegend der in § 3 Abs. 2 Satz 1 WasEG geregelte Zeitpunkt, also der 1. März des auf das jeweilige Veranlagungsjahr folgende Jahr. Zum Zeitpunkt des Erlasses der Heranziehungsbescheide im Oktober 2010 waren die Drei-Jahres-Fristen betreffend die Veranlagungsjahre 2004 und 2005 und die Zwei-Jahres-Fristen betreffend die Veranlagungsjahre 2006 und 2007 verstrichen.
152. Die Annahme des Beklagten, wonach die Festsetzungsfrist im vorliegenden Fall gemäß § 4 Abs. 4 Satz 2 WasEG für die in Rede stehenden Veranlagungsjahre zehn Jahre beträgt, findet keine Stütze im Gesetz. Die verlängerte Festsetzungsfrist gilt nach dem Wortlaut der Regelung dann, wenn der Entgeltpflichtige unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat und dadurch das Wasserentnahmeentgelt verkürzt wird. Das "Machen unrichtiger oder unvollständiger Angaben" setzt ein aktives Tun voraus, nämlich dass der Entgeltpflichtige etwas Unzutreffendes oder nicht Vollständiges angibt. Eine unrichtige oder unvollständige Angabe kann der Pflichtige nur dann gemacht haben, wenn er überhaupt etwas angegeben hat.
16Gemessen am vorbeschriebenen Wortlaut des § 4 Abs. 4 Satz 2 WasEG liegen die Voraussetzungen für die Geltung der Zehn-Jahres-Frist bezogen auf die Veranlagung des Klägers für die Jahre 2004 bis 2007 nicht vor. Der Kläger hat innerhalb der Erklärungsfrist gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 WasEG keine unrichtigen oder unvollständigen Angaben gemacht. Vielmehr hat er gar keine Erklärungen über die entnommenen Wassermengen abgegeben, weil er nach seiner Darstellung in Unkenntnis über diese Pflicht war und zudem jeweils ein Entgelt an einen Wasserverband gezahlt hatte. Das nach dem Wortlaut des Gesetzes erforderliche aktive Verhalten liegt seitens des Klägers nicht vor.
173. Eine über den Wortlaut des § 4 Abs. 4 Satz 2 WasEG hinausgehende Regelung lässt sich auch im Wege der Auslegung nicht ermitteln. Eine Auslegung, wonach eine Festsetzungsfrist von zehn Jahren auch beim Fehlen jeglicher Angaben gilt, ließe sich unter Berücksichtigung des besonders im Abgabenrecht geltenden Erfordernisses der Normenklarheit nicht mit dem Wortsinn der Vorschrift in Einklang bringen.
18Erstens sind Vorschriften des Abgabenrechts zu Lasten des Betroffenen regelmäßig (nur) dann einer Auslegung zugänglich, wenn es dem Gesetzgeber angesichts einer Vielzahl von Fallgestaltungen nicht möglich war, jede Einzelheit zu regeln. Solches ist aber hier nicht der der Fall. Der Gesetzgeber hätte es vielmehr in der Hand gehabt, im Falle der Nichtabgabe einer Erklärung eine verlängerte Festsetzungsfrist vorzuschreiben, wie es etwa das saarländische Landesrecht vorsieht (vgl. § 4 Abs. 4 Satz 3 saarländisches Grundwasserentnahmeentgeltgesetz). Das aber hat der nordrhein-westfälische Gesetzgeber nicht getan.
19Zweitens findet eine an der Verwirklichung des Gesetzeszweckes orientierte teleologische Auslegung eines eindeutigen abgabenrechtlichen Tatbestandes ihre Grenze am Wortsinn. Ein Hinausgehen über diesen Wortsinn, wie etwa das Gleichsetzen des "Machens" einer unrichtigen oder unvollständigen Angabe (Stammverb "angeben") mit einem vollständigen "Schweigen" verlässt den Bereich der Auslegung und führt zu einem - im Abgabenrecht unzulässigen - Analogieschluss.
20Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 24. März 1999 - 8 C 27.97 -, juris Rdnr. 18; die Unzulässigkeit des Analogieschlusses im Abgabenrecht ebenfalls bejahend: OVG NRW, Beschluss vom 17. Januar 2011 - 9 A 1423/09 -, juris Rdnr. 13.
