Urteil vom Verwaltungsgericht Münster - 3 K 126/11
Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 00.00.0000 wird aufgehoben.
Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin durch Bescheid eine Erstattung von 75.431,22 Euro nebst Zinsen in Höhe von einhalb Prozent für jeden Monat seit dem 00.00.0000 zu gewähren.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin 17% und die Beklagte 83%.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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Tatbestand:
2Die Klägerin ist Eigentümerin von 13 Flurstücken der Flur 13, Gemarkung X. in X. mit einer Gesamtgröße von 35.375 m². Im Einzelnen handelt es sich um die Flurstücke 155 mit 0 m², 157 mit 12 m², 239 mit 59 m², 444 und 445 mit jeweils 3 m², 509 mit 612 m², 522 mit 8.487 m², 523 mit 2 m², 524 [bei der in der Anlage zum angefochtenen Bescheid genannten Flurstücksnummer "525" handelt es sich offenbar um einen Schreibfehler] mit 34 m², 552 mit 24.229 m², 553 mit 764 m², 554 mit 1 m² und 555 mit 1.169 m². Auf diesen Flurstücken befinden sich zwei großflächige Einzelhandelsbetriebe und ein Schnellrestaurant sowie die zugehörigen Parkplätze. Die Flächen grenzen im Norden an den B. -X1. -E. (B 64), im Westen an die L.-----straße L1. (K 3) und im Südosten an die O.------straße . Sie liegen im Bereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 2.22 der Stadt X. vom 28.9.2000, der sie zum größten Teil als Sondergebiet für den großflächigen Einzelhandel festsetzt. Der nördliche Bereich ist als Sondergebiet für Restauration mit zweigeschossiger Bebaubarkeit festgesetzt. Ziffer 2.4 der Begründung zum Bebauungsplan regelt die Anlieferungszeiten für das Areal, um angrenzende Wohnbaugrundstücke vor Lärm zu schützen: Die Anlieferung soll tagsüber ausschließlich über die B 64, nachts nur über die K 3 erfolgen. Im Durchführungsvertrag soll dies entsprechend abgesichert werden. Weiter sieht die Begründung des Bebauungsplans vor, verkehrsregelnde Maßnahmen zu ergreifen, wenn sich auf den Anliegergrundstücken unzumutbare Beeinträchtigungen ergeben sollten. Der ursprüngliche Vorhabenträger - Rechtsvorgängerin der Klägerin - und die Beklagte schlossen am 8.8.2000 einen Durchführungsvertrag gemäß §§ 12 Abs. 1, 11 BauGB zur Durchführung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes der Beklagten Nr. 2.22 betreffend die genannten Grundstücke der Klägerin. § 8 Abs. 7 dieses Vertrages bestimmt, dass der Waren-Anlieferverkehr tagsüber ausschließlich über den B. -X1. -E. (B 64) und nachts nur über die L2.----straße K 3 auf das Vertragsgebiet zu führen ist. § 8 Abs. 9 dieses Vertrages regelt die Schließung der Parkplatzzu- und -abfahrt zur O.------straße während der Ladenschlusszeiten. Für den Fall, dass verkehrsregelnde Maßnahmen auf der O.------straße nicht greifen, ist die Beklagte nach § 8 Abs. 10 des Durchführungsvertrages berechtigt, im nördlichen Bereich der Grundstückszufahrt auf der O.------straße eine Abpollerung vorzunehmen und südlich der Grundstückszufahrt eine Wendeanlage zu erstellen. In § 15 Abs. 1 des Vertrages verpflichtete sich der damalige Vorhabenträger, die in diesem Vertrag vereinbarten Pflichten und Bindungen seinem Rechtsnachfolger mit Weitergabeverpflichtung weiterzugeben; der damalige Vorhabenträger haftet der Beklagten grundsätzlich als Gesamtschuldner für die Erfüllung des Vertrages neben einem etwaigen Rechtsnachfolger. § 8 Abs. 11 des Durchführungsvertrags setzt schließlich eine Ablösesumme für die Kosten einer eventuellen erstmaligen Herstellung im Sinne des Baugesetzbuchs oder einer zukünftigen Sanierung/Ausbesserung der O.