Urteil vom Verwaltungsgericht Münster - 3 K 2393/10

Tenor

Die Bescheide des Beklagten vom 00.00.0000 betreffend die Veranlagungsjahre 2004, 2005, 2006 und 2007 werden aufgehoben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens zu 57 %, der Kläger zu 43 %.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Berufung wird insgesamt zugelassen.


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