21Gemessen daran kann nach Auffassung des Gerichts das "Schweigen" des Abgabenpflichtigen auch sinngemäß nicht mehr als "Machen unrichtiger oder unvollständiger Angaben" eingestuft werden (vgl. entsprechend auch die Differenzierung in § 370 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 der Abgabenordnung - AO -)
22a) Die vom Beklagten gegen das vorbeschriebene "enge" Verständnis des Wortsinns der Regelung in § 4 Abs. 4 WasEG vorgebrachten Argumente überzeugen nicht. Ein Verständnis der Festsetzungsfristen (streng) nach dem Wortlaut des Gesetzes mag als "gesetzestechnisch misslungen" empfunden werden. Es ist objektiv aber keinesfalls systemwidrig. Denn der Gesetzgeber hat für den Fall der Nichtbefolgung der Erklärungspflicht gemäß § 3 Abs. 2 Satz 3 WasEG geregelt, dass die zuständige Behörde die Wassermenge schätzt. Abweichend von entsprechenden Gesetzen anderer Bundesländer hat er diese Schätzung auch nicht etwa in das Ermessen der Behörde gestellt ("kann schätzen" oder "darf schätzen"). Die Schätzung ist vielmehr als Vollzugsgebot an die Festsetzungsbehörde (zwingend) vorgesehen. Das vorbeschriebene Gebot der Schätzung und nicht etwa nur die "Möglichkeit" der Schätzung hatte der Gesetzgeber offenbar bewußt eingeführt. Er ging davon aus, dass die Wasserbehörden die Festsetzungsbehörden bei der Erfassung der zu veranlagenden Wassermengen unterstützen müssten, diese Unterstützung aber unproblematisch möglich sei.
23Vgl. LT-Drucksache 13/4528, Seite 2.
24Vor diesem Hintergrund mag der Festsetzungsbehörde zugestanden werden, dass sie die konkrete Umsetzung der von ihr als "Massenverwaltung" beschriebenen Erhebung im Wege der Zusammenarbeit mit den Wasserbehörden in der Praxis als schwierig empfindet. Angesichts einer solchen Erfahrung wäre indes eine Korrektur des WasEG durch den Gesetzgeber etwa auf Initiative der Festsetzungsbehörde hin jederzeit möglich gewesen.
25b) Die vom Gesetzgeber formulierte Regelung in § 4 Abs. 4 Satz 2 WasEG steht ferner im systematischen Einklang mit der für die beiden ersten Veranlagungsjahre nach Inkrafttreten des Gesetzes (2004 und 2005) festgeschriebenen verlängerten Festsetzungsfrist von drei Jahren. Auf diese Weise konnte der als zwingend angesehenen Zusammenarbeit zwischen Wasser- und Festsetzungsbehörde eine hinreichend lange Einarbeitungsphase ermöglicht und die Gefahr des Eintritts von Verjährungen durch einführungsbedingte Verzögerungen bei etwaig notwendigen Schätzungen der Wassermenge vorgebeugt werden. Unterbleibt jedoch entgegen der zwingenden gesetzlichen Vorgabe die Schätzung z.B. wegen Mängeln im Informationsaustausch zwischen Wasserbehörden und Festsetzungsbehörden, liegt ein Vollzugsdefizit vor. Dieses behördliche Defizit rechtfertigt nicht die Annahme, einer zu Lasten des Abgabenschuldners über den Wortsinn des § 4 Abs. 4 Satz 2 WasEG hinaus geltenden verlängerten Festsetzungsfrist.
26c) Des Weiteren fällt ins Gewicht, dass die Verletzung der Erklärungspflicht aus § 3 Abs. 2 Satz 1 WasEG bei dem vorbeschriebenen Verständnis des § 4 Abs. 4 Satz 2 WasEG auch nicht etwa rechtlich folgenlos bliebe. Erstens ist insoweit (zwingend) die behördliche Schätzung nach § 3 Abs. 2 Satz 3 WasEG vorgesehen. Diese gesetzliche Vorgabe führt im Falle ihrer Beachtung im Übrigen auch regelmäßig zu einer "Sanktionierung" des Verstoßes gegen die Erklärungspflicht. Denn die Festsetzungsbehörde soll bei der Schätzung gemäß § 3 Abs. 2 Satz 4 WasEG die in der wasserrechtlichen Erlaubnis angegebene Entnahmemenge zu Grunde legen. Hierbei handelt es sich aber um eine maximal erlaubte Entnahmemenge, welche der Wasserentnehmer häufig tatsächlich unterschreitet. Zweitens dürfte gemäß § 11 Abs. 1 und Abs. 2 WasEG i.V.m. §§ 370 Abs. 1 Nr. 2, 378 AO bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen im Einzelfall die Ahndung einer Straftat bzw. einer Ordnungswidrigkeit in Betracht kommen. Vor diesem Hintergrund fällt auch die vom Beklagten als sinnwidrig empfundene "Privilegierung" vorsätzlich rechtsuntreuer Abgabenpflichtiger nicht entscheidend ins Gewicht. Denn für diesen Personenkreis sind empfindliche Geldstrafen vorgesehen.