------straße im Sinne des KAG NW auf 30.000 DM fest. Die Beklagte erhielt diesen Betrag. Ziffer 45 der Nebenbestimmungen der Baugenehmigung der Beklagten vom 13.2.2001 an die Rechtsvorgängerin der Klägerin bestimmt, dass die schalltechnischen Begutachtungen des Beratungsbüros N. -C. vom 11.12.2000, 4.1.2001 und 9.2.2001 und die darin vorgeschlagenen Schallschutzmaßnahmen Bestandteil der Baugenehmigung und damit für die Errichtung und den Betrieb des Einkaufszentrums verbindlich sind. Das genannte Schallschutzgutachten beruht ausweislich der Ausführungen auf seiner Seite 4 auf der Annahme, dass die Anlieferung des Einkaufszentrums tags vom B. -X1. -E. und nachts von der L1. (K 3) her erfolgen wird. Die Zufahrt von der O.------straße zum Gelände der Klägerin war zunächst mit einer Schranke versehen. Da diese oft beschädigt wurde, ersetzte man sie durch im Boden versenkbare Poller. Die O.------straße ist mit dem Zeichen 253 und dem Zusatzzeichen 1020-30 StVO (Verbot der Durchfahrt für Lkw, Anlieger frei) versehen. Im Jahre 2007 befand sich die über 30 Jahre alte O.------straße in einem sehr schlechten Zustand. Ihr Aufbau entsprach nach einer Untersuchung der I. H. Ingenieurgesellschaft mbH vom 29.8.2007 nicht mehr den aktuellen Richtlinien und war nicht frostsicher. Der Bauausschuss des Rates der Stadt X. beschloss am 00.00.0000, die O.------straße entsprechend dem Lageplan "Kanalsanierung und Straßenbau O.------straße und T1. " von November 2007 zu erneuern. Dabei sollte jede Straße als ein Abrechnungsabschnitt gelten. Nach dem genannten Lageplan sollte die O.------straße mit Fahrbahn, beidseitigen Gehwegen und einzelnen Baumstandorten in der Fahrbahn hergestellt werden. Nachdem der Baudezernent aufgrund von Bitten der Anlieger den Baumstandort an der Zufahrt zum N1. gestrichen hatte, verzichtete die Beklagte wegen der Geringfügigkeit der Änderung auf einen Änderungsbeschluss des Bauausschusses. In den folgenden Monaten ließ die Beklagte Fahrbahn, Oberflächenentwässerung, Grünflächen und Gehwege der O.------straße neu herstellen. Die Beklagte setzte gegenüber der Klägerin durch Bescheid vom 00.00.0000 einen Straßenbaubeitrag i. H. v. 90.769,98 Euro für die Erneuerung und Verbesserung der Fahrbahn und der Gehwege sowie für die Verbesserung der Oberflächenentwässerung fest. Dabei stufte sie die O.------straße als Anliegerstraße ein. Sie zog von dem festgesetzten Beitrag die bereits gezahlten 30.000 DM (entspricht 15.338,76 Euro) ab und forderte die Klägerin auf, noch 75.431,22 Euro zu zahlen. Die Klägerin zahlte diesen Betrag unter Vorbehalt. Am 00.00.0000 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie macht geltend: Die Grundstücke seien nicht über die O.------straße erschlossen. Der Durchführungsvertrag schließe den Lieferverkehr über diese Straße aus, so dass die Gewerbegrundstücke insoweit nicht bestimmungsgemäß benutzbar seien. Die im Durchführungsvertrag festgelegten Pflichten gälten auch für sie. Abgesehen davon wäre die O.------straße aus Gründen der Kapazität und des Lärmschutzes der Anlieger nicht in der Lage, den gesamten Verkehr für die Grundstücke aufzunehmen. Der von der Beklagten angeführte Lieferverkehr im Jahre 2004 betreffe nicht ihren Anlieferverkehr. Auf ihrem Grundstück befänden sich ein C1. - und H1.-----markt , der auch von Kunden mit Lkw angefahren werde. Da die Ablösevereinbarung wegen Überschreitung der Missbilligungsgrenze nichtig sei, sei mit der Beitragsabrechnung ein Rückzahlungsanspruch entstanden, der noch nicht verjährt sei. Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 00.00.0000 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin durch Bescheid eine Erstattung von 90.769,98 Euro nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu gewähren.
3Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
4Sie trägt vor: Die O.------straße könne zwar nicht den gesamten Verkehr für eine zulässige Grundstücksnutzung bewältigen. Ein Grundstück sei jedoch auch dann durch eine Zweitanlage erschlossen, wenn mehrere Straßen einen Gewerbe- oder Industriekomplex ersichtlich jeweils zu einem Teil erschlössen. Im Übrigen sehe das gemeindliche Verkehrskonzept hier unterschiedliche Verkehrsanlagen zur Bewältigung des Gesamtverkehrs der Grundstücke vor. Außerdem rechtfertigten die schutzwürdigen Erwartungen der übrigen Anlieger die Einbeziehung des Gesamtgrundstückes der Klägerin in die Abrechnung. Denn der Ziel- und Quellverkehr einschließlich der Kunden mit Lastkraftwagen finde tatsächlich in erheblichem Umfang über die O.------straße statt, wie sich aus einer Verkehrszählung aus dem Jahre 2004 ergebe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
5Entscheidungsgründe
6Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet und im Übrigen unbegründet. Die gegen den Bescheid der Beklagten vom 00.00.0000 gerichtete Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO ist begründet. Dieser Bescheid ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), weil ihre Grundstücke nicht über die O.------straße erschlossen sind (dazu I). Die Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO auf Erlass eines Erstattungsbescheides ist in Höhe der bereits von der Klägerin gezahlten 75.431,22 Euro begründet. Die Klägerin hat insoweit einen Anspruch gegen die Beklagte auf Erlass eines entsprechenden Erstattungsbescheides (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO) (dazu II. 1). Hinsichtlich weiterer 15.338,76 Euro ist die Verpflichtungsklage unbegründet, weil ein entsprechender Rückzahlungsanspruch verjährt ist (dazu II. 2). Der geltend gemachte Zinsanspruch besteht nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang (dazu III). I. Die Beklagte hat die Klägerin zu Unrecht zu einem Straßenbaubeitrag für die Erneuerung und Verbesserung der Fahrbahn, der Straßenentwässerung und der Gehwege der O.------straße in Höhe von 90.769,98 Euro auf der Grundlage des § 8 KAG NRW i. V. m. der "Satzung der Stadt X. über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen (Straßenbaubeitragssatzung) vom 18.6.2007" (SBS) herangezogen. Der Ausbau der O.------straße vermittelt den Flurstücken der Klägerin keinen wirtschaftlichen Vorteil im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG NRW, weil diese als Gewerbegrundstücke nicht über die O.------straße erschlossen sind. Nach § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG NRW werden Beiträge von den Grundstückseigentümern als Gegenleistung dafür erhoben, dass ihnen durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Einrichtungen und Anlagen wirtschaftliche Vorteile geboten werden. Der wirtschaftliche Vorteil im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG NRW für die Grundstückseigentümer liegt in der durch die Ausbaumaßnahme bedingten Steigerung des Gebrauchswertes der durch die Anlage erschlossenen Grundstücke. Dietzel/Kallerhoff, Straßenbaubeitragsrecht, 7. Aufl. 2010, Rdn. 145.
7Ob ein Grundstück von der Anlage erschlossen wird, richtet sich grundsätzlich nach den zum Erschließungsbeitragsrecht entwickelten Kriterien. Danach wird ein Grundstück von einer abzurechnenden Anbaustraße erschlossen, wenn diese dem Grundstück das an verkehrsmäßiger Erschließung verschafft, was für seine Bebaubarkeit oder beitragsrechtlich vergleichbare Nutzbarkeit erforderlich ist. OVG NRW, Beschluss vom 30.8.2010 - 15 A 646/07 -, juris, Rdn. 15.
8Bebauungsrechtlich ist es für die Erschließung von Gewerbegrundstücken in der Regel notwendig, dass man von der Anbaustraße uneingeschränkt mit Lastkraftwagen auf das angrenzende Grundstück herauffahren kann. BVerwG, Beschluss vom 31.5.2000 - 11 B 10/00 -, DVBl. 2000, 1709 = juris, Rdn. 4; Bay. VGH, Beschluss vom 17.10.2005 - 6 CS 05.869 -, juris, Rdn. 16; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.3.2001 - 6 A 11445/00 -, juris, Rdn. 27 (jeweils zum Erschließungsbeitragsrecht).