274. Darüber hinaus lässt sich auch aus den Regelungen der AO keine erweiterte Festsetzungsfrist herleiten. § 10 Abs. 1 WasEG sieht ausdrücklich vor, welche Vorschriften der AO beim Vollzug des Gesetzes anzuwenden sind. Bezüglich der Festsetzungsverjährung ist nach § 10 Abs. 1 Buchst. j) WasEG allein § 171 Abs. 1 bis 3a, Abs. 12 und 13 AO betreffend die Ablaufhemmung anwendbar. Anders als in entsprechenden Gesetzen anderer Bundesländer (vgl. statt vieler etwa nur § 23 Abs. 8 sächsisches Wassergesetz, § 25 Abs. 1 Nr. 9 niedersächsisches Wassergesetz) hat der nordrhein-westfälische Gesetzgeber für das Festsetzungsverfahren weitere Vorschriften der AO wie beispielweise § 169 Abs. 2 AO nicht für anwendbar erklärt. Ebenfalls hat er für die Festsetzungsfrist keine besonderen Regelungen im Falle aller in Betracht kommenden Abgabenverkürzungen in ausdrücklicher Anlehnung an die AO vorgenommen. Nach § 378 Abs. 1 i.V.m. § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO kann eine solche (leichtfertige) Verkürzung etwa - neben unrichtigen oder unvollständigen Angaben, vgl. § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO - auf Verhalten beruhen, durch das die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis gelassen werden. Nach ausdrücklichen Regelungen in entsprechenden Gesetzen anderer Bundesländer führt dieser in der AO bezeichnete Sachverhalt der Abgabenverkürzung (umfassend) zu einer Verlängerung der Festsetzungsfrist (vgl. etwa § 17c Abs. 2 Satz 2 Wassergesetz BW, § 18 Abs. 2 Satz 2 Wassergesetz MV). Das nordrhein-westfälische WasEG sieht solches ausdrücklich nicht vor.
285. Schließlich sieht das Gericht die vorstehende Argumentation nicht durch den Beschluss des OVG NRW vom 10. Juni 2010 - 9 B 605/10 - als entkräftet an. Die dort geäußerte Auffassung, "auch wer keine Erklärung abgibt, dürfte unvollständig i.S.v. § 4 Abs. 4 Satz 2 WasEG erklären und zwar in erhöhtem Maß" verlässt nach Ansicht des Gerichts den Bereich der zulässigen Auslegung abgabenrechtlicher Regelungen. Erstens spricht das Gesetz schon nicht von einem "unvollständigen Erklären" sondern davon, dass der Abgabenpflichtige "unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat". Zweitens wird ein nach dem Wortlaut erforderliches aktives Tun mit einem "Nichtstun" gleichgesetzt, was zur Gleichbehandlung von "Fallgruppen" mit zumindest gelegentlich sehr unterschiedlichen Inhalten führt. Insoweit muss nämlich im Ausgangspunkt berücksichtigt werden, dass mit jeder Regelung einer Festsetzungsfrist im Abgabenrecht (auch) ein Vertrauensschutz des Abgabenschuldners bezweckt ist. Das im zitierten Beschluss des OVG NRW vertretene Verständnis von § 4 Abs. 4 Satz 2 WasEG stellt u.U. Abgabenpflichtige, die in völliger Unkenntnis über ihre Abgabenpflicht sind - dies nimmt der Kläger für sich in Anspruch -, beim Vertrauensschutz denjenigen Pflichtigen gleich, die ihre Abgabenpflicht grundsätzlich kennen, aber unrichtige oder unvollständige Angaben machen. Vor dem Hintergrund der für die Festsetzungsbehörden geltenden (zwingenden) Vorgabe, gegebenenfalls die Wassermenge zu schätzen und der etwaigen Strafbarkeit einer Abgabenhinterziehung wäre es Sache des Gesetzgebers gewesen, die vorbeschriebenen Fallgruppen bezüglich des Vertrauensschutzes ausdrücklich gleich zu stellen. Mag man letzteres auch für "sinnvoll" halten, so ist es nach Ansicht Gerichts nicht Aufgabe der Judikative, über die ausdrückliche gesetzliche Regelung hinaus, "diese Fallgruppen gleich zu behandeln".