9In jedem Fall muss die eine Beitragserhebung rechtfertigende Möglichkeit der Inanspruchnahme der ausgebauten Straße gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG NRW für den Eigentümer des veranlagten Grundstücks auf Dauer gesichert sein, so dass die Inanspruchnahme der ausgebauten Straße hinsichtlich des Verkehrs vom und zum Grundstück nur noch von seinem Willen abhängt. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 14.10.2005 - 15 A 240/04 -, KStZ 2006, 16 = juris, Rdn. 20, vom 17.5.2004 - 15 B 747/04 -, KStZ 2004, 153 = juris, Rdn. 8, und vom 2.3.2004 - 15 A 1151/02 -, KStZ 2004, 134 = juris, Rdn. 42 (jeweils zu Hinterliegergrundstücken).
10Ein Grundstück, das im Zeitpunkt der Entstehung der Beitragspflicht nicht als erschlossen anzusehen ist, weil die erforderliche rechtliche Sicherung des Zugangs fehlt, ist nicht in die Verteilung des umlagefähigen Aufwands einzubeziehen. Dietzel/Kallerhoff, Straßenbaubeitragsrecht, 7. Aufl. 2010, Rdn. 186 zu Hinterliegergrundstücken.
11Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe sind die Flurstücke der Klägerin nicht über die O.------straße beitragsrechtlich erschlossen. Denn der gewerbliche Anlieferverkehr darf nicht über die O.------straße erfolgen (dazu 1. a). Abgesehen davon ist der Zugang zu dieser Straße nicht auf Dauer gesichert (dazu 1. b). An der fehlenden Erschließung durch die O.------straße ändern weder die Mehrfacherschließung (dazu 2. a und b), noch schutzwürdige Erwartungen der übrigen Anlieger (dazu 2. c) etwas. 1. a) Für den wirtschaftlichen Vorteil im Sinne von § 8 Abs. 2 KAG NRW des hier in Rede stehenden Sondergebiets für großflächigen Einzelhandel und Restauration ist es unerlässlich, dass auch der Anlieferverkehr uneingeschränkt auf das Grundstück herauffahren kann. Dies ist hier, bezogen auf die O.------straße , unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls nicht gegeben. Die Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 2.22 stehen dem zwar nicht entgegen. In diesem Plan ist an der Grenze zwischen der O.------straße und den Grundstücken der Klägerin kein Bereich ohne Ein- und Ausfahrt für Lastkraftwagen festsetzt. Allerdings liegen hier besondere Umstände vor, die die Erschließung über die O.------straße im Einzelfall gleichwohl ausschließen. Der Durchführungsvertrag gemäß §§ 12 Abs. 1, 11 BauGB vom 00.00.00 zwischen der Beklagten und der Rechtsvorgängerin der Klägerin schließt nämlich die Erreichbarkeit der Gewerbegrundstücke der Klägerin durch Lastkraftwagen hinsichtlich des Lieferverkehrs aus. Schon aus der Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan ergibt sich, dass der Plangeber eine gewerbliche Anlieferung über die O.------straße verhindern wollte. Dies setzte der Plangeber jedoch nicht im Bebauungsplan selbst fest, sondern verlagerte die konkrete Umsetzung auf den Durchführungsvertrag. § 8 Abs. 7 des Durchführungsvertrages verbietet das Herauffahren von Lastkraftwagen im Wege des Anlieferverkehrs von der O.------straße auf die Flurstücke der Klägerin, indem er vorsieht, dass der Warenanlieferverkehr ausschließlich über andere Straßen, nämlich die B 64 und die K 3, zu erfolgen hat. Die Klägerin ist an die Regelungen des Durchführungsvertrages zum Anlieferverkehr rechtlich gebunden. Denn die Baugenehmigung der Beklagten an den ursprünglichen Vorhabenträger vom 13.2.2001, die nach § 75 Abs. 2 BauO NRW auch für die Klägerin als Rechtsnachfolgerin des ursprünglichen Vorhabenträgers gilt, nimmt in Nr. 45 der Nebenbestimmungen auf die Regelungen über den Anlieferverkehr Bezug. Danach sind die schalltechnischen Begutachtungen des Beratungsbüros N. -C. vom 11.12.2000, 4.1.2001 und 9.2.2001 und die darin vorgeschlagenen Schallschutzmaßnahmen Bestandteil der Baugenehmigung und damit für die Einrichtung und den Betrieb des F. verbindlich. Die genannte Begutachtung geht ausweislich der Ausführungen auf ihrer Seite 4 davon aus, die Anlieferung des F1. erfolge tags über die B 64 und nachts über die K 3, also nicht über die O.------straße . Abgesehen davon hat sich der ursprüngliche Vorhabenträger in § 15 Abs. 1 Satz 1 des Durchführungsvertrags verpflichtet, die in diesem Vertrag vereinbarten Pflichten und Bindungen seinem Rechtsnachfolger mit Weitergabeverpflichtung weiterzugeben. Dass die Klägerin sich daran gebunden sieht, ergibt sich zum einen daraus, dass sie an der Zufahrt der O.------straße hochfahrbare Poller hat einbauen lassen, nachdem die dort zuvor befindliche Schranke wiederholt beschädigt worden war, um die Zufahrt nachts sperren zu können. Zum anderen hat die Klägerin in einem Schuldanerkenntnis klargestellt, dass sie die Regelungen über die Anlieferung im Durchführungsvertrag als verpflichtend anerkennt. b) Unabhängig vom Verbot des Anlieferverkehrs ist das Areal der Klägerin auch deswegen nicht erschlossen, weil die notwendige uneingeschränkte Zufahrtsmöglichkeit von der O.------straße zu ihm nicht auf Dauer gesichert ist und die Inanspruchnahme der O.------straße hinsichtlich des Verkehrs vom und zum Grundstück nicht nur noch vom Willen der Klägerin abhängt. Denn sollten die genannten Verkehrsbeschränkungen nicht ausreichen, um die Anwohner der O.------straße vor Verkehrslärm zu schützen, ist die Beklagte § 8 Abs. 10 des Durchführungsvertrags berechtigt, die Zufahrt zwischen der O.------straße und dem Grundstück der Klägerin zu sperren und an dieser Stelle eine Wendeanlage zu errichten. Dann würde ein Herauffahrenkönnen sogar faktisch unmöglich. Da nach § 15 Abs. 1 Satz 2 des Durchführungsvertrags der damalige Vorhabenträger der Beklagten grundsätzlich als Gesamtschuldner für die Erfüllung des Vertrages neben einem etwaigen Rechtsnachfolger haftet, wäre die Beklagte zumindest gegenüber dem ursprünglichen Vorhabenträger berechtigt, eine etwaige Sperrung der Zufahrt zu verlangen. Damit hängt die Inanspruchnahme der O.------straße durch die Klägerin nicht nur von ihrem Willen ab. Sollten die vertraglichen Verpflichtungen des Durchführungsvertrags gemäß dessen § 15 Abs. 1 Satz 1 auch zwischen den Beteiligten gelten, wäre die uneingeschränkte Zufahrt von der O.------straße auf das Gewerbegrundstück der Klägerin erst recht nicht auf Dauer gesichert. 2. Der fehlenden beitragsrechtlichen Erschließung der Gewerbeflächen der Klägerin durch die O.------straße steht nicht entgegen, dass das Areal insgesamt an drei Straßen angrenzt und daher mehrfach erschlossen ist. Weder die Grundsätze zur begrenzten Erschließungswirkung (dazu a) noch ein gemeindliches Verkehrskonzept, das unterschiedliche Verkehrsanlagen zur Bewältigung des Gesamtverkehrs vorsieht (dazu b), führen hier zu einer vollständigen oder teilweisen Erschließung der Fläche durch die O.------straße . a) Nach den Grundsätzen zur begrenzten Erschließungswirkung kann im Falle einer Mehrfacherschließung eines Grundstücks in einem beplanten Gebiet die von einer Anbaustraße ausgehende Erschließungswirkung beschränkt sein, wenn sich aus den Festsetzungen des maßgeblichen Bebauungsplans erkennbar eindeutig ergibt, dass sich die von der Erschließungsanlage (Anbaustraße) ausgehende Erschließungswirkung auf eine Teilfläche des Grundstücks beschränkt. Der Bebauungsplan muss also die unterschiedlichen Teile den verschiedenen Erschließungsanlagen zuordnen.
12Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.7.2009 - 9 B 71.08 -, KStZ 2009, 172 = NVwZ 2009, 1374 = juris, Rdn. 10 und Beschluss vom 22.1.1998 - 8 B 5.98 -, DVBl. 1998, 713 = juris, Rdn. 11; OVG Hamburg, Urteil vom 26.9.2008 - 1 Bf 443/03 -, juris, Rdn. 71; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 20.6.2006 - 6 A 10158/06 -, KStZ 2006, 171 = juris, Rdn. 18; OVG NRW, Urteil vom 29.9.2005 - 3 A 4430/02 -, KStZ 2006, 36 = juris, Rdn. 2; Bay. VGH, Urteil vom 11.4.2001 - 6 B 96.522 -, juris, Rdn. 16.
13Schon diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan setzt den größten Teil der Flurstücke, auch den direkt an die O.------straße angrenzenden Teil, als Sondergebiet für den großflächigen Einzelhandel mit den dazu gehörigen Stellplätzen fest. Dass erkennbar eindeutig nur eine Teilfläche dieses Sondergebiets und ggf. welche genau von der O.------straße erschlossen sein sollte, ist den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht zu entnehmen. Denn es handelt sich zumindest bei dem Gebiet für den großflächigen Einzelhandel um eine große einheitliche Fläche mit gemeinsamen Baugrenzen ohne Anhaltspunkte für innere Aufteilungen. Auch wenn man die im nordöstlichen Bereich der Flurstücke liegende Fläche für Restauration von einer möglichen Erschließungswirkung der O.------straße ausnähme, stünde der Erschließung auch nur eines Teils des Gewerbegebietes der Klägerin, dem Teil für den großflächigen Einzelhandel, die notwendige und aus den oben genannten Gründen hier nicht gegebene Voraussetzung entgegen, dauerhaft gesichert auch im Wege des Anlieferverkehrs mit Lastkraftwagen von der O.------straße auf das Grundstück herauffahren zu können. b) Die Grundstücke sind auch nicht deswegen über die O.------straße erschlossen, weil ein gemeindliches Verkehrskonzept (Bebauungsplan oder Ausbaubeschluss) unterschiedliche Verkehrsanlagen zur Bewältigung des Gesamtverkehrs vorsieht und das Grundstück deswegen beim Ausbau einer der anliegenden Straßen in vollem Umfang bevorteilt wird und mit seiner vollen Größe zu veranlagen ist.
14Vgl. zum gemeindlichen Verkehrskonzept OVG Rh.-Pf., Urteil vom 20.6.2006 - 6 A 10158/06 -, KStZ 2006, 171 = juris, Rdn. 18.
15Ein solches gemeindliches Verkehrskonzept hinsichtlich der Erschließung der Gewerbefläche auch über die O.------straße liegt hier nicht vor. Dem Durchführungsvertrag ist vielmehr der Sache nach zu entnehmen, dass die O.------straße für die verkehrliche Anbindung der Gewerbeflächen entbehrlich ist. Denn andernfalls hätte die Beklagte sich nicht in § 8 Abs. 10 des Durchführungsvertrages das Recht vorbehalten, die Zufahrtsmöglichkeit von der O.------straße unter bestimmten Umständen vollständig zu sperren und an dieser Stelle eine Wendeanlage zu errichten. c) Schließlich vermögen auch schutzwürdige Erwartungen der übrigen Anlieger der O.------straße kein Erschlossensein der Flurstücke der Klägerin über diese Straße zu begründen. Diese Erwägung ist vom Bundesverwaltungsgericht als eine Art letzter Korrekturansatz für den Fall entwickelt worden, dass das Erschlossensein eines Grundstücks nach bebauungsrechtlichen Kriterien zu verneinen wäre, dies aber mit der Interessenlage nicht zu vereinbaren wäre. Danach kann im Einzelfall ausnahmsweise ausschlaggebend darauf abzustellen sein, ob die Eigentümer der übrigen durch die Anbaustraße erschlossenen Grundstücke schutzwürdig erwarten können, dass auch die Grundstücke, deren Erschlossensein auf der Grundlage einzig der bebauungsrechtlichen Situation zu verneinen ist, in den Kreis der erschlossenen Grundstücke einbezogen werden müssen und sich so die Beitragsbelastung dieser übrigen Grundstücke vermindert. Voraussetzung ist, dass die schutzwürdige Erwartung der Eigentümer der übrigen Grundstücke in den bestehenden Verhältnissen ihre Stütze findet. Diese Verhältnisse müssen im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht vorliegen und den übrigen Grundstückseigentümern ohne Weiteres erkennbar sein. Bloße Mutmaßungen über zukünftige Entwicklungen reichen nicht aus. Das Bundesverwaltungsgericht hat eine solche Ausnahmesituation für den Fall einer tatsächlich bestehenden und genutzten, aber bebauungsrechtlich unzulässigen Zufahrt zu der Erschließungsanlage angenommen. BVerwG, Urteile vom 27.9.2006 - 9 C 4.05 -, DVBl. 2007, 177 = juris, Rdn. 14 f., und vom 17.6.1994 - 8 C 24.92 -, BVerwGE 96, 116 = juris, Rdn. 16.