29II. Die Bescheide des Beklagten vom 00.00.0000 soweit sie die Veranlagungsjahre 2008 und 2010 (Vorauszahlung) betreffen und der Bescheid vom 00.00.0000 betreffend das Veranlagungsjahr 2009 sind hingegen rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Bescheide entsprechen den dort zitierten Regelungen des WasEG.
301. Die Voraussetzungen für eine Befreiung vom Wasserentnahmeentgelt nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 WasEG i.V.m. § 24 Abs. 1 WHG a.F. sind nicht gegeben. Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 00.00.0000 (dort Seite 4 unten bis Seite 10) im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (OVG NRW - 9 B 1820/10 -) im Ergebnis überzeugend dargelegt, dass kein sogenannter "erlaubnisfreier Eigentümergebrauch" vorliegt. Eine fortlaufende Entnahme von Wasser aus dem Kanal in den hier in Rede stehenden Mengen stellt einen Eingriff in das komplexe System der Unterhaltung des künstlichen Kanalsystems mittels Wasser aus der Lippe dar. Dieser Eingriff zur Bewässerung von Sportanlagen steht wasserhaushaltsrechtlich in keiner hinreichenden Beziehung zu dem Eigentumsrecht an dem Kanal, der dem Bund als Wasserstraße dient und als solche unterhalten wird. Bei der Frage ob eine Wassernutzung "zum eigenen Bedarf" im Sinne des Eigentümergebrauchs vorliegt, wird im Übrigen der "Bedarf" von Mitgliedern eines Wasserverbandes nicht als "Bedarf" des Verbandes angesehen werden können. Folgte man der insoweit entgegenstehenden Ansicht des Klägers müssten u.U. auch die übrigen am Kanal gelegenen über 100 Entnahmestellen - und damit auch Entnahmen für Kraftwerke und Industriebetriebe - zum erlaubnisfreien Eigentümergebrauch gezählt werden. Da jedoch zumindest bei der Prüfung, ob die Grenzen eines etwaigen Eigentümergebrauchs eingehalten sind, von der Gesamtheit der nebeneinander ausgeübten Benutzungen auszugehen ist, sieht das Gericht jedenfalls in der Summe der Wasserentnahmen eine Überschreitung des "erlaubnisfreien Eigentümergebrauchs".
312. Die weiteren vom Kläger vorgebrachten Rügen gegen eine Entgeltpflicht für die Entnahme des Kanalwassers nach Landesrecht greifen nicht durch. Die Vorschriften über die Erhebung des Wasserentnahmeentgelts betreffen eine Maßnahme des Wasserhaushaltsrechts. Zum Zeitpunkt ihres Erlasses waren sie mangels entsprechender bundesrechtlicher Regelung landesrechtlich zulässig. Für die Zulässigkeit der Erhebung des Entgelts bei Entnahme von Wasser aus einem Kanal ist es unerheblich, dass die Bundeswasserstraße gemäß Art. 89 GG im Eigentum des Bundes steht und vom diesem verwaltet wird. Auch das Kanalwasser bleibt als Gewässer den wasserhaushaltsrechtlichen Regelungen eines Landes zugänglich. Im Ergebnis führt die Anwendung des WasEG vorliegend auch nicht zu einer unzulässigen "doppelten" Abgabenpflicht des Klägers. Die von ihm an den Wasserverband Westdeutsche Kanäle gezahlte Abgabe stellt ein Leistungsentgelt dar. Denn der Wasserverband übernimmt die Aufgabe der ausreichenden Speisung der Kanäle mit Wasser aus der Lippe. Die Rechtsgrundlagen für die Erhebung des "Beitrages" durch den Verband hat der Beklagte in seinem Schriftsatz vom 00.00.0000 zutreffend dargestellt. Das Entgelt nach dem WasEG hingegen schöpft einen Sondervorteil des Wasserentnehmers ab, den dieser gegenüber anderen durch die Nutzung eines Allgemeingutes hat. Der Entgeltpflicht steht auch nicht der Sinn der Regelung in § 1 Abs. 2 Nr. 7 WasEG entgegen. Die abgabenrechtliche Privilegierung der Wasserspeisung der Kanäle soll allein der Aufrechterhaltung der Schiffbarkeit und der Sicherstellung der Wasserführung zu Gute kommen.
32III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, die Entscheidung über deren vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 2 und Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
33IV. Die Berufung war gemäß §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen sind eine Vielzahl von Wasserentnehmern von einem Sachverhalt betroffen, der dem Sachverhalt vergleichbar ist, welcher dem vorliegenden Streitverfahren zugrunde liegt.
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