16Nach diesen Maßstäben und bei wertender Betrachtung rechtfertigen die Erwartungen der übrigen Anlieger es hier nicht, die Flurstücke der Klägerin in den Ausbauaufwand einzubeziehen. Zwar ist tatsächlich eine Zufahrt von der O.------straße zum Gewerbegebiet der Klägerin vorhanden. Es ist der Klägerin jedoch verboten, ihren Lieferverkehr über diese Straße abzuwickeln. Hält sie sich daran, haben die übrigen Anlieger keinen schutzwürdigen Anhalt dafür, darauf zu vertrauen, der Anlieferverkehr werde über auch die O.------straße abgewickelt. Selbst wenn der Lieferverkehr zu den Grundstücken der Klägerin gleichwohl tatsächlich auch die O.------straße benutzte, wäre ein etwaiges tatsächlich bestehendes Vertrauen der übrigen Anlieger darauf, auch die Grundstücke der Klägerin würden in den Kreis der erschlossenen Grundstücke einbezogen, hier rechtlich nicht schutzwürdig. Wie oben dargelegt, schließen Lärmschutzmaßnahmen eine uneingeschränkte Zufahrt mit Lastkraftwagen aus. Es wäre widersprüchlich und daher rechtlich nicht schützenswert, wenn die übrigen Anlieger sich zu ihren Gunsten einerseits auf die Einhaltung der Lärmschutzmaßnahmen verließen - gegenteilige Anhaltspunkte sind weder vorgetragen, noch sonst ersichtlich -, andererseits aber darauf vertrauten, diese würden faktisch nicht beachtet. II. 1. Die Klägerin besitzt einen Anspruch aus den §§ 1 Abs. 3, 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b und Nr. 5 Buchstabe a KAG NRW i. V. m. den §§ 218 Abs. 2, 37 Abs. 2 AO gegen die Beklagte auf Erstattung des von ihr gezahlten Ausbaubeitrags in Höhe von insgesamt 75.431,22 Euro. Bei diesem Erstattungsanspruch auf handelt es sich gemäß § 37 Abs. 1 AO um einen Anspruch aus dem Abgabenschuldverhältnis, dessen Verwirklichung nach § 218 Abs. 2 Satz 2 AO die Festsetzung des umstrittenen Erstattungsbetrages durch die Behörde in Form eines Erstattungsbescheides voraussetzt.
17BVerwG, Urteil vom 24.1.1997 - 8 C 42.95 -, NVwZ 1998, 294 = juris, Rdn. 12 und OVG NRW, Urteil vom 20.9.1991 - 3 A 1953/87 -, juris, Rdn. 6 (jeweils zur Erstattung von Vorausleistungen nach § 133 Abs. 3 Satz 3 BauGB); Bay. VGH, Beschluss vom 7.6.2010 - 20 ZB 10.513 -, juris, Rdn. 4 f. (zur Rückzahlung von Vorausleistungen nach einer Entwässerungssatzung); Nds. OVG, Beschluss vom 18.6.2008 - 9 LA 51/07 -, juris, Rdn. 4 (zur Erstattung von Zweitwohnungssteuer).
18Da der angefochtene Bescheid der Beklagten aus den oben genannten Gründen rechtswidrig und aufzuheben ist, hat die Klägerin gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erlass eines Bescheides, durch den diese der Klägerin eine Erstattung von 75.431,22 Euro gewährt, und auf Rückzahlung dieser Summe. 2. Die Klägerin hat jedoch keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Erlass eines Erstattungsbescheides hinsichtlich weiterer 15.338,76 Euro, die als Ablösesumme für die Grundstücke gezahlt worden sind. Ein solcher Rückzahlungsanspruch ist unabhängig von der Frage, ob die Klägerin, die die Ablösesumme nicht selbst gezahlt haben dürfte, diesen überhaupt gerichtlich geltend machen kann, jedenfalls durch Verjährung erloschen. Der Erstattungsanspruch in Höhe von 15.338,76 Euro ist mit der Zahlung auf die nichtige Ablösevereinbarung des § 8 Abs. 11 des Durchführungsvertrages entstanden. Ablösevereinbarungen für Straßenbaubeiträge sind trotz fehlender gesetzlicher Regelungen im KAG NRW als allgemein geltendes abgabenrechtliches Rechtsinstitut generell zulässig. Sie sind jedoch nur dann wirksam, wenn der Gleichheitssatz und das Äquivalenzprinzip beachtet sind. Letzteres verlangt, dass ein Ablösungsvertrag unter Beachtung der zur Zeit des Vertragsschlusses geltenden Beitragssätze geschlossen wird.
19Vgl. OVG NRW, Urteil vom 27.9.1988 - 2 A 2433/86 -, NWVBl. 1989, 280 = juris, Rdn. 6 ff.
20Gemessen daran ist die Ablösebestimmung in § 8 Abs. 11 des Durchführungsvertrages nichtig und ein Rückzahlungsanspruch entstanden. Denn die Beklagte hat die Ablösesumme nicht nach dem voraussichtlich entstehenden Straßenbaubeitrag anhand der Bestimmungen ihrer damals geltenden Straßenbaubeitragssatzung vom 25.3.1996 berechnet. Die Höhe der Ablösesumme beruhte nach den Angaben der Beklagten vielmehr auf einer nicht näher substantiierten Kostenschätzung ihres Tiefbauamtes. Der Rückzahlungsanspruch ist mittlerweile aber durch Verjährung erloschen. Die Verjährungsfrist von Erstattungsansprüchen aufgrund beitragsrechtlicher Ablösevereinbarungen beträgt nach § 12 Abs. 1 Nr. 5 a KAG NRW i. V. m. § 228 AO fünf Jahre und beginnt nach § 229 AO mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch erstmals fällig geworden ist. Vgl. BayVGH, Urteile vom 21.10.2010 - 6 BV 06.3254 -, juris, Rdn. 23 (zum Erschließungsbeitragsrecht); Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: März 2011, § 8 Rdn. 183.
21Gemäß § 8 Abs. 11 des Durchführungsvertrages wurde der vereinbarte Ablösebetrag am 1.1.2002 fällig. Mit dem Ablauf des Jahres 2007 war ein Erstattungsanspruch gemäß den §§ 228, 229 AO verjährt. Gründe für eine Hemmung oder Unterbrechung der Verjährung (§§ 230, 231 AO) sind weder vorgetragen, noch sonst ersichtlich, zumal die Klägerin die Rückzahlung der Ablösesumme erstmals mit Schriftsatz vom 14.4.2011 während des gerichtlichen Verfahrens verlangt hat. Damit ist dieser Anspruch nach § 232 AO durch Verjährung erloschen. Der Verjährung steht nicht entgegen, dass sich in § 20 Abs. 5 Satz 2 des Durchführungsvertrages die Vertragspartner verpflichtet haben, unwirksame Bestimmungen durch solche zu ersetzen, die dem Sinn und Zweck des Vertrages rechtlich und wirtschaftlich entsprechen. Da die Grundstücke der Klägerin aus den oben genannten Gründen nicht von der O.------straße erschlossen sind, besteht auch kein Grund, nun über eine wirksame Ablösevereinbarung zu verhandeln.
22III. Die Verzinsung des Erstattungsbetrages richtet sich nach § 12 Abs. 1 Nr. 5 b KAG NRW i. V. m. den §§ 236, 238 AO.
23Dietzel/Kallerhoff, Straßenbaubeitragsrecht, 7. Aufl. 2010, Rdn. 599; BVerwG, Beschluss vom 21.1.2010 - 9 B 66.08 -, DVBl. 2010, 575 = juris, Rdn. 14 zum entsprechenden bayerischen Landesrecht.
24Danach hat die Klägerin einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von einhalb Prozent pro Monat für den Betrag von 75.431,22 Euro seit Rechtshängigkeit, also seit dem 11.1.2011. Für einen weitergehenden Zinsanspruch ist keine Rechtsgrundlage ersichtlich. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. § 709 ZPO.